Beschluss
3 R 13/21
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 3. Senat, Entscheidung vom
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Leitsätze
Die mit der angegriffenen Regelung verbundenen Eingriffe in die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsausübungsfreiheit und durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützte Eigentumsgarantie sind geeignet und erforderlich, um das legitime Ziel der Vermeidung von neuen Infektionsketten und damit verbunden der Eindämmung einer weiteren Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 zum Schutz von Leben und Gesundheit zu erreichen.(Rn.36)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die mit der angegriffenen Regelung verbundenen Eingriffe in die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsausübungsfreiheit und durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützte Eigentumsgarantie sind geeignet und erforderlich, um das legitime Ziel der Vermeidung von neuen Infektionsketten und damit verbunden der Eindämmung einer weiteren Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 zum Schutz von Leben und Gesundheit zu erreichen.(Rn.36) I. Die Antragstellerin begehrt die teilweise Außervollzugsetzung der Neunten Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Sachsen-Anhalt vom 15. Dezember 2020 (GVBl. LSA S. 696), zuletzt geändert durch die Verordnung zur Änderung der Neunten SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung vom 12. Februar 2021 (GVBl. LSA S. 52), im Folgenden 9. SARS-CoV-2-EindV. Der Antragsgegner hat durch die Landesregierung mit der 9. SARS-CoV-2-EindV unter anderem folgende Normen erlassen. „§ 7 Ladengeschäfte, Messen, Ausstellungen, Märkte, Dienstleistungen der Körperpflege (1) […] (2) […] (3) […] (4) Dienstleistungsbetriebe im Bereich der Körperpflege wie Friseursalons, Kosmetikstudios, Massagepraxen, Tattoo-Studios und ähnliche Betriebe werden geschlossen. Medizinisch notwendige Behandlungen, insbesondere die durch Physiotherapeuten, Ergotherapeuten, Logopäden oder Medizinische Fußpfleger (Podologen) erbracht werden, bleiben weiter möglich, wenn die Einhaltung der allgemeinen Hygieneregeln nach § 1 Abs. 1 sichergestellt ist und die Kunden einen medizinischen Mund-Nasen-Schutz im Sinne des § 1 Abs. 2 tragen oder andere geeignete Schutzmaßnahmen getroffen werden. Die Vorgaben der jeweiligen Berufsgenossenschaften sollen zusätzlich berücksichtigt werden. Abweichend von Satz 1 und 2 sind ab 1. März 2021 die Öffnung von Friseursalons sowie Dienstleistungen der Fußpflege mit Ausnahme dekorativer Maßnahmen am Fuß zulässig, wenn die Einhaltung der allgemeinen Hygieneregeln nach § 1 Abs. 1 sichergestellt ist, die Kunden für die Inanspruchnahme der Dienstleistungen vorab einen Termin vereinbart haben und die Kunden einen medizinischen Mund-Nasen- Schutz im Sinne des § 1 Abs. 2 tragen oder andere geeignete Schutzmaßnahmen getroffen werden. Die Vergabe von Terminen darf nur auf elektronischem oder fernmündlichem Weg erfolgen. (5) […] (6) […]“ Die Antragstellerin betreibt unter dem Namen „Haarstudio D.“ einen 120 qm großen Friseursalon in der Gemeinde A-Stadt und beschäftigt unter Einschluss ihrer Person fünf Friseure und eine Kosmetikerin. Es werden Friseurdienstleistungen, Kosmetik und Nageldesign angeboten. Bereits in der Zeit vom 22. März 2020 bis 4. Mai 2020 war ihr Betrieb von einer Schließungsanordnung aufgrund der Corona-Pandemie betroffen. Sie führt aus, dass sie alle Hygienevorschriften vorbildlich einhalte und insbesondere eigene Maßnahmen zur Minimierung der Infektionsrisiken getroffen habe. An das seit dem 16. Dezember 2020 geltende Betriebsverbot habe sie sich gehalten. Ihr seien immense Umsatzausfälle entstanden. So sei ihr Jahresumsatz 2020 gegenüber 2019 um mehr als 25 % gesunken. Allein die Umsatzverluste seit 16. Dezember 2020 bis zum 4. Februar 2021 beliefen sich im Vergleich zu 2019/2020 auf 28.452,80 €. Bis heute habe sie keine Dezemberhilfe oder Überbrückungshilfe III erhalten. Sofern das Betriebsverbot verlängert werde, sehe sie sich in absehbarer Zeit gezwungen, Beschäftigte zu entlassen, und müsse im schlimmsten Fall ihren Betrieb aufgeben. Die Antragstellerin macht die Verletzung ihrer Grundrechte aus Art. 12 Abs. 1, 14 Abs. 1 und 3 Abs. 1 GG geltend und führt zum Anordnungsanspruch aus, dass sie die Verfassungskonformität der Rechtsgrundlage des §§ 28 Abs. 1, 28a IfSG i.V.m. der Verordnungsermächtigung in § 32 Satz 1 IfSG zwar nicht in Zweifel ziehe, § 7 Abs. 4 der 9. SARS-CoV-2-EindV jedoch gegen das Gebot der Normenklarheit verstoße, weil die Regelung nicht erkennen lasse, welche Maßnahmen konkret untersagt seien, insbesondere ob Hausbesuche zulässig seien bzw. die Anpassung und Reparaturen von Perücken und Haarteilen für Chemotherapie-Patienten. Die mit § 7 Abs. 4 der 9. SARS-CoV-2-EindV angeordnete Schließung gehöre zwar als Schutzmaßnahme zu den Katalogmaßnahmen nach § 28a Abs. 1 Nr. 14 IfSG; auch lägen die Voraussetzungen des § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG zur Ergreifung von Schutzmaßnahmen vor. Die Schließung von Friseursalons entspreche jedoch nicht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Die ein legitimes Ziel verfolgende geeignete Maßnahme sei weder erforderlich noch angemessen. Die Antragstellerin macht geltend, dass eine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus in Friseursalons nahezu ausgeschlossen sei und verweist insoweit auf eine Studie im Morbidity and Mortality Weekly Report (MMWR) vom Mai 2020, einen Bericht der Berliner Morgenpost vom 12. Februar 2021 und eine Studie der Technischen Universität (TU) Berlin („Covid-19 Ansteckung über Aerosolpartikel Vergleichende Bewertung von Innenräumen hinsichtlich des situationsbedingten R-Wertes“). Dies zugrunde gelegt, fehle es in fachmedizinischer Sicht an der Legitimation für das Aufrechterhalten der fortwährenden massiven Grundrechtseingriffe. Der Verweis auf Mutationen des Corona-Virus greife nicht durch, weil es bislang zwar viele Befürchtungen und laufende Studien gebe, aber konkrete und belastbare Anhaltspunkten für eine erhöhte Gefährlichkeit fehlten. Milderes und gleich wirksames Mittel sei der Betrieb unter Beachtung von Schutz- und Hygienemaßnahmen, zumal sie - die Antragstellerin - über ein weitergehendes Hygienekonzept verfüge. Friseursalons unterschieden sich aufgrund ihrer Mitgliedschaft in der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) von anderen körpernahen Dienstleistungen. Die BWG habe in 17 Punkten eigene Arbeitsschutzstand entwickelt und diese im Dezember 2020 nochmals erhöht. Die Überprüfung der Umsetzung der Maßnahmen durch die BWG habe ergeben, dass sie zu 95% eingehalten würden. Es werde dazu beigetragen, dass das Infektionsrisiko auf ein absolutes Minimum reduziert werde und damit die Ausbreitung der Krankheit sich verlangsame. Als (weiteres) milderes und vergleichbar effektives Mittel kämen gegenüber der Betriebsschließung eine FFP-2-Masken-Pflicht und die Untersagung von Friseurdienstleistungen, bei denen die Maske abzunehmen wäre (Bartfrisur), in Betracht. Selbst das RKI stelle bei der Einstufung und Anordnung der Quarantänepflicht darauf ab, ob die Person innerhalb der Räumlichkeit beim Kontakt mit einer positiv getesteten Person eine Maske getragen habe. Sei dies der Fall und der Kontakt nur kurz gewesen, bedürfe es keiner Quarantäne. Es bestünden auch keine Anhaltspunkte, dass Friseurbetriebe bei Einhaltung der Schutz-/Hygienemaßnahmen eine Quelle von Infektionen darstellten. Lediglich 10 Fälle von Corona-Infektionen seien deutschlandweit trotz täglichen Kundenkontakts und nur eine Person aus dem Friseurhandwerk sei in Sachsen-Anhalt mit einem positiven Testergebnis gemeldet. Auch nach dem RKI bestünden keine Erkenntnisse, dass Friseursalons im Ausbruchsgeschehen eine Rolle zukomme. Als Infektionsumfelder seien Wohnstätten, medizinische Behandlungseinrichtungen, Arbeitsplätze (insbesondere Fleischverarbeitung) bzw. das private Umfeld jüngerer Menschen auszumachen. Die Maßnahme sei mit Blick auf Art. 12 Abs. 1, 14 Abs. 1 und 3 Abs. 1 GG nicht angemessen, da Friseuren weder im globalen noch lokalen Infektionsgeschehen irgendeine Rolle zukomme. Die Gefährdung der Rechte Dritter aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG werde durch das RKI zwar weiterhin als hoch eingeschätzt und sei fraglos dynamisch und ernst zu nehmen; allerdings sei in Sachsen-Anhalt ein deutlicher Rückgang der Infektionen zu verzeichnen. Demgegenüber bestehe ein unzumutbares Berufsausübungs- und Betriebsverbot, das existenzbedrohende Ausmaße erreiche und nicht durch fortlaufende Befristungen der seit fast zwei Monaten andauernden Maßnahme zu rechtfertigen sei. Im Rahmen der Prüfung der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne seien die Förderung der Schattenwirtschaft, der erschwerte Zugang zu staatlichen Hilfeleistungen (insbesondere Ausfall des Unternehmerlohns), der nicht mögliche Außerhausverkauf, die besondere auch in der obergerichtlichen Rechtsprechung bejahte Systemrelevanz von Friseuren in der Branche der körpernahen Dienstleistungen (Art. 3 Abs. 1 GG), die Öffnung der Friseure in Nachbarländern, die medizinische Relevanz des Friseurberufs, das hohe Schutz- und Hygieneniveau in Friseurbetrieben und die Ungleichbehandlung gegenüber Optikern und Gehörgeräteakustikern sowie anderen Handwerksbetrieben zu berücksichtigen. Die Minister aller Länder würden ebenfalls die herausgehobene Stellung von Friseuren für das Gemeinwohl und die extrem geringe Ansteckungsgefahr als Rechtfertigung für die vorzeitige Öffnung am 1. März 2021 hervorheben. Es fehle an einem sachlichen Grund, mit der Öffnung bis zum 1. März 2021 zu warten. Die Entscheidungssituation zur Verhältnismäßigkeit sei heute dieselbe wie am 1. März 2021. Wenn die Mutation so gefährlich sei, wie der Antragsgegner dies darstelle, dann gelte dies auch am 1. März 2021. Spielten die Inzidenzzahlen bei der Entscheidung über die Öffnung keine entscheidende Rolle, dann sei die Sachlage heute ebenfalls identisch mit der zum 1. März 2021. Es fehle an einer validen Begründung, die Maßnahme weitere 14 Tage fortzuführen. Der Anordnungsgrund liege in den - beschriebenen - existenzbedrohenden Folgen. Die Antragstellerin beantragt sinngemäß, durch Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO die Neunte Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Sachsen-Anhalt (Neunte SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung - 9. SARS-CoV-2-EindV) vom 15. Dezember 2020, zuletzt geändert durch Verordnung vom 12. Februar 2021, bis zur Entscheidung über den noch zu stellenden Normenkontrollantrag außer Vollzug zu setzen, soweit diese in § 7 Abs. 4 Satz 1 die Schließung der Einrichtungen von Friseuren anordnet. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. II. Der Antrag hat keinen Erfolg. A. Nach § 47 Abs. 6 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist. Prüfungsmaßstab im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO sind die Erfolgsaussichten des in der Hauptsache anhängigen Normenkontrollantrages, soweit sich diese im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits absehen lassen. Dabei erlangen die Erfolgsaussichten des Normenkontrollantrages eine umso größere Bedeutung für die Entscheidung im Eilverfahren, je kürzer die Geltungsdauer der in der Hauptsache angegriffenen Normen befristet und je geringer damit die Wahrscheinlichkeit ist, dass eine Entscheidung über den Normenkontrollantrag noch vor dem Außerkrafttreten der Normen ergehen kann. Das muss insbesondere dann gelten, wenn - wie hier - die in der Hauptsache angegriffenen Normen in quantitativer und qualitativer Hinsicht erhebliche Grundrechtseingriffe enthalten oder begründen, so dass sich das Normenkontrollverfahren (ausnahmsweise) als zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG geboten erweisen dürfte. Erweist sich, dass Antrag zulässig und (voraussichtlich) begründet sein wird, so ist dies ein wesentliches Indiz dafür, dass der Vollzug bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache suspendiert werden muss. In diesem Fall kann eine einstweilige Anordnung ergehen, wenn der (weitere) Vollzug vor einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren Nachteile befürchten lässt, die unter Berücksichtigung der Belange des Antragstellers, betroffener Dritter und/oder der Allgemeinheit so gewichtig sind, dass eine vorläufige Regelung mit Blick auf die Wirksamkeit und Umsetzbarkeit einer für den Antragsteller günstigen Hauptsacheentscheidung unaufschiebbar ist. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung ist dagegen dann nicht zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten, wenn die Prüfung der Erfolgsaussichten der Hauptsache ergibt, dass der Normenkontrollantrag voraussichtlich unzulässig oder unbegründet sein wird. Lassen sich die Erfolgsaussichten des Normenkontrollverfahrens im Zeitpunkt der Entscheidung über den Eilantrag nicht (hinreichend) abschätzen, ist über den Erlass einer beantragten einstweiligen Anordnung im Wege einer Folgenabwägung zu entscheiden: Gegenüberzustellen sind die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, das Hauptsacheverfahren aber Erfolg hätte, und die Nachteile, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, das Normenkontrollverfahren aber erfolglos bliebe. Die für den Erlass der einstweiligen Anordnung sprechenden Erwägungen müssen die gegenläufigen Interessen dabei deutlich überwiegen, mithin so schwer wiegen, dass der Erlass der einstweiligen Anordnung - trotz offener Erfolgsaussichten der Hauptsache - dringend geboten ist (zum Ganzen: vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Februar 2015 - 4 VR 5.14 - juris Rn. 12). B. Ausgehend von diesen Grundsätzen scheidet eine vorläufige Außervollzugsetzung des von der Antragstellerin angegriffenen § 7 Abs. 4 der 9. SARS-CoV-2-EindV, soweit darin Friseursalons als Dienstleistungsbetriebe der Körperpflege geschlossen werden, aus. Nach der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage ist es zwar offen, ob die Regelungen deshalb in unverhältnismäßiger Weise in die Eigentumsgarantie (Art. 14 Abs. 1 GG) und die Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) eingreifen, weil für die Untersagungen und Schließungen im Infektionsschutzgesetz (IfSG) keine Ausgleichs- oder Entschädigungsregelungen bestimmt sind (vgl. hierzu Beschluss des Senats vom 8. Januar 2021 - 3 R 297/20 - juris Rn. 15). Im Übrigen ist die angegriffene Regelung jedoch voraussichtlich mit höherrangigem Recht vereinbar. Bei der aufgrund der offenen Erfolgsaussichten vorzunehmenden Folgenabwägung ist eine Außervollzugsetzung der angegriffenen Normen nicht dringend geboten. 