Beschluss
3 M 158/20
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 3. Senat, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Die Regelung des § 4 Abs 5 S 1 Nr 3 StVG räumt der Fahrerlaubnisbehörde kein Ermessen ein.(Rn.7)
2. Ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz ist nicht ersichtlich, weil die automatische Entziehung der Fahrerlaubnis bei Erreichen von acht Punkten Vielfahrer ebenso trifft wie Wenigfahrer.(Rn.8)
3. Die Regelung des § 4 Abs 5 S 1 Nr 3 StVG verstößt auch nicht gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.(Rn.9)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Regelung des § 4 Abs 5 S 1 Nr 3 StVG räumt der Fahrerlaubnisbehörde kein Ermessen ein.(Rn.7) 2. Ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz ist nicht ersichtlich, weil die automatische Entziehung der Fahrerlaubnis bei Erreichen von acht Punkten Vielfahrer ebenso trifft wie Wenigfahrer.(Rn.8) 3. Die Regelung des § 4 Abs 5 S 1 Nr 3 StVG verstößt auch nicht gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.(Rn.9) I. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtes Halle vom 30. Juli 2020 bleibt ohne Erfolg. Die mit der Beschwerdebegründung vorgebrachten Einwände, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen eine Abänderung des Beschlusses nicht. Das Verwaltungsgericht hat die aufschiebende Wirkung des Widerspruches des Antragstellers vom 19. Juni 2020 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 12. Juni 2020 zu Recht nicht wiederhergestellt bzw. angeordnet. Der Bescheid, mit dem dem Antragsteller unter Anordnung des Sofortvollzuges (Ziffer 2 und 4) die Fahrerlaubnis der ihm erteilten früheren Klassen AM, A1, A2, A B, BE, C1, C1E, C, CE, L und T entzogen (Ziffer 1) und die unverzügliche Abgabe des Führerscheines bis spätestens innerhalb von drei Werktagen nach Zustellung des Bescheides aufgegeben (Ziffer 3) sowie ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000,00 € für den Fall der Nichtabgabe ihres Führerscheines angedroht worden ist (Ziffer 5), erweist sich bei der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren allein veranlassten überschlägigen Prüfung als voraussichtlich rechtmäßig. 1. Soweit der Antragsteller unter Ziffer II.1. der Beschwerdebegründung geltend macht, sein Antrag auf Anordnung und Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung sei entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichtes statthaft und zulässig, hat das Verwaltungsgericht Gegenteiliges schon nicht behauptet. 2. Die gegen die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung gerichteten Einwände greifen nicht durch. Zwar bedarf es für die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit regelmäßig der Darlegung besonderer Gründe, die über die Gesichtspunkte hinausgehen, die den Verwaltungsakt selbst rechtfertigen. § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO verpflichtet die Behörde aber nicht, eine Begründung zu geben, die ausschließlich auf den konkreten Einzelfall zutrifft. Gerade dann, wenn bei immer wiederkehrenden Sachverhaltsgestaltungen eine typische Interessenlage zugrunde liegt, kann sich die Behörde zur Rechtfertigung der Anordnung der sofortigen Vollziehung vielmehr darauf beschränken, die für diese Fallgruppen typische Interessenlage aufzuzeigen und deutlich zu machen, dass diese Interessenlage nach ihrer Auffassung auch im konkreten Fall vorliegt. Das kommt insbesondere im Bereich des Sicherheitsrechtes in Betracht, zu dem auch die Fälle des Fahrerlaubnisentzuges wegen des Erreichens von acht oder mehr Punkten nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem und der damit verbundenen fehlenden Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen gehören. Denn es liegt in der Regel auf der Hand, dass die Teilnahme eines für ungeeignet erachteten Kraftfahrers am Straßenverkehr zu erheblichen Gefahren für Leben, Gesundheit und Eigentum anderer Verkehrsteilnehmer führt und dass ein solcher Kraftfahrer zur Vermeidung der von ihm ausgehenden akuten Gefahr durch die Anordnung des Sofortvollzuges des Entziehungsbescheides schnellstmöglich von der weiteren Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr auszuschließen ist. Deshalb sind in solchen Fällen an den Inhalt der Begründung keine zu hohen Anforderungen zu stellen (zum Ganzen: vgl. BayVGH, Beschluss 11. März 2016 - 11 CS 16.204 - juris Rn. 13 m.w.N.). Angesichts der irreparablen Folgen, zu denen ein von einem ungeeigneten Kraftfahrer verursachter Verkehrsunfall führen kann, ist auch unbedenklich, dass als Folge hieraus bei der Entziehung von Fahrerlaubnissen die sofortige Vollziehung nicht nur ausnahmsweise, sondern in der großen Mehrzahl der Fälle angeordnet wird (vgl. BayVGH, Beschluss vom 4. Juli 2019 - 11 CS 19.1041 - juris Rn. 16 m.w.N.). Es ist zudem nicht zu beanstanden, wenn in einem derartigen Fall, soweit er keine Besonderheiten aufweist, der ihn aus vielen gleich gelagerten Fällen heraushebt, Textbausteine oder Standardbegründungen verwendet werden (vgl. BayVGH, Beschluss vom 4. Juli 2019 - 11 CS 19.1041 - a.a.O.). Es kommt in diesem Zusammenhang auch nicht darauf an, ob der Punkteaufbau im Fahreignungs-Bewertungssystem beruflich veranlasst war (vgl. hierzu auch Darstellung unter 3.). 3. Soweit der Antragsteller in Bezug auf die Regelung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG einwendet, dass die Annahme der fehlenden Fahreignung nicht unwiderlegbar sei, weil der Begriff „Eignung“ eine vollumfängliche Würdigung seitens der Behörde erfordere, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Das Gleiche gilt, soweit der Antragsteller in diesem Zusammenhang geltend macht, die fehlende Einräumung von Ermessen verstoße gegen den Gleichheits- und Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Regelung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG der Fahrerlaubnisbehörde kein Ermessen einräumt. Nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG gilt der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen und die Fahrerlaubnis ist zu entziehen, wenn sich acht oder mehr Punkte nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem (§ 40 i.V.m. Anlage 13 FeV) ergeben. Der Fahrerlaubnisbehörde kommt insoweit kein Ermessensspielraum zu, weshalb auch für Verhältnismäßigkeitserwägungen grundsätzlich kein Raum ist (vgl. BayVGH, Beschlüsse vom 30. Juli 2020 - 11 CS 20.1697 - und vom 10. Juli 2019 - 11 CS 19.1018 - beide juris; OVG Saarl, Beschluss vom 23. Juli 2020 - 1 B 196/20 - juris Rn. 10). Der Fahrerlaubnisinhaber gilt ohne Rücksicht auf etwaige Zufälligkeiten und möglicherweise vorliegende besondere, entlastende Umstände als unwiderlegbar ungeeignet (bindende Fiktion der Ungeeignetheit) mit der zwingenden Folge, dass die Fahrerlaubnis zu entziehen ist (vgl. Dauer in: Hentschel/König/Dauer/ Straßenverkehrsrecht, 45. Aufl. 2019, § 4 Rn. 76). Die Regelung ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz ist nicht ersichtlich, weil die automatische Entziehung der Fahrerlaubnis bei Erreichen von acht Punkten Vielfahrer ebenso trifft wie Wenigfahrer. Eine Unterscheidung nach dem Ausmaß der Teilnahme am Straßenverkehr wäre nicht nur praktisch undurchführbar; sie ist auch sachlich nicht erforderlich, weil bei Vielfahrern das erhöhte Risiko, Dritte zu schädigen, nicht stets durch Zuwachs an Erfahrung ausgeglichen wird (zu § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG a.F.: vgl. BayVGH, Beschluss vom 17. Januar 2005 - 11 Cs 04.2955 - juris Rn. 35). Dass die Fahrten, die den Punkteaufbau begründet haben sollen, alle beruflich veranlasst gewesen seien, berührt diese Einschätzung nicht. Die Regelung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG verstößt auch nicht gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Das abgestufte und transparente Fahreignungs-Bewertungssystem (Ermahnung, Verwarnung, Fahreignungsseminar mit und ohne Punkterabatt etc., zwingendes Durchlaufen der Maßnahmenstufen, Tilgungsregelungen etc.) rechtfertigt die Annahme, dass Personen als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen sind, die acht Punkte oder mehr erreicht haben (zum früheren Punktesystem: vgl. BayVGH, Beschluss vom 17. Januar 2005, a.a.O. Rn. 38 ff.). Mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ist es ebenfalls vereinbar, dass § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG - anders als § 69 Abs. 1 Satz 1 StGB - keine Einzelfallprüfung vorschreibt. Angesichts der Eingriffsschwelle im Verbund mit den obligatorisch vorgeschalteten zweifachen Warnmaßnahmen und der Möglichkeit des Betroffenen, Punkte sowohl allein aufgrund Zeitablaufs als auch durch eigene Maßnahmen zu tilgen, durfte der Gesetzgeber davon ausgehen, dass Personen, bei denen es gleichwohl zum Anfall von acht oder mehr Punkten gekommen ist, zumindest in aller Regel zur Teilnahme am Straßenverkehr als Kraftfahrzeugführer ungeeignet sind. Das Strafgericht, das auf der Grundlage des § 69 StGB über den Entzug einer Fahrerlaubnis zu befinden hat, findet demgegenüber nicht notwendig einen gleichermaßen aussagekräftigen Sachverhalt vor, so dass bei Anwendung der letztgenannten Bestimmung nicht auf eine individuelle Vergewisserung darüber verzichtet werden kann, wie sich die Fahreignung des Betroffenen darstellt (zum Ganzen: BayVGH, Beschluss vom 17. Januar 2005, a.a.O. Rn. 40 [zum früheren Punktesystem]). Ungeachtet dessen enthält auch das Straßenverkehrsgesetz Vorkehrungen, um atypischen Fallgestaltungen gerecht werden zu können: § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. w StVG ermächtigt zu diesem Zweck den Verordnungsgeber, den nach Landesrecht zuständigen Stellen die Befugnis zuzuerkennen, Ausnahmen u. a. von § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG zuzulassen. Sollten tatsächlich Konstellationen vorstellbar sein, in denen sich trotz des Anfalles von 8 oder mehr Punkten die Ungeeignetheit einer Person, Kraftfahrzeuge im Straßenverkehr zu führen, nicht mit der erforderlichen Sicherheit bejahen lässt, so könnte deshalb nicht eingewandt werden, das Gesetz ordne für solche Fälle unausweichlich eine unverhältnismäßige, sachlich ungerechtfertigte Rechtsfolge an (im Einzelnen: BayVGH, Beschluss vom 17. Januar 2005, a.a.O. Rn. 41 [zum früheren Punktesystem]). Dahinstehen kann, wie angesichts der unterbliebenen Ausfüllung des § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. w StVG durch den Verordnungsgeber zu verfahren wäre, wenn § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG im Einzelfall tatsächlich eine Rechtsfolge nach sich ziehen sollte, die unter verfassungsrechtlichem Blickwinkel nicht hinnehmbar wäre. Der Antragsteller hat entgegen der sich aus § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO ergebenden Obliegenheit schon nicht dargetan, dass die Anhäufung von acht und mehr Punkten durch ihn nicht den Schluss rechtfertigt, dass er zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht mehr geeignet ist, oder dass sonst eine atypische Sachverhaltsgestaltung vorliegt, angesichts derer die sich aus § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG ergebende Rechtsfolge unter verfassungsrechtlichem Blickwinkel nicht hingenommen werden kann (im Einzelnen: vgl. BayVGH, Beschluss vom 17. Januar 2005, a.a.O. Rn. 43 [zum früheren Punktesystem]). Vielmehr beschränkt er sich darauf, sein Fehlverhalten im Straßenverkehr pauschal von „Schnellfahrerei im Sinne eines Rowdyverhaltens“ zu unterscheiden und vorzutragen, dass alle Fahrten beruflich veranlasst gewesen seien und die Fahrerlaubnis für seine Berufsausübung unter Berufung auf Art. 12 Abs. 1 GG, 14 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG erforderlich sei. Dies genügt für sich betrachtet schon nicht. Dass der Antragsteller der Fahrerlaubnisbehörde u.a. mit Anhörungsschreiben vom 15. Mai 2020 mitgeteilt habe, dass er zur Verbesserung seines Verkehrsverhaltens bereit sei, jede Art (Verkehrs-)Schulung, Seminar bzw. (verkehrs-)erzieherische Maßnahme zu besuchen, lässt weder eine Atypik erkennen noch zeigt der Antragsteller hiermit auf, dass der Schluss auf die fehlende Eignung verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet. Die Bereitschaft mildere, die Entziehung der Fahrerlaubnis ausschließende Maßnahmen gegen sich gelten zu lassen, dürfte indes im Regelfall bestehen. Angesichts der gebundenen Entscheidung bedurfte es eines Eingehens auf diesen Vortrag seitens der Fahrerlaubnisbehörde auch nicht. 4. Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist das gesamte Verfahren nicht etwa deshalb „fehlerinfiziert“, weil die beantragte Akteneinsicht nicht vor Erlass des Bescheides über die Entziehung der Fahrerlaubnis vom 12. Juni 2020 erfolgt ist. Der Einwand greift schon deshalb nicht durch, weil der Antragsteller nicht geltend gemacht hat, was er bei Kenntnis des Akteninhaltes zusätzlich vorgetragen hätte und nicht bereits mit seinem Schreiben vom 15. Mai 2020 zum Ausdruck gekommen ist. Abgesehen davon kann gemäß § 1 Abs. 1 VwVfG LSA i.V.m. § 46 VwVfG - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - die Aufhebung eines Verwaltungsaktes nicht allein wegen eines Verfahrensfehlers beansprucht werden, wenn dieser die Entscheidung in der Sache offensichtlich nicht beeinflusst hat. Bei der hier streitigen Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG handelt es sich - wie dargestellt - um eine gebundene Entscheidung („ist zu entziehen“). Wenn das anwendbare materielle Recht der Verwaltung generell keinen Spielraum eröffnet, kann der Verfahrensfehler die Entscheidung offensichtlich nicht beeinflusst haben. Daher kann auch offenbleiben, ob in dem Vorgehen der Behörde (hier: aus Sicht des Antragstellers zu kurzfristig anberaumte Einsichtsmöglichkeit) ein Verfahrensfehler liegt (so auch NdsOVG, Beschluss vom 24. Juli 2014 - 12 ME 105/14 - juris Rn. 12). Abgesehen davon wäre ein etwaiger Verfahrensfehler auch mittlerweile geheilt (§ 1 Abs. 1 VwVfG LSA i.V.m. § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG), weil dem Akteneinsichtsrecht - wie das Verwaltungsgericht ausgeführt hat - behördlich entsprochen worden sei. Auch hierauf geht die Beschwerdebegründung nicht im Ansatz ein, sondern beschränkt sich darauf, die formelle Rechtswidrigkeit des das Verwaltungsverfahren abschließenden Verwaltungsaktes zu behaupten, obgleich erst der Erlass des Widerspruchsbescheides, an dem es vorliegend noch fehlt, das Verwaltungsverfahren beendet. 5. Soweit der Antragsteller die Unvollständigkeit des Verwaltungsvorganges rügt und geltend macht, dass zu befürchten sei, dass weitere bislang nicht bekannte Unterlagen in der Akte nicht enthalten seien, vermag er hiermit ebenfalls nicht durchzudringen. Die als fehlend bezeichnete Seite 93 befindet sich im Vorgang, da die handschriftlich vorgenommene Paginierung auf der Rückseite der Seite 92 angebracht ist. Dass sich Schriftstücke des Verfahrens - bspw. der Widerspruch des Antragstellers gegen die Festsetzung von Gebühren und Auslagen mit weiteren Anträgen vom 19. Juni 2020 - nicht in den behördlichen Unterlagen befinden, hat das Verwaltungsgericht damit begründet, dass diese Unterlagen für die vorliegende Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis unerheblich seien und in der Regel in einer eigenen Akte geführt würden. Mit dieser Begründung setzt sich die Beschwerde schon nicht auseinander. Schließlich führt auch die Herausnahme einzelner Schriftstücke (Seiten 96, 108, 122 und 146) zu keiner anderen Betrachtung. Zwar dürfte der Verwaltungsvorgang als solches unvollständig sein. Dies begründet in dem vorliegenden Fall jedoch keine Verletzung des Grundsatzes rechtlichen Gehörs. Denn der Antragsgegner hat die Herausnahme einzelner Unterlagen dokumentiert, indem er das jeweils entnommene Schriftstück konkret benennt und auf die Dopplung zu dem vorangegangenen Schriftstück (das per Fax vorab versandte Schreiben) verweist. Dass es sich bei den entnommenen Schreiben um Schriftstücke anderen Inhaltes handelt, behauptet weder der Antragsteller, um dessen (Original-)Schriftstücke es sich allein handelt, noch ist dies ersichtlich. Ein weiterer Erkenntnisgewinn folgt aus den im Verwaltungsvorgang fehlenden Originalen indes nicht. Der Antragsteller zeigt nicht im Ansatz auf, dass Aktenbestandteile entfernt worden seien, die eine andere als die getroffene Entscheidung rechtfertigen könnten. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. III. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf den §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1, 47 Abs. 1 Satz 1 GKG i. V. m. Nr. 46.1, 46.3, 46.4 und 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit und entspricht der verwaltungsgerichtlichen Festsetzung. IV. Der Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).