Beschluss
3 M 175/20
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 3. Senat, Entscheidung vom
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Leitsätze
1.Bei der Anordnung des Sofortvollzuges handelt es sich um eine spezifische Vollzugsregelung, die dem Hauptverwaltungsbeamten nach § 65 Abs. 1 KVG LSA (juris: KomVerfG ST 2014) zugewiesen ist.(Rn.3)
2. Mit der Verletzung von im Bereich der Schulorganisation grundsätzlich objektivem Recht ist eine Verletzung von subjektiven Rechten der Schüler oder ihrer Eltern nur dann verbunden, wenn sie dadurch unzumutbar beeinträchtigt werden.(Rn.12)
3. Das wäre nur dann der Fall, wenn die organisatorische Maßnahme unzumutbare Nachteile für die Schüler oder ihre Eltern zur Folge hätte oder aber eindeutig rechtswidrig und sachlich nicht gerechtfertigt oder gar willkürlich wäre.(Rn.12)
4. Zur Gewährleistung des Spielraums planerischer Gestaltungsfreiheit ist die Rechtskontrolle einer planerischen Schulorganisationsmaßnahme durch das Gericht auf die Prüfung einer etwaigen Verletzung des Gebots gerechter Abwägung beschränkt.(Rn.13)
5. Gegenstand dieser Prüfung ist insoweit nur, ob sämtliche trag- und berücksichtigungsfähigen Belange zutreffend abgewogen worden sind, nicht hingegen, ob alternative Entscheidungen möglich wären oder die getroffene Entscheidung die beste von ihnen ist.(Rn.13)
6. Schülern und ihren Erziehungsberechtigten steht bei schulorganisatorischen Maßnahmen mithin kein umfassender Anspruch auf Abwägung ihrer privaten mit den öffentlichen Belangen zu. (Rn.13)
7. Gegen die Schließung einer Schule können sie sich erst dann erfolgreich wehren, wenn sie in unzumutbarer Weise beeinträchtigt werden (bspw. durch die Länge des Schulweges oder die Gegebenheiten in der neuen Schule).(Rn.13)
8. Die Verletzung eines Beteiligungsrechtes Dritter kann nur vom Anhörungsberechtigten selbst geltend gemacht werden; als deren Sachwalter können Eltern/Schüler berechtigt nicht auftreten.(Rn.10)
9. Die bloße Verletzung von Beteiligungsrechten begründet für sich betrachtet auch keinen groben Abwägungsfehler, da hiermit verknüpft wäre, dass bereits die Verletzung eines Beteiligungsrechtes Dritter der hinreichenden Ermittlung der Entscheidungsgrundlage entgegengehalten werden könnte, ungeachtet der Frage, welche weiteren (bisher unberücksichtigten) öffentlichen und privaten Belange angesichts der unterbliebenen Anhörung in den Abwägungsvorgang hätten eingestellt werden müssen.(Rn.37)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1.Bei der Anordnung des Sofortvollzuges handelt es sich um eine spezifische Vollzugsregelung, die dem Hauptverwaltungsbeamten nach § 65 Abs. 1 KVG LSA (juris: KomVerfG ST 2014) zugewiesen ist.(Rn.3) 2. Mit der Verletzung von im Bereich der Schulorganisation grundsätzlich objektivem Recht ist eine Verletzung von subjektiven Rechten der Schüler oder ihrer Eltern nur dann verbunden, wenn sie dadurch unzumutbar beeinträchtigt werden.(Rn.12) 3. Das wäre nur dann der Fall, wenn die organisatorische Maßnahme unzumutbare Nachteile für die Schüler oder ihre Eltern zur Folge hätte oder aber eindeutig rechtswidrig und sachlich nicht gerechtfertigt oder gar willkürlich wäre.(Rn.12) 4. Zur Gewährleistung des Spielraums planerischer Gestaltungsfreiheit ist die Rechtskontrolle einer planerischen Schulorganisationsmaßnahme durch das Gericht auf die Prüfung einer etwaigen Verletzung des Gebots gerechter Abwägung beschränkt.(Rn.13) 5. Gegenstand dieser Prüfung ist insoweit nur, ob sämtliche trag- und berücksichtigungsfähigen Belange zutreffend abgewogen worden sind, nicht hingegen, ob alternative Entscheidungen möglich wären oder die getroffene Entscheidung die beste von ihnen ist.(Rn.13) 6. Schülern und ihren Erziehungsberechtigten steht bei schulorganisatorischen Maßnahmen mithin kein umfassender Anspruch auf Abwägung ihrer privaten mit den öffentlichen Belangen zu. (Rn.13) 7. Gegen die Schließung einer Schule können sie sich erst dann erfolgreich wehren, wenn sie in unzumutbarer Weise beeinträchtigt werden (bspw. durch die Länge des Schulweges oder die Gegebenheiten in der neuen Schule).(Rn.13) 8. Die Verletzung eines Beteiligungsrechtes Dritter kann nur vom Anhörungsberechtigten selbst geltend gemacht werden; als deren Sachwalter können Eltern/Schüler berechtigt nicht auftreten.(Rn.10) 9. Die bloße Verletzung von Beteiligungsrechten begründet für sich betrachtet auch keinen groben Abwägungsfehler, da hiermit verknüpft wäre, dass bereits die Verletzung eines Beteiligungsrechtes Dritter der hinreichenden Ermittlung der Entscheidungsgrundlage entgegengehalten werden könnte, ungeachtet der Frage, welche weiteren (bisher unberücksichtigten) öffentlichen und privaten Belange angesichts der unterbliebenen Anhörung in den Abwägungsvorgang hätten eingestellt werden müssen.(Rn.37) I. Die zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtes Halle - 6. Kammer - vom 26. August 2020, deren Prüfung gemäß § 146 Abs. 4 Satz 1 und 6 VwGO auf die dargelegten Gründe beschränkt ist, hat zwar insoweit Erfolg, als den Widersprüchen der Antragsteller nicht kraft Gesetzes aufschiebende Wirkung zukommt (1.). Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Widersprüche der Antragsteller gegen die Allgemeinverfügung der Antragsgegnerin vom 21. August 2020 ist jedoch hinsichtlich der in der Allgemeinverfügung getroffenen Regelung über die Zuordnung von Schulbezirken geboten. Im Übrigen bestehen offene Erfolgsaussichten hinsichtlich der mit der Allgemeinverfügung erfolgten Aufhebung des Schulstandortes S-Stadt, wobei die Interessenabwägung eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung (nur) bis zum Ablauf des 1. Halbjahres des Schuljahres 2020/2021 rechtfertigt (2.). 1. Die Beschwerde legt zutreffend dar, dass es keines (weiteren) Stadtratsbeschlusses über die Anordnung des Sofortvollzuges in der Allgemeinverfügung vom 21. September 2020 bedurfte, so dass den Widersprüchen der Antragsteller nicht kraft Gesetzes (§ 80 Abs. 1 VwGO) aufschiebende Wirkung zukommt. Nach § 65 Abs. 1 KVG LSA führt der Hauptverwaltungsbeamte (Bürgermeister) einer Kommune die Beschlüsse der Vertretung aus. Der Stadtrat der Antragsgegnerin hat mit Beschluss vom 18. Oktober 2019 (BV22-108-2019) bestimmt, dass die Grundschule S-Stadt zum Schuljahr 2020/2021 zu schließen ist. Diesen Stadtratsbeschluss hat der Bürgermeister der Antragsgegnerin mit der im Amtsblatt der Einheitsgemeinde Stadt G-Stadt vom 21. August 2020 (Nr. 8/2020) entsprechend der Hauptsatzung der Antragsgegnerin bekanntgemachten streitbefangenen Allgemeinverfügung vollzogen. Die vom Bürgermeister erkennbar auf § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO gestützte Anordnung des Sofortvollzuges in der Allgemeinverfügung bedurfte - entgegen der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtes - keines weiteren Stadtratsbeschlusses zur Anordnung des Sofortvollzuges. Gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO entfällt die aufschiebende Wirkung in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wurde. Die Allgemeinverfügung beruht zwar auf dem vorbezeichneten Stadtratsbeschluss. Erlassen wurde sie jedoch - in Ausführung/Vollzug des Beschlusses - durch den Bürgermeister als zuständigen Organ für den Vollzug. Bei der Anordnung des Sofortvollzuges handelt es sich um eine spezifische Vollzugsregelung, die dem Hauptverwaltungsbeamten nach § 65 Abs. 1 KVG LSA zugewiesen ist (vgl auch: VGH BW, Beschluss vom 9. August 1990 - 9 S 1716/90 - juris Rn. 5). Die offenkundig fehlerhafte (Vor-)Datierung der Allgemeinverfügung auf den 21. August 2020 führt weder zu deren Nichtigkeit noch Rechtswidrigkeit. Soweit die Antragsteller geltend machen, der Bürgermeister habe sich der Falschbeurkundung im Amt schuldig gemacht, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Die Datumsangabe mag zwar eine Tatsache sein; deren rechtliche Erheblichkeit ist jedoch weder ersichtlich noch vorgetragen. Dass hiermit rechtliche Vor- oder Nachteile (insbesondere auch mit Blick auf die Antragsteller) verbunden sind, zeigen die Antragsteller weder auf noch liegt dies auf der Hand. 2. Dem sinngemäßen Antrag der Antragsteller, die aufschiebende Wirkung ihrer Widersprüche gegen die Allgemeinverfügung der Antragsgegnerin vom 21. August 2020 wiederherzustellen, war in dem im Tenor ersichtlichen Umfang zu entsprechen. Trotz der zunächst missverständlich einleitenden Formulierung hat das Verwaltungsgericht seine Entscheidung - wovon auch die Beschwerde ausgeht - selbstständig tragend darauf gestützt, dass sich auch im Fall einer wirksamen Sofortvollzugsanordnung die im Streit stehenden Regelungen - Aufhebung des Grundschulstandortes S-Stadt und die Schulbezirksänderung - nach gegenwärtigem Sach- und Erkenntnisstand und der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung als rechtswidrig erweisen und die nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO erforderliche Abwägung des Interesses der Antragsteller, bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens und eines sich eventuell anschließenden Klageverfahrens vom Vollzug der Schulaufhebung verschont zu bleiben, mit dem besonderen öffentlichen Vollzugsinteresse an der sofortigen Umsetzung der Schulaufhebung daher zugunsten der Antragsteller ausfallen würden. Das Gericht hat seine Auffassung mehrseitig, ohne Verwendung des Konjunktives, begründet. 2.1. Die Beschwerde übersieht, dass die streitbefangene Allgemeinverfügung zwei selbstständige - hier auch einzeln angegriffene - Regelungen (Aufhebung des Grundschulstandortes S-Stadt und die Schulbezirksänderung) beinhaltet. Hinsichtlich der mit der Allgemeinverfügung vorgenommenen Schulbezirksänderung macht die Antragsgegnerin lediglich geltend, dass die Allgemeinverfügung nicht deshalb rechtsunwirksam sei, weil keine Regelung über die Änderung der Schulbezirke durch Satzung erfolgt sei. Sie führt aus, dass die Änderung der Schulbezirke zwar im sachlichen Zusammenhang mit der Schließung eines Grundschulstandortes stünde, aber grundsätzlich eine selbstständige Organisationsentscheidung im Rahmen des Planungsermessens und eine gesondert umzusetzende Planungsgrundlage sei. Es erschließe sich daher nicht, weshalb die bisher durch die Antragsgegnerin noch nicht vorgenommene Änderung der Schulbezirke im Satzungswege zur Rechtsunwirksamkeit der hier streitgegenständlichen Allgemeinverfügung bezüglich der Schließung des Schulstandortes führen solle. Hiervon ist das Verwaltungsgericht schon nicht ausgegangen. Vielmehr hat es die selbstständige Regelung zur Änderung des Schulbezirks, wonach der Schulbezirk der Grundschule S-Stadt ab dem Schuljahr 2020/2021 dem Schulbezirk der Grundschule G-Stadt zugeordnet wird, allein deshalb für rechtswidrig erachtet, weil die Satzung der Antragsgegnerin zur Feststellung der Schulbezirke für Grundschulen in ihrer Trägerschaft vom 7. Juni 2016 nicht - wie hier - durch Verwaltungsakt im Sinne von § 35 VwVfG, sondern nur im Wege einer Änderungsatzung geändert werden könne. Mit dieser zutreffenden Begründung des Gerichtes setzt sich die Beschwerde nicht auseinander. Dass die Schließung des Grundschulstandortes rechtswidrig sei, weil es an einer wirksamen Änderung der vorbezeichneten Satzung fehle, hat das Verwaltungsgericht indes nicht angenommen. 2.2. Nach gegenwärtigem Sachstand ist eine eindeutige Aussage zum voraussichtlichen Erfolg oder Misserfolg des Rechtsbehelfs in der Hauptsache hinsichtlich der mit der Allgemeinverfügung getroffenen Regelung über die Aufhebung des Schulstandortes S-Stadt nicht möglich. Die Erfolgsaussichten sind mithin offen. Das Gericht trifft im Rahmen eines Verfahrens nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO aufgrund der sich im Zeitpunkt seiner Entscheidung darstellenden Sach- und Rechtslage eine eigene originäre Entscheidung (u.a. BayVGH, Beschluss vom 17. November 2014 - 7 CS 14.275 - juris Rn. 25). Hierbei hat es die Interessen des Antragstellers und des Antragsgegners sowie die betroffenen Interessen Dritter und der Allgemeinheit nach denselben Grundsätzen gegeneinander abzuwägen wie die Ausgangsbehörde und die Widerspruchsbehörde nach § 80 Abs. 4 VwGO. Bei offensichtlicher Aussichtslosigkeit einer Hauptsacheklage überwiegt in der Regel das Vollzugsinteresse, umgekehrt bei offensichtlicher Erfolgsaussicht der Hauptsacheklage das Aussetzungsinteresse des Antragstellers. Die offensichtliche Rechtmäßigkeit des zugrundeliegenden Verwaltungsaktes oder fehlende Erfolgsaussichten einer Klage führen jedoch nicht dazu, dass eine Interessenabwägung entbehrlich wäre (Art. 19 Abs. 4 GG). Bei der zu treffenden Abwägung der Interessen sind vor allem die Natur, Schwere und Dringlichkeit der dem Bürger auferlegten Belastungen und die Möglichkeit oder Unmöglichkeit einer etwaigen späteren Rückgängigmachung der Maßnahme und ihrer Folgen zu berücksichtigen. Der Rechtsschutzanspruch ist dabei umso stärker und darf umso weniger zurückstehen, je schwerwiegender die dem Einzelnen auferlegte Belastung ist und je mehr die Maßnahmen der Verwaltung Unabänderliches bewirken. Geltung und Inhalt dieser Leitlinien sind nicht davon abhängig, ob der Sofortvollzug eines Verwaltungsaktes einer gesetzlichen oder einer behördlichen Anordnung entspringt (zum Ganzen: vgl. OVG LSA, Beschluss vom 14. Oktober 2019 - 1 M 92/19 - juris Rn. 5 m.w.N.). Angesichts der im Eilverfahren grundsätzlich allein gebotenen summarischen Prüfung bedarf es einer (abschließenden) Klärung des Sachverhaltes mittels einer Beweisaufnahme regelmäßig nicht (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 23. Februar 2005 - 3 M 10/05 - juris Rn. 11). a. Die Beschwerde legt zwar zutreffend dar, dass den tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichtes, wonach eine Verletzung des Abwägungsgebotes aufgrund bestehender Beteiligungsmängel festzustellen