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Beschluss

3 R 126/20

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 3. Senat, Entscheidung vom

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Leitsätze
Einem Betreiber von Drogeriemärkten fehlt es für einen Antrag auf Außervollzugsetzung der Regelung über die Maskenpflicht für Kunden und Besucher an der Antragsbefugnis. (Rn.11)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Einem Betreiber von Drogeriemärkten fehlt es für einen Antrag auf Außervollzugsetzung der Regelung über die Maskenpflicht für Kunden und Besucher an der Antragsbefugnis. (Rn.11) I. Die Antragstellerin begehrt die Außervollzugsetzung des seit dem 2. Juli 2020 geltenden § 7 Abs. 1 Satz 2 der Siebten Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Sachsen-Anhalt vom 30. Juni 2020 (GVBl. LSA S. 321 ff.), im Folgenden 7. SARS-CoV-2-EindV. § 7 Abs. 1 der 7. SARS-CoV-2-EindV lautet: „Ladengeschäfte jeder Art, Messen, Ausstellungen, Spezial- und Jahrmärkte dürfen für den Publikumsverkehr geöffnet werden, wenn die allgemeinen Hygieneregeln nach § 1 Abs. 1 sichergestellt werden. Besucher haben in geschlossenen Räumen eine textile Barriere im Sinne einer Mund-Nasen-Bedeckung nach § 1 Abs. 2 zu tragen.“ Die Antragstellerin betreibt in Sachsen-Anhalt 75 Drogeriemärkte. Sie wendet sich gegen die uneingeschränkte Verpflichtung ihrer Kunden und Besucher, in den Märkten eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Sie sei als Hausrechtsinhaberin verpflichtet, die Einhaltung der Maskenpflicht zu überwachen und ggf. Hausverbote an ihre Kunden auszusprechen, wenn diese der Maskenpflicht nicht entsprechen. Dies sei ein schwerwiegender Eingriff in ihre Berufsausübungsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG), da die Überwachungspflicht das Verhältnis zu den Kunden beeinträchtigen könne. Ferner werde in ihr Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb (Art. 14 Abs. 1 GG) eingegriffen. Denn durch die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in Ladengeschäften werde die Kaufbereitschaft („Kauflaune“) der Kunden erheblich beeinträchtigt. Kunden beschränkten die Zahl ihrer Einkäufe auf das absolute Minimum und verzichteten in einer Vielzahl auf einen Besuch in Drogeriemärkten. Stattdessen deckten sie ihren Bedarf an unbedingt erforderlichen Drogerieartikeln (Grundversorgung) weitgehend in Verbrauchermärkten und Discountern. Dies führe erst recht zu erheblichen Umsatzeinbußen bei Waren, die nicht zu Artikeln der Grundversorgung gehörten, wie z. B. der dekorativen Kosmetik oder Düften. So seien in den Kalenderwochen 18 bis 23 (27. April bis 7. Juni 2020) ihre Umsätze in Sachsen-Anhalt in dem wichtigen und hier betroffenen Bereich „Dekorative Kosmetik“ um ca. 14 % gegenüber dem vergleichbaren Zeitraum des Vorjahres gesunken. Dabei habe sie sich für das Jahr 2020 auf eine Umsatzsteigerung im Bereich „Dekorative Kosmetik“ in einer Größenordnung von ca. 7 % ausgerichtet, die (jedenfalls) in den ersten Monaten auch tatsächlich erreicht worden sei. Eine umfassende Maskenpflicht für alle Einzelhandelskunden sei nicht erforderlich, um die Pandemie einzuschränken. Nach den Zahlen des Robert-Koch-Instituts gebe es in Sachsen-Anhalt aktuell ca. 19 infizierte Personen. Dem stünden ca. 1,76 Mio potentielle Einzelhandelskunden gegenüber. Mithin seien derzeit 0,001 % der potentiellen Einzelhandelskunden infiziert. Die Mund-Nasen-Bedeckung sei nur eine die geltenden Abstandsregelungen und Hygieneregeln ergänzende Maßnahme der Gesundheitsvorsorge. Ihre Wirkung sei nicht nachgewiesen. Dennoch sei der Einzelhandel neben dem ÖPNV der einzige Wirtschaftsbereich, in dem die Mund-Nasen-Bedeckung ausnahmslos - von persönlicher Unverträglichkeit abgesehen - verlangt werde. Dabei sei es auch im Einzelhandel wie in anderen Wirtschaftsbereichen - ggf. durch organisatorische Vorkehrungen - grundsätzlich möglich, die Hygieneregeln und Abstandsvorschriften einzuhalten. Es sei daher kein sachlicher Grund