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Beschluss

3 M 212/20

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGST:2021:0216.3M212.20.00
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Leitsätze
Einem Spediteur fehlt die Antragsbefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO im Hinblick auf polizeiliche Anordnungen, mit denen den von ihm beauftragten Fuhrunternehmen die Weiterfahrt wegen Nichteinhaltung der Anforderungen an die Ladungssicherung untersagt wird.(Rn.8)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Einem Spediteur fehlt die Antragsbefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO im Hinblick auf polizeiliche Anordnungen, mit denen den von ihm beauftragten Fuhrunternehmen die Weiterfahrt wegen Nichteinhaltung der Anforderungen an die Ladungssicherung untersagt wird.(Rn.8) 1. Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Magdeburg - 1. Kammer - vom 16. Oktober 2020, deren Prüfung gemäß § 146 Abs. 4 Satz 1 und 6 VwGO auf die dargelegten Gründe beschränkt ist, hat in der Sache keinen Erfolg. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf das streitige Rechtsverhältnis erlassen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder wenn die Regelung aus anderen Gründen nötig erscheint. Der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) sowie die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit den §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO glaubhaft zu machen. Wird mit einer Regelungsanordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO die Hauptsache ganz oder teilweise vorweggenommen und dadurch in aller Regel ein faktisch endgültiger Zustand geschaffen, kann eine Regelung nur ergehen, wenn der Antragsteller in der Hauptsache zumindest überwiegende Erfolgsaussichten hat und schlechthin unzumutbaren, anders nicht abwendbaren Nachteilen ausgesetzt wäre, wenn er auf den rechtskräftigen Abschluss eines Klageverfahrens verwiesen werden müsste. Überwiegende Aussichten in der Hauptsache bestehen hingegen nur dann, wenn der geltend gemachte Anspruch mit größter Wahrscheinlichkeit begründet ist und aller Voraussicht nach auch im Hauptsacheverfahren bestätigt werden wird (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 23. April 2018 - 1 M 31/18 - juris Rn. 2 m.w.N.). In Anlegung dieser Maßstäbe hat das Verwaltungsgericht den Erlass der von der Antragstellerin begehrten einstweiligen Anordnung im Ergebnis zu Recht abgelehnt. Die Antragstellerin verfolgt mit ihrem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung das Ziel, dass der Antragsgegnerin bzw. den für diese handelnden Polizeibeamten aufgegeben wird, es zukünftig zu unterlassen, die Weiterfahrt von Transporten von Kiefer- und/oder Fichtenholz in Seecontainern zu unterbinden, wenn der jeweilige Frachtführer ein Zertifikat mit Ladeanweisung über die Gefahrlosigkeit dieser Transportart mit sich führt und diese Ladeanweisungen auch eingehalten sind. Prozessual handelt es sich hierbei um vorläufigen Rechtsschutz in Form eines Unterlassungsbegehrens, wobei die Antragstellerin mit ihrem Antrag die Vorwegnahme der Hauptsache zu erreichen sucht. In der Hauptsache ist dieses Rechtsschutzziel mittels einer Leistungsklage in Form der (vorbeugenden) Unterlassungsklage zu verfolgen. Die Zulässigkeit einer solchen Klage setzt voraus, dass der Kläger klagebefugt ist. § 42 Abs. 2 VwGO findet auf die allgemeine Leistungsklage entsprechende Anwendung (vgl. z. B. BVerwG, Urteil vom 5. April 2016 - 1 C 3.15 - juris Rn. 16 m.w.N.). Gleiches gilt, wenn das Leistungsbegehren im vorläufigen Rechtsschutzverfahren verfolgt wird (vgl. Wahl/Schütz in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: Juli 2020, § 42 Abs. 2 Rn. 35 m.w.N.). Die hiernach für die Zulässigkeit eines Antrags nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO erforderliche Antragsbefugnis ist in entsprechender Anwendung von § 42 Abs. 2 VwGO, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nur dann gegeben, wenn der