sei, entgegensteht, dass den antragstellenden Eltern in diesem Zusammenhang keine subjektiven Rechte zustehen. Auf die Verletzung von Beteiligungsrechten Dritter - hier des Ortschaftsrates (§ 84 Abs. 2 Satz 1, Satz 4 Nr. 4 KVG LSA) sowie des Schulelternrates und der Personalvertretung (§ 22 Abs. 5 SchulG LSA analog) - können sich die Antragsteller ungeachtet der Frage, ob eine entsprechende Anwendung der Regelung des § 22 Abs. 5 SchulG LSA in Betracht kommt, schon nicht berufen. Derartige Rechtsverletzungen könnten als solche nur vom Anhörungsberechtigten selbst geltend gemacht werden; als deren Sachwalter können die Antragsteller berechtigt nicht auftreten (so zur Frage interner Zuständigkeiten bereits: OVG LSA, Beschluss vom 30. Juli 2004 - 2 M 458/04 - n.v.; Beschluss vom 22. Juli 2005 - 3 M 216/05 - n.v.). Abgesehen davon kommt den vorbezeichneten Gremien keine Entscheidungskompetenz zu, so dass etwaige Fehler in der Beteiligung keine Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit der folgenden Entscheidung der Vertretung der Antragsgegnerin haben kann (vgl. NdsOVG, Beschluss vom 22. April 2013 - 2 LA 1668/17 - juris Rn. 6 [zum dortigen Landesrecht]). Aus der etwaigen Verletzung von Beteiligungsrechten folgt - entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichtes - auch keine übermäßige und damit unzumutbare Zurückdrängung von Eltern- und Schülerrechten (vgl. Beschlussabdruck S. 6 [am Ende]). Soweit das Verwaltungsgericht darstellt, dass eine solche bereits dann vorliege, wenn der Schulträger bei der Planung einer schulorganisatorischen Maßnahme das für jede rechtstaatliche Planung leitende Gebot verletzt, die davon berührten öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander ordnungsgemäß abzuwägen, wird es dem Prüfungsmaßstab nicht vollends gerecht. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes und des beschließenden Gerichtes (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Oktober 1978 - 7 CB 75.78 - juris; OVG LSA, Beschluss vom 10. September 2003 - 2 M 435/03 - juris) ist mit der Verletzung von im Bereich der Schulorganisation grundsätzlich objektivem Recht eine Verletzung von subjektiven Rechten der Schüler oder ihrer Eltern nur dann verbunden, wenn sie dadurch unzumutbar beeinträchtigt werden. Das wäre nur dann der Fall, wenn die organisatorische Maßnahme unzumutbare Nachteile für die Schüler oder ihre Eltern zur Folge hätte oder aber eindeutig rechtswidrig und sachlich nicht gerechtfertigt oder gar willkürlich wäre. Dies gilt auch im Fall der Aufhebung eines Schulstandortes. Wenn auch insoweit die Rechte der Schüler und ihrer Eltern zumindest mittelbar zum Tragen kommen, führt hier die Verletzung objektiven Rechtes nicht automatisch zur Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte einzelner Schüler oder ihrer Eltern (BVerwG, Beschluss vom 23. Oktober 1978, a.a.O.; BayVGH, Beschluss vom 10. September 2013 - 7 CS 13.1880 - juris Rn. 20). Zur Gewährleistung des Spielraums planerischer Gestaltungsfreiheit ist die Rechtskontrolle einer planerischen Schulorganisationsmaßnahme durch das Gericht auf die Prüfung einer etwaigen Verletzung des Gebots gerechter Abwägung beschränkt. Gegenstand dieser Prüfung ist insoweit nur, ob sämtliche trag- und berücksichtigungsfähigen Belange zutreffend abgewogen worden sind, nicht hingegen, ob alternative Entscheidungen möglich wären oder die getroffene Entscheidung die beste von ihnen ist. Schülern und ihren Erziehungsberechtigten steht bei schulorganisatorischen Maßnahmen mithin kein umfassender Anspruch auf Abwägung ihrer privaten mit den öffentlichen Belangen zu. Gegen die Schließung einer Schule können sie sich erst dann erfolgreich wehren, wenn sie in unzumutbarer Weise beeinträchtigt werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Oktober 1978 - 7 CB 75.78 - juris Rn. 10; OVG LSA, Beschluss vom 10. September 2003, a.a.O. Rn. 16 f.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. Juli 2006 - 8 S 92.05 - juris Rn. 23 und 42; BayVGH, Urteil vom 22. Juni 1994 - 7 N 91.2593 - juris Rn. 27), bspw. durch die Länge des Schulweges oder die Gegebenheiten in der neuen Schule (vgl. NdsOVG, Beschluss vom 18. Dezember 2015 - 2 ME 136/15 - juris Rn. 8). Die Aufhebung einer Schule an sich verstößt nicht gegen das sich aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG herrührende Elternrecht, da nicht ein Anspruch auf Besuch einer bestimmten Schule, sondern lediglich auf Besuch einer bestimmten Schulform oder eines Bildungsganges und damit auf die Wahl zwischen den von staatlicher Seite zur Verfügung gestellten Schulen in zumutbarer Erreichbarkeit besteht (OVG NRW, Beschluss vom 10. August 2009 - 19 B 1129/08 - juris Rn. 16; OVG LSA, Beschluss vom 10. September 2003, a.a.O. Rn. 16 f.; NdsOVG, Urteil vom 22. April 2013 - 2 KN 57/11 - juris Rn. 22). Das Abwägungsgebot ist zwar - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - dann verletzt, wenn eine Abwägung der zu berücksichtigenden Interessen überhaupt nicht stattgefunden hat, wenn in die Abwägung an (zu berücksichtigenden) Belangen nicht eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge hätte eingestellt werden müssen, wenn die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen ihnen in einer Weise vorgenommen worden ist, der zur objektiven Gewichtung einzelner Belange außer Verhältnis steht. Wie in anderen Bereichen auch muss die Planungsentscheidung mithin dem Gebot der gerechten Abwägung der für und gegen sie sprechenden Belange genügen, dessen Verletzung der Anfechtende im Hinblick gerade auf seine eigenen Belange rügen kann. Innerhalb dieses Rahmens besteht ein vom Gericht nur eingeschränkt überprüfbarer planungsrechtlicher Gestaltungsspielraum (vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Januar 1992 - 6 B 32.91 - juris Rn. 3; NdsOVG, Urteil vom 22. April 2013, a.a.O. Rn. 23; OVG NRW, Beschluss vom 10. August 2009, a.a.O. Rn. 22). Diese in der Rechtsprechung auch als „grobe Planungsfehler“ bezeichneten Mängel im Rahmen der Abwägung (vgl. NdsOVG, Beschluss vom 18. Dezember 2015, a.a.O. Rn. 8) sind vorliegend aber nicht ersichtlich, soweit Beteiligungsrechte Dritter verletzt worden sein sollten. Es besteht nach derzeitigem Erkenntnisstand kein Anhalt dafür, dass die maßgebliche Entscheidungsgrundlage aufgrund - etwaig - fehlender (förmlichen) Anhörungen des Ortschaftsrates, Schulelternrates und der Personalvertretung nur unzureichend ermittelt war. Das Verwaltungsgericht führt in diesem Zusammenhang zwar aus, dass der Stadtrat den Sachverhalt und die miteinander abzuwägenden Interessen im Vorfeld seiner Entscheidung nicht hinreichend ermittelt habe und dementsprechend nicht habe berücksichtigen können. Diese Annahme führt jedoch zu weit. Hiermit wäre verknüpft, dass bereits die Verletzung eines Beteiligungsrechtes Dritter der hinreichenden Ermittlung der Entscheidungsgrundlage entgegengehalten werden könnte, ungeachtet