ersichtlich, weshalb im Bereich des Einzelhandels eine unbedingte und ausnahmslose Maskenpflicht gelte, in anderen Einrichtungen wie Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen, Theatern, Kinos, Konzerthäusern und -veranstaltungsorten, Fitness- und Sportstudios, Seniorenbegegnungsstätten, Saunas und Dampfbädern, Beherbergungs- und Tourismusbetrieben, Museen, Gaststätten, Sportstätten und Sportbetrieben usw. hingegen nicht. Dabei bestehe in den genannten Einrichtungen im Einzelfall sogar ein höheres oder jedenfalls vergleichbares Risikopotential, da dort Mindestabstände in verschiedenen Situationen nicht eingehalten werden könnten. Insofern liege auch ein Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot (Art. 3 Abs. 1 GG) vor. Die Antragstellerin beantragt, durch Erlass einer einstweiligen Anordnung § 7 Abs. 1 Satz 2 der Siebten Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Sachsen-Anhalt vom 30. Juni 2020 außer Vollzug zu setzen, soweit er Kunden und Besucher von Ladengeschäften ohne Ausnahme verpflichtet, in den Ladengeschäften eine textile Barriere im Sinne einer Mund-Nasen-Bedeckung nach § 1 Abs. 2 der 7. SARS-CoV-2-EindV zu tragen. Der Antragsgegner tritt dem Eilantrag entgegen und beantragt, den Antrag abzulehnen. II. Der Antrag hat keinen Erfolg. 1. Nach § 47 Abs. 6 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist. Prüfungsmaßstab im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO sind die Erfolgsaussichten des in der Hauptsache anhängigen Normenkontrollantrages, soweit sich diese im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits absehen lassen. Dabei erlangen die Erfolgsaussichten des Normenkontrollantrages eine umso größere Bedeutung für die Entscheidung im Eilverfahren, je kürzer die Geltungsdauer der in der Hauptsache angegriffenen Normen befristet und je geringer damit die Wahrscheinlichkeit ist, dass eine Entscheidung über den Normenkontrollantrag noch vor dem Außerkrafttreten der Normen ergehen kann. Das muss insbesondere dann gelten, wenn - wie hier - die in der Hauptsache angegriffenen Normen in quantitativer und qualitativer Hinsicht erhebliche Grundrechtseingriffe enthalten oder begründen, so dass sich das Normenkontrollverfahren (ausnahmsweise) als zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG geboten erweisen dürfte. Erweist sich, dass Antrag zulässig und (voraussichtlich) begründet sein wird, so ist dies ein wesentliches Indiz dafür, dass der Vollzug bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache suspendiert werden muss. In diesem Fall kann eine einstweilige Anordnung ergehen, wenn der (weitere) Vollzug vor einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren Nachteile befürchten lässt, die unter Berücksichtigung der Belange des Antragstellers, betroffener Dritter und/oder der Allgemeinheit so gewichtig sind, dass eine vorläufige Regelung mit Blick auf die Wirksamkeit und Umsetzbarkeit einer für den Antragsteller günstigen Hauptsacheentscheidung unaufschiebbar ist. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung ist dagegen dann nicht zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten, wenn die Prüfung der Erfolgsaussichten der Hauptsache ergibt, dass der Normenkontrollantrag voraussichtlich unzulässig oder unbegründet sein wird. Lassen sich die Erfolgsaussichten des Normenkontrollverfahrens im Zeitpunkt der Entscheidung über den Eilantrag nicht (hinreichend) abschätzen, ist über den Erlass einer beantragten einstweiligen Anordnung im Wege einer Folgenabwägung zu entscheiden: Gegenüberzustellen sind die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, das Hauptsacheverfahren aber Erfolg hätte, und die Nachteile, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, das Normenkontrollverfahren aber erfolglos bliebe. Die für den Erlass der einstweiligen Anordnung sprechenden Erwägungen müssen die gegenläufigen Interessen dabei deutlich überwiegen, mithin so schwer wiegen, dass der Erlass der einstweiligen Anordnung - trotz offener Erfolgsaussichten der Hauptsache - dringend geboten ist (zum Ganzen: vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Februar 2015 - 4 VR 5.14 - juris Rn. 12). 