1. Rechtliche Grundlage für die angegriffenen Regelungen ist § 32 Satz 1 i.V.m. §§ 28 Abs. 1 Satz 1 und 2, 28a Abs. 1 IfSG vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045) in der hier maßgeblichen, zuletzt durch Gesetz vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3136) geänderten Fassung. Nach § 32 Satz 1 IfSG werden die Landesregierungen ermächtigt, unter den Voraussetzungen, die für Maßnahmen nach den §§ 28 bis 31 IfSG maßgebend sind, auch durch Rechtsverordnungen entsprechende Gebote und Verbote zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten zu erlassen. Vor dem Inkrafttreten der Neuregelung des § 28a Abs. 1 IfSG durch Gesetz vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2397) hatte der Senat offen gelassen, ob § 32 Satz 1 IfSG auf ein Infektionsgeschehen in der Größenordnung der gegenwärtigen Corona-Pande- mie überhaupt zugeschnitten ist oder ob es für die darauf gestützten wiederkehrenden - sich in der Gesamtbetrachtung mittlerweile über einen längeren Zeitraum erstreckenden - flächendeckenden tiefgreifenden Grundrechtseingriffe nicht einer formell-gesetzlichen Grundlage bedarf, welche den rechtlichen Rahmen für die im Einzelnen zulässigen Maßnahmen näher regelt (vgl. Beschlüsse des Senates vom 4. November 2020 - 3 R 218/20 - juris; vom 10. November 2020 - 3 R 219/20 - juris; vom 13. November 2020 - 3 R 216/20 - juris; vom 17. November 2020 - 3 R 225/20 - juris; vom 24. November 2020 - 3 R 220/20 - juris; vom 27. November 2020 - 3 R 226/20 -). Inzwischen geht der Senat davon aus, dass § 32 Satz 1 i.V.m. §§ 28 Abs. 1 und 2, 28a Abs. 1 IfSG - bei summarischer Prüfung - den verfassungsrechtlichen Anforderungen des Parlamentsvorbehalts genügen (Beschlüsse vom 10. Dezember 2020 - 3 R 254/20 - und vom 8. Januar 2021 - 3 R 297/20 - alle juris). 2. Soweit die Antragstellerin in Bezug auf die Verordnungsregelung einen Verstoß gegen das Verbot der Normenklarheit als Ausfluss des Rechtsstaatsprinzips aus Art. 20 Abs. 3 GG einwendet, weil nicht zu erkennen sei, ob Hausbesuche von Friseuren erlaubt bzw. inwieweit Tätigkeiten wie bspw. die Anpassung und Reparatur von Perücken und Haarteilen weiterhin möglich seien, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Zutreffend führt die Antragstellerin unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hierzu aus, dass die rechtsstaatliche Transparenz verlange, dass Gesetze und sonstige Rechtsnormen inhaltlich so klar und präzise formuliert sind, dass der betroffene Bürger erkennen kann, was von ihm gefordert wird, so dass das staatliche Verhalten voraussehbar und berechenbar ist und der Bürger sich darauf einstellen und entsprechend disponieren kann. Gerade Ermächtigungen zu Eingriffen in die Grundrechte aus Art. 12 Abs. 1 GG und Art. 14 Abs. 1 GG bedürfen einer gesetzlichen Grundlage, die dem rechtsstaatlichen Gebot der Normenbestimmtheit und Normenklarheit zu entsprechen hat. Der Anlass, der Zweck und die Grenzen des Eingriffs müssen in der Ermächtigung bereichsspezifisch, präzise und normenklar festgelegt werden. Dies soll sicherstellen, dass der betroffene Bürger sich darauf einstellen kann, dass die gesetzesausführende Verwaltung für ihr Verhalten steuernde und begrenzende Handlungsmaßstäbe vorfindet und dass die Gerichte die Rechtskontrolle durchführen können. Der Betroffene muss die Rechtslage anhand der gesetzlichen Regelung so erkennen können, dass er sein Verhalten danach auszurichten vermag. Die Anforderungen an die Bestimmtheit und Klarheit der Norm erhöhen sich, wenn die Unsicherheit bei der Beurteilung der Gesetzeslage die Betätigung von Grundrechten erschwert (vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. März 2004 - 1 BvF 3/92 - juris). Der Verordnungsgeber hat mit § 7 Abs. 4 der 9. SARS-CoV-2-EindV festgelegt, dass „Dienstleistungsbetriebe der Körperpflege wie Friseursalons“ geschlossen sind. Abgestellt wurde dabei gerade nicht auf (ortsfeste) Einrichtungen oder Ladenlokale, sondern auf den generellen Dienstleistungsbetrieb. Darunter fällt nicht nur die Ausübung in einem Ladengeschäft, sondern auch die Ausübung mittels eines mobilen Service (vgl. so auch zum identischen Wortlaut der hessischen Verordnungsregelung: HessVGH, Beschluss vom 4. Februar 2021 - 8 B 215/21.N - juris Rn. 29) bzw. die Erbringung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit Perücken und Haarteilen. Worin der zu große Auslegungsspielraum liegen soll, zeigt die Antragsbegründung nicht auf. 3. Die angegriffene Vorschrift des § 7 Abs. 4 der 9. SARS-CoV-2-EindV hält sich im Rahmen der Ermächtigungsgrundlage des § 32 Satz 1 IfSG i. V. m. § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2, 28a IfSG. Nach der für die streitgegenständliche Verordnung - in der Fassung der 4. Änderungsverordnung - maßgeblichen Risikobewertung vom 12. Februar 2021 des vom Gesetzgeber durch § 4 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 1 IfSG hierzu vorrangig berufenen Robert-Koch-Instituts (RKI) handele es sich weltweit, in Europa und in Deutschland um eine sehr dynamische und ernst zu nehmende Situation. Weltweit nehme die Anzahl der Fälle weiter zu. Die Fallzahlen entwickelten sich von Staat zu Staat unterschiedlich, viele Staaten erlebten nach vorübergehend sinkenden Fallzahlen erneute Anstiege. In vielen Staaten sei mit der Impfung der Bevölkerung, meist in den hohen Altersgruppen, begonnen worden. In Deutschland sei es im vierten Quartal 2020 zu einem starken Anstieg der Fallzahlen gekommen. Darüber hinaus seien die Zahl der auf Intensivstationen behandelten Personen und die Anzahl der Todesfälle stark angestiegen. Der Anstieg schwerer Erkrankungen, die im Krankenhaus behandelt werden müssten, betreffe dabei auch Altersgruppen unter 60 Jahren. Seit Jahresbeginn seien die Fallzahlen in Deutschland langsam rückläufig. Ziel der Anstrengungen sei es, einen nachhaltigen Rückgang der schweren Erkrankungen und Todesfälle in allen Altersgruppen zu erreichen. Effekte und sichere Impfstoffe stünden seit Ende 2020 zur Verfügung, aber noch nicht in ausreichenden Mengen. Sie würden aktuell vorrangig den besonders gefährdeten Gruppen (BewohnerInnen und Mitarbeitenden von Alten- und Pflegeheimen sowie Personen im Alter von 80+ Jahren) angeboten. Es werde erwartet, dass in den nächsten Wochen allen diesen besonders gefährdeten Menschen ein Impfangebot gemacht und damit bereits ein Effekt auf die Zahl der auf Intensivstationen behandelten Personen und Todesfällen erzielt werden könne. Die