der Frage, welche weiteren (bisher unberücksichtigten) öffentlichen und privaten Belange angesichts der unterbliebenen Anhörung in den Abwägungsvorgang hätten eingestellt werden müssen. Welcher öffentliche oder auch private Belang durch die fehlende Anhörung unberücksichtigt geblieben sein soll, zeigen das Verwaltungsgericht und die Antragsteller weder auf, noch liegen diese Belange für den Senat auf der Hand. Ohne Relevanz wäre sogar, wenn dem Stadtrat nicht bekannt gewesen sein sollte, dass sich die ggf. nicht beteiligten Gremien gegen die Schulschließung aussprächen (vgl. NdsOVG, Beschluss vom 7. Juni 2019 - 2 LA 1668/17 - juris Rn. 13). b. Soweit die Antragsteller eine unzumutbare Beeinträchtigung dergestalt rügen, dass die aufnehmende Grundschule G-Stadt ihrerseits mängelbehaftet und sanierungsbedürftig sei, mithin der bauliche Zustand des Schulgebäudes am Schulstandort G-Stadt der Nutzung dieses Gebäudes für den Schulunterricht entgegenstehe, kann dies mit den Mitteln des Eilverfahrens derzeit nicht abschließend geklärt werden, so dass sich die Erfolgsaussichten insoweit als offen erweisen. Wie bereits dargestellt, können auch Gegebenheiten in der neuen Schule eine mit der Aufhebung des Schulstandortes verbundene unzumutbare Beeinträchtigung der Schüler und Eltern bedingen (vgl. NdsOVG, Beschluss vom 18. Dezember 2015 - 2 ME 136/15 - juris Rn. 8). Vorliegend machen die Antragsteller unter Vorlage einer Vielzahl eidesstattlicher Versicherung geltend, dass in der Grundschule G-Stadt der Verdacht der Belastung von Unterrichts- und Arbeitsräumen durch gesundheitsgefährdende Stoffe bestehe und das Flucht- und Rettungswegkonzept sowie die Anlage von Treppen und Podesten der aufnehmen Schule mangelbehaftet seien. Deshalb wurde (wohl veranlasst durch das Landesschulamt Sachsen-Anhalt) am 26. Mai 2020 eine anlassbezogene Begehung nach § 6 Arbeitssicherheitsgesetz durch die beauftragte Firma m. a. s. GmbH durchgeführt. Die Ergebnisse der Begehung werden im Bericht vom 26. Mai 2020 wiedergegeben. Danach wird die Gefährdung durch Asbestfasern zwar als nicht sehr wahrscheinlich beschrieben. Ein vollständiger Ausschluss konnte jedoch nicht attestiert werden, so dass die Messung der Raumluft durch eine akkreditierte Messstelle angeregt wurde. Hinsichtlich des Lehrzimmers, des Computerkabinetts sowie in dem diesem vorgelagerten Raum konnte eine Schadstoffbelastung nicht ausgeschlossen werden. Alte Räumlichkeiten, nicht nur die oben erwähnten Räume, sollten (deshalb) von einem versierten und erfahrenen Sachverständigen begutachtet und beurteilt werden. Ebenso wird zu einer umfassenden Raumluftmessung bei Berücksichtigung von Asbestfasern und sonstigen anorganischen Faserstäuben, Holzschutzmitteln, VOC, Formaldehyden, Schimmelpilzen, Hefen und Bakterien als Grundlage der intensiven Begutachtung geraten. Sodann beschreibt der Bericht den bestehenden Handlungsbedarf bei „Treppen/Absätzen“ (Verkehrswege) sowie im Rahmen des bestehenden „Flucht- und Rettungsweg-Plan[s]“. Demgegenüber wendet die Antragsgegnerin zunächst unzureichend ein, dass, soweit Mängel vorhanden sein sollten und deren Abstellen kurzfristig möglich sei, selbstverständlich eine unverzügliche Beseitigung (bspw. Fluchtwege) veranlasst werde. Soweit eine gesundheitliche Gefährdung der Schüler behauptet werde, handele es sich nur um eine Vermutung. Insbesondere sei die subjektive Geruchswahrnehmung auf das mangelnde Lüften während der Schulschließung aufgrund des Corona-Lock-Downs zurückzuführen. Erst nach Aufforderung des Verwaltungsgerichtes Halle teilte die Antragsgegnerin mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 17. August 2020 mit, dass zwar eine Raumluftmessung in zwei Unterrichtsräumen auf Veranlassung des Landkreises M-S. durch das Landesamt für Verbraucherschutz am 13. August 2020 stattgefunden habe. Das Ergebnis sei aber noch nicht bekannt und werde innerhalb von zwei bis drei Wochen erwartet. Ausweislich des Sachstandsberichtes zum Maßnahmeplan der Antragsgegnerin (betrifft „Treppen/Absätze“ und „Flucht- und Rettungsweg-Plan“, Stand: 4. August 2020) und der Niederschrift über die Sitzung des Stadtrates der Antragsgegnerin vom 7. Juli 2020 wurde mit der Mängelbeseitigung in Bezug auf die Verkehrswege und das Flucht- und Rettungswegkonzept mittlerweile begonnen, wobei die angeführten Mängel fortgesetzt behoben werden sollen. Im Beschwerdeverfahren hat die Antragsgegnerin selbst keine weiteren Angaben zur Behebung etwaiger Mängel und dem Verfahrensstand in Bezug auf die Feststellungen zu gesundheitsgefährdenden Stoffen gemacht. Mittlerweile liegt der Ergebnisbericht des Landesamtes für Verbraucherschutz Sachsen-Anhalt vom 10. September 2020 über die vorgenommene Raumluftmessung in zwei Klassenräumen (R15 und R16) vor und wurde durch die Antragsteller mit Schriftsatz vom 12. Oktober 2020 dem Gericht übermittelt. Danach wurden in beiden Klassenräumen für „Naphthalin und Naphthalin-ähnliche Verbindungen“ über dem Richtwert I (RW I) von 10 µg/m³ (Mikrogramm Substanz pro Kubikmeter Luft) liegende Prüfergebnisse von 26,0 bzw. 27,6 µg/m³ gemessen. Der Richtwert II (RW II) von 30 µg/m³ wurde dagegen nicht überschritten. Die Grundlage der Ableitung von Richtwerten des Ausschusses für Innenraumrichtwerte (AIR) ist in verschiedenen im Bundesgesundheitsblatt veröffentlichten Basispapieren beschrieben. Es gibt zwei Richtwert-Kategorien: Richtwert II (RW II) ist ein wirkungsbezogener Wert, der sich auf die gegenwärtigen toxikologischen und epidemiologischen Kenntnisse zur Wirkungsschwelle eines Stoffes unter Einführung von Unsicherheitsfaktoren stützt. Er stellt die Konzentration eines Stoffes dar, bei deren Erreichen beziehungsweise Überschreiten unverzüglich zu handeln ist. Diese höhere Konzentration kann, besonders für empfindliche Personen bei Daueraufenthalt in den Räumen, eine gesundheitliche Gefährdung sein. Richtwert I (RW I - Vorsorgerichtwert) beschreibt die Konzentration eines Stoffes in der Innenraumluft, bei der bei einer Einzelstoffbetrachtung nach gegenwärtigem Erkenntnisstand auch dann keine gesundheitliche Beeinträchtigung zu erwarten ist, wenn ein Mensch diesem Stoff lebenslang ausgesetzt ist. Eine Überschreitung ist allerdings mit einer über das übliche Maß hinausgehenden, unerwünschten Belastung verbunden. Aus Gründen der Vorsorge sollte auch im Konzentrationsbereich zwischen Richtwert I und II gehandelt werden, sei es durch technische und bauliche Maßnahmen am Gebäude oder durch verändertes Nutzerverhalten. RW I kann als Zielwert bei der Sanierung dienen (zum Ganzen: vgl. https://www.umweltbundesamt.de/themen/gesundheit/kommissionen-arbeitsgruppen/ausschuss-fuer-innenraumrichtwerte-vormals-ad-hoc#ausschuss-fur-innenraumrichtwerte, abgerufen am 12. Oktober 2020). Selbst wenn - nach summarischer Prüfung - davon ausgegangen werden kann, dass die hinsichtlich der Verkehrswege und des Flucht- und Rettungswegkonzeptes