Beschluss
3 L 155/20
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 3. Senat, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Das Bundesamt für Migrationsflüchtlinge muss in einem Berufungszulassungsantrag gegen die erstinstanzlich abgelehnte Möglichkeit der Rückkehr von Familien mit minderjährigen Kindern nach Italien im Rahmen des Dublin-III-Verfahrens darlegen, dass in Italien mittlerweile homogene und ausreichende Bedingungen in den Erstaufnahmeeinrichtungen für Dublin-Rückkehrerfamilien herrschen und dass verfahrensmäßige Sicherungsmaßnahmen es ausschließen, dass Dublin-Rückkehrerfamilien in eine Unterbringungssituation geraten, die vulnerablen Personen nicht gerecht wird.(Rn.17)
2. Dass die SIPROIMI-Projekte Dublin-Rückkehrerfamilien in der aktuellen Pandemielage für Quarantänemaßnahmen zur Verfügung stehen, ändert nichts daran, dass bereits die reguläre Unterbringungsanforderungen erfüllt sein müssen.(Rn.19)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das Bundesamt für Migrationsflüchtlinge muss in einem Berufungszulassungsantrag gegen die erstinstanzlich abgelehnte Möglichkeit der Rückkehr von Familien mit minderjährigen Kindern nach Italien im Rahmen des Dublin-III-Verfahrens darlegen, dass in Italien mittlerweile homogene und ausreichende Bedingungen in den Erstaufnahmeeinrichtungen für Dublin-Rückkehrerfamilien herrschen und dass verfahrensmäßige Sicherungsmaßnahmen es ausschließen, dass Dublin-Rückkehrerfamilien in eine Unterbringungssituation geraten, die vulnerablen Personen nicht gerecht wird.(Rn.17) 2. Dass die SIPROIMI-Projekte Dublin-Rückkehrerfamilien in der aktuellen Pandemielage für Quarantänemaßnahmen zur Verfügung stehen, ändert nichts daran, dass bereits die reguläre Unterbringungsanforderungen erfüllt sein müssen.(Rn.19) I. Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtes Magdeburg - 7. Kammer - vom 27. Juli 2020 bleibt ohne Erfolg. Die Beklagte hat den allein geltend gemachten Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 Asylgesetz - AsylG -) nicht den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechend dargelegt. „Grundsätzliche Bedeutung“ im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Januar 2016 - 4 A 2103/15.A - juris). Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache ist daher nur dann im Sinne des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG dargelegt, wenn eine derartige Frage konkret bezeichnet und darüber hinaus erläutert worden ist, warum sie im angestrebten Berufungsverfahren entscheidungserheblich und klärungsbedürftig wäre und aus welchen Gründen ihre Beantwortung über den konkreten Einzelfall hinaus dazu beitrüge, die Rechtsfortbildung zu fördern oder die Rechtseinheit zu wahren. Des Weiteren muss substantiiert dargetan werden, warum die aufgeworfene Frage im Berufungsverfahren anders als im angefochtenen Urteil zu entscheiden sein könnte (vgl. NdsOVG, Beschluss vom 9. Oktober 2015 - 8 LA 146/15 - juris). Die Beklagte wirft die folgenden Fragen auf, „[1.] ob das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Italien systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung i.S.d. Art. 4 GRCh (bzw. Art. 3 EMRK) zum Zeitpunkt der Überstellung und während des Asylverfahrens mit sich bringen, infolgedessen eine Abschiebung nach Italien nur zulässig ist, wenn zuvor besondere Garantien von den italienischen Behörden eingeholt worden sind bzw. [2.] ob dies für vulnerable Personengruppen - hier eine Familie mit zwei Kindern im Alter von 17 und 12 Jahren [wohl eine Familie mit einem Kind im Alter von 9 Jahren] - der Fall ist bzw. [3.] welche Mindestanforderungen die Zusicherung eines Mitgliedstaates erfüllen muss und [4.] ob das Vorliegen der allgemeinen Zusicherung Italiens (hier in Reaktion auf das Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache, Tarakhel‘ versandte Rundschreiben an die Dublin-Einheiten der Mitgliedstaaten sog.,circular letters‘, zum Wortlaut derartiger Erklärungen sie im Übrigen EGMR vom 28. Juni 2016 - Nr. 15636/16, N. A. / Dänemark - HUDOC Rn. 11) diese Anforderungen erfüllen.