Antragsteller geltend macht, durch ein Verwaltungshandeln oder dessen Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein. Die Verletzung eines eigenen subjektiv-öffentlichen Rechts muss auf der Grundlage des Antragsvorbringens als möglich erscheinen. Diese Möglichkeit ist dann auszuschließen, wenn offensichtlich und nach keiner Betrachtungsweise subjektive Rechte des Antragstellers verletzt sein können (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 2014 - 4 C 36.13 - juris Rn. 14 m.w.N.). Dies ist nach der im Verfahren nach § 123 VwGO grundsätzlich nur möglichen gebotenen summarischen Prüfung bei der Antragstellerin in Bezug auf das Verwaltungshandeln der Polizeibeamten der Antragsgegnerin, auf dessen (zukünftiges) Unterlassen das vorläufige Rechtsschutzbegehren der Antragstellerin gerichtet ist, der Fall. Die hier in Rede stehenden polizeilichen Handlungen sind nicht an die Antragstellerin adressiert. Sie betreffen unmittelbar vielmehr lediglich den jeweiligen Frachtführer, den die Antragstellerin, die als Spediteurin tätig ist, mit Holztransporten beauftragt. Die Antragstellerin selbst führt nach ihrem Vorbringen keine Holztransporte in Seecontainern durch. Sie läuft somit auch nicht Gefahr, dass ihre Mitarbeiter von den für die Antragsgegnerin handelnden Polizeibeamten bei Verkehrskontrollen angehalten und an der Weiterfahrt gehindert werden, weil sie Kiefer- und/oder Fichtenholz in nach Auffassung der Antragsgegnerin hierfür nicht geeigneten und damit nicht zugelassenen Seecontainern transportieren. Dementsprechend hat die Antragstellerin auch nicht zu befürchten, dass ihre Mitarbeiter als Fahrzeugführer (vgl. § 31 Abs. 1 StVZO) oder sie selbst gemäß § 31 Abs. 2 StVZO als Halterin von Fahrzeugen, mit denen Kiefer- und/oder Fichtenholz in Seecontainern transportiert wird, einem Ordnungswidrigkeitsverfahren wegen eines möglichen Verstoßes gegen § 22 Abs. 1 StVO ausgesetzt werden. Nach § 22 Abs. 1 StVO sind die Ladung einschließlich Geräte zur Ladungssicherung sowie Ladeeinrichtungen so zu verstauen und zu sichern, dass sie selbst bei Vollbremsung oder plötzlicher Ausweichbewegung nicht verrutschen, umfallen, hin- und herrollen, herabfallen oder vermeidbaren Lärm erzeugen können (Satz 1). Dabei sind die anerkannten Regeln der Technik zu beachten (Satz 2). In dem konkreten Fall, dessen künftige Wiederholung die Antragstellerin durch die beantragte einstweilige Anordnung zu vermeiden versucht, wurde dementsprechend ein - später nach § 47 Abs. 2 OWiG durch das zuständige Amtsgericht eingestelltes - Ordnungswidrigkeitsverfahren auch ausschließlich gegen den Fahrzeugführer des von der Antragstellerin mit dem Holztransport beauftragten Logistikunternehmens eingeleitet. Als Nichtadressatin des im Streit stehenden Verwaltungshandelns muss die Antragstellerin zur Begründung einer Antragsbefugnis ihr Begehren auf Normen stützen können, die nicht nur öffentlichen Interessen, sondern - zumindest auch - die Individualinteressen Dritter zu schützen bestimmt sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Oktober 2002 - 6 C 8.01 - juris Rn. 15 m.w.N.). Dies ist hier nicht der Fall. § 22 Abs. 1 StVO bezweckt in erster Linie den Schutz der Straßenverkehrsteilnehmer sowie der sonstigen, nicht am Straßenverkehr teilnehmenden Personen, die selbst oder deren Sachwerte durch die Ladung gefährdet werden könnten (vgl. Kettler in Münchener Kommentar zum StVR, § 22 StVO Rn. 1). Nur mittelbar geschützt sind der Fahrer, Mitfahrer und der Halter/Eigentümer des betroffenen Fahrzeugs (Eggert in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, § 22 StVO Rn. 5). Die Norm schützt dagegen nicht - auch nicht mittelbar - die wirtschaftlichen Interessen außerhalb der Teilnahme am Straßenverkehr stehender Dritter an der Zulassung des Gütertransports mit bestimmten Ladungsmitteln. Entgegen ihrem bereits erstinstanzlichen Vorbringen ergibt sich eine Antragsbefugnis der Antragstellerin auch nicht aus den Auswirkungen, die eine fortgesetzte Untersagung