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Beschluss

3 O 42/20

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 3. Senat, Entscheidung vom

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Leitsätze
Der Beschwerdeausschluss nach § 80 AsylG (juris: AsylVfG 1992) erfasst auch die Festsetzung des Wertes des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit nach § 33 Abs 1 RVG.(Rn.3)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Beschwerdeausschluss nach § 80 AsylG (juris: AsylVfG 1992) erfasst auch die Festsetzung des Wertes des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit nach § 33 Abs 1 RVG.(Rn.3) 1. Der Senat ist zur Entscheidung über die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Kläger gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Magdeburg - 5. Kammer - vom 3. März 2020 zur Festsetzung des Gegenstandswerts nach § 33 Abs. 1 RVG berufen, weil der als Berichterstatter zuständige Einzelrichter das Verfahren nach § 33 Abs. 8 Satz 2 RVG dem Senat übertragen hat. Die Beschwerde ist unzulässig und war daher zu verwerfen. Der angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichts ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar. Nach § 80 AsylG können Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten „nach diesem Gesetz“ vorbehaltlich des § 133 Abs. 1 VwGO nicht mit der Beschwerde angefochten werden. Der Beschwerdeausschluss nach § 80 AsylG erfasst nicht nur das Hauptsacheverfahren, sondern alle gerichtlichen Entscheidungen in selbständigen und unselbständigen Nebenverfahren im Zusammenhang mit dem gerichtlichen Asylverfahren. Hierzu zählt auch die Festsetzung des Wertes des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit nach § 33 Abs. 1 RVG (wie hier SaarlOVG, Beschluss vom 6. Mai 2020 - 2 E 123/20 - juris Rn. 2; OVG NRW, Beschluss vom 9. März 2020 - 19 E 1077/18.A - juris Rn. 7; ThürOVG, Beschluss vom 24. Januar 2019 - 3 VO 783/18 - juris Rn. 4; VGH BW, Beschluss vom 28. Februar 2017 - A 2 S 271/17 - juris Rn. 2 m.w.N.; Bergmann in: Bergmann/Dienelt, AuslR, § 80 AsylG Rn. 2). Diesem umfassenden Verständnis des Beschwerdeausschlusses in § 80 AsylG steht nicht die Regelung des § 1 Abs. 3 RVG entgegen (so aber OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 19. September 2019 - OVG 3 L 112.19 - juris Rn. 5 ff.; Beschluss vom 26. Juli 2016 - OVG 3 K 40.16 - juris Rn. 4 f.; HessVGH, Beschluss vom 7. August 2019 - 4 E 1311/19.A - juris Rn. 2; Beschluss vom 25. April 2018 - 4 E 548/18.A - juris Rn. 2; anders Beschluss vom 10. September 2018 - 7 E 928/18.A - juris Rn. 5). Nach dieser Bestimmung, die der Gesetzgeber mit Art. 8 Abs. 1 Nr. 2 des Zweiten Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts (2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz - 2. KostRMoG) vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) mit Wirkung vom 1. August 2013 in das RVG eingefügt hat, gehen die Vorschriften des RVG über die Erinnerung und die Beschwerde den Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensvorschriften vor. Dieser Vorrang der verfahrensrechtlichen Bestimmungen des RVG über die Erinnerung und die Beschwerde gilt indes nur gegenüber den Verfahrensvorschriften in den allgemeinen Verfahrensordnungen der einzelnen Gerichtszweige (VwGO, SGG oder FGO). Der spezialgesetzliche Beschwerdeausschluss nach § 80 AsylG bleibt hiervon unberührt (vgl. SaarlOVG, Beschluss vom 6. Mai 