“ Sie hält diese Fragestellungen für grundsätzlich klärungsbedürftig und stellt die Situation von sog. Dublin-Rückkehrerfamilien unter Wiedergabe des Verfahrens bei Ankunft in Italien an drei verschiedenen Flughäfen sowie der Aufenthaltssituation in drei ausgewählten CAS/CARA-Erstaufnahmeeinrichtungen dar, die nach Inkrafttreten des „Salvini-Dekrets“ (DL Nr. 113/2018) nunmehr Dublin-Rückkehrern aufzunehmen hätten. Die Beklagte verweist auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vom 10. Oktober 2019 (2 BvR1380/19) im Fall eines Kleinstkindes, das im Rahmen eines Dublinverfahrens mit seiner Mutter nach Italien überstellt werden sollte. Den dortigen Feststellungen zur notwendigen weiteren Sachverhaltsaufklärung und/oder der Einholung einer konkret-individuellen Zusicherung folgend habe das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge in Zusammenarbeit mit der deutschen Botschaft in Rom, dem Austauschbeamten des Bundesministerium des Innern in Italien und dem Liaisonsbeamten des Bundesamtes einen „Bericht zur Aufnahmesituation von Familien mit minderjährigen Kindern in Italien“ (Stand: 2. April 2020 - im Folgenden: Bericht des BAMF) verfasst. Danach sei die vom Verwaltungsgericht geteilte Sorge, dass Familien mit minderjährigen Kindern nach ihrer Überstellung im Rahmen des Dublin-Verfahrens nicht unmittelbar untergebracht würden, unbegründet; insbesondere gelte die Verwehrung eines Unterkunftsplatzes nach Untertauchen nicht für Dublin-Rückkehrer. Im Übrigen entspreche die Aufnahmesituation von Familien mit minderjährigen Kindern den Anforderungen der EU-Aufnahmerichtlinie, wobei die Beklagte zur Begründung die Verhältnisse in drei ihr bekannten Erstaufnahmeeinrichtungen (CAS/CARA) beschreibt. In Reaktion auf die durch das „Salvini-Dekret“ geänderte Rechtslage hätten italienische Behörden dem Bundesamt mit Schreiben vom 8. Januar 2019 (Lettera Circolare 1.2019) die Unterbringung von Dublin-Rückkehrerfamilien in anderen Aufnahmezentren, zu denen auch die CAS/CARA-Unterkünfte zählten, unter der Wahrung der Familieneinheit und dem Schutz Minderjähriger zugesichert. 1. Hinsichtlich der von der Beklagten aufgeworfenen ersten Fragestellung, die Dublin-Rückkehrer und nicht einen besonders schutzbedürftigen Personenkreis unter diesen betrifft, besteht schon keine Entscheidungserheblichkeit. Denn das Verwaltungsgericht hat auf der Basis einer Gesamtwürdigung nach dem aktuellen Erkenntnisstand im maßgebenden Entscheidungszeitpunkt in seinem Urteil festgestellt, dass in Italien für Dublin-Rückkehrer, welche nicht zur Gruppe besonders schutzbedürftiger Personen gehörten, keine generellen systemischen Mängel des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen gegeben seien, dass Asylbewerber mit überwiegender Wahrscheinlichkeit einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt seien würden (vgl. Urteilsabdruck S. 6 [letzter Absatz]). 2. Selbst wenn zugunsten der Beklagten - im Gegensatz zu den Feststellungen der angefochtenen Entscheidung - unterstellt wird, dass die angemessene Unterbringung von „Dublin-Rückkehrerfamilien“ als vulnerable Personengruppe unmittelbar bei der Ankunft in Italien gesichert ist (Teil 1 der der zweiten Fragestellung „zum Zeitpunkt der Überstellung“), genügt die Beklagte hinsichtlich des Teiles 2 der zweiten Fragestellung („während des Asylverfahrens“) den sich aus § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG für Tatsachenfragen ergebenden Darlegungsanforderungen nicht. Ein auf die grundsätzliche Bedeutung gestützter Zulassungsantrag