Beschluss
3 M 89/20
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 3. Senat, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Ein trotz übereinstimmender Erledigungserklärungen in der Sache ergangener Beschluss des Verwaltungsgerichts ist von Anfang an wirkungslos.(Rn.4)
2. Das Verwaltungsgericht bleibt für die deklaratorische Einstellung des (erstinstanzlichen) Verfahrens in entsprechender Anwendung von § 92 Abs 3 S 2 VwGO und die nach § 161 Abs 2 VwGO zu treffende Kostenentscheidung zuständig.(Rn.5)
3. Mangels gesetzlicher Grundlage kommt es nicht in Betracht, der Staatskasse die durch eine unrichtige gerichtliche Sachbehandlung entstandenen außergerichtlichen Kosten der Beteiligten aufzuerlegen.(Rn.7)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein trotz übereinstimmender Erledigungserklärungen in der Sache ergangener Beschluss des Verwaltungsgerichts ist von Anfang an wirkungslos.(Rn.4) 2. Das Verwaltungsgericht bleibt für die deklaratorische Einstellung des (erstinstanzlichen) Verfahrens in entsprechender Anwendung von § 92 Abs 3 S 2 VwGO und die nach § 161 Abs 2 VwGO zu treffende Kostenentscheidung zuständig.(Rn.5) 3. Mangels gesetzlicher Grundlage kommt es nicht in Betracht, der Staatskasse die durch eine unrichtige gerichtliche Sachbehandlung entstandenen außergerichtlichen Kosten der Beteiligten aufzuerlegen.(Rn.7) 1. Der Senat entscheidet über die Beschwerde in der regulären Besetzung mit drei Berufsrichtern (§ 9 Abs. 3 Satz 1 VwGO i.V.m. § 4 Abs. 2 S. 1 AG VwGO LSA). Im vorliegenden Beschwerdeverfahren geht es nicht um die Einstellung des Verfahrens und die Kostenentscheidung nach übereinstimmenden Erledigungserklärungen, über die auch im Beschwerdeverfahren entsprechend § 87a Abs. 1 Nr. 3 und 5, Abs. 3 VwGO der Berichterstatter zu entscheiden hätte, sondern um eine Sachentscheidung über die Berechtigung des Verwaltungsgerichts, eine inhaltliche Entscheidung trotz übereinstimmender Erledigungserklärung zu treffen (vgl. HambOVG, Beschluss vom 18. März 2015 - 1 Bs 72/15 - juris Rn. 4). 2. Zutreffend wendet der Antragsteller mit der Beschwerde ein, das Verwaltungsgericht habe seinen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO nicht mangels Rechtsschutzbedürfnisses ablehnen dürfen, da die Beteiligten zuvor den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt hätten. Die jeweils vom 28. April 2020 datierenden Erledigungserklärungen sind beim Verwaltungsgericht eingegangen, bevor dieses mit Beschluss vom 6. Mai 2020 den Antrag des Antragstellers abgelehnt und diesem die Kosten des Verfahrens auferlegt hat. Mit den übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Beteiligten wurde die Rechtshängigkeit des Rechtsstreits unmittelbar beendet (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. November 1991 - 4 C 27.90 - juris Rn. 20; Beschluss des Senats vom 20. Januar 2015 - 3 M 521/14 - juris Rn. 3). Für eine gerichtliche Sachentscheidung war dementsprechend kein Raum mehr. Der gleichwohl in der Sache ergangene Beschluss des Verwaltungsgerichts ist von Anfang an wirkungslos. Entsprechend § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 269 Abs. 3 Satz 1 Hs. 2 ZPO wird eine im Zeitpunkt des Eingangs übereinstimmender Erledigungserklärungen bereits ergangene noch nicht rechtskräftige gerichtliche Entscheidung wirkungslos (vgl. Clausing, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: Juli 2019, § 161 Rn. 17 m.w.N.). Dies ist gemäß § 269 Abs. 4 Satz 1 ZPO durch Beschluss auszusprechen. Aus dieser unmittelbar kraft Gesetzes eintretenden Wirkungslosigkeit nicht rechtskräftiger gerichtlicher Entscheidungen im Fall übereinstimmender Erledigungserklärungen folgt, dass eine Entscheidung, die nach Abgabe der Erledigungserklärungen ergeht, von Anfang an wirkungslos ist. Die in § 269 Abs. 3 Satz 1 Hs. 2 ZPO getroffene Regelung steht in solchen Fällen dem Eintritt der Wirksamkeit der Entscheidung entgegen (vgl. Beschluss des Senates, a.a.O. m.w.N.). Wegen des Rechtsscheins, den die Entscheidung erzeugt, kann sie indes gleichwohl mit den allgemeinen Rechtsmitteln - hier der Beschwerde nach § 146 Abs. 1 und 4 VwGO - angefochten werden (vgl. Beschluss des Senates vom 20. Januar 2015, a.a.O.). 