2. Ausgehend von diesen Grundsätzen scheidet eine vorläufige Außervollzugsetzung des von der Antragstellerin angegriffenen § 7 Abs. 1 Satz 2 der 7. SARS-CoV-2-EindV aus. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist unzulässig. Der Antragstellerin fehlt die Antragsbefugnis. Gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann eine natürliche oder juristische Person den Normenkontrollantrag nur stellen, wenn sie geltend macht, durch die angegriffene Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein. Hierzu bedarf es der hinreichend substantiierten Darlegung von Tatsachen, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass der Antragsteller in einem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt wird (st. Rspr., vgl. z. B. BVerwG, Urteil vom 10. März 1998 - 4 CN 6.97 - juris Rn. 12; Beschluss vom 17. Dezember 2012 - 4 BN 19.12 - juris Rn. 3). Hierfür sind die Ausführungen in der Antragsschrift maßgeblich und nicht etwa eine Auswertung des gesamten Prozessstoffs (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. September 1998 - 4 CN 2.98 - juris Rn. 10). An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung in § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO sind keine höheren Anforderungen zu stellen, als sie auch für die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO gelten. Es reicht also aus, dass nach dem substantiierten Vortrag des Antragstellers eine Rechtswidrigkeit des jeweiligen Hoheitsaktes - und zwar gerade mit Blick auf die Rechte des Antragstellers - zumindest als möglich erscheint (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 24. September 1998, a. a. O. Rn. 8 f.). Demgegenüber muss die Betroffenheit des Antragstellers von der zur gerichtlichen Prüfung gestellten Norm in eigenen Rechten - anders als die behauptete Rechtsverletzung - für die Antragsbefugnis feststehen (vgl. Panzer, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: Juli 2019, § 47 Rn. 44). Insofern genügt die bloße Möglichkeit einer eigenen Rechtsbetroffenheit des Antragstellers nicht. § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO will die abstrakte Normenkontrolle, die von natürlichen oder juristischen Personen veranlasst wird, auf den subjektiven Rechtsschutz im Sinne von Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG beschränken und Popularklagen ausschließen. Damit verfolgt die Vorschrift dasselbe Ziel wie § 42 Abs. 2 VwGO für die Anfechtungs- und Verpflichtungsklage. Die Handhabung der Vorschrift muss sicherstellen, dass dieses Ziel erreicht wird. Zugleich muss in Rechnung gestellt werden, dass der einmal zulässige Normenkontrollantrag eine objektive Prüfung der beanstandeten Norm in jedweder Hinsicht auslöst. Eine Beschränkung auf die subjektiven Rechte des Antragstellers findet nicht (mehr) statt; vielmehr kann das Normenkontrollgericht die Norm auch aus Gründen für nichtig erklären, die die subjektiven Rechte des Antragstellers nicht berühren (st. Rspr.; vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 6. Dezember 2000 - 4 BN 59.00 - juris Rn. 8). Dies führt dazu, dass die gewollte Beschränkung der Normenkontrolle auf die eigenen subjektiv-öffentlichen Rechte des jeweiligen Antragstellers bereits abschließend im Rahmen der Prüfung der Antragsbefugnis zu leisten ist. Dementsprechend muss an dieser Stelle festgestellt werden, ob das vom Antragsteller als verletzt behauptete eigene Recht im Grundsatz auch besteht - einschließlich der Frage, ob eine in Betracht kommende Vorschrift seinem Schutz dient - und ob der Antragsteller von der zur Prüfung gestellten Norm in diesem Recht auch betroffen wird. Andernfalls würde nicht hinreichend verlässlich vermieden, dass die objektive Normenprüfung auch in Fällen ausgelöst wird, in denen sich der Antragsteller zwar einer eigenen Rechtsbetroffenheit - auch substantiiert - berühmt, die zur Prüfung gestellte Norm seine Rechtssphäre in Wirklichkeit aber unberührt lässt (vgl. zum Vorstehenden VGH BW, Urteil vom 28. April 2004 - 9 S 1751/02 - juris Rn. 117 ff.). In Anwendung dieser rechtlichen Maßstäbe ist nach der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren allein gebotenen summarischen Betrachtung nicht von einer Antragsbefugnis der Antragstellerin im Hinblick auf die streitgegenständliche Norm auszugehen. § 7 Abs. 1 Satz 2 der 7. SARS-CoV-2-EindV ist nach seinem Wortlaut an die Kunden und Besucher von Ladengeschäften wie den von der Antragstellerin betriebenen Drogeriemärkten gerichtet. Diese haben in Ladengeschäften jeder Art eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, sofern es sich um geschlossene Räume handelt. Ein Handlungsgebot für den Betreiber des Ladengeschäfts folgt aus dieser - hier allein streitgegenständlichen - Norm nicht. Damit fehlt es jedenfalls an einem finalen Eingriff in die Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG, auf welche die Antragstellerin sich beruft. Ein solcher ist gegeben bei Bestimmungen, die sich gerade auf die berufliche Betätigung beziehen und diese unmittelbar zum Gegenstand haben (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Juli 2004 - 1 BvR 1298/94 u.a. - juris Rn. 38; Beschluss vom 12. April 2005 - 2 BvR 1027/02 - juris Rn. 91). Daran fehlt es vorliegend. Der Verordnungsgeber wollte mit der Regelung der Maskenpflicht in Ladengeschäften erkennbar nicht die Berufstätigkeit der Geschäftsinhaber als solche reglementieren. Zwar können auch nicht unmittelbar auf die berufliche Betätigung abzielende Maßnahmen infolge ihrer spürbaren tatsächlichen Auswirkungen geeignet sein, den Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG mittelbar erheblich zu beeinträchtigen. Voraussetzung für die Anerkennung solcher faktischen Beeinträchtigungen der Berufsfreiheit ist aber, dass ein enger Zusammenhang mit der Ausübung des Berufs besteht und dass nicht nur vom Staat ausgehende Veränderungen der Marktdaten oder allgemeinen Rahmenbedingungen eintreten, sondern eine objektiv berufsregelnde Tendenz erkennbar ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Juli 2004 - 1 BvR 1298/94 - juris Rn. 138 m.w.N.; Beschluss vom 16. Juli 2012 - 1 BvR 2983/10 - juris Rn. 16; BVerwG, Urteil vom 16. Oktober 2013 - 8 CN 1.12 - juris Rn. 24 m.w.N.). Es ist bereits zweifelhaft, ob eine solch enge Verbindung zwischen der beruflichen Tätigkeit der Antragstellerin und der ihre Kunden betreffenden Maskenpflicht anzunehmen ist. Die Antragstellerin ist durch die Maskenpflicht als solche in keiner Weise an der unveränderten Berufsausübung gehindert. Die allein streitgegenständliche Regelung in § 7 Abs. 1 Satz 2 der 7. SARS-CoV-2-EindV enthält keine Vorgaben für die Art und Weise der Berufsausübung der Antragstellerin, wie etwas das Warenangebot, die Gestaltung der Verkaufsräume oder die Organisation des Geschäftsbetriebes. Soweit sich die Antragstellerin auf sinkende Umsätze infolge eines von ihr auf die Maskenpflicht zurückgeführten geänderten Konsumverhaltens der Kunden verweist, erscheint fraglich, ob der Regelung des § 7 Abs. 1 Satz 2 der 7. SARS-CoV-2-EindV unter diesem Gesichtspunkt eine objektiv berufsregelnde Tendenz beigemessen werden kann. Das Bestehen eines insoweit erforderlichen engen Zusammenhangs der Regelung mit der Berufsausübung der Antragstellerin liegt jedenfalls nicht ohne Weiteres auf der Hand. So ist zu berücksichtigen, dass nach den Bestimmungen der 7. SARS-CoV-2-EindV nicht nur in Ladengeschäften, sondern in vielen anderen Bereichen des öffentlichen Lebens eine Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung besteht, namentlich im Regelfall immer dann, wenn das Einhalten eines Mindestabstandes von 1,5 Metern zu anderen Personen nicht verlässlich möglich ist (vgl. z. B. § 4 Abs. 2 Satz 4 der 7. SARS-CoV-2-EindV für verschiedene Bildungs-, Kultur-, Freizeit-, Spiel- und Vergnügungsstätten, § 5 Abs. 