genügt nicht den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG, wenn in ihm lediglich die Behauptung aufgestellt wird, die für die Beurteilung maßgeblichen Verhältnisse stellten sich anders dar, als vom Verwaltungsgericht angenommen. Es ist vielmehr im Einzelnen darzulegen, welche Anhaltspunkte für eine andere Tatsacheneinschätzung bestehen. Es ist Sache des die Berufungszulassung beantragenden Beteiligten, die Gründe, aus denen nach seiner Ansicht die Berufung zuzulassen ist, darzulegen und in rechtlicher sowie tatsächlicher Hinsicht zu erläutern. Hierzu genügt es nicht, bloße Zweifel an den Feststellungen des Verwaltungsgerichtes im Hinblick auf politische, soziale oder gesellschaftliche Gegebenheiten im Herkunftsland des Asylbewerbers zu äußern oder schlicht gegenteilige Behauptungen aufzustellen (zum Ganzen: vgl. OVG NRW, Beschluss vom Beschluss vom 30. Januar 2020 - 11 A 2480/19.A - juris Rn. 11 ff.). Wird die grundsätzliche Bedeutung einer Tatsachenfrage geltend gemacht, ist im Einzelnen darzulegen, welche Anhaltspunkte für eine andere Tatsacheneinschätzung bestehen. Der Zulassungsantragsteller muss durch die Benennung bestimmter Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darlegen, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichtes, sondern die gegenteiligen Behauptungen in der Antragsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. August 2019 - 6 A 300/19.A - juris Rn. 6). Hat das Verwaltungsgericht Feststellungen zu einer Tatsachenfrage mit von ihm benannten Erkenntnisquellen begründet, muss zur Darlegung der Klärungsbedürftigkeit eine fallbezogene Auseinandersetzung mit diesen Erkenntnisquellen erfolgen. Dies kann durch eine eigenständige Bewertung der bereits vom Verwaltungsgericht herangezogenen Erkenntnismittel geschehen, oder auch durch Berufung auf weitere, neue oder von dem Verwaltungsgericht nicht berücksichtigte Erkenntnismittel (zum Ganzen: vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. Januar 2020, a.a.O. Rn. 13). Die Beklagte lässt die notwendige Auseinandersetzung mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichtes zur Situation von Familien mit minderjährigen Kindern während des (wiederaufgenommenen) Asylverfahrens in Italien vermissen. Sie hat nicht substantiiert dargetan, warum die von ihr aufgeworfene Tatsachenfrage im Berufungsverfahren anders als im angefochtenen Urteil zu entscheiden sein könnte. Die Beklagte ist auf die maßgebenden Ausführungen des Verwaltungsgerichtes zur Unterbringungssituation während des Asylverfahrens im Wesentlichen nur insoweit eingegangen, als sie vorträgt, das Verwaltungsgericht habe angenommen, dass es wesentliche Gründe für die Annahme gebe, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen (in Italien) systemische Schwachstellen aufwiesen, die die Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung gemäß Art. 4 GRC mit sich brächten und die Kläger zu einem besonders schutzbedürftigen Personenkreis zählten, bei dem nach der Tarakhel-Entscheidung des EGMR eine Abschiebung nach Italien nur zulässig sei, wenn zuvor besondere Garantien von den italienischen Behörden eingeholt worden seien (vgl. Zulassungsschrift S. 3 dort unter II.). Tatsächlich hat das Verwaltungsgericht jedoch u.a. darauf abgehoben, dass zahlreiche Plätze für Asylsuchende und Dublin-Rückkehrer in verschiedenen staatlichen Unterkünften zur Verfügung gestellt würden (Januar 2019: 173.603 Plätze, hiervon 138.503 Plätze in CAS-Zentren; Ende November 2019: 95.020 Personen in [Erst- und Zweit-]Aufnahmezentren, hiervon 69.971 in Erstaufnahmeunterkünften und CAS) und diese Zahlen zeigten, dass die Kapazitäten schwankten. Jede Woche würden CAS-Zentren eröffnet und an anderen Orten geschlossen, da die Verträge zwischen dem Innenministerium und den Organisationen, die ein