2020 - 2 E 123/20 - juris Rn. 3; OVG NRW, Beschluss vom 27. Februar 2019 - 13 E 939/18.A - juris Rn. 6). Es entsprach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers bei der Einführung des § 80 AsylG (damals AsylVfG 1992), dass der Rechtsmittelausschluss dieser Ausnahmevorschrift weit und umfassend zu verstehen ist und daher auch sämtliche Nebenentscheidungen davon erfasst sein sollen (vgl. BT-Drs. 12/2062, S. 42). Dass sich an dem Willen des Gesetzgebers, für Asylverfahren spezielle gerichtliche Vorschriften zu erlassen und insbesondere Rechtsmittel jeglicher Art zu beschränken, durch die (spätere) Einführung des § 1 Abs. 3 RVG etwas geändert haben sollte, findet in den diesbezüglichen Gesetzgebungsmaterialien keine Stütze (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. Februar 2019 - 13 E 939/18.A - a.a.O. Rn. 12 ff.). Die Vorschrift dient ausschließlich der Klarstellung der zuvor gelegentlich aufgetretenen Frage nach dem Verhältnis der Verfahrensvorschriften des Kostenrechts zu den Verfahrensvorschriften der für das jeweilige Verfahren geltenden Vorschriften. In dieser Zweckrichtung stimmt sie überein mit den inhaltlich gleichlautenden Parallelvorschriften über den Anwendungs- oder Geltungsbereich kostenrechtlicher Gesetze in § 1 Abs. 5 GKG, § 1 Abs. 6 GNotKG, § 1 Abs. 2 FamGKG und § 1 Abs. 5 JVEG (vgl. ferner § 1 Abs. 4 JVKostG). Deshalb - und mangels entsprechender ausdrücklicher anderweitiger Willensbekundungen - ist nicht anzunehmen, dass der Gesetzgeber mit diesen klarstellenden kostenrechtlichen Bestimmungen zugleich den spezialgesetzlichen Beschwerdeausschluss nach § 80 AsylG hat einschränken wollen (vgl. VGH BW, Beschluss vom 28. Februar 2017 - A 2 S 271/17 - a.a.O. Rn. 3). Hierfür spricht auch, dass der Gesetzgeber mit Art. 8 Abs. 1 Nr. 16 des 2. KostRMoG Änderungen in § 30 RVG bei den Gegenstandswerten in gerichtlichen Verfahren nach dem AsylG vorgenommen hat. Angesichts der konkreten und umfangreichen Befassung mit den Gegenstandswerten in Asylverfahren ist auszuschließen, dass der Gesetzgeber mit dem zugleich eingeführten § 1 Abs. 3 RVG das Ziel verfolgt haben könnte, bislang nach § 80 AsylG ausgeschlossene kosten- und gegenstandswertrechtliche Beschwerden nunmehr statthaft zu machen, ohne sich in der Gesetzesbegründung auch nur ansatzweise mit dem Zweck des Beschwerdeausschlusses nach § 80 AsylG auseinanderzusetzen. Vielmehr spricht die Vereinfachung, die der Gesetzgeber in dem auch Rechtsbehelfsverfahren nach dem AsylG erfassenden § 30 RVG vorgenommen hat, dafür, dass er im vorgefundenen Rechtsmittelsystem des Asylgesetzes keine Veränderung vornehmen wollte (vgl. SaarlOVG, Beschluss vom 6. Mai 2020 - 2 E 123/20 - a.a.O. Rn. 5; OVG NRW, Beschluss vom 9. März 2020 - 19 E 1077/18.A - a.a.O. Rn. 14 ff.). Dass die Rechtsmittelbelehrung des Verwaltungsgerichts in der angefochtenen Entscheidung auf eine Beschwerdemöglichkeit verweist, macht die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Kläger nicht statthaft. Die Unzulässigkeit der Beschwerde ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz (vgl. HessVGH, Beschluss vom 17. Oktober 2019 - 4 B 1953/19 - juris Rn. 21; OVG NRW, Beschluss vom 1. Juli 2019 - 13 E 441/19.A - juris Rn. 8; BayVGH, Beschluss vom 22. März 2018 - 20 C 18.30620 - juris Rn. 1). 2. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 33 Abs. 9 RVG. 3. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG).