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Beschluss

3 L 138/20

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 3. Senat, Entscheidung vom

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Leitsätze
Auch wenn das richterliche Prüfprogramm auf „Bett, Brot und Seife“ beschränkt ist, bedarf es doch zusätzlich eines Eingehens des Berufungszulassungsklägers darauf, ob und inwieweit diese Voraussetzungen bei zurückkehrenden Schutzberechtigten nach seiner Auffassung auch tatsächlich erfüllt sind.(Rn.13)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Auch wenn das richterliche Prüfprogramm auf „Bett, Brot und Seife“ beschränkt ist, bedarf es doch zusätzlich eines Eingehens des Berufungszulassungsklägers darauf, ob und inwieweit diese Voraussetzungen bei zurückkehrenden Schutzberechtigten nach seiner Auffassung auch tatsächlich erfüllt sind.(Rn.13) I. Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtes Magdeburg - 4. Kammer - vom 24. Juli 2020 bleibt ohne Erfolg. Die Beklagte hat den allein geltend gemachten Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 Asylgesetz - AsylG -) nicht den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechend dargelegt. „Grundsätzliche Bedeutung“ im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Januar 2016 - 4 A 2103/15.A -, juris). Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache ist daher nur dann im Sinne des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG dargelegt, wenn eine derartige Frage konkret bezeichnet und darüber hinaus erläutert worden ist, warum sie im angestrebten Berufungsverfahren entscheidungserheblich und klärungsbedürftig wäre und aus welchen Gründen ihre Beantwortung über den konkreten Einzelfall hinaus dazu beitrüge, die Rechtsfortbildung zu fördern oder die Rechtseinheit zu wahren. Des Weiteren muss substantiiert dargetan werden, warum die aufgeworfene Frage im Berufungsverfahren anders als im angefochtenen Urteil zu entscheiden sein könnte (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 9. Oktober 2015 - 8 LA 146/15 -, juris). Die Beklagte wirft die folgenden Fragen auf, „ob Antragstellern, welche in Griechenland internationalen Schutz erhalten haben, eine Verletzung ihrer Rechte aus Art. 3 EMRK / 4 GrCH droht“, „welche Mindestanforderungen die Zusicherung eines Mitgliedstaates erfüllen muss und ob eine solche individuell oder generalisierend erfolgen kann, bzw. ob die durch Griechenland abgegebene Erklärung vom 08.01.2018 diese Mindestanforderungen erfüllt.“ Sie hält diese Fragestellungen für grundsätzlich klärungsbedürftig, stellt die Situation anerkannt Schutzberechtigter in Griechenland dar und folgert unter Verweis auf Entscheidungen anderer Gerichte (u.a. VG Hannover, Urteil vom 22. Februar 2018 - 13 A 12144/17 -; VG Berlin, Beschluss vom 17. Februar 2017 - 23 L 1629.16 -; OVG NRW, Urteil vom 24. August 2016 - 13 A 63/16.A -) daraus, dass anerkannt Schutzberechtigte in Griechenland in unionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise die gleichen (limitierten) Rechte wie die einheimische Bevölkerung hätten. Die Lebensbedingungen für Personen mit internationalem Schutzstatus in Griechenland seien danach zwar sehr schwierig. Es herrschten allerdings keine so eklatanten Missstände, die den Schluss zuließen, dass anerkannt Schutzberechtigte einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung ausgesetzt würden, so dass unabweisbarer Schutz zu gewähren wäre. Unter Bezugnahme auf Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (Urteil vom 13. Dezember 2016 - Nr. 41738/10 - [Paposhvili v. Belgium]), des Europäischen Gerichtshofes (Urteile vom 19. März 2019 - C-163/17 [Jawo] und C-297/17 [Ibrahim] -) und des Verwaltungsgerichtshofes Baden-Württemberg (Urteil vom 29. Juli 2019 - A 4 S 749/19 -) stellt die Beklagte in der Folge dar, dass nicht vorschnell von einer Extremsituation ausgegangen werden dürfe. Aufgrund des fundamental bedeutsamen EU-Grundsatzes des