3. Die deklaratorische Einstellung des (erstinstanzlichen) Verfahrens in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 2 VwGO und die nach § 161 Abs. 2 VwGO zu treffende Kostenentscheidung obliegen dem Verwaltungsgericht. Zuständig für die Kostenentscheidung im Fall der Beendigung des Verfahrens durch Rücknahme oder übereinstimmende Erledigungserklärung ist das Gericht, bei dem das Verfahren im Zeitpunkt der Beendigung anhängig ist. Zwar ist das Rechtsmittelgericht zur (deklaratorischen) Einstellung des gesamten Verfahrens und zur Kostenentscheidung gemäß § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO berufen, wenn (erst) zusammen mit einem Rechtsmittel die zur Beendigung des Rechtsstreits führende Erklärung abgegeben wird. In diesem Fall ist das Verfahren bereits - zumindest für eine juristische Sekunde - beim Rechtsmittelgericht anhängig. Vorliegend konnte aber inhaltlich nicht mehr der ursprüngliche Rechtsstreit an das Beschwerdegericht herangetragen werden, sondern nur die Frage, ob das Verwaltungsgericht bei der gegebenen Verfahrenslage noch eine Sachentscheidung treffen durfte. Für eine inhaltliche Prüfung des im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung nicht mehr rechtshängigen Rechtsschutzbegehrens, bei übereinstimmenden Erledigungserklärungen grundsätzlich jedenfalls summarisch in Form der Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes im Rahmen der Kostenentscheidung nach § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO, ist mithin kein Raum (vgl. zum Vorstehenden im Einzelnen HambOVG, Beschluss vom 18. März 2015, a.a.O. Rn. 13 ff.). 4. In Bezug auf die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind die Beteiligten gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG von einer Kostenbelastung freizuhalten, weil es bei richtiger Sachbehandlung in der ersten Instanz zu dem Beschwerdeverfahren nicht gekommen wäre (vgl. Beschluss des Senates vom 20. Januar 2015, a.a.O. Rn. 5). Dagegen kommt es mangels gesetzlicher Grundlage nicht in Betracht, die anlässlich des Beschwerdeverfahrens entstandenen außergerichtlichen Kosten der Beteiligten (ebenfalls) der Staatskasse aufzuerlegen (vgl. z.B. BVerwG, Beschlüsse vom 4. Juni 1991 - 4 B 189.90 - juris Rn. 2; vom 20. August 2001 - 3 B 88.01 - juris Rn. 2; OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 27. Februar 2012 - OVG 2 S 78.11 - juris Rn. 7; BremOVG, Beschluss vom 25. März 2010 - 2 B 447/09 - juris Rn. 3; Neumann/Schaks, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 155 Rn. 113, auch zur mangelnden Anwendbarkeit des § 155 Abs. 4 VwGO; aA HambOVG, Beschluss vom 18. März 2015, a.a.O. Rn. 18; Beschluss vom 29. März 2019 - 1 Bf 427/18.AZ - juris Rn. 6 ff.). Ebenso wenig wäre es sachgerecht, einen der Beteiligten mit den gesamten außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu belasten. Die durch das Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten sind nicht auf das allein oder überwiegend ursächliche Verhalten eines der Beteiligten, sondern ausschließlich auf die unrichtige Sachbehandlung zurückzuführen. 5. Da Gerichtsgebühren für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben werden, ist eine Festsetzung des Streitwerts insoweit nicht erforderlich. 6. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1, 158 Abs. 2 VwGO).