CAS leiteten, nur für sechs Monate abgeschlossen würden. Deshalb sei es fast unmöglich, einen genauen und aktuellen Überblick über die Zahl der (im gesamten Land) vorhandenen Plätze (und Einrichtungen) zu erhalten (zum Ganzen: vgl. Urteilsabdruck S. 12 [1. Absatz]). Die Unterbringung in Italien sei durch das „Salvini-Dekret“ neu organisiert worden. Die vormals für vulnerable Personen unabhängig von ihrem Schutzstatus vorhandenen Unterkünfte (SPRAR-Unterkünfte) stünden nicht mehr zur Verfügung (Ausnahme: allein reisende Minderjährige). Künftig würden Dublin-Rückkehrer in Erstaufnahmeeinrichtungen, die die bisherigen CAS/CARA-Unterkünfte ersetzten, untergebracht. Durch neue Ausschreibungsspezifikationen sei auf den Vorwurf reagiert worden, dass (Erst-)Aufnahmeeinrichtungen außerhalb der SPRAR inhomogen seien und keine einheitlichen Standards sicherstellen würden. Zwar sollten die Bedürfnisse von Familien und vulnerablen Personen künftig durch spezielle Ausschreibungsspezifikationen Berücksichtigung finden. Viele Zentren seien jedoch abgelegen, überfüllt und ungeeignet. Es gebe Berichte von sehr schlechten Hygienestandards. Die Situation habe sich angeblich in den letzten Jahren nicht verbessert. Vielmehr hätten sich die Bedingungen auf dem neuen Capitolato 127 basierenden Ausschreibungen weiter verschlechtert. Im neuen System werde keine psychologische Unterstützung mehr angeboten. In Zentren mit weniger als 150 Personen sei in der Nacht keine Anwesenheit von Betreuungspersonen mehr vorgesehen. Die Anwesenheit von Fachpersonen im Bereich Kulturmediation, Sozialarbeit und Medizin sei drastisch reduziert worden (im Einzelnen: vgl. Urteilsabdruck S. 12 [letzter Absatz] bis S. 13 [erster Absatz]). Den Klägern, einer Familie mit einem neunjährigen betreuungsbedürftigen Kind, könne eine solche Unterbringungssituation nicht zugemutet werden. Die Kläger würden voraussichtlich aufgrund der Regelungen des „Salvini-Dekrets“ keine Aufnahme mehr in einer sekundären Aufnahmeeinrichtung finden können. Sie würden daher auf die Aufnahme in einer deutlich schlechter ausgestatteten Erstaufnahmeeinrichtung verwiesen werden, welche überbelegt und nach den oben dargestellten Erkenntnissen nicht den Bedürfnissen von Familien mit minderjährigen Kindern entsprächen, da es insbesondere an Rückzugsorten für Familien und für die hilfsbedürftigen minderjährigen Kinder an der erforderlichen Hilfe und Unterstützung fehle (Urteilsabdruck S. 14 [letzter Absatz]). Dies entspreche - so das Verwaltungsgericht - auch den Erkenntnissen des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichtes (Beschluss vom 20. Dezember 2019 - 10 LA 192/19 - juris), dessen Ausführungen sich das Gericht zu Eigen gemacht hat (vgl. Urteilsabdruck S. 9 [letzter Absatz]). Danach sollten Schutzsuchende - wie die Kläger - nach der Umgestaltung des italienischen Unterbringungssystems in großen staatlich verwalteten Auffangzentren untergebracht werden. In Bezug auf diese (Erst-)Aufnahmeeinrichtungen sei es jedoch fraglich, ob die besonderen Anforderungen, auf die Eltern und Kinder angewiesen seien, auch nur ansatzweise gedeckt würden. Zwar würden Ausschreibungsbedingungen für die Unterbringung vulnerabler Personen in Erstaufnahmeeinrichtungen ausgearbeitet. Es erscheine jedoch aktuell nicht gesichert, dass in diesen Einrichtungen für die Kläger die erforderlichen Bedingungen geschaffen seien. Nach dem aktuellen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe fehle es in den größeren Kollektivzentren (CDA oder CARA) oder Notaufnahmeeinrichtungen (CAS) nach wie vor an adäquater medizinischer und psychologischer Versorgung (vgl. Urteilsabdruck S. 15 [2. Absatz]). Mit diesen Ausführungen hat sich die Beklagte nicht hinreichend auseinandergesetzt, sondern zunächst pauschal unter Verweis auf den Bericht