2 Satz 2 der 7. SARS-CoV-2-EindV für Fahrten in Reisebussen und ähnlichen Einrichtungen, § 6 Abs. 1 Satz 2 der 7. SARS-CoV-2-EindV für Angebote in Buffetform mit Selbstbedienung in Gaststätten). Vor allem ist es aber allein von der individuellen Einstellung und den Befindlichkeiten der Kunden abhängig, ob sie allein deshalb ihr Konsumverhalten im Sinne einer weitgehenden Vermeidung des Aufsuchens der Drogeriemärkte der Antragstellerin ändern, weil sie dort - wie auch in allen anderen Ladengeschäften gleich welcher Art - aufgrund der streitgegenständlichen Bestimmung eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen müssen. Es mag nicht gänzlich auszuschließen sein, dass die „Kauflaune“ von Kunden infolge der Maskenpflicht jedenfalls einstweilen nachlässt. Letztlich sind die Auswirkungen auf das Verhalten der Kunden aber nicht sicher abschätzbar. Eine nach Einführung der Maskenpflicht möglicherweise zu verzeichnende Zurückhaltung beim Einkaufen kann durch das Eintreten eines gewissen Gewöhnungseffektes wieder entfallen, vor allem wenn die Maskenpflicht über einen längeren Zeitraum aufrechterhalten wird. Ebenso wenig sind die Folgen eines Wegfalls der Maskenpflicht abschätzbar. Es ist nicht undenkbar, dass sich ein Teil der Kunden dann eine Zurückhaltung beim Einkaufen aus Sorge vor einem ggf. erhöhten Infektionsrisiko auferlegt. Aus den vorgenannten Gründen und in Ansehung des alleinigen Zwecks der Maskenpflicht, Neuinfektionen mit dem Coronavirus möglichst zu verhindern bzw. die Verbreitung des Virus zumindest zu verlangsamen und damit den sich aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ergebenden staatlichen Schutzauftrag für das Leben und die körperliche Unversehrtheit einer potentiell sehr großen Zahl von Menschen zu erfüllen (vgl. Beschluss des Senates vom 11. Juni 2020 - 3 R 102/20 - juris Rn. 38 ff.), ist es höchst fraglich, ob bei der angegriffenen Bestimmung von einer im Hinblick auf den Beruf der Antragstellerin die Rahmenbedingungen verändernden Regelung gesprochen werden kann. Es spricht vielmehr Einiges dafür, dass hierdurch - als unbeabsichtigte Nebenfolge der Regelung - lediglich die allgemeinen (gesellschaftlichen) Rahmenbedingungen geändert werden, die nach den vorstehenden Erwägungen schon mangels zuverlässiger Erfassbarkeit rechtlich nicht gewürdigt werden können und daher wie viele andere tatsächlichen Vorgänge die Markt- bzw. Umsatzchancen beeinflussen. Letztlich kann diese Frage aber dahinstehen. Denn die Antragstellerin hat nicht hinreichend substantiiert dargelegt, dass die in Rede stehende Regelung spürbare tatsächliche Auswirkungen auf ihren Geschäftsbetrieb hat, die sich als mittelbare erhebliche Beeinträchtigung ihrer Berufsausübungsfreiheit darstellen. Die behaupteten - in Bezug auf die Antragstellerin selbst zudem nicht belegten - Umsatzeinbußen betreffen mit dem Bereich der „Dekorativen Kosmetik“ nur ein Segment des Warenangebots der Antragstellerin. Es ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich, dass eventuelle Umsatzeinbußen in diesem Bereich nicht durch Umsatzsteigerungen in anderen Segmenten kompensiert worden sind, deren Produkte infolge des Pandemiegeschehens von den Kunden - als ebenso wenig vorhersehbare Änderung des Konsumverhaltens - deutlich stärker nachgefragt worden sind (z. B. Desinfektionsmittel, Toilettenpapier, Einweghandschuhe). Auch der Hinweis der Antragstellerin, die sie treffende Pflicht zur Überwachung der Einhaltung der Maskenpflicht in ihren Märkten beeinträchtige das Verhältnis zu ihren Kunden, ist nicht weiterführend. Die Regelung, auf welche sich die Antragstellerin bezieht, ist nicht Gegenstand des Eilantrags. Abgesehen davon ist nicht dargetan, in welcher Weise und Intensität die angesprochene Überwachungspflicht tatsächlich Auswirkungen auf die Berufsausübungsfreiheit der Antragstellerin hat. Ohne Erfolg beruft sich die Antragstellerin zudem auf eine Betroffenheit in ihrem durch Art. 14 Abs. 1 GG verbürgten Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. Dieses