Beschluss
3 L 121/20
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 3. Senat, Entscheidung vom
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Leitsätze
Die gerichtliche Überzeugung von einem einmaligen Drogenkonsum kann sich auch allein auf die Angaben des Betroffenen stützen.(Rn.11)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die gerichtliche Überzeugung von einem einmaligen Drogenkonsum kann sich auch allein auf die Angaben des Betroffenen stützen.(Rn.11) I. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtes Magdeburg - 1. Kammer - vom 20. Mai 2020 hat keinen Erfolg. 1. Der vom Kläger - nicht ausdrücklich genannte, im Wege der Auslegung ermittelte - Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen verwaltungsgerichtlichen Entscheidung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht. „Ernstliche Zweifel“ i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen nur dann vor, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 16. Januar 2017 - 2 BvR 2615/14 - juris Rn. 19 m.w.N.). Da gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO der Zulassungsgrund zudem in der gebotenen Weise darzulegen ist, erfordert dies, dass sich der Zulassungsantrag substantiiert inhaltlich mit den Gründen der angegriffenen Entscheidung auseinandersetzt und unter anderem konkret ausgeführt wird, dass die erhobenen Einwände entscheidungserheblich sind (OVG LSA in ständiger Rechtsprechung, etwa Beschluss vom 3. Januar 2007 - 1 L 245/06 - juris Rn. 3 m.w.N.). Hierzu bedarf es regelmäßig qualifizierter, ins Einzelne gehender, fallbezogener und aus sich heraus verständlicher Ausführungen, die sich mit der angefochtenen Entscheidung auf der Grundlage einer eigenständigen Sichtung und Durchdringung des Prozessstoffes auseinandersetzen (vgl. NdsOVG, Beschluss vom 13. März 2019 - 13 LA 160/18 - juris Rn. 9; VGH BW, Beschluss vom 11. Februar 2019 - 12 S 2789/18 - juris Rn. 3). Dabei reicht es nicht aus, wenn Zweifel lediglich an der Richtigkeit einzelner Rechtssätze oder tatsächlicher Feststellungen bestehen, auf welche das Urteil gestützt ist. Die Zweifel müssen sich vielmehr zugleich auf das Ergebnis der angegriffenen Entscheidung, also die Richtigkeit des Urteils nach dem Sachausspruch in der Urteilsformel beziehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - 7 AV 4.03 - juris Rn. 9; BayVGH, Beschluss vom 19. Oktober 2018 - 8 ZB 18.1235 - juris Rn. 9). Das Antragsvorbringen begründet im vorbezeichneten Sinne keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung. 1.1. Der Kläger macht geltend, das Verwaltungsgericht habe übersehen, dass die „Einnahme“ von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis) nach Ziffer 9.1 der Anlage 4 zur FeV schon dem Wortsinn nach ein aktives Tun oder zumindest wissentliches Dulden voraussetze. Nur derjenige, der sich bewusst sei, eine bestimmte Substanz seinem Körper zuzuführen, könne für die Folgen verantwortlich gemacht werden, wobei der Kläger vorliegend versichert habe, keine Kenntnis von der Zuführung der festgestellten Stoffe gehabt zu haben. Richtig ist, dass nach der allgemeinen Lebenserfahrung einem positiven Drogennachweis typischerweise ein entsprechender Willensakt vorausgeht. Hiervon ist auch das Verwaltungsgericht ausgegangen. Es hat jedoch hinsichtlich der Behauptung des Klägers, das Betäubungsmittel Kokain nicht wissentlich eingenommen zu haben, maßgebend darauf abgestellt, dass der klägerische Vortrag keine nachvollziehbare und in sich schlüssige Schilderung biete, wie es zu dem angeblich unwissentlichen Drogenkonsum gekommen sei (vgl. Urteilsabdruck S. 6), und den Vortrag damit als Schutzbehauptung begriffen. Denn der Fall einer versehentlichen bzw. missbräuchlich durch Dritte herbeigeführten Einnahme eines Betäubungsmittels stellt sich - wie das Verwaltungsgericht zutreffend unter Verweis auf die Rechtsprechung des Senates ausgeführt hat (vgl. Beschluss vom 1. November 2012 - 3 O 141/12 - juris; Beschluss vom 8. November 2012 - 5 M 599/12 - juris; Beschluss vom 22. September 2015 - 3 M 154/15 - n.V.) - als ein Ausnahmetatbestand dar, zu dem nur der Betroffene als der am Geschehen Beteiligte Klärendes beitragen kann und der daher von diesem jedenfalls glaubhaft und widerspruchsfrei dargetan werden muss. Mithin hat das Gericht den Vortrag des Klägers, keine Kenntnis von der Zuführung der festgestellten Stoffe gehabt zu haben, für nicht glaubhaft erachtet (vgl. auch OVG Brem, Beschluss vom 12. Februar 2016 - 1 LA 261/15 - juris Rn. 6 m.w.N.; OVG NRW, Beschluss vom 29. Oktober 2012 - 16 B 1106/12 - juris Rn. 4 m.w.N.). 1.2. Der in diesem Zusammenhang erhobene Einwand des Klägers, er könne naturgemäß mangels Wahrnehmung des Vorganges und etwaiger Zeugen keine konkreten Angaben dazu machen, wie ihm auf der Party in sein Getränk oder in sonst einer Art und Weise eine Substanz von Dritten („Spaßvögeln“) gegeben worden sei, so dass er sich in einem Beweisnotstand befände, führt zu keiner anderen Betrachtung. Das Gleiche gilt, soweit er vorgibt, zur fraglichen Party gegangen zu sein, ohne im Einzelnen zu wissen, wer dort außer ihm als Gast anwesend sei und wie diese Personen einzuschätzen seien. Das Verwaltungsgericht hat unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Senates im vorangegangen Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes (Beschluss vom 22. September 2015, a.a.O.) zutreffend ausgeführt, dass die schlichte Einlassung des Klägers, er sei vor der Polizeikontrolle Gast auf einer Party gewesen, bei der die festgestellten Substanzen ihm „untergemischt“ worden sei, nicht genügt. Denn bei einem ernsthaften Interesse an der Aufklärung des behaupteten Sachverhaltes ist zu erwarten, dass insbesondere Zeit und Ort der Party sowie teilnehmende Personen, mit denen der Kläger im Einzelnen Kontakt hatte, benannt werden. Hieran fehlt es, obgleich bereits im Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes auf das Fehlen dieser Angaben abgehoben wurde, mithin dem Kläger die Notwendigkeit der Substantiierung seines Vortrages bekannt war. Die Zulassungsbegründung zeigt weder im Ansatz auf, weshalb dem Kläger Angaben zum Ort, Zeitpunkt, Veranstalter der Party bzw. zu der ihm eingeräumten Zutrittsmöglichkeit nicht möglich sein sollen, noch plausibilisiert sie die Behauptung des Klägers, keinen der Anwesenden gekannt zu haben. Der Kläger ist damit - entgegen seiner Darstellung - seinen Mitwirkungs- und Aufklärungspflichten nicht hinreichend nachgekommen und hat insbesondere nicht das Vorliegen von Umständen, die einen Ausnahmefall begründen, in glaubhafter Art und Weise dargelegt. 1.3. Soweit der Kläger unter Verweis auf die fehlende Willentlichkeit des Betäubungsmittelkonsums geltend macht, die „Verhältnismäßigkeitsprüfung“ des Verwaltungsgerichtes gehe fehl (vgl. Zulassungsbegründung Ziff. III.), bedarf es hiermit angesichts der nicht zulassungsbegründend in Frage gestellten gerichtlichen Bewertung des klägerischen Vortrages als Schutzbehauptung keiner weiteren Auseinandersetzung. 