Therapie schwerer Krankheitsverläufe sei komplex und erst wenige spezifische Therapieansätze hätten sich in klinischen Studien als wirksam erwiesen. Insgesamt schätze das RKI die Gefährdung für die Gesundheit der Bevölkerung als sehr hoch ein. Diese Einschätzung könne sich kurzfristig durch neue Erkenntnisse ändern (vgl. Risikobewertung zu COVID-19, Stand 12. Februar 2021, https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikobewertung.html, abgerufen am 15. Februar 2021). Hiervon ausgehend sind nach § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG die notwendigen Schutzmaßnahmen zu treffen, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung der übertragbaren Krankheit COVID-19 erforderlich ist. Wie der Senat bereits im Beschluss vom 4. November 2020 (3 R 218/20) ausgeführt hat, steht die Befugnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG unter einem strengen Verhältnismäßigkeitsvorbehalt, an den der Verordnungsgeber gebunden ist. Auch Regelungen, die in die Rechte sonstiger Dritter („Nichtstörer“) eingreifen, sind von der Verordnungsermächtigung erfasst, z.B. um sie vor Ansteckung zu schützen, wobei fraglich ist, ob eine Differenzierung von Störern und Nichtstörern im Falle von SARS-CoV-2 überhaupt sachgerecht ist (vgl. VGH BW, Beschluss vom 13. Mai 2020 - 1 S 1314/20 - juris Rn. 28 m.w.N.; OVG NRW, Beschluss vom 19. Mai 2020 - 13 B 557/20.NE - juris Rn. 66 f. m.w.N.). Jedenfalls steht mit § 28a IfSG nunmehr eine rechtliche Grundlage speziell für Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Ausbreitung der COVID-19-Krankheit zur Verfügung, die - wie der (nicht abschließende) Maßnahmenkatalog in Abs. 1 zeigt - gerade auch Personenkreise adressieren, welche selbst nicht Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider sind (Beschluss des Senats vom 8. Januar 2021 - 3 R 297/20 - juris Rn. 21). Die in § 7 Abs. 4 der 9. SARS-CoV-2-EindV u.a. angeordnete Schließung von Dienstleistungsbetrieben wie Friseursalons stellt eine notwendige Schutzmaßnahme im Sinne des § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG dar. Nach § 28a Abs. 1 Satz 1 Nr. 14 IfSG können notwendige Schutzmaßnahmen im Sinne des § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 IfSG zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) für die Dauer der Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite nach § 5 Abs. 1 Satz 1 IfSG durch den Deutschen Bundestag insbesondere die Schließung oder Beschränkung von Betrieben, Gewerben, Einzel- oder Großhandel sein. Die Entscheidungen über derartige Schutzmaßnahmen sind gemäß § 28a Abs. 3 Satz 1 IfSG insbesondere an dem Schutz von Leben und Gesundheit und der Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems auszurichten. Gemäß § 28a Abs. 3 Satz 2 IfSG sollen die Schutzmaßnahmen unter Berücksichtigung des jeweiligen Infektionsgeschehens regional bezogen auf die Ebene der Landkreise, Bezirke oder kreisfreien Städte an den Schwellenwerten nach Maßgabe der Sätze 4 bis 12 ausgerichtet werden, soweit Infektionsgeschehen innerhalb eines Landes nicht regional übergreifend oder gleichgelagert sind. Maßstab für die zu ergreifenden Schutzmaßnahmen ist nach § 28a Abs. 3 Satz 4 IfSG insbesondere die Anzahl der Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 je 100.000 Einwohnern innerhalb von sieben Tagen. Bei einer Überschreitung eines Schwellenwertes von über 50 Neuinfektionen je 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen sind nach § 28a Abs. 3 Satz 5 IfSG umfassende Schutzmaßnahmen zu ergreifen, die eine effektive Eindämmung des Infektionsgeschehens erwarten lassen. Bei einer bundesweiten Überschreitung eines Schwellenwertes von über 50 Neuinfektionen je 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen sind nach § 28a Abs. 3 Satz 9 IfSG bundesweit abgestimmte umfassende, auf eine effektive Eindämmung des Infektionsgeschehens abzielende Schutzmaßnahmen anzustreben. Bei einer landesweiten Überschreitung eines Schwellenwertes von über 50 Neuinfektionen je 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen sind gemäß § 28a Abs. 3 Satz 10 IfSG landesweit abgestimmte umfassende, auf eine effektive Eindämmung des Infektionsgeschehens abzielende Schutzmaßnahmen anzustreben. Diese Vorgaben hat der Verordnungsgeber hinreichend beachtet. Der Verordnungsgeber durfte bei seiner Entscheidung davon ausgehen, dass die Corona-Pandemie gegenwärtig eine ernstzunehmende Gefahrensituation begründet, die staatliches Einschreiten nicht nur rechtfertigt, sondern zur Vermeidung eines exponentiellen Wachstums der Infektionen mit unmittelbaren, nicht absehbaren Folgen für Gesundheit, Leib und Leben der Bevölkerung mit Blick auf die diesbezüglich aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG folgende Schutzpflicht des Staates gebietet (vgl. hierzu etwa BVerfG, Beschluss vom 10. April 2020 - 1 BvQ 31/20 - juris Rn. 15 m.w.N.) Mit Beschluss vom 25. März 2020 hat der Bundestag gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 IfSG eine epidemische Lage von nationaler Tragweite aufgrund der Ausbreitung des neuen Coronavirus SARS-CoV-2 festgestellt (vgl. BT-Plenarprotokoll 19/154, S. 19169 C). Mit Beschluss vom 18. November 2020 hat der Bundestag das Fortbestehen der epidemischen Lage von nationaler Tragweite festgestellt (vgl. BT-Plenarprotokoll 19/191, S. 24100 D und 24109 C). Der Schwellenwert von 50 Neuinfektionen je 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen war im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der aktuellen Fassung der 9. SARS-CoV-2-EindV in Hoheitsgebiet des Antragsgegners mit einer Inzidenz von 79 überschritten (S. 4 des Täglichen Lageberichts des RKI zur Coronavirus-Krankheit-2019 vom 12. Februar 2021, abrufbar unter https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Situationsberichte/Feb_2021/2021-02-12-de.pdf?__blob=publicationFile, abgerufen am 15. Februar 2021), was den Verordnungsgeber nach § 28a Abs. 3 Satz 5 IfSG zur Ergreifung umfassender Schutzmaßnahmen auffordert, die eine effektive Eindämmung des Infektionsgeschehens erwarten lassen. Deutschlandweit betrachtet lag die Inzidenz der letzten sieben Tage bei 62 Fällen pro 100.000 Einwohner, wobei in keinem Bundesland der Schwellenwert von 50 Fällen pro 100.000 Einwohnern unterschritten wurde (vgl. S. 4 des Täglichen Lageberichts des RKI zur Coronavirus-Krankheit-2019 vom 12. Februar 2021, a.a.O.). Die mit der 9. SARS-CoV-2-EindV in der Fassung der 4. Änderungsverordnung vom 12. Februar 2021 ergriffenen Maßnahmen zielen auf die Verhinderung der (weiteren) Verbreitung der COVID-19-Krankheit und sind insbesondere - wie in § 28a Abs. 3 Satz 1 IfSG vorgesehen - am Schutz von Leben und Gesundheit und der Erhaltung der Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems ausgerichtet. Ausweislich der Präambel zur 9. SARS-CoV-2-EindV in der aktuellen Fassung legt der Verordnungsgeber den beschlossenen Maßnahmen zugrunde, dass die Zahl der Infektionen mit dem neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 trotz der - bereits ergriffenen - Eindämmungsmaßnahmen