gegenseitigen Vertrauens dürfe ein Asylbewerber immer in den Mitgliedstaat überstellt werden, der ihm bereits Schutz gewährt habe, es sei denn, er würde dort ausnahmsweise für längere Zeit dem „real risk“ einer Lage extremer materieller Not ausgesetzt, die gegen das Verbot unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung verstoße, d.h. seine physische oder psychische Gesundheit beeinträchtige oder ihn in einen Zustand der Verelendung versetze, der mit der Menschenwürde nicht vereinbar sei. Hieraus folge, dass eventuelle Mängel in Griechenland hinsichtlich der Umsetzung der Qualifikationsrichtlinie (inkl. der gebotenen Inländergleichbehandlung) für die Frage der Überstellung unerheblich seien. Vielmehr beschränke sich das richterliche Prüfprogramm nach den Vorgaben der „Jawo“-Entscheidung auf das Vorliegen von „Bett, Brot und Seife“. Sodann verweist die Beklagte darauf, dass mit der eingeholten Zusicherung Griechenlands vom 8. Januar 2018 die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichtes im Beschluss vom 8. Mai 2017 erfüllt würden, weil explizit versichert werde, dass die unionsrechtlichen Vorgaben aus der Richtlinie 2011/95/EU eingehalten und unter Berücksichtigung der Anforderungen gemäß Art. 3 EMRK in jedem Einzelfall eingehalten würden. Dem lasse sich angesichts des Wortlautes nicht entgegenhalten, dass in dem Schreiben vom 8. Januar 2018 lediglich auf die Implementierung der Richtlinie im Jahre 2013 verwiesen werde. Tragfähige Anhaltspunkte für insoweit durchgreifende Bedenken bezüglich der zwischenzeitlichen Verhältnisse in Griechenland lägen ihr, der Beklagten, nicht vor. 1. Soweit die Beklagte vorgibt, dass sich die Situation in Griechenland für anerkannt Schutzberechtigte - entgegen der vom Verwaltungsgericht vorgenommenen Einschätzung - „wie folgt“ darstelle, sodann lediglich die Situation beschreibt und eine Zusicherung Griechenlands vom 8. Januar 2018 anführt, genügt sie den sich aus § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG für Tatsachenfragen - hier 1. und 3. Fragestellung - ergebenden Darlegungsanforderungen nicht. Ein auf die grundsätzliche Bedeutung gestützter Zulassungsantrag genügt nicht den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG, wenn in ihm lediglich die Behauptung aufgestellt wird, die für die Beurteilung maßgeblichen Verhältnisse stellten sich anders dar als vom Verwaltungsgericht angenommen. Es ist vielmehr im Einzelnen darzulegen, welche Anhaltspunkte für eine andere Tatsacheneinschätzung bestehen. Es ist Sache des die Berufungszulassung beantragenden Beteiligten, die Gründe, aus denen nach seiner Ansicht die Berufung zuzulassen ist, darzulegen und in rechtlicher sowie tatsächlicher Hinsicht zu erläutern. Hierzu genügt es nicht, bloße Zweifel an den Feststellungen des Verwaltungsgerichts im Hinblick auf politische, soziale oder gesellschaftliche Gegebenheiten im Herkunftsland des Asylbewerbers zu äußern oder schlicht gegenteilige Behauptungen aufzustellen (zum Ganzen: vgl. OVG NRW, Beschluss vom Beschluss vom 30. Januar 2020 - 11 A 2480/19.A - juris Rn. 11 ff.). Wird die grundsätzliche Bedeutung einer Tatsachenfrage geltend gemacht, ist im Einzelnen darzulegen, welche Anhaltspunkte für eine andere Tatsacheneinschätzung bestehen. Der Zulassungsantragsteller muss durch die Benennung bestimmter Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darlegen, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichtes, sondern die gegenteiligen Behauptungen in der Antragsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. August 2019 - 6 A 300/19.A - juris Rn. 6). Hat das Verwaltungsgericht Feststellungen zu einer Tatsachenfrage mit von ihm benannten Erkenntnisquellen begründet, muss zur Darlegung der Klärungsbedürftigkeit eine fallbezogene Auseinandersetzung mit diesen Erkenntnisquellen erfolgen. Dies kann durch eine eigenständige Bewertung der bereits vom Verwaltungsgericht herangezogenen Erkenntnismittel geschehen, oder auch durch