der Weiterfahrt von Rundholztransporten in Seecontainern auf die Vertragsbeziehungen hat, die zum einen zwischen der Antragstellerin und den von ihr beauftragten Fuhrunternehmen und zum anderen zu den Auftraggebern, für welche die Antragstellerin als Spediteurin Holzlieferungen organisiert, bestehen. Zwar kann ein Verwaltungsakt, der ein privatrechtliches Vertragsverhältnis unmittelbar gestaltet, das von dem Schutz der allgemeinen Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG auch umfasste Recht verletzen, den Inhalt von vertraglichen Vereinbarungen mit der Gegenseite frei von staatlichen Bindungen auszuhandeln (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Oktober 2002 - 6 C 8.01 - juris Rn. 18). Bei den von der Antragstellerin als rechtswidrig beanstandeten polizeilichen Anordnungen zur Unterbindung der Weiterfahrt von Holztransporten in Seecontainern dürfte es sich um Verwaltungsakte im Sinne des § 35 Satz 1 VwVfG handeln. Diese zielen indes nicht unmittelbar auf die inhaltliche Ausgestaltung und Abwicklung der bestehenden und/oder künftigen zivilvertraglichen Beziehungen ab, welche die Antragstellerin derzeit mit ihren Auftragnehmern und -gebern unterhält oder zukünftig aufzunehmen beabsichtigt. Alleiniger Regelungsgegenstand der polizeilichen Anordnungen ist vielmehr die Sicherstellung der Einhaltung der sich aus § 22 Abs. 1 StVO ergebenden Anforderungen an die Ladungssicherung - hier beim Transport von Kiefer- und/oder Fichtenholzstämmen - durch die mit der Antragstellerin nicht personenidentischen Transporteure. Es fehlt mithin an einer die Antragsbefugnis der Antragstellerin begründenden unmittelbaren Regelungswirkung der Anordnungen (auch) dieser gegenüber. Dass die Antragstellerin von den Anordnungen - reflexartig - mittelbar betroffen ist, weil der von ihr mit dem Transport beauftragte Fuhrunternehmer die von ihm geschuldete Transportleistung nicht wie vereinbart erbringen kann oder sie aufgrund der Kontrollpraxis der Antragsgegnerin in Schwierigkeiten gerät, leistungsbereite und -fähige Auftragnehmer zu finden, um im Rahmen des von ihr betriebenen Speditionsgeschäfts eingegangene Lieferverpflichtungen ihrerseits gegenüber Dritten vertragsgemäß zu erfüllen, reicht für die Annahme einer möglichen Verletzung in eigenen Rechten nicht aus (vgl. zum Fehlen der Klagebefugnis mangels unmittelbarer Regelungswirkungen eines Verwaltungsaktes auf bestehende privatrechtliche Beziehungen BVerwG, Urteil vom 10. Oktober 2002 - 6 C 8.01 - a.a.O. m.w.N.; s. a. Urteil vom 8. März 1985 - 8 C 88.82 - juris Rn. 17 f.). Die Antragstellerin vermag eine Antragsbefugnis schließlich nicht aus ihrem durch Art. 14 Abs. 1 GG verbürgten Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb herzuleiten. Art. 14 Abs. 1 GG schützt lediglich den konkreten Bestand an vermögenswerten Rechten und Gütern. Bloße Umsatz- und Gewinnchancen und tatsächliche Gegebenheiten sind zwar für ein Unternehmen von erheblicher Bedeutung. Sie werden jedoch nicht dem geschützten Bestand des einzelnen Unternehmens zugeordnet (s. BVerfG, Beschluss vom 4. Oktober 1991 - 1 BvR 314/90 - juris Rn. 2; Beschluss vom 10. Juni 2009 - 1 BvR 198/08 - juris Rn. 20 f.; vgl. im Einzelnen Papier/Shirvani, in: Maunz/Dürig, GG, Stand: Februar 2020, Art. 14 Rn. 204 ff. m.w.N.). Die rechtlichen Anforderungen an den Transport von Rundholz auf öffentlichen Straßen durch - hier von der Antragstellerin beauftragte - Dritte und die sich daraus ergebenden Kostenfolgen gehören zu den tatsächlichen Gegebenheiten im Sinne wirtschaftlicher Rahmenbedingungen, unter denen die Antragstellerin ihr Speditionsunternehmen betreibt. Konkrete vermögenswerte Rechte, deren unveränderten Bestand die Antragstellerin unter Berufung auf Art. 14 Abs. 1 GG für sich beanspruchen könnte, ergeben sich hieraus nicht. Demgemäß hat die Antragstellerin keinen durchsetzbaren Anspruch darauf, dass diese äußeren Umstände in einer für sie im Ergebnis unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten günstigen