mit Beginn der Herbst- und Wintermonate in ganz Europa und nahezu allen Regionen Deutschlands mit exponentieller Dynamik angestiegen sei. Dies habe dazu geführt, dass bereits in zahlreichen Gesundheitsämtern eine vollständige Kontaktnachverfolgung nicht mehr habe gewährleistet werden können, was wiederum zu einer beschleunigten Ausbreitung des Virus beitrage. Hinzugetreten sei die Verbreitung der Mutation des Coronavirus B.1.1.7, die nach ersten Erkenntnissen eine nochmals erhöhte Ansteckungsfähigkeit besitze. In dieser Jahreszeit breiteten sich Atemwegserkrankungen leichter aus, wodurch die Eindämmung des Coronavirus SARS-CoV-2 weiter erschwert werde. Mit der hinzutretenden Gefahr einer weiteren Verbreitung der Mutation B.1.1.7 bestehe ein erhebliches Risiko, dass die Zahl der Neuinfektionen erneut exponentiell ansteige. Nach den Statistiken des Robert Koch-Institutes seien die Ansteckungsumstände im Bundesdurchschnitt in mehr als 75 v. H. der Fälle unklar. Zur Vermeidung einer akuten nationalen Gesundheitsnotlage sei es deshalb weiterhin erforderlich, mit einer befristeten erheblichen Reduzierung der Kontakte in der Bevölkerung insgesamt das Infektionsgeschehen aufzuhalten und die Zahl der Neuinfektionen wieder in die nachverfolgbare Größenordnung von unter 50 Neuinfektionen pro 100 000 Einwohner in einer Woche zu senken. Dieser Wert gelte wie in § 28a Abs. 1 des Infektionsschutzgesetzes als Orientierungsmarke für die infektionsschutzrechtlichen Maßnahmen. Ohne solche Beschränkungen würde das weitere Wachstum der Infektionszahlen unweigerlich binnen weniger Wochen zu einer Überforderung des Gesundheitssystems führen. In Sachsen-Anhalt habe die Zahl der Neuinfektionen zuletzt zumindest in den meisten Regionen des Landes gesenkt werden können, befinde sich aber auf einem weiterhin hohen Niveau und liege derzeit hinsichtlich der Sieben-Tage-Inzidenz über dem bundesweiten Durchschnitt. Zurzeit reichten die im Frühjahr aufgebauten Strukturen der stationären Krankenversorgung einschließlich der intensivmedizinischen Versorgung gerade noch aus; dies könne sich bei steigenden bzw. stagnierenden hohen Zahlen von Neuinfektionen sehr schnell ändern. Mit den Impfungen sei bundesweit Ende Dezember begonnen worden; diese könnten aber aktuell noch nicht zur Entlastung der Lage beitragen, zumal die Impfstofflieferungen auch in den kommenden Monaten noch knapp seien. Vor diesem Hintergrund gehe auch Sachsen-Anhalt den vom Bund und allen anderen Ländern am 10. Februar 2021 beschlossenen Weg mit. Bürgerinnen und Bürger würden dringlich aufgefordert, die Kontakte zu anderen Menschen außerhalb der Angehörigen des eigenen Hausstands auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren. Mit dem Ziel der Senkung der Zahl der Neuinfektionen auf die Größenordnung von unter 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner in einer Woche greift der Verordnungsgeber die vom Gesetzgeber der Regelung in § 28a Abs. 3 Satz 5 IfSG zugrunde gelegte Annahme auf, wonach eine individuelle Kontaktnachverfolgung ab einer Überschreitung dieses Schwellenwertes nicht mehr leistbar ist und es deswegen massiver Einschränkungen des öffentlichen Lebens bedarf, um ein dynamisches Infektionsgeschehen einzudämmen (vgl. die Ausführungen in der Gesetzesbegründung, BT-Drs. 19/23944, S. 34). Die Einschätzung des Verordnungsgebers zur grundsätzlichen Notwendigkeit umfassender Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der COVID-19-Krankheit wird gestützt durch die - bereits dargestellte - Risikobewertung des RKI vom 12. Februar 2021 (a.a.O.). Aktuell hänge die Belastung des Gesundheitssystems maßgeblich von der regionalen Verbreitung der Infektion, den hauptsächlich betroffenen Bevölkerungsgruppen, den vorhandenen Kapazitäten und den eingeleiteten Gegenmaßnahmen (z.B. Isolierung, Quarantäne, physische Distanzierung) ab. Sie sei aktuell in weiten Teilen Deutschlands nach wie vor sehr angespannt und könne sehr schnell wieder zunehmen, so dass das öffentliche Gesundheitswesen, aber auch die Einrichtungen für die ambulante und stationäre medizinische Versorgung örtlich überlastet würden. Aktuell könne oft kein Infektionsumfeld ermittelt werden. Man müsse von einer anhaltenden Zirkulation in der Bevölkerung (Community Transmission) ausgehen, wobei die Dynamik der Verbreitung einiger mittlerweile auch in Deutschland nachgewiesener neuer Varianten von SARS-CoV-2 (B.1.1.7, B.1.351 und B.1.1.28) als besorgniserregend eingeschätzt werde. Diese besorgniserregenden Varianten (VOC) seien inzwischen auch in Deutschland nachgewiesen worden. Es sei noch unklar, wie sich deren Zirkulation auf die Situation in Deutschland auswirken werde. Aufgrund der vorliegenden Daten hinsichtlich einer erhöhten Übertragbarkeit der Varianten bestehe grundsätzlich die Möglichkeit einer Verschlimmerung der Lage. Ob und in welchem Maße die neuen Varianten die Wirksamkeit der verfügbaren Impfstoffe beeinträchtigten, sei derzeit noch nicht sicher abzuschätzen. COVID-19-bedingte Ausbrüche beträfen insbesondere Alten- und Pflegeheime, Krankenhäuser, aber auch private Haushalte, das berufliche Umfeld und andere Lebensbereiche. Neben der Fallfindung und der Kontaktpersonennachverfolgung müsse der Schutz der Risikogruppen, den das RKI seit Beginn der Pandemie betont habe, konsequent umgesetzt werden. Dieses betreffe insbesondere den Schutz der Bewohnerinnen und Bewohner von Alten- und Pflegeheimen. Nur wenn die Zahl der neu Infizierten insgesamt deutlich sinke, könnten auch Risikogruppen zuverlässig geschützt werden. Um Infektionen im privaten, beruflichen und öffentlichen Bereich zu verhindern, könnten jeder Einzelne und jede Einrichtung beitragen. Es sei von entscheidender Bedeutung, die Zahl der Erkrankten so gering wie möglich zu halten und Ausbrüche zu verhindern. Dadurch könnten Belastungsspitzen im Gesundheitswesen vermieden und mehr Zeit für die Produktion von Impfstoffen, Durchführung von Impfungen sowie Entwicklung von antiviralen Medikamenten gewonnen werden. 4. Die mit der von der Antragstellerin angegriffenen Regelung der 9. SARS-CoV-2-EindV verbundenen Eingriffe in die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsausübungsfreiheit und durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützte Eigentumsgarantie sind geeignet und erforderlich, um das legitime Ziel der Vermeidung von neuen Infektionsketten und damit verbunden der Eindämmung einer weiteren Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 zum Schutz von Leben und Gesundheit zu erreichen. Es kann im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht abschließend beurteilt werden, ob die Regelungen deshalb in unverhältnismäßiger Weise in die Eigentumsgarantie (Art. 14 Abs. 1 GG) und die Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) eingreifen, weil für die Untersagungen und Schließungen im Infektionsschutzgesetz keine Ausgleichs- und Entschädigungsleistungen bestimmt sind (im Einzelnen: vgl. Beschluss des Senats vom 8. Januar 2021, a.a.O. Rn. 30, 33 ff.). a) Hat der Verordnungsgeber - wie hier in einer nach wie