des BAMF vom 2. April 2020 (vgl. a.a.O., dort unter dem Stichwort Zusammenfassung, S.1) ausgeführt, dass die Aufnahmesituation von (Dublin-Rückkehrer-)Familien den Anforderungen der EU-Aufnahmerichtlinie entsprechen würden, und damit eine schlichte Gegenposition eingenommen. Zwar schließt sich an diese Behauptung eine Schilderung der Aufnahmesituation in drei (ausgewählten) Erstaufnahmeeinrichtungen (CAS Via Staderini [Rom]: 300 Unterbringungsplätze; CARA Sant‘ Anna Crotone [Kalabrien]: 1.980 Unterbringungsplätze, CAS Casa Suraya [Mailand]: 125 Unterbringungsplätze) an. Ausweislich des von der Beklagten in Bezug genommenen Berichtes des BAMF (vgl. a.a.O., S. 17) gab es jedoch im Jahr 2018 4.805 „Aufnahmestrukturen“ (mit mehr als 100.000 Plätzen im Erstaufnahmesystem [vgl. NdsOVG, Beschluss vom 20. Dezember 2019, a.a.O. Rn. 24]), so dass die vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge aus Anlass der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vom 10. Oktober 2019 (vgl. a.a.O.) durchgeführte Recherche nur einen Bruchteil der Erstaufnahmeeinrichtungen umfasst. Die Beklagte legt auch nicht zulassungsbegründend dar, warum die drei ausgewählten Erstaufnahmeeinrichtungen repräsentativ hinsichtlich der Aufnahmebedingungen für Dublin-Rückkehrerfamilien sein sollen, noch behauptet sie, dass die Unterbringung der Kläger in einer dieser Einrichtungen gewährleistet sei, was schließlich die Abgabe einer individuell-konkreten Zusicherungen der italienischen Behörden bedingen würde. Dass landesweit in den Erstaufnahmeeinrichtungen (mittlerweile) der beschriebene Standard wie in den drei ausgewählten Einrichtungen vorherrscht, folgt aus der Darstellung nicht, so dass sich die Ausführungen des Gerichtes dazu, dass nicht ersichtlich sei, dass die erforderlichen Bedingungen hinsichtlich aller für die Aufnahme von vulnerablen Personen vorgesehenen Einrichtungen mittlerweile geschaffen worden seien, nicht hinreichend entkräftet werden. Abgesehen davon wird in dem von der Beklagten in Bezug genommenen Bericht des BAMF (vgl. a.a.O. S. 39 ff.) ein Gespräch mit dem Direktor des Italienischen Flüchtlingsrates (CIR) dokumentiert, wonach die vorbildliche Unterbringung in den SIPROIMI-Zentren (ehemals SPRAR) bedauerlicher Weise nicht mehr möglich sei und die CAS/CARA-Einrichtungen nur noch die Grundbedürfnisse abdecken würden. Hinsichtlich der in Bezug genommenen Grundbedürfnisse ist bereits nicht hinreichend ersichtlich, ob es sich hierbei um die aller Dublin-Rückkehrer und damit auch des vulnerablen Personenkreises handelt. Im Übrigen wird ausgeführt, dass in den großen Zentren aufgrund der begrenzten zeitlichen und personellen Kapazitäten die psychologische Betreuung schwieriger sei und regionale Unterschiede hinsichtlich Unterkunft und medizinischer Betreuung bestünden, auch wenn diese nicht mehr so groß seien. Das Salvini-Dekret habe zu Reduzierungen in allen Bereichen geführt und die regionalen Unterschiede aus Sicht des CIR nur mehr verstärkt. Diese Einschätzung des Italienischen Flüchtlingsrates deckt sich auch mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichtes, die Kostensenkung und Personalreduzierung, mithin eine Verschlechterung der bisherigen Bedingungen attestieren (vgl. so auch NdsOVG, Beschluss vom 20. Dezember 2019, a.a.O. Rn. 24). Woraus die Beklagte schöpft, dass mittlerweile homogene und ausreichende Bedingungen in den Erstaufnahmeeinrichtungen für Dublin-Rückkehrerfamilien herrschten, kann der Zulassungsschrift ebenso wenig entnommen werden wie etwaige verfahrensmäßige Sicherungsmaßnahmen, die es ausschließen, dass Dublin-Rückkehrerfamilien in eine Unterbringungssituation geraten, die vulnerablen Personen nicht gerecht wird. Darüber hinaus hat sich die Beklagte mit den aktuellen Erkenntnismitteln (insbesondere Schweizerische