Berufung auf weitere, neue oder von dem Verwaltungsgericht nicht berücksichtigte Erkenntnismittel (zum Ganzen: vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. Januar 2020, a.a.O. Rn. 13). Die Beklagte lässt die notwendige Auseinandersetzung mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichtes bereits vermissen. Sie hat nicht substantiiert dargetan, warum die von ihr aufgeworfenen Tatsachenfragen im Berufungsverfahren anders als im angefochtenen Urteil zu entscheiden sein könnten. Die Beklagte ist auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichtes im Wesentlichen nur insoweit eingegangen, als sie vorträgt, dass das Verwaltungsgericht die Stattgabe der Klage damit begründet habe, dass dem Kläger unter Gesamtwürdigung der aktuell vorliegenden Berichte und Stellungnahmen bei seiner Rückkehr nach Griechenland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die tatsächliche und ernsthafte Gefahr einer unmenschlichen und erniedrigen Behandlung im Sinne von Art. 4 GrCh bzw. Art. 3 EMRK drohe; zwar hätten anerkannt Schutzberechtigte in Griechenland grundsätzlich den gleichen Zugang zu Bildung, Gesundheitsversorgung, zum Arbeits- und Wohnungsmarkt sowie Sozialleistungen wie griechische Bürger, jedoch sei es nicht überwiegend wahrscheinlich, dass es dem Kläger auch bei großer Anstrengung und Eigeninitiative gelingen werde, seine elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, insbesondere Obdach zu finden. Die Beklagte beschränkt sich sodann darauf darzustellen, dass das Verwaltungsgericht die mit Schreiben vom 8. Januar 2018 abgegebene Zusicherung als unzureichend angesehen habe. Mit den von dem Verwaltungsgericht herangezogenen zahlreichen aktuelleren Erkenntnismitteln (u.a. Auswärtiges Amt an das VG Schwerin vom 26. September 2018, an das VG Stade vom 6. Dezember 2018 und an das VG Berlin 4. Dezember 2019; PRO ASYL/RSA, Lebensbedingungen international Schutzberechtigter in Griechenland, Update: 30. August 2018; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation - Griechenland vom 19. März 2020), die schon nicht Gegenstand der auszugsweise zitierten Entscheidungen anderer Verwaltungsgerichte (u.a. VG Hannover, Urteil vom 22. Februar 2018 - 13 A 12144/17 - juris) waren, hat sich die Beklagte in ihrem Zulassungsantrag ebenso wenig befasst wie mit den mehrseitigen Ausführungen des Verwaltungsgerichtes zur Situation zurückkehrender anerkannte Schutzberechtigter. Auf Letzteres hat jedoch das Verwaltungsgericht auf der Grundlage der aktuelleren Auskunftslage entscheidungstragend abgehoben, indem es u.a. ausgeführt hat, dass zurückkehrende anerkannt Schutzberechtigte nach der derzeitigen Erkenntnislage zum Großteil auf der Straße oder in besetzten oder verlassenen Gebäuden lebten und keine ausreichende Möglichkeit hätten, ihr Existenzminimum zu sichern (im Einzelnen: vgl. Urteilsabdruck, S. 5 ff.) und sich das Schreiben des griechischen Ministeriums für Migrationspolitik vom 8. Januar 2018 nicht als die konkrete Zusicherung für die Zurverfügungstellung von Unterkunftsmöglichkeiten entsprechend bestimmter Kapazitäten verstehen lasse, zumal sich entscheidende Veränderungen der konkreten Unterbringungsaussichten anhand der tatsächlichen Verhältnisse vor Ort, auf die es maßgebend ankomme, bisher nicht feststellen ließen (Urteilsabdruck, S. 11 [2. Absatz]). Die Beklagte hat sich stattdessen darauf beschränkt, ihre Auffassung zu den von ihr aufgeworfenen Fragen darzustellen und Urteile anderer Verwaltungsgerichte zur Lage anerkannt Schutzberechtigter in Griechenland sowie des Verwaltungsgerichtshofes für Baden-Württemberg zu den allgemeinen Voraussetzungen für Rückführungen im Dublin-Raum teilweise wiederzugeben. Werden - wie vorliegend - keine aktuelleren Erkenntnisse benannt, die zu einer anderen als der vom Verwaltungsgericht vorgenommenen Bewertung führen können, sondern im Ergebnis allein die aus Sicht der Zulassungsantragstellerin unzutreffende rechtliche und tatsächliche