1.4. Ungeachtet dessen hat das Verwaltungsgericht - ohne dass sich die Zulassungsbegründung hiermit auseinandersetzt - selbstständig tragend bei seiner Entscheidung darauf abgestellt, dass der Kläger die Einnahme von Betäubungsmitteln zum Jahreswechsel 2014/2015 selbst eingeräumt habe, sodass es nicht darauf ankomme, ob er am 9. Januar 2015 von einer Feier kommend, bei der er unwissentlich Kokain konsumiert habe, unter Einfluss eines Betäubungsmittels ein Kraftfahrzeug geführt habe (vgl. Urteilsabdruck S. 7 [2. Absatz]). Nach Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV entfällt bei Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis) die Fahreignung. Dies gilt nach der einhelligen obergerichtlichen Rechtsprechung unabhängig von der Häufigkeit des Konsums, der Höhe der Betäubungsmittelkonzentration, einer Teilnahme am Straßenverkehr in berauschtem Zustand und dem Vorliegen konkreter Ausfallerscheinungen beim Betroffenen. Dementsprechend ist die Entziehung der Fahrerlaubnis bereits dann gerechtfertigt, wenn der Fahrerlaubnisinhaber - wie hier zum Jahreswechsel 2014/2015 - mindestens einmal sogenannte harte Drogen konsumiert hat (stRspr, Beschluss des Senates vom 23. August 2019 - 3 M 181/19 - juris Rn. 5 sowie vom 8. Juni 2017 - 3 M 53/17 - juris Rn. 4 m.w.N.; BayVGH, Beschluss vom 15. Juli 2020 - 11 B 20.43 - juris Rn. 14 m.w.N.; OVG NRW, Beschluss vom 23. Juli 2015 - 16 B 656/15 - juris m.w.N.). Die gerichtliche Überzeugung von einem - einmaligen - Drogenkonsum kann sich auch allein auf die Angaben des Betroffenen stützen (vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 16. Oktober 2019 - 2 B 195/19 - juris Rn. 8; BayVGH, Beschluss vom 13. März 2020 - 11 ZB 20/1 - juris Rn. 18; Beschluss vom 26. März 2019 - 11 CS 18.2333 - juris Rn. 11). Auch im Zulassungsverfahren trägt der Kläger zu seinem willentlichen Konsum von Rauschmitteln zu Silvester vor (vgl. Zulassungsbegründung S. 3 [oben]), der die Entziehung der Fahrerlaubnis - ungeachtet der Geschehnisse auf der Party - rechtfertigt. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang einwendet, im Zeitpunkt des von ihm eingeräumten Drogenkonsums nicht Auto gefahren zu sein, führt dies ausgehend von der dargestellten Rechtsprechung zu keiner anderen Betrachtung. 1.5. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteiles folgen auch nicht aus der vom Kläger behaupteten unzureichenden Würdigung der Abschlussberichte über die vom Kläger am 23. Juli 2018 und am 14. Oktober 2019 beim TÜV Nord durchgeführten Drogenabstinenzkontrollen. Soweit der Kläger geltend macht, dass danach für einen Zeitraum von mehr als einem Jahr ein regelmäßiger Drogenkonsum ausgeschlossen sei bzw. zumindest der Nachweis vorliege, dass keine regelmäßige Abhängigkeit bestehe, vermag der Senat diesen Schluss schon nicht zu ziehen. Denn die sich nach den Abschlussberichten ergebende Drogenabstinenz bezieht sich nur auf einen sechsmonatigen Zeitraum vor der Haarprobeentnahme am 23. Juli 2018 bzw. einen viereinhalbmonatigen Zeitraum vor der Haarprobeentnahme am 14. Oktober 2019, so dass der behauptete Jahreszeitraum tatsächlich nicht nachgewiesen ist. Zwar ist dem Kläger zuzugeben, dass die Vermutung wegen Betäubungsmittelkonsums verloren gegangener Fahreignung, aufgrund derer nach § 11 Abs. 7 FeV die Fahrerlaubnis ohne weitere Untersuchungen entzogen werden kann, nicht unbegrenzt besteht.Dem Fahrerlaubnisinhaber bleibt vielmehr die Möglichkeit eingeräumt, nach einjähriger nachgewiesener Abstinenz die Fahreignung wieder zu erlangen. Der insoweit erforderliche - in der Regel - einjährige Abstinenzzeitraum ergibt sich dabei aus Nr. 9.5 der Anlage 4 zur FeV. Nach Ablauf eines Jahres beginnend ab dem Tag, den der Betroffene als Beginn seiner Betäubungsmittelabstinenz angibt oder von dem an zumindest Anhaltspunkte für eine dahingehende Entwicklung vorliegen (sog. „verfahrensrechtliche Einjahresfrist“), entfällt damit die Möglichkeit einer allein auf den Drogenkonsum gestützten Einziehung der Fahrerlaubnis (vgl. Beschlüsse des Senates vom 14. Juni 2013 - 3 M 68/13 - juris Rn. 10 m.w.N. und vom 1. Oktober 2014 - 3 M 406/14 - juris Rn. 15). Hiervon ausgehend zielt der Einwand des Klägers darauf ab, die durch den Drogenkonsum verlorene Fahreignung jedenfalls