Flüchtlingshilfe, Aktualisierter Bericht zur Lage von Asylsuchenden und Personen mit Schutzstatus, insbesondere Dublin-Rückkehrenden, in Italien, Januar 2020; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Italien, Stand 19. Oktober 2019), die schon nicht Gegenstand der auszugsweise von der Beklagten zitierten Entscheidungen (OVG NRW, Beschluss vom 7. Januar 2019 - 13 A 888/18.A - juris; VG Karlsruhe, Beschluss vom 18. April 2019 - A 9 K 866/19 - juris) waren, ebenso wenig befasst wie mit der vom Verwaltungsgericht in Bezug genommenen Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichtes (Beschluss vom 20. Dezember 2019, a.a.O.). Der Einwand der Beklagten, die SIPROIMI-Projekte stünden Dublin-Rückkehrerfamilien in der aktuellen Pandemielage für Quarantänemaßnahmen zur Verfügung, führt nicht weiter, weil auch die reguläre Unterbringung in den Blick zu nehmen ist. Soweit die Beklagte schließlich hinsichtlich der anzuwendenden Kriterien für die Annahme einer Verletzung der Rechte aus Art. 3 EMRK auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes von 19. März 2019 verweist, auszugsweise aus dessen Pressemitteilung Nr. 33/19 zitiert und den Senat dazu anhält, diese strengen Maßgaben bei der Einschätzung der Situation in Italien einzubeziehen, ohne hierbei auf die Stellung von vulnerablen Personen einzugehen, lässt die Beklagte die notwendige Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichtes vermissen. Dieses hat in diesem Zusammenhang u.a. darauf abgestellt, dass zwischen gesunden und arbeitsfähigen Flüchtlingen sowie Asylbewerbern mit besonderer Verletzlichkeit zu unterscheiden sei, die unabhängig vom eigenen Willen und persönlichen Entscheidungen in eine Situation extremer materieller Not geraten könnten. Deshalb sei für besonders schutzbedürftige Personen im Dublinraum von einem höheren Schutzstandard auszugehen (vgl. Urteilsabdruck S. 7 [3. Absatz]). Hierzu verhält sich die Beklagte nicht. Hiervon ausgehend verfängt auch der Einwand der Beklagten nicht, dass Dublin-Rückkehrer 60 Tage nach der Rücküberstellung ihre Grundbedürfnisse durch Arbeitseinkommen sichern könnten, so dass eine Situation extremer Not nicht unabhängig vom Willen und von den persönlichen Entscheidungen eintreten könne. 3. Bezüglich der von der Beklagten aufgeworfenen Fragen zu den Mindestanforderungen an die Zusicherung eines Mitgliedstaates (3. Fragestellung) und ob das Vorliegen der allgemeinen Zusicherung Italiens (in Form der „circular letters“) diesen Anforderungen genügt (4. Fragestellung), hat die Beklagte die Klärungsbedürftigkeit in Ziffer IV. 3 ihrer Zulassungsschrift nicht hinreichend dargelegt. Die Beklagte verkürzt die Ausführungen des Verwaltungsgerichtes, indem sie vorgibt, das Verwaltungsgericht habe lediglich bemängelt, dass keine Zusicherung im Sinne der Tarakhel-Entscheidung des EGMR vorliege. Dies ist schon nicht der Fall. Zwar folgte das Verwaltungsgericht den Ausführungen des Bundesverfassungsgerichtes im Beschluss vom 17. September 2014 (- 2 BvR 939/14 -) sowie des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte im Urteil vom 4. November 2014 (- 29217/12 - [Tarakhel]). Es hielt danach eine Rückführung vulnerabler Personen im Sinne von Art. 21 der Richtlinie 2013/33/EU für rechtlich nicht möglich, sofern keine durch das Gericht überprüfbare konkret auf die vulnerable Person bezogene individuelle Zusicherung der italienischen Behörden vorliegt, so dass es allgemeine Aussagen der italienischen Behörden für nicht ausreichend erachtete. Daneben verwies das Gericht jedoch auf die Ausführungen des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichtes im Beschluss vom 20. Dezember 2019 (a.a.O.) und machte sich diese zu Eigen (vgl. Urteilsabdruck S. 9 [letzter Absatz]). Hiernach wird die neuere Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes (Beschluss vom 10. Oktober 2019 - 2 BvR 1380/19 - juris) und des Europäischen Gerichtshofes (Urteil vom 19. März 2019 - C-163/17 - juris) bei der Bewertung der Notwendigkeit einer Zusicherung berücksichtigt (vgl. NdsOVG, Beschluss vom 20. Dezember 2019, a.a.O. Rn. 20 f.). Hat danach - wie hier (vgl. Darstellung des Senates unter Ziffer 2.) - ein Schutzsuchender oder eine als schutzberechtigt anerkannte Person hinreichend dargelegt, dass tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ihm/ihr nach einer Rücküberstellung in den zuständigen Mitgliedstaat eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht, ist das mit der Rechtssache befasste Gericht - wie auch zuvor die mit der Rechtssache befasste Behörde - verpflichtet, die aktuelle Sachlage aufzuklären, wobei die deutschen Behörden gegebenenfalls Zusicherungen der Behörden des zuständigen Mitgliedstaates einzuholen haben (vgl. NdsOVG, Beschluss vom 10. Dezember 2019, a.a.O. Rn. 21). Mit der Vorlage des Berichtes des BAMF vom 2. April 2020 hat die Beklagte zwar die Aufklärung der aktuellen Sachlage vorangetrieben, indem die Aufnahmebedingungen in drei (ausgewählten) Erstaufnahmeeinrichtungen beschrieben werden. Die Zulassungsschrift legt - wie unter Ziffer 2. des Beschlusses dargestellt - jedoch nicht dar, dass der dort beschriebene Standard hinsichtlich der Vielzahl der in Betracht kommenden Erstaufnahmeeinrichtungen für Dublin-Rückkehrerfamilien Allgemeingültigkeit besitzt, so dass eine konkret-individuelle Zusicherung entbehrlich wäre (vgl. Darstellung unter 2.). Die vom Verwaltungsgericht zu Eigen gemachten Ausführungen des Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht im Beschluss vom 20. Dezember 2019 umfassen auch die Bewertung, dass die pauschale Versicherung der Gewährleistung der Grundrechte (auch von Familien mit minderjährigen Kindern) sowie der Wahrung der Familieneinheit und des Schutzes von Minderjährigen für alle Unterbringungsplätze in den italienischen CDA-, CARA- und CAS-Einrichtungen in dem Rundschreiben 01.2019 („circular letter“) nicht schlüssig und überzeugend sei (vgl. a.a.O. Rn. 24 unter Verweis auf BVerfG, Beschluss vom 10. Oktober 2019 - a.a.O. Rn. 23). Dem tritt die Beklagte schon nicht entgegen, sondern beschränkt sich darauf, auf den Bericht des BAMF vom 2. April 2020 hinsichtlich dreier Erstaufnahmeeinrichtungen zu verweisen. Dies genügt, wie dargestellt, nicht. Soweit die Beklagte in diesem Zusammenhang auf eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichtes für das Land Nordrhein-Westfalen (Beschluss vom 7. Januar 2019, a.a.O.) verweist, führt dies nicht weiter. Das Oberverwaltungsgericht hat - wie die Beklagte darstellt - ausgeführt, dass der EGMR in seinen Entscheidungen (vom 4. Oktober 2016 - Beschwerde Nr. 30474 und Beschwerde Nr. 32275/15, vom 15. Mai 2018 - Beschwerde Nr. 67981/16 -) den durch Italien abgegebenen allgemeinen Garantien zur Unterbringung im Dublin-Verfahren überstellter Familien mit minderjährigen Kindern eine mitunter entscheidungserhebliche Bedeutung zumesse. Die Frage nach einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK bliebe indes auch nach diesen Entscheidungen von einer Beurteilung sämtlicher Umstände des konkreten Einzelfalles, namentlich der a k t u e l l e n Aufnahmesituation für Asylbewerber in Italien, der die Überstellung begleitenden Kommunikation zwischen den beteiligten Behörden u n d der Belastbarkeit erteilter Zusicherungen, abhängig. Dass die erteilte Zusicherung Italiens in Form von „circular letters“ derzeit belastbar sei, folgt hieraus nicht und steht damit der gegenwärtigen Einschätzung des Verwaltungsgerichtes nicht entgegen. Der Einwand, auch der EGMR (Entscheidung vom 4. Oktober 2016 - 30474/14 -) vertrete eine vom Verwaltungsgericht abweichende Ansicht, wonach