Bewertung des Verwaltungsgerichts gerügt, genügt dies nicht den Darlegungsanforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG (so auch NdsOVG, Beschluss vom 10. Juni 2020 - 10 LA 111/20 - juris Rn. 13 m.w.N.). Insbesondere mit ihrem Vortrag zur Unterbringungssituation zeigt die Beklagte nicht auf, dass sie die Situation von nach Griechenland zurückkehrender anerkannter Flüchtlinge im Blick gehabt habe. Zwar wird die Unterbringung von anerkannt Schutzberechtigten in Griechenland beschrieben, es geht jedoch nicht hervor, inwieweit auch sog. Rückkehrer hieran partizipieren. Eine Befassung ist mit Blick darauf, dass das Gericht von nicht gesicherten Unterkunftsmöglichkeiten für „Rückkehrer“ ausgegangen ist, auch nicht entbehrlich. Abgesehen davon hebt die Zulassungsschrift unter Verweis auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes Baden-Württemberg (vgl. Urteil vom 29. Juli 2019 - A 4 S 749/19 - juris) selbst darauf ab, dass das richterliche Prüfprogramm auf „Bett, Brot und Seife“ beschränkt sei, ohne jedoch darauf einzugehen, ob und inwieweit diese Voraussetzungen bei zurückkehrenden Schutzberechtigten auch tatsächlich erfüllt sind. 2. Bezüglich der von der Beklagten aufgeworfenen Fragen zu der Erklärung des griechischen Ministeriums für Migrationspolitik vom 8. Januar 2018 liegt der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung unabhängig von dessen Darlegung auch deswegen nicht vor, da sich die diesbezüglichen Fragen der Beklagten anhand der höchstrichterlichen Rechtsprechung ohne die Durchführung eines Berufungsverfahrens beantworten lassen (so bereits NdsOVG, Beschluss vom 10. Juni 2020 - 10 LA 111/20 - juris Rn. 14; BayVGH, Beschluss vom 25. Juni 2019 - 20 ZB 19.31553 - juris Rn. 23). Unter Berücksichtigung einer neueren Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vom 31. Juli 2018 (BVerfG, Beschluss vom 31.Juli 2018 - 2 BvR 714/18 - juris Rn. 25), die darauf verweist, dass die Kommission Rückführungen nach Griechenland zur Durchführung von Asylverfahren nur für den Fall empfehle, dass jeweils im Einzelfall auf Grund einer Zusicherung der griechischen Behörden feststehe, dass der Zurückzuführende in einer Unterkunft unterkommen könne, eine solche Zusicherung seitens der griechischen Behörde, den dortigen Beschwerdeführer zumindest für eine Übergangszeit unterzubringen, nicht abgegeben oder vom Bundesamt angefordert worden sei, kann die von der Beklagten in den Grundsatzfragen angesprochene Erklärung des griechischen Ministeriums für Migrationspolitik vom 8. Januar 2018 nicht als konkrete Zusicherung in diesem Sinne verstanden werden. Die Erklärung der griechischen Behörde trifft keine auf den konkreten Einzelfall bezogene Regelung, sondern beschränkt sich allein auf die Feststellung, dass die Richtlinie 2011/95/EU in nationales Recht umgesetzt worden sei und eine richtlinienkonforme Behandlung der Rückkehrer, die internationalen Schutz genössen, zugesichert werde (zum Ganzen: vgl. NdsOVG, Beschluss vom 10. Juni 2020, a.a.O. Rn. 15 m.w.N.). Hierauf hat auch das Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes (Beschluss vom 25. Juni 2019, a.a.O.) abgestellt, ohne dass sich die Beklagte hiermit auseinandersetzt. Demzufolge ist die genannte Erklärung auch nicht mit der Zusage der italienischen Behörden hinsichtlich der Zuweisung einer Unterkunft bei der Überstellung von Rückkehrerfamilien zu vergleichen, sondern verweist lediglich darauf, dass in Griechenland zurückkehrende Flüchtlinge entsprechend der Anerkennungsrichtlinie behandelt werden. Eine Zusicherung bezüglich einer zumindest zeitweisen Unterbringung i.S.d. der zitierten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes ist darin erkennbar nicht enthalten (zum Ganzen: vgl. NdsOVG, Beschluss vom 10. Juni 2020, a.a.O. Rn. 15 m.w.N.). II. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 VwGO, 83b AsylG. III. Der Beschluss ist unanfechtbar (§§ 78 Abs. 5 Satz 2, 80 AsylG, 152 Abs. 1 VwGO).