Recht vermittelt lediglich einen Bestandsschutz. Es schützt nicht bloße Gewinn- und Umsatzchancen sowie tatsächliche Gegebenheiten (s. BVerfG, Beschluss vom 4. Oktober 1991 - 1 BvR 314/90 - juris Rn. 2; vgl. im Einzelnen Papier/Shirvani, in: Maunz/Dürig, GG, Stand: Februar 2020, Art. 14 Rn. 204 ff. m.w.N.). Zwar kommt es - mangels Antragsbefugnis - auf die inhaltlichen Einwände der Antragstellerin nicht mehr an. Dennoch weist der Senat darauf hin, dass dem Antragsgegner bei der Festlegung der von ihm ins Auge gefassten Regelungsziele und der Beurteilung dessen, was er zur Verwirklichung der Ziele für geeignet, erforderlich und angemessen halten darf, ein weiter - gerichtlich nur begrenzt überprüfbarer - Einschätzungs- und Prognosespielraum zukommt, wenn er - wie hier mit der durch zahlreiche Unsicherheiten geprägten epidemischen Lage - eine komplexe Gefährdungslage zu beurteilen hat. Hiervon ausgehend hat der Senat die Anordnung einer sog. Maskenpflicht für den öffentlichen Personenverkehr und Verkaufsstätten als geeignetes Mittel zur Unterbindung von Infektionsketten angesehen (vgl. im Einzelnen Beschluss des Senates vom 11. Juni 2020, a. a. O. Rn. 42 ff.). In Bezug auf den Einwand der Antragstellerin, es liege eine Ungleichbehandlung zu anderen Einrichtungen wie Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen, Theatern, Kinos, Konzerthäusern und -veranstaltungsorten, Fitness- und Sportstudios, Seniorenbegegnungsstätten, Saunas und Dampfbädern, Beherbergungs- und Tourismusbetrieben, Museen, Gaststätten, Sportstätten und Sportbetrieben usw. vor, da dort keine ausnahmslose Maskenpflicht bestehe, ist bereits fraglich, ob es sich bei den genannten überhaupt um mit Ladengeschäften vergleichbare Einrichtungen handelt. Abgesehen davon lässt die Antragstellerin unberücksichtigt, dass in den meisten der genannten Einrichtungen ebenfalls eine Maskenpflicht besteht, wenn die allgemeine Abstandsregelung nicht eingehalten werden kann (vgl. § 4 Abs. 2 Satz 4, 5 Abs. 2 Satz 2, 6 Abs. 1 Satz 2 der 7. SARS-CoV-2-EindV), oder der Verordnungsgeber sich in Ausübung seines Ermessens dafür entschieden hat, zur schrittweisen Beseitigung bestehender Grundrechtsbeeinträchtigungen in anderen Bereichen aufgrund früher ergriffener Schutzmaßnahmen das höhere Risiko eines Verzichts auf die Maskenpflicht zumindest partiell hinzunehmen. Soweit die Antragstellerin zudem geltend macht, auch in Ladengeschäften könnten je nach Größe Vorkehrungen zur Einhaltung der allgemeinen Abstandsregelung ergriffen werden, lässt sie außer Betracht, dass die Komplexität und Fragilität der vom Verordnungsgeber zu beurteilenden Gefährdungslage und der fortbestehenden gravierenden Unsicherheiten bei der prognostischen Bewertung des weiteren Ausbruchsverlaufs eine - zumindest vorübergehende - stärker typisierende Betrachtung und eher generalisierende Regelungen rechtfertigen. Der Verordnungsgeber ist bei einer derartigen Lage mithin nicht verpflichtet, sämtlichen denkbaren individuellen Besonderheiten der Betriebe eines bestimmten Gewerbezweiges, für den er Einschränkungen zur Eindämmung der Gefahr der (weiteren) Ausbreitung des Virus als geboten erachtet, von vornherein durch im Einzelnen differenzierende Regelungen Rechnung zu tragen (siehe Beschluss des Senates vom 20. Mai 2020 - 3 R 86/20 - juris Rn. 62 m.w.N.). 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 4. Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG. Mangels anderweitiger Anhaltspunkte bemisst der Senat die sich aus dem Antrag für die Antragstellerin ergebende Bedeutung der Sache mit dem sog. Auffangstreitwert. Dieser ist nicht wegen der Vorläufigkeit der begehrten Anordnung zu halbieren. Der Antrag zielt jedenfalls faktisch auf eine Vorwegnahme der Hauptsache, da die Rechtwirkungen der angegriffenen Bestimmung von vornherein bis zum Ablauf des 16. September 2020 begrenzt sind (vgl. § 16 Abs. 2 der 7. SARS-Cov-2-EindV). 5. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).