Hinsicht - weil sog. Rungenfahrzeuge, die hierfür unstreitig als grundsätzlich geeignet angesehen werden, nach dem Vorbringen der Antragstellerin aber für die zu transportierende Holzmenge nicht in ausreichender Kapazität zur Verfügung stehen und es außerdem vor der Verschiffung des Holzes einer Umladung in Seecontainer bedarf - gestaltet werden, indem die Antragsgegnerin Rundholztransporte in Seecontainern, die von Dritten durchgeführt werden, bei Einhaltung bestimmter zertifizierter Ladeanweisungen zulässt. Insoweit ist es rechtlich ohne Belang, dass die Antragstellerin ein nachvollziehbares Interesse daran hat, Planungssicherheit für sich und die Frachtführer als potentielle Auftragnehmer für die Durchführung von Rundholztransporten zu erlangen. Im Übrigen wäre der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO auch dann unzulässig, wenn man ihn mit dem Verwaltungsgericht - hilfsweise - als Feststellungsbegehren auslegen würde. Allerdings liegt diese Auslegung angesichts des unmissverständlichen Wortlauts des Antrags der bereits erstinstanzlich anwaltlich vertretenen Antragstellerin nicht nahe. Außerdem wäre zu klären, ob der Zulässigkeit eines solchen Feststellungsbegehrens in der Hauptsache die Subsidiarität der Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO entgegenstehen würde. Wie ausgeführt, steht der Antragstellerin mit der Leistungsklage in Gestalt der Unterlassungsklage eine zur Erreichung ihres Rechtsschutzziels - jedenfalls statthafte - Klageart zur Verfügung. Aber auch für die Zulässigkeit eines Feststellungsbegehrens in der Hauptsache oder im vorläufigen Rechtsschutzverfahren muss in entsprechender Anwendung des § 42 Abs. 2 VwGO eine Klage- bzw. Antragsbefugnis gegeben sein. Zwar ist das in § 43 Abs. 1 VwGO geforderte berechtigte Interesse des Feststellungsklägers an der erstrebten Feststellung nicht gleichbedeutend mit einem rechtlichen Interesse, sondern schließt über ein solches Interesse hinaus jedes als schutzwürdig anzuerkennende Interesse auch wirtschaftlicher oder ideeller Art ein. Daraus folgt aber nicht, dass jeder in diesem Sinne Interessierte auch ohne eigene Rechtsbetroffenheit eine Feststellungsklage oder einen Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO auf eine vorläufige Feststellung im Wege einer einstweiligen Anordnung erheben kann. Es muss dem Kläger oder Antragsteller vielmehr um die Verwirklichung seiner Rechte gehen, sei es, dass er an dem festzustellenden Rechtsverhältnis selbst beteiligt ist, oder dass von dem Rechtsverhältnis immerhin seine eigenen Rechte abhängen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Juni 1995 - 2 C 32.94 - juris Rn. 18 m.w.N.). Dies ist im vorliegenden Fall nicht gegeben. Wie ausgeführt, ist die Antragstellerin nicht unmittelbar an dem Rechtsverhältnis zwischen den von ihr mit den Holztransporten beauftragten Fuhrunternehmen und der Antragsgegnerin beteiligt, deren Polizeibeamte die Einhaltung des § 22 Abs. 1 StVO kontrollieren. Ebenso hat die Auslegung der sich aus § 22 Abs. 1 StVO ergebenden Anforderungen an die Ladungssicherung von Rundholztransporten allein (faktische) Reflexwirkungen auf die wirtschaftlichen Interessen der Antragstellerin, die selbst - soweit nach ihrem Vorbringen ersichtlich - keine Transporte von Rundholz in Seecontainern durchführt, sondern lediglich entsprechende Transportaufträge an Fuhrunternehmen erteilt, um ihrerseits bestehende Holzlieferverpflichtungen gegenüber dritten Auftraggebern zu erfüllen. 2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 3. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. Für eine Halbierung des für die Hauptsache maßgeblichen Auffangstreitwerts im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes besteht in Anlehnung an Ziffer 1.5 Satz 2 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ-Beil. 2013, 58 ff.) keine Veranlassung, da die Antragstellerin - wie dargestellt - eine Vorwegnahme der Hauptsache begehrt. 4. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).