festgestellten Mängel sukzessive beseitigt werden, kann eine Gefährdung der Schüler und Lehrer durch gesundheitsgefährdende Stoffe derzeit auch unter Berücksichtigung des Ergebnisberichtes über die vorgenommene Raumluftmessung nicht ohne Weiteres ausgeschlossen werden. Zwar dürfte der laufende - bisher auch durch das Gesundheitsamt unbeanstandet gebliebene - Betrieb der Grundschule G-Stadt der Annahme einer Gesundheitsgefährdung für Schüler und Lehrer entgegengehalten werden können. Gleichwohl offenbart die Raumluftmessung in zwei Klassenräumen, dass der Richtwert II, der zum unverzüglichen Handeln zwingt, nur knapp unterschritten wurde, mithin ein Handlungsbedarf tatsächlich bestehen dürfte. Angesichts der Größe der Schule dürfte zwar ein Ausschluss der Nutzung der Räume möglich sein, um eine gefahrstoffbezogene Sanierung durchzuführen. Dem Bericht der beauftragten Firma kann jedoch auch die Notwendigkeit weiterer sachverständiger Begutachtungen und Beurteilungen entnommen werden (siehe Darstellung oben). Weshalb es ausreichen sollte, nur die vorgenommene Raumluftmessung durchzuführen, legt die Antragsgegnerin weder dar, noch liegt dies ausgehend vom Bericht der m. a. s. GmbH vom 26. Mai 2020 für den Senat auf der Hand. Kann - wie hier - mit den Mitteln des Eilverfahrens nicht abschließend geklärt werden, ob Gesundheitsgefahren bei dem Besuch der (aufnehmenden) Grundschule in G-Stadt, mithin unzumutbare Beeinträchtigungen, bestehen, ist eine endgültige Aussage zur Rechtmäßigkeit/-widrigkeit der Aufhebung des Schulstandortes S-Stadt derzeit nicht möglich. Ungeachtet dessen folgt eine unzumutbare Beeinträchtigung - entgegen der Darstellung der Antragsteller - nicht aus dem im Übrigen geltend gemachten Sanierungsbedarf bzw. den örtlichen Gegebenheiten an der Grundschule G-Stadt (bspw. Turnhalle, Lage und Zustand der Toiletten, Anzahl von Waschbecken, Lage des Sportplatzes, Einnahme des Mittagessens im Keller etc.). Dies gilt auch, soweit die Antragsteller die örtlichen Bedingungen am Standort S-Stadt für den Betrieb einer Grundschule gegenüber der Grundschule G-Stadt besser bewerten („kurze Beine, kurze Wege“, Anordnung und Lage der Schule und ihrer Nebengebäude etc.). Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass an der Grundschule G-Stadt den durch die Corona-Pandemie bedingten besonderen Anforderungen an die Hygiene nicht Rechnung getragen werde, bestehen angesichts des derzeitig unbeanstandeten Betriebes der Grundschule G-Stadt nicht. Es ist Sache der Schulträgerin und der Schulleitung, ein ordnungsgemäßes Hygienekonzept zu erstellen. Dass dies mit Blick auf die Übernahme der Schülerinnen und Schüler der Grundschule S-Stadt aufgrund der örtlichen Bedingungen an der Grundschule G-Stadt nicht möglich ist, substantiieren die Antragsteller schon nicht. c. Die im Weiteren von den Antragstellern vorgetragenen Erwägungen lassen ausgehend vom dargestellten Prüfungsmaßstab weder eine unzumutbare Beeinträchtigung noch „grobe Planungsfehler“ erkennen. (1) Der sich durch die Aufhebung des Schulstandesortes nach § 64 Abs. 1 Satz 1 SchulG LSA für die (ehemaligen und künftigen) Schülerinnen und Schüler ergebende Schulweg führt nach summarischer Prüfung angesichts der Entfernung zwischen der Ortschaft S-Stadt und dem (geplanten) Schulstandort G-Stadt von weniger als 10 km zu keiner unzumutbaren Beeinträchtigung der Schüler und Eltern. Allein der Umstand, dass sich die weiteste Schulbusanfahrt, die mit 20 min zum Schulstandort S-Stadt angegeben wird, gegebenenfalls verlängert, genügt für sich betrachtet nicht. Die Ortsteile T-Stadt, H-Stadt und A-Stadt, die bisher vom Schulbezirk der Grundschule S-Stadt umfasst sind, befinden sich ihrerseits maximal 12 km vom Schulstandort G-Stadt entfernt. Dass die konkrete Einrichtung des Schülerverkehrs in zeitlicher Hinsicht eine unzumutbare Beeinträchtigung mit sich bringen wird, ist derzeit nicht ersichtlich. Die Antragsteller behaupten zwar, dass sich ein maximaler Schulweg von insgesamt 55 Minuten (40 min mit dem Schulbus bzw. 15 min von der Bushaltestelle bis zur Grundschule) ergebe. Dies deckt sich aber nicht mit den von den Antragstellern vorgelegten Fahrplänen zum Schülerverkehr, wonach vom G-Stadter Busbahnhof bis nach A-Stadt ein 14-minütiger, bis nach S-Stadt ein 18-minütiger, bis nach H-Stadt ein 21-minütiger und bis nach T-Stadt ein 26-minütiger Busfahrweg gegeben ist. Abgesehen davon zeigen auch die Antragsteller nicht auf, welchen konkreten - unzumutbaren - Fahrweg ihr Kind (jeweils) zu bewältigen hätte, obgleich sich - die 15 Gehminuten unterstellt - ein maximaler (zumutbarer) Schulweg von unter 45 Minuten ergeben würde. (2) Dass in § 7 Abs. 7 i.V.m. der Anlage 2 des Gebietsänderungsvertrages vom 24. Juni 2009 geregelt wird, dass die Antragsgegnerin, soweit wirtschaftlich möglich, den Bestand und Betrieb der in den Ortschaften - hier in der Ortschaft S-Stadt - vorhandenen kommunalen Einrichtungen gewährleisten wird und nach 9 Abs. 2 i.V.m. der Anlage 3 des Gebietsänderungsvertrages vom 24. Juni 2009 Investitionen im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten zu realisieren sind, lässt einen groben Planungsmangel ebenfalls nicht erkennen. Der von den Antragstellern geforderte Vertragstreue ist die Finanzsituation der Antragsgegnerin entgegenzuhalten, unabhängig davon, ob den Antragstellern insoweit überhaupt ein subjektiv-öffentliches Recht zur Seite steht. Ausweislich der vorbezeichneten Vorschriften kommt es auf die wirtschaftlichen und finanziellen Möglichkeiten der sich momentan in Haushaltskonsolidierung befindlichen Antragsgegnerin an. Die Antragsgegnerin verfügt derzeit über drei in den Ortsteilen G-Stadt, S-Stadt und H-Stadt befindlichen Schulstandorten und unterhält damit drei Grundschulen. Die Beratungen des Stadtrates zugrunde gelegt, besteht jedenfalls hinsichtlich der Grundschulstandorte G-Stadt und S-Stadt ein Sanierungsstau. Zwar erfolgte vor mehreren Jahren die Sanierung der Turnhalle sowie der Umkleidekabinen nebst Sanitäranlagen an der Grundschule in S-Stadt. Der Investitionsbedarf wird jedoch für die übrige Grundschule in S-Stadt mit einem sechsstelligen Betrag angegeben, der hinter dem Bedarf der Grundschule in G-Stadt nach summarischer Prüfung zurückbleibt und angesichts nicht bestehender Förderfähigkeit wegen der Größe des Grundschulstandortes (Schülerzahl unter 100) aus den Mitteln der Antragsgegnerin vollständig zu bestreiten wäre. Dass dies angesichts der derzeitigen Haushaltssituation der Antragsgegnerin - insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass der (zentrale) Schulstandort G-Stadt erhalten und saniert werden soll - zu leisten ist, ist nach summarischer Betrachtung nicht ersichtlich. (3) Soweit die Antragsteller geltend machen, dass sich die finanziellen Belastungen der Eltern erhöhten, weil am aufgegebenen Grundschulstandort S-Stadt zunächst die Hortbetreuung mangels vorhandener