für eine einschlägige Garantieerklärung auch die generalisiert von den Behörden des Mitgliedstaates konkret abgegebene Zusicherung der Zuweisung einer (bei Bedarf) kindgerechten, reservierten Unterkunft bei Überstellung genüge, greift nicht Platz. Das Verwaltungsgericht ist schon nicht davon ausgegangen, dass generalisierende Erklärungen im Allgemeinen unzureichend seien bzw. der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens keine Geltung beanspruche. Es hat auf der Grundlage der ihm verfügbaren Erkenntnismittel (gerade auch) wegen des Grundsatzes des gegenseitigen Vertrauens für überwiegend und damit beachtlich gehalten, dass die italienischen Behörden (jedenfalls im Entscheidungszeitpunkt) ihrer Verpflichtung zur angemessenen Unterbringung und Versorgung der Kläger zur Abwendung erheblicher konkreten Gesundheitsgefahren, insbesondere für den Kläger zu 3., nicht nachkommen werde (vgl. Urteilsabdruck S. 11 [3. Absatz]) und damit die Vermutung widerlegt, dass Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK eingehalten würden. Hiergegen ist als solches nichts zu erinnern. Soweit sich die Beklagte darauf beruft, dass auch der Senat die Auffassung des EGMR teile, und auszugsweise aus seinem Beschluss vom 29. März 2018 (- 3 L 114/18 - juris Rn. 9-14) zitiert, führt dies in diesem Zusammenhang nicht weiter. Zwar ist der Senat davon ausgegangen, dass die dortigen Kläger sich nicht auf die Entscheidung des EGMR vom 4. November 2014 (a.a.O.) mit Erfolg berufen konnten, weil sich die zwischenzeitlich ergangenen Garantieerklärungen der italienischen Behörden in Form der „circular letters“ gewandelt und zur geänderten Rechtsprechungspraxis des EGMR geführt hätten. Gleichwohl hat der Senat entscheidend darauf abgehoben, dass die Kläger (zum damaligen Zeitpunkt) keine Gründe geltend gemacht haben, weshalb die in Rede stehenden Zusicherungen den Voraussetzungen nicht (mehr) genügten. Es liegt auf der Hand, dass die Belastbarkeit der erteilten Zusicherungen von der a k t u e l l e n Aufnahmesituation für Asylbewerber in Italien abhängt. Hieran hat sich die Zusicherung messen zu lassen. Spezielle Vorgehensweisen im Umgang mit Dublin-Rückkehrerfamilien hat die Beklagte zwar hinsichtlich der Ankunft auf den drei maßgebenden Flughäfen beschrieben. Die daran anschließende Aufnahmebedingung für die Dauer des Asylverfahrens hat das Verwaltungsgericht - ohne dass die Beklagte dies zulassungsbegründend in Frage stellt (siehe Darstellung unter 1.) - jedoch als mit Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC unvereinbar angesehen. Die von der Beklagten angeführte Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes (Beschluss vom 9. Januar 2019 - 10 CE 19.67 -) zu einer schwangeren anerkannt Schutzberechtigten steht der Bewertung des Gerichtes, dass es einer konkret-individuellen Zusicherung bei Dublin-Rückkehrerfamilien bedürfe, schon deshalb nicht entgegen, weil das Unterbringungssystem bei Personen, denen ein Schutzstatus erteilt wurde, ein anderes ist. Dublin-Rückkehrer (Ausnahme: unbegleiteten Minderjährige) erhalten - wie die Beklagte selbst darstellt - anders als Schutzberechtigte von vornherein keinen Zugang zu den SPRAR bzw. (nunmehr) SIPROIMI-Einrichtungen, deren Standard selbst vom italienischen Flüchtlingsrat (CIR) als vorbildlich eingestuft wird. Mit ihrem pauschalen Hinweis, die Verwaltungs- und Oberverwaltungsgerichte würden auch nach Erlass des „Salvini-Dekrets“ keine systemischen Mängel im Unterbringungsverfahren des italienischen Asylsystems annehmen und dies gelte auch für vulnerable Personen, wird die Beklagte dem Darlegungserfordernis von vornherein nicht gerecht. II. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 VwGO, 83b AsylG. III. Der Beschluss ist unanfechtbar (§§ 78 Abs. 5 Satz 2, 80 AsylG, 152 Abs. 1 VwGO).