mittlerweile wiedererlangt zu haben. Dies ist im vorliegenden Fall jedoch deshalb rechtlich unerheblich, weil der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Fahrerlaubnisentziehung die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 2014 - 3 C 3.13 - juris Rn. 13), hier also der Erlass des Widerspruchsbescheides vom 2. Mai 2018, ist. Zu diesem Zeitpunkt hat der Kläger seine Drogenabstinenz weder gegenüber dem Beklagten oder der Widerspruchsbehörde behauptet noch nachgewiesen. Der Kläger trägt auch nicht vor, dass für die Behörde Anhaltspunkte für eine dahingehende Entwicklung bestanden hätten. Im Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren hat der Kläger lediglich die willentliche Einnahme von Drogen am 9. Januar 2015 bestritten. Erstmals im gerichtlichen Verfahren hat er vorgetragen, weder in der Vergangenheit noch bis dato Drogen konsumiert zu haben, und dies unter Vorlage der nach Abschluss des Widerspruchsverfahrens erstellten Abschlussberichte über die am 23. Juli 2018 und am 14. Oktober 2019 beim TÜV Nord durchgeführten Abstinenzkontrollen zu belegen versucht (Vorlage mit Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten vom 15. Mai 2020). Ob der Kläger seine mit dem Drogenkonsum verlorene Fahreignung ggf. nach Erlass des Entziehungsbescheides in Gestalt des Widerspruchsbescheides wiedererlangt hat, ist somit eine Frage der Neuerteilung der Fahrerlaubnis (vgl. BayVGH, Beschluss vom 13. Februar 2019 - 11 ZB 18.2577 - juris Rn. 21 m.w.N.; OVG MV, Beschluss vom 28. Januar 2013 - 1 M 97/12- juris) und berührt das hiesige Verfahren nicht. 1.6. Der in diesem Zusammenhang geführte Einwand des Klägers, das Gericht wäre angesichts der Vorlage der Drogenabstinenzkontrollen zur weiteren Beweiserhebung durch Sachverständigengutachten (bspw. MPU) oder Zeugenbeweis veranlasst gewesen, greift ebenfalls nicht durch. Zwar können sich die Gründe, aus denen heraus bei einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung ernstliche Zweifel an der Richtigkeit einer Entscheidung bestehen, auch aus einer unzureichenden Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhaltes ergeben (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 15. September 2017 - 2 L 23/16 - juris Rn. 8; SächsOVG, Beschluss vom 9. Dezember 2016 - 3 A 666/16 - juris Rn. 5; Rudisile in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: Februar 2019, § 124 Rn. 26g). Wird die fehlerhafte Tatsachenfeststellung - wie hier - mit mangelnder Sachaufklärung begründet, macht der Antragsteller aber letztlich Verfahrensfehler geltend. Eine Zulassung wegen ernstlicher Zweifel ist - um eine Konsistenz der Zulassungsgründe zu sichern - in solchen Fällen nur möglich, wenn eine entsprechende Verfahrensrüge nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO ebenfalls zur Zulassung führen würde. Streitgegenstand des Verfahrens ist jedoch - wie dargestellt - die Entziehung der Fahrerlaubnis und nicht deren etwaige Neuerteilung, so dass es allein auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung ankommt und ein Aufklärungsbedarf hinsichtlich einer nachträglich wiedererlangten Fahreignung nicht besteht. 2. Nach alledem ist die Berufung auch nicht wegen der vom Kläger geltend gemachten Verfahrensfehler (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) zuzulassen. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die Festsetzung des Streitwerts für das Zulassungsverfahren beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 3 GKG i.V.m. Nr. 46.3 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit und entspricht der verwaltungsgerichtlichen Festsetzung. III. Der Beschluss ist unanfechtbar (§§ 124a Abs. 5 Satz 4, 152 Abs. 1 VwGO; §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).