Kapazitäten am Grundschulstandort G-Stadt verbleibe, sind hiermit keine unzumutbaren Beeinträchtigungen im oben genannten Sinne verknüpft. Die mit der Nutzung des Hortes am Standort S-Stadt verbundenen zusätzlichen Kosten für den Hin- und Rückweg nach Hause können einer Schulschließung nicht entgegengehalten werden. Vielmehr ist die Frage des Hortstandortes selbstständig im Rahmen des § 3 Abs. 5 KiFöG zu beantworten, wonach der Anspruch auf Kinderbetreuung nach Absatz 1 der Vorschrift als erfüllt gilt, wenn ein Platz in einer für die Kinder zumutbar erreichbaren Tageseinrichtung angeboten wird. Ob der (Früh-/Spät-)Hort für die Schülerinnen und Schüler zumutbar erreichbar ist, ist indes kein schulorganisatorischer Belang. (4) Die Rüge der Antragsteller zur fehlerhaften bzw. unzureichenden Abwägung von Alternativlösungen zu einer Schließung der Grundschule S-Stadt greift nach summarischer Prüfung ebenfalls nicht durch. Die Antragsteller tragen vor, dass dem Stadtrat eine Schulträgervereinbarung mit der L-Stadt E. offen gestanden hätte, die durch die Verwaltung der Antragsgegnerin, respektive die stellvertretene Bürgermeisterin, und den Vorsitzenden des Stadtrates „hintertrieben“ worden sei. Diese mögliche Schulträgervereinbarung soll vorgesehen haben, dass Grundschüler der Ortschaften P-Stadt und B-Stadt der L-Stadt E. am Grundschulstandort S-Stadt aufgenommen würden, um eine jährliche Steigerung der Schülerzahlen um 5 bis 7 zu erreichen. Im Einvernehmen mit dem Landkreis M-S. als Kommunalaufsicht hätte dies unter Verzicht der Antragsgegnerin auf Zahlung eines kostendeckenden Beitrages durch die L-Stadt E. erfolgen können. Hierdurch wäre mindestens für die nächsten 5 Jahre gesichert gewesen, dass die notwendige Schülerzahl von 60 erreicht würde. Bewusst wahrheitswidrig sei gegenüber der damaligen Oberbürgermeisterin der L-Stadt E. die Forderung aufgestellt worden, dass man für die Grundschule S-Stadt jährlich 20 Schüler bräuchte. Auch der durch den Landkreis M-S. zugestandene Verzicht auf eine Kostenregelung sei durch die Verwaltung verneint worden. Selbst wenn zugunsten der Antragsteller die Richtigkeit der Angaben unterstellt wird, hat der Stadtrat die Möglichkeit des Abschlusses einer Schulträgervereinbarung - wie auch die Bildung von Schulverbünden (GS G-Stadt-GS S-Stadt, GS G-Stadt-GS H-Stadt) - unter dem Blickwinkel der Haushaltssituation der Antragsgegnerin, einer für Jahrzehnte zukunftsfähigen Schulplanung, des bestehenden Sanierungsbedarfs an den Grundschulstandorten G-Stadt, S-Stadt und H-Stadt und der gesetzlichen Maßstäbe des Schulgesetzes (bspw. § 4 Abs. 7, § 70 SchulG LSA) und der maßgebenden Schulentwicklungsplanungs-Verordnung (u.a. § 2 Abs. 4 SEPl-VO 2014 [zentrale Orte]) diskutiert. Die Haushaltssituation der Antragsgegnerin - so lässt es sich den Niederschriften der Stadtratssitzungen vom 26. März 2019, 10. September 2019, 8. Oktober 2019 und der Niederschrift der Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses vom 12. März 2019 entnehmen - steht einer gleichzeitigen kurz- aber auch mittelfristigen Sanierung beider Schulstandorte (G-Stadt und S-Stadt) offensichtlich entgegen, so dass deren fortgesetzter paralleler Betrieb jedenfalls mittelfristig ausscheiden dürfte. Zudem ist für die Durchführung von notwendigen Sanierungen (ungeachtet ihres Standortes) aus Sicht des Stadtrates der Einsatz von Fördermitteln erforderlich, die jedoch nur bei Schulstandorten mit mehr als 100 Schülern beantragt werden könnten, wobei keine Grundschule der Antragsgegnerin diese Voraussetzungen erfüllt. Auch die Fördermittelbedingungen bei der Bildung eines Schulverbundes nach § 4 Abs. 7 SchulG LSA könnten nicht eingehalten werden. Allein diese Bewertung offenbart die fehlende Möglichkeit des mit dem Abschluss einer Schulträgervereinbarung verknüpften parallelen Fortbestandes aller drei bzw. zwei Standorte, wenn - wie offenkundig beabsichtigt - eine zukunftsfähige Grundschulstruktur aufgebaut werden soll. Hiervon ausgehend stand nach summarischer Prüfung die prekäre Haushaltssituation - ungeachtet etwaig bestehender Möglichkeiten - dem Abschluss einer Schulträgervereinbarung bereits entgegen. (5) Der Einwand der Antragsteller, die zugunsten des Grundschulstandortes G-Stadt erfolgte Abwägung sei fehlerhaft, greift nicht Platz. Der Vortrag der Antragsteller, dem Stadtrat der Antragsgegnerin sei der tatsächliche Zustand der Grundschule G-Stadt nicht bekannt gewesen bzw. im Falle des Bekanntseins von ihm nicht beachtet worden, so dass die Planungsgrundlage fehlerhaft gewesen sei, lässt einen groben Abwägungsmangel nicht erkennen. Wie die Antragsteller selbst ausführen, besteht an beiden Grundschulstandorten ein Sanierungsbedarf. Ausweislich der von der Antragsgegnerin in Auftrag gegebenen „Fachliche[n] Stellungnahme im Zusammenhang mit zeitnah zu erwartenden Sanierungskosten sowie notwendigen Aufwendungen für erforderliche Modernisierungen entsprechend der energetischen Anforderungen für die drei Grundschulen in der Stadt G-Stadt“ des Sachverständigen Dipl.-Ing.(FH) U. W. vom 16. Januar 2014 (im Folgenden: Fachliche Stellungnahme) werden die Gesamtkosten für zeitnah zu erwartende Modernisierungsmaßnahmen am Standort G-Stadt mit 14.000,00 € und am Standort S-Stadt mit 120.000,00 € beziffert. Hierbei sind jeweils nur die Fassade, das Dach, die Fensterelemente, die Bereiche Hauseingangstüren/Vordach bzw. Treppen/Podeste sowie die Bodenelemente begutachtet worden. Damit hat der Stadtrat seine Entscheidung über den Sanierungsbedarf - in rechtlich nicht zu beanstandender Weise - an bestimmten Faktoren orientiert und seiner Entscheidung ein tragfähiges Gutachten zugrunde gelegt. Dass nach Beschluss des Stadtrates am 8. Oktober 2019 bekannt geworden ist, dass eine Schadstoffbelastung an der Grundschule G-Stadt nicht auszuschließen sei bzw. abstellbare Mängel am Flucht- und Rettungswegekonzept bzw. hinsichtlich Treppen/Podesten (Verkehrswege) vorliegen, steht dem nicht entgegen. Eine geänderte Planungsgrundlage kann dem Stadtratsbeschluss nicht entgegengehalten werden. Etwas Anderes würde gelten, wenn der Antragsgegnerin bzw. deren Stadtrat diese Mängel im Zeitpunkt des Beschlusses bekannt gewesen wären. Hierfür besteht jedoch nach Lage der Akten kein Anhalt. Auch die Antragsteller tragen Entsprechendes nicht vor. Ungeachtet dessen finden auch die Treppen/Podeste in der Fachlichen Stellungnahme Erwähnung, wobei der Sachverständige gerade in Bezug auf die Grundschule S-Stadt eine Überprüfung auf Übereinstimmung mit geltenden Normen und Richtlinien anregt, wohingegen er in Bezug auf die Grundschule G-Stadt die Erfüllung sicherheitstechnischer Anforderungen und Richtlinien im Zusammenhang mit der Errichtung/Erneuerung der Treppen und Podeste voraussetzte. Soweit die Antragsteller rügen, dass eine energetische Sanierung bei der Grundschule S-Stadt vorausgesetzt werde, obgleich diese nur wünschenswert