vor durch zahlreiche Unsicherheiten geprägten epidemischen Lage - eine komplexe Gefährdungslage zu beurteilen, kommt ihm bei der Festlegung der von ihm ins Auge gefassten Regelungsziele und der Beurteilung dessen, was er zur Verwirklichung der Ziele für geeignet, erforderlich und angemessen halten darf, in dem nunmehr durch den (Bundes-)Gesetzgeber in § 28a IfSG vorgegebenen rechtlichen Rahmen ein weiter - gerichtlich nur begrenzt überprüfbarer - Einschätzungs- und Prognosespielraum zu (vgl. BVerfG, Urteil vom 16. März 2004 - 1 BvR 1778/01 - juris Rn. 66; siehe auch Beschluss vom 13. Mai 2020 - 1 BvR 1021/20 - juris Rn. 10). Die gerichtliche Prüfung beschränkt sich aufgrund dieses Beurteilungs- und Einschätzungsvorranges auf offensichtliche Verstöße. Das eingesetzte Mittel ist verfassungsrechtlich nur dann zu beanstanden, wenn es objektiv untauglich oder schlechthin ungeeignet wäre. Es ist somit vornehmlich Sache des Normgebers, unter Beachtung der Sachgesetzlichkeiten des betreffenden Sachgebietes zu entscheiden, welche Maßnahmen er im Interesse des Gemeinwohls ergreifen will (zum Ganzen: BVerfG, Beschluss vom 29. September 2010 - 1 BvR 1789/10 - juris Rn. 18). In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Infektionsschutzrecht der im allgemeinen Polizei- und Ordnungsrecht geltende Grundsatz heranzuziehen ist, nach welchem an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts umso geringere Anforderungen zu stellen sind, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. März 2012, a.a.O. Rn. 32). Dies rechtfertigt die Überlegung, dass die Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit im Falle eines besonders schweren Schadens entsprechend zurückgenommen werden können. Dies gilt im vorliegenden Fall, weil die durch das Virus hervorgerufene Infektion in vielen Fällen eine schwere Lungenentzündung auslösen kann, die in nicht wenigen Fällen auch bei intensivmedizinischer Betreuung zum Tod führt (vgl. OVG MV, Beschluss vom 9. April 2020 - 2 KM 293/20 OVG - juris Rn. 35 f.; siehe hierzu auch Epidemiologischer Steckbrief des Robert-Koch-Instituts zu SARS-CoV-2 und COVID-19, Stand: 9. Februar 2021, https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Steckbrief.html, abgerufen am 15. Februar 2021). b) Dies zugrunde gelegt erscheint die Schließung von Friseuren als geeignetes Mittel, um das bereits dargestellte - legitime - Ziel des Verordnungsgebers zu erreichen, zum Schutz von Leben und Gesundheit der Bevölkerung und zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems die Entstehung neuer Infektionsketten und damit verbunden die weitere Verbreitung der COVID-19-Krankheit zu verhindern. Nach den gegenwärtigen wissenschaftlichen Erkenntnissen erfolgt die Übertragung des Virus überwiegend durch Tröpfcheninfektion zwischen Menschen sowie durch Aerosole, die längere Zeit in der Umgebungsluft schweben und sich z. B. in Innenräumen anreichern und größere Distanzen überwinden können, sowie durch Schmierinfektionen (vgl. siehe zu den Übertragungswegen die Informationen des Robert-Koch-Instituts unter https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Steckbrief.html [Stand: 9. Februar 2021, Abruf am 11. Januar 2021]). Durch die Minimierung von Kontakten zwischen Menschen wird mithin die Ausbreitung des Virus eingedämmt. Dienstleistungsbetriebe im Bereich der Körperpflege - wie Friseursalons - bieten Kontaktmöglichkeiten mit wechselnden Kunden und Gästen, die sich in den Betrieben einfinden, die ohne diesen Anlass nicht zustande kämen. Dabei kann gerade eine Leistung des Friseurhandwerks eine längere Zeitdauer und damit Verweildauer im Betrieb in Anspruch nehmen. Zudem werden die Kontaktmöglichkeiten auf dem Weg zu den Betrieben und die Attraktivität des öffentlichen Raums bei geschlossenen Betrieben reduziert (zum Ganzen: vgl. HessVGH, Beschluss vom 4. Februar 2021, a.a.O. Rn. 33). Mit der Schließung von Friseurbetrieben wird auch ein Beitrag zu der vom Verordnungsgeber bezweckten befristeten erheblichen Reduzierung der Kontakte in der Bevölkerung insgesamt geleistet. Dass Kontaktreduzierungen grundsätzlich geeignet sind, einem Anstieg der Zahl der Neuinfektionen entgegenzuwirken und diese somit wieder auf die vom Verordnungsgeber - ebenso wie vom (Bundes-)Gesetzgeber - als nachverfolgbar angesehene Größenordnung von unter 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner in einer Woche zu senken, liegt in Anbetracht der Wege, auf denen das Coronavirus SARS-CoV-2 übertragen wird, auf der Hand. Es steht außer Zweifel, dass Zusammenkünfte in geschlossenen Räumen mit einer Anzahl regelmäßig ansonsten nicht zusammentreffender Personen und längerer Verweildauer ein signifikant erhöhtes Infektionsrisiko mit sich bringen (vgl. HessVGH, Beschluss vom 4. Februar 2021, a.a.O. Rn. 21). c) Die Schließung von Friseurbetrieben dürfte angesichts des Fehlens eines milderen Mittels auch erforderlich sein, um das verfolgte Ziel zu erreichen. Etwaige alternative - mildere - Maßnahmen wie die Einhaltung der - von der Antragstellerin im Einzelnen vorgetragenen - Schutz- und Hygienemaßnahmen einschließlich der Vorgaben der BWG bzw. die etwaige Anordnung einer generellen FFP-2-Maskenpflicht in Friseursalons sind nicht so effektiv wie die generelle Schließungsanordnung. Es mag zutreffend sein, dass nach Erkenntnissen des Robert-Koch-Instituts das Friseurhandwerk nicht zum Treiber der Pandemie zählt und für das Land Sachsen-Anhalt nur eine Person aus dem Friseurhandwerk mit einem positiven Corona-Testergebnis gemeldet ist. Allerdings sind auch nach den Statistiken des Robert-Koch-Institutes die Ansteckungsumstände im Bundesdurchschnitt in mehr als 75 % der Fälle zwischenzeitlich unklar (vgl. Präambel der aktuellen SARS-CoV-2-EindV) bzw. kann aktuell oft kein Infektionsumfeld ermittelt werden (vgl. aktuelle Risikobewertung des RKI, a.a.O.). Damit ist es schon nicht ausgeschlossen, dass es auch bei der Erbringung von Friseurdienstleistungen zu Virusübertragungen kommt. Die fehlende konkrete Bestimmbarkeit der Infektionsquelle rechtfertigt ausgehend davon, dass Zusammenkünfte in geschlossenen Räumen mit einer Anzahl regelmäßig ansonsten nicht zusammentreffender Personen und längerer Verweildauer ein signifikant erhöhtes Infektionsrisiko mit sich bringen (vgl. HessVGH, Beschluss vom 4. Februar 2021, a.a.O. Rn. 21), den Rückschluss, dass auch Friseurbetriebe zum Infektionsumfeld zählen. Dem kann auch nicht entgegenhalten werden, dass die konkrete Ausgestaltung des Betriebs der Antragstellerin (u.a. max. vier Kunden auf einer Fläche von 120 qm, Lüftungsmanagement) das Infektionsgeschehen unberührt lasse. Entscheidend ist vor allem, dass die Schließung von Friseurbetrieben nicht vordringlich darauf abzielt, Infektionen gerade in den betroffenen Betrieben zu unterbinden. Vielmehr dienen die Maßnahmen dem Zweck, das Infektionsgeschehen durch Verminderung der persönlichen Kontakte effektiv zu begrenzen. Ziel ist es, durch Reduzierung der Kontakte in der Bevölkerung insgesamt das Infektionsgeschehen aufzuhalten und die Zahl der Neuinfektionen