aber nicht erforderlich sei, so dass die Sanierungskosten überhöht seien, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Es liegt in der Planungs-und Entscheidungskompetenz des Stadtrates und nicht der Antragsteller, welche Anforderung an die (künftige) Sanierung gestellt werden. Der Fachlichen Stellungnahme ist zu entnehmen, dass energetische Anforderungen an alle begutachteten Grundschulen gleichermaßen gestellt worden sind. Anhaltspunkte dafür, dass die vorgenommene Kostenschätzung ihrerseits fehlerhaft ist, werden von den Antragstellern weder substantiiert noch liegen sie für den Senat auf der Hand. Die Antragsteller beschränken sich darauf, die Richtigkeit des Gutachtens pauschal zu bestreiten. Bei ihrem Einwand, die Kosten für die Sanierung der Grundschule S-Stadt müssten erst mittel- bzw. langfristig aufgebracht werden, übersehen die Antragsteller, dass hiermit lediglich die notwendige Entscheidung über die Grundschulstandorte der Antragsgegnerin zurückgestellt/aufgeschoben wird. Dies ist mit dem vom Stadtrat verfolgten Ziel einer für Jahrzehnte zukunftsfähigen Schulplanung unvereinbar. Abgesehen davon liegt es - wie dargestellt - in der alleinigen Entscheidungskompetenz des Stadtrates, wann mit der grundlegenden Sanierung begonnen wird. Mit ihrer Rüge, die Struktur des Standortes S-Stadt sei besser als Grundschulstandort geeignet als der Schulstandort G-Stadt, bleiben die Antragsteller erfolglos. Dem Stadtrat obliegt die Entscheidung. Die - in der Stadtratssitzung vom 10. September 2019 ausweislich der Sitzungsniederschrift ausdrücklich besprochene - Planungsalternative muss sich an den übrigen öffentlichen und privaten Belangen messen lassen und hat sich offensichtlich nicht durchgesetzt. Der Stadtrat hat die Entscheidung getroffen, die Grundschule am zentralen Ort (G-Stadt) zu erhalten (§ 2 Abs. 4 SEPl-VO 2014). Dies ist auch ohne Weiteres nachvollziehbar. Aufgrund der örtlichen Lage des Ortsteiles G-Stadt im Gebiet der Einheitsgemeinde werden zumutbare Wegstrecken und Fahrzeiten für die Grundschulschüler der gesamten Einheitsgemeinde gewährleistet. Soweit die Antragsteller vortragen, die Schülerkapazitäten einer zu schließenden Grundschule (G-Stadt) könnten auch durch die Grundschule S-Stadt aufgenommen werden, übersehen sie den mit der künftigen Schulschließung in H-Stadt ab dem Schuljahr 2021/2022 verbundenen weiteren Kapazitätsbedarf. Selbst wenn dieser durch die Reaktivierung des ungenutzten Sekundarschulgebäudes in S-Stadt aufgefangen werden könnte, sind auch hiermit zusätzliche Sanierungskosten verknüpft. Dass bei der Grundschule G-Stadt aufgrund ihrer baulichen Verfasstheit (Denkmal) hingegen mit dem Verlust von Räumlichkeiten zu rechnen sei, um einen modernen Standard zu erreichen, so dass sich Zweifel hinsichtlich der dortigen Kapazität als ausreichend ergäben, wird durch die Antragsteller nicht hinreichend dargelegt. Ausweislich der Sitzungsniederschrift des Haupt- und Finanzausschusses der Antragsgegnerin vom 12. März 2019 soll die Grundschule G-Stadt derzeit eine Kapazität für 110-120 Schüler aufweisen, wobei der Schulstandort über weitere ausbaufähige Räume verfügen soll. Anhaltspunkte dafür, dass trotz etwaiger denkmalrechtlicher Belange der sodann einzige Grundschulstandort G-Stadt den Kapazitätsanforderungen der Einheitsgemeinde nicht gerecht wird, werden weder substantiiert noch sind sie offenbar. (6) Die (missverständlichen) Ausführungen des Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin in dem im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten Schriftsatz vom 10. Juli 2020, wonach die maßgebliche sachliche Grundlage für die Organisationsentscheidung der Antragsgegnerin in Form des streitgegenständlichen Stadtratsbeschlusses die vom Landkreis M-S. vorgenommene mittelfristige Schulentwicklungsplanung 2014/2015 bis 2018/2019 nebst Prognose für die Schuljahre 2019 bis 2023/2024 gewesen sei, lassen einen groben Abwägungsfehler seitens des Stadtrates der Antragsgegnerin gleichwohl nicht erkennen. Ausweislich der Sitzungsniederschriften des Stadtrates (u.a. Sitzungen vom 18. Juni und 10. September 2019) war der zuständigen Vertretung offenkundig bekannt, dass die Antragsgegnerin als Schulträger der Grundschulen (nur) unter Berücksichtigung der Ziele der Schulentwicklungsplanung in eigener Verantwortung über die Aufhebung des Schulangebotes zu entscheiden hat (vgl. §§ 64 Abs. 1 Satz 1, 65 Abs. 1 SchulG LSA). Soweit die Antragsteller in diesem Zusammenhang geltend machen, der Landkreis M-S. hätte auch eine andere Planungsentscheidung akzeptiert, führt dies ausgehend von der mit der Schulträgerschaft verknüpften Zuständigkeit der Antragsgegnerin nicht weiter. (7) Auf das Vorbringen der Antragsteller, die Verwaltung der Antragsgegnerin hätte ein initiiertes Bürgerbegehren zum Erhalt des Schulstandortes S-Stadt bewusst hintertrieben und die in § 26 Abs. 3 Satz 2 KVG LSA normierte Hilfestellung verwehrt, kommt es angesichts der fehlenden Anfechtung der Entscheidung über die Unzulässigkeit des Bürgerbegehrens schon nicht entscheidend an. (8) Die von den Antragstellern geltend gemachte Unvollständigkeit des Verwaltungsvorganges - u.a. vor dem Hintergrund der Erörterung der Problematik der Schulstandorte in der Einheitsgemeinde seit 2010 - entzieht der Planungsentscheidung nicht die Grundlage. Der Stadtrat der Antragsgegnerin hat - wie bereits dargestellt - das Ziel einer für Jahrzehnte zukunftsfähigen Schulplanung verfolgt und unter Zugrundelegung der Haushaltssituation der Einheitsgemeinde und der Vorschriften des Schulgesetzes sowie der maßgebenden Schulentwicklungsplanungs-Verordnung unter Berücksichtigung des Sanierungsbedarfes an den Grundschulstandorten G-Stadt, S-Stadt und H-Stadt und etwaiger Planungsalternativen seine Planungsentscheidung getroffen. Anhaltspunkte für etwaige Abwägungsmängel folgen aus der bloßen Behauptung der Unvollständigkeit der Planungsunterlagen nicht, zumal die Antragsteller auch nicht dartun, inwieweit hierin ihre unzumutbare Beeinträchtigung liegen soll. Das hiesige Verfahren ist - wie bereits dargestellt - kein objektives Beanstandungsverfahren. d. Angesichts der zu attestierenden offenen Erfolgsaussichten in der Hauptsache (vgl. Darstellung unter Buchst. b.) ist die Entscheidung anhand einer (reinen) Interessenabwägung zu treffen, wobei im Hinblick auf die Akzessorietät zum Hauptsacheverfahren gemäß § 80 Abs. 5 VwGO bei der materiellen Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, im Übrigen - hinsichtlich der Interessenabwägung - aber von den tatsächlichen Verhältnissen im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung auszugehen ist (so bereits: Beschluss des Senates vom 23. Februar 2005 - 3 M 10/05 - juris Rn. 5). Vorliegend kann dem öffentlichen Interesse am Vollzug der angefochtenen Regelung über die Aufhebung des Schulstandortes S-Stadt jedenfalls bis zum Ablauf des 1. Halbjahres kein Vorrang eingeräumt werden. Das besondere öffentliche Vollzugsinteresse ist als solches zwar darin begründet, dass die vorliegende Aufhebung des Schulstandortes nach seiner Art und Bedeutung in besonderer Weise auf alsbaldige Durchsetzbarkeit ausgerichtet und angewiesen ist und die nicht absehbare, oft mehrjährige Dauer eines Klageverfahrens bis zu seinem rechtskräftigen Abschluss nicht abgewartet werden kann. Denn der Schulorganisationsakt regelt als Verwaltungsakt besonderer Art nicht ein Verhältnis einer Behörde zu einem Einzelnen, sondern ist auf die Neuordnung der Schulorganisation im betroffenen Bereich gerichtet, die folgeweise eine Vielzahl von bestehenden und zukünftigen Rechtsbeziehungen zu Eltern, Schülern und Lehrern unabhängig davon betrifft, ob sie die Neuordnung ablehnen, und vielfältige tatsächliche Auswirkungen auf die am Schulleben Beteiligten oder andere Schulen entfaltet. Sämtliche rechtlich und tatsächlich Betroffenen benötigen einen durch die Antragsgegnerin verbindlich festzulegenden Zeitpunkt des alsbaldigen Beginns der Umsetzung des Schulorganisationsaktes, um ihr Verhalten in Bezug auf die zu besuchende Grundschule und auf Seiten der betroffenen Schulen ihre Organisation, Klassenbildung, Unterrichtsplanung und den Einsatz von Lehrkräften auf die Änderung der Schulorganisation einrichten zu können (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. August 2009 - 19 B 1129/08 - juris Rn. 11). Demgegenüber ist jedoch zu berücksichtigen, dass mit der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes unmittelbar vor Schulbeginn die Grundschule S-Stadt den Schulbetrieb aufzunehmen hatte und die Schülerinnen und Schüler bereits das Schuljahr 2020/2021 in der Grundschule S-Stadt - nach mittlerweile erfolgter personeller Ausstattung durch das Landesschulamt Sachsen-Anhalt - fortgesetzt absolvieren. Um Friktionen im Schulalltag und -ablauf für die Schülerinnen und Schüler auf ein Minimum zu beschränken, ist es auch angesichts des Alters der zu beschulenden Kinder angezeigt, das begonnene Schulhalbjahr an der Grundschule S-Stadt fortzusetzen. Dem ist auch nicht entgegenzuhalten, dass der Sofortvollzug der Schulschließung an einer vom Beschwerdegericht nicht geteilten erstinstanzlichen Einschätzung gescheitert ist. Denn die Antragsgegnerin hat den Verfahrensverlauf jedenfalls in zeitlicher Hinsicht mitverursacht, indem - obgleich der Stadtrat der Antragsgegnerin bereits im Oktober 2019 die Schulschließung beschlossen hatte - der Stadtratsbeschluss erst am 21. August 2020 (unmittelbar vor Schuljahresbeginn) unter Anordnung des Sofortvollzuges ausgeführt wurde und auch die Rechtsmittelfristen voll ausgeschöpft wurden. Nach Ablauf des 1. Halbjahres des Schuljahres 2020/2021 ist hingegen von einem Überwiegen des öffentlichen Interesses der Antragsgegnerin am Vollzug der angefochtenen Entscheidung auszugehen. Mit dem Vollzug der Schulschließung ab dem 2. Halbjahr werden keine vollendeten Tatsachen geschaffen. Die Schließung der Grundschule S-Stadt lässt sich notfalls wieder rückgängig machen. Dass den Antragstellern - insbesondere deren zu beschulenden Kindern - schon während der Interimszeit bis zur Entscheidung in der Hauptsache unzumutbare Nachteile entstehen könnten, ist nicht ersichtlich. Zwar ist derzeit noch nicht abschließend geklärt, ob Gesundheitsgefahren dem Unterricht an der (aufnehmenden) Grundschule G-Stadt entgegenstehen. Die Dauer des laufenden Schulhalbjahres gibt der Antragsgegnerin jedoch hinreichend Gelegenheit, eine abschließende Gefahreneinschätzung vorzunehmen und ggf. entsprechende - gesundheitsgefahrenausschließende - Handlungsalternativen zu entwickeln und umzusetzen, zumal bestimmte Räumlichkeiten im Fall bestehender Gesundheitsgefahren auch der Schulnutzung entzogen werden könnten. Sollte das Ergebnis sein, dass einer Beschulung am Grundschulstandort G-Stadt auch zu Beginn des 2. Halbjahres des Schuljahres 2020/2021 nicht (ohne Weiteres) zu beseitigende (gesundheitsgefährdende) Mängel entgegenstehen, wäre sie aufgrund der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung von sich aus gehalten, den Sofortvollzug auszusetzen (§ 80 Abs. 4 Satz 1 VwGO) und die Beschulung an der Grundschule S-Stadt fortzusetzen. Fällt dagegen die behördliche Gefahreneinschätzung zu Gunsten des Schulstandortes G-Stadt aus, findet die streitbefangene Anordnung des Sofortvollzuges ab dem 2. Halbjahr angesichts des dargestellten öffentlichen Interesses ihre Rechtfertigung. Die Antragsteller sind auch nicht rechtschutzlos gestellt (vgl. § 80 Abs. 7 VwGO). II. Entgegen der Annahme der Antragsgegnerin bedarf es der ebenfalls im erstinstanzlichen Verfahren (nur) angeregten Beiladung des Landesschulamtes Sachsen-Anhalt und des Landkreis M-S. nicht. Eine notwendige Beiladung nach § 65 Abs. 2 VwGO setzt voraus, dass Dritte an dem streitigen Rechtsverhältnis derart beteiligt sind, dass die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann. Dies ist im Hinblick auf die hier in Rede stehende Aufhebung des Grundschulstandortes S-Stadt weder hinsichtlich des Landesschulamtes Sachsen-Anhalt noch hinsichtlich des Landkreis M-S. anzunehmen. Zwar werden deren Interessen berührt. Daraus folgt indes nicht, dass eine gerichtliche Entscheidung insbesondere in Bezug auf die streitgegenständliche Aufhebung des Grundschulstandortes nicht nur im Verhältnis zu den (Haupt-)Beteiligten des Verfahrens, sondern auch gegenüber dem Landesschulamt Sachsen-Anhalt und dem Landkreis M-S. gegenüber nur einheitlich ergehen kann. Insoweit reicht eine mit der gerichtlichen Entscheidung verbundene faktische (reflexartige) Betroffenheit des Dritten (hier insbesondere aus §§ 82, 83 bzw. § 22 SchulG LSA) nicht für eine notwendige Beiladung aus. Trotz der berührten Belange des Landesschulamtes Sachsen-Anhalt und des Landkreis M-S. ist auch eine im (eigenständig auszuübenden) Ermessen des Senates stehende einfache Beiladung nach § 65 Abs. 1 VwGO nicht geboten. Ausgehend von der Eilbedürftigkeit erweist sie sich nicht als sachdienlich. Das Gericht hat bei seiner originären Interessenabwägung insbesondere auch die Belange des Landesschulamtes Sachsen-Anhalt an der Planbarkeit des Personaleinsatzes einbezogen. III. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 und 2, 155 Abs. 1 Satz 1, 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Satz 1 ZPO. IV. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2, 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG. Dabei bemisst der Senat in Übereinstimmung mit der erstinstanzlichen Wertbestimmung das Interesse der Antragsteller daran, die Schulschließung zu verhindern, mit dem Auffangwert (vgl. Ziffer 38.1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit). Hinsichtlich der ebenfalls streitbefangenen Regelung über die Festlegung von Schulbezirken legt der Senat zusätzlich den Auffangwert zugrunde. V. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).