wieder in die nachverfolgbare Größenordnung von unter 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner in einer Woche zu senken. Dies erfordert nach nachvollziehbarer Einschätzung des Verordnungsgebers großflächige - Friseurbetriebe einschließende - Maßnahmen, da ohne weitere Einschränkungen zu erwarten ist, dass sich das SARS-CoV-2-Virus bzw. seine Mutationen stärker ausbreitet. Die Unterbindung des Betriebs von Friseursalons wirkt auf die Bewegungsströme der Kunden ein. Sie sorgt dafür, dass die mit dem Besuch eines Salons in Zusammenhang stehenden Sozialkontakte (Zuwegung, Aufenthalt) reduziert werden und dient damit auch der Nachverfolgbarkeit von Infektionsketten. Den Infektionsrisiken kann allein durch die Anwendung auch konsequenter Schutz- und Hygienemaßnahmen innerhalb des Friseurbetriebs nicht gleichsam effektiv begegnet werden. Dies gilt auch, soweit die Antragstellerin die Einführung einer generellen FFP-2-Maskenpflicht in Salons fordert. Das korrekte Tragen von FFP-2-Masken dürfte zwar neben den übrigen Schutz- und Hygienemaßnahmen zu einer weiteren Verringerung des Infektionsrisikos führen, da die Aerosolbelastung erheblich reduziert wird. Das Tragen einer FFP-2-Maske schließt bei einem mehr als 30-minütigen Kontakt mit einer infizierten Person, der bei der Erbringung von Friseurleistungen häufig gegeben sein dürfte, eine Infektion schon nicht aus. Hiervon geht auch die von der Antragstellerin in Bezug genommene Einschätzung des RKI (vgl. Kontaktpersonen-Nachverfolgung bei SARS-CoV-2-Infektionen, Stand 28. Januar 2021, Ziffer 3.1.B., Anhang 2) aus, wonach die die „Kontaktperson 1“ betreffende Quarantäneanordnung nur für Fälle zu verneinen ist, in denen der Kontakt nicht mehr als 30 min angedauert hat. Dessen ungeachtet wird auch bei den Kontaktpersonen der Gruppe 2, die von einer Quarantäneanordnung nicht berührt sind, eine infektionsrelevante Exposition nicht sicher ausgeschlossen (vgl. Kontaktpersonen-Nachverfolgung bei SARS-CoV-2-Infektionen, Ziffer 3.2.). Vielmehr soll diesen Personen eine 14-tägige Kontaktreduktion insbesondere zu Personen, die Risikogruppen angehören, und eine Selbstbeobachtung empfohlen werden. Dies setzt eine Kontaktaufnahme seitens des Gesundheitsamtes voraus, das derzeit die Kontaktnachverfolgung angesichts der Infektionszahlen noch nicht wieder vollständig zu leisten vermag. Letztlich geht auch die Antragstellerin unter Bezugnahme auf die englischsprachige Studie in der MMWR vom Mai 2020, den Bericht in der Berliner Morgenpost vom 12. Februar 2021 und die Studie der Technischen Universität (TU Berlin) über „Covid-19 Ansteckung über Aerosolpartikel“ davon aus, dass eine Infektion mit SARS-CoV-2-Virus bei der Erbringung der Dienstleistung (nur) nahezu ausgeschlossen sei. Soweit die Antragstellerin unter Verweis auf die Studienlage (vgl. Studie der Technischen Universität [TU] Berlin, a.a.O.; MMWR Studie vom Mai 2020) einwendet, dass aus fachmedizinischer Sicht eine Legitimation für die Aufrechterhaltung der fortwährenden massiven Grundrechtseingriffe bei Friseuren fehle, ist dem ausgehend von den bisherigen Feststellungen nicht zu folgen. d) Zwar kann - wie der Senat bereits in seinem Beschluss vom 8. Januar 2021 ausgeführt hat - eine abschließende Beurteilung der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne nicht erfolgen. Denn die - von der Antragstellerin selbst nicht aufgeworfene - Frage, ob es an einer gesetzlichen Entschädigungsregelung zur Abmilderung der schwerwiegenden Grundrechtseingriffe fehlt, bedarf einer eingehenden Prüfung komplexer und schwieriger Rechtsfragen, die im vorliegenden Eilverfahren nicht abschließend erfolgen kann und daher einer eingehenden Befassung in einem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben muss (im Einzelnen: Beschluss vom 8. Januar 2021, a.a.O. Rn. 33 ff.). Im Übrigen geht der Senat nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage jedoch nicht davon aus, dass sich die von der Antragstellerin angegriffene Maßnahme als unverhältnismäßig im engeren Sinne erweist. Die von der Antragstellerin erhobenen Einwände greifen unter Berücksichtigung der weiten Einschätzungsprärogative des Verordnungsgebers nicht durch. Fraglos berechtigt die derzeitige Pandemielage - insbesondere auch vor dem Hintergrund der Virusmutationen - den Antragsgegner dazu, im Verordnungswege Maßnahmen zur Eindämmung der Pandemie - auch für Friseurbetriebe - zu ergreifen, die mit Grundrechtseingriffen verbunden sind. Nach § 28a Abs. 6 Satz 1 IfSG können Schutzmaßnahmen - wie hier mit der 9. SARS-CoV-2-EindV - auch kumulativ angeordnet werden, soweit und solange es für eine wirksame Verhinderung der Verbreitung der COVID-19-Krankheit erforderlich ist. Der Verordnungsgeber ist aber durch den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verpflichtet, fortlaufend und differenziert zu prüfen, ob konkrete Grundrechtseingriffe auch weiterhin zumutbar sind (zu dessen Beobachtungs- und Überprüfungspflicht: vgl. u.a. Beschluss des Senats vom 11. Juni 2020 - 3 R 102/20 - juris m.w.N.). Hierbei hat er in den Blick zu nehmen, ob das Gesamtkonzept von Beschränkungen und Lockerungen in sich stimmig und tragbar ist (vgl. VGH BW, Beschluss vom 15. Oktober 2020, a.a.O. Rn. 44 m.w.N.). In diesem Zusammenhang kommt neben der Entwicklung des Pandemiegeschehens dem Gesamtkonzept bzw. Maßnahmenbündel, mit dem der Verordnungsgeber dem Infektionsgeschehen begegnet, eine maßgebliche Bedeutung zu. Die im Streit stehende Schutzmaßnahme muss sich schlüssig in dieses vom Verordnungsgeber in Wahrnehmung seines Beurteilungs- und Prognosespielraums aufgestellte Gesamtkonzept einfügen (vgl. Beschluss des Senates vom 3. September 2020 - 3 R 156/20 - juris Rn. 27; Beschluss des Senates vom 27. November 2020 - 3 R 226/20 -). Dies ist im Hinblick auf die Schließung von Friseurbetrieben gegenwärtig der Fall. Zur Pandemiebekämpfung hat der Verordnungsgeber in der Vergangenheit umfassender Beschränkungen vorgenommen und sich aufgrund der exponentiellen Dynamik des Infektionsgeschehens im Oktober/November 2020 zunächst dafür entschieden, die unter strengen Hygienevorschriften in der Vergangenheit wiedereröffneten Kultur-, Freizeit-, Spiel- und Vergnügungseinrichtungen und den Tourismusbereich erneut zu beschränken, um freizeitorientierte Bewegungsströme der Bevölkerung zu regulieren bzw. im Wesentlichen zu stoppen und so das mit Sozialkontakten in diesen Bereichen verbundene Infektionsrisiko deutlich zu reduzieren (8. SARS-CoV-2-EindV). Angesichts des sich gleichwohl fortgesetzt exponentiell entwickelnden Infektionsgeschehens wurden mit dem Inkrafttreten der 9. SARS-CoV-EindV vom 16. Dezember 2020 u.a. Schulschließungen (Ausnahme: Notbetreuung, Abschlussjahrgänge), die Schließung einer Vielzahl von Ladengeschäften (Ausnahme: § 7 Abs. 2 SARS-CoV-2-EindV), weitergehende Kontaktbeschränkungen im öffentlichen und privaten Raum neben der Schließung von Dienstleistungsbetrieben der Körperpflege angeordnet. Es ist nichts dagegen zu erinnern, dass das auf Kontaktreduzierung angelegte Gesamtkonzept/Maßnahmenbündel zuvorderst an der essentiellen Versorgung der Bevölkerung und im Übrigen der weitgehenden Aufrechterhaltung des Wirtschaftslebens ausgerichtet ist. Durch die Schließung von Friseurbetrieben als Teil des vom Verordnungsgebers mit der 4. Verordnung zur Änderung der 9. SARS-CoV-2-EindV aufrechterhaltenen Maßnahmenbündels werden Bewegungsströme und damit verbunden Kontaktmöglichkeiten von Menschen reduziert. Die Maßnahme fügt sich nach der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren allein möglichen summarischen Prüfung schlüssig in dieses Gesamtkonzept ein. Es ist nicht ersichtlich, dass der Verordnungsgeber bei der verfassungsrechtlich gebotenen Evaluierung der in der 9. SARS-CoV-2-EindV enthaltenen Schutzmaßnahmen von nicht mehr vertretbaren Tatsachen oder Annahmen ausgegangen ist und die Grenzen der ihm zuzugestehenden Einschätzungsprärogative überschritten hat (s.o.). Dies gilt auch, soweit mittlerweile sinkende Fallzahlen zu beobachten sind. Die 7-Tages-Inzidenz liegt - wie ausgeführt - weiterhin über dem nach § 28a Abs. 3 Satz 5 IfSG maßgebenden Wert. Abgesehen davon kann die Dynamik der mittlerweile in 13 Bundesländern nachgewiesenen (vgl. Bericht zu Virusvarianten von SARS-CoV-2 in Deutschland, insbesondere zur Variant of Concern (VOC) B.I.I.7 vom 5. Februar 2021, https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/DESH/Bericht_VOC_05022021.pdf?__blob=publicationFile, abgerufen am 16. Februar 2021) ggf. ansteckenderen Corona-Mutationen nicht abschließend eingeschätzt werden. Dass es hinsichtlich der Corona-Mutationen noch an konkreten und belastbaren Anhaltspunkten fehlt, um deren konkrete Gefährlichkeit in der Pandemiesituation zu bestimmen, trifft zwar zu (vgl. Risikobewertung vom 12. Februar 2021, a.a.O.) und erklärt die zögerliche Herangehensweise im Umgang mit etwaigen Öffnungsperspektiven. Hierauf kommt es aber mit Blick auf die im Bundesland Sachsen-Anhalt weiterhin bestehende über dem Wert von 50 liegende 7-Tages-Inzidenz nicht maßgebend an. Nach alledem ist auch nicht von rechtlicher Relevanz, dass sich Friseurbetriebe nicht als Infektionsquelle hervorgetan haben, ihr situationsbezogener R-Wert bei nur 0,6 liege, was der niedrigste Wert von allen kontaktrelevanten Dienstleistungen sei (vgl. Studie der Technischen Universität [TU] Berlin, a.a.O.), und die Antragstellerin das Schutz- und Hygienekonzept umzusetzen gedenkt. Bei der Frage der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne ist zu berücksichtigen, dass trotzt der unzweifelhaft weitreichenden Beeinträchtigungen der Berufsausübungsfreiheit der Betreiber von Friseurbetrieben mittlerweile eine Öffnungsperspektive besteht. Gemäß § 7 Abs. 4 Satz 3 der am 14. Februar 2021 in Kraft getretenen Fassung der 4. Änderung der 9. SARS-CoV-2-EindV ist die Öffnung von Friseursalons ab 1. März 2021 zulässig, wenn die Einhaltung der allgemeinen Hygieneregeln nach § 1 Abs. 1 sichergestellt ist, die Kunden für die Inanspruchnahme der Dienstleistungen vorab einen Termin vereinbart haben und die Kunden einen medizinischen Mund-Nasen-Schutz im Sinne des § 1 Abs. 2 tragen oder andere geeignete Schutzmaßnahmen getroffen werden. Der von der Antragstellerin in diesem Zusammenhang geführte Einwand, es fehle an einem sachlichen Grund, mit der Öffnung bis zum 1. März 2021 zu warten, weil die Entscheidungssituation zur Verhältnismäßigkeit heute dieselbe wie am 1. März 2021 sei, greift nicht durch. Entgegen der Annahme der Antragstellerin sind die voraussichtlichen Inzidenzzahlen zum Öffnungszeitpunkt sehr wohl von entscheidender Bedeutung. In der Würdigung des derzeitigen Infektionsgeschehens geht der Verordnungsgeber zunächst davon aus, dass Friseurbetriebe für den 14-Tages-Zeitraum seit Inkrafttreten der 4. Änderung der 9. SARS-CoV-2-EindV (14. Februar 2021) - wie die anderen vom Maßnahmenbündel umfassten Einrichtungen - einen größtmöglichen Einfluss auf ein rückläufiges Infektionsgeschehen nehmen sollen, was nur durch die umfassende Schließung erreicht werden kann. Sodann nimmt er perspektivisch an, dass die zum 1. März 2021 zu erwartende Infektionslage einer Öffnung von Friseurbetrieben nicht entgegenstehen wird, wobei er ab dem 1. März 2021 angesichts der bisherigen Dauer der Maßnahme zudem von einem mittlerweile eingetretenen besonderen Bedarf in der Bevölkerung ausgeht (vgl. Verordnungsbegründung, S. 32). Hiergegen ist nichts zu erinnern. Dessen ungeachtet ist auch in dem 14-tägigen Zeitraum zu erwarten, dass weitere Erkenntnisse über die Corona-Mutationen und ihren Einfluss auf die Infektionslage in der Bundesrepublik Deutschland gewonnen werden können. Sollte das Infektionsgeschehen hierdurch Auftrieb erfahren, wird der Verordnungsgeber dies auch unter Berücksichtigung von Bewegungsströmen und Infektionsrisiken im Zusammenhang mit Friseurgeschäften bewerten müssen. Soweit die Antragstellerin ausführt, dass durch das fortgesetzte Verbot die Schattenwirtschaft gefördert werde, weil zahlreiche „unseriöse“ Friseure aufgrund der hohen Nachfrage und mangels legaler Ausgleichs- und Kompensationsleistungen ihre Dienstleistungen im Privatbereich anböten, mag dies zutreffend sein und für sich betrachtet ein erhöhtes Infektionsrisiko bedingen. Die Antragstellerin gibt trotz der drohenden Existenznot allerdings auch an, im Gegensatz dazu rechtstreu zu sein, was auch bei einer Vielzahl anderer Friseure vorausgesetzt werden kann. Das sonst als Phänomen der „Schwarzarbeit“ bekannte Verhalten Einzelner stellt - auch wenn die Gruppe mittlerweile als relativ groß einzuschätzen wäre - weder das Gesamtkonzept schlüssig in Frage noch führt es dazu, dass auf dieses illegale Verhalten mit einer generellen Öffnung der Friseurbetriebe zu reagieren wäre. Die von der Antragstellerin hervorgehobene besondere Systemrelevanz der Friseurbetriebe in der Branche der körpernahen Dienstleistungen lässt ebenfalls nicht an der Angemessenheit der Maßnahme zweifeln. Auch wenn die regelmäßige Inanspruchnahme durch die Bevölkerung im Vergleich zu anderen körpernahen Dienstleistungen deutlich höher ausfällt und das öffentliche Interesse an der Öffnung mangels anderweitiger Kompensationsmöglichkeiten der Kundschaft als sehr hoch einzuschätzen sein sollte, ist der Verordnungsgeber bei der derzeit bestehenden Infektionslage berechtigt, Friseurbetriebe in die umfassenden Schutzmaßnahmen zur effektiven Eindämmung des Infektionsgeschehens nach § 28a Abs. 3 Satz 5 IfSG einzubeziehen. Ob und inwieweit der Verordnungsgeber sein Regelungssystem ausdifferenziert, ist an dessen weitem Einschätzungsspielraum zu bemessen. Aus dem Interesse einer breiten Öffentlichkeit am Friseurbesuch lässt sich jedenfalls keine Verpflichtung ableiten, Friseure von Schutzmaßnahmen im Bereich körpernaher Dienstleistungen auszunehmen. Dies gilt auch, wenn - wie die Antragstellerin vorträgt - mittlerweile „Minister aller Länder die herausgehobene Stellung der Friseure für das Gemeinwohl und die extrem geringe Ansteckungsgefahr“ hervorheben. Diese Einschätzung hat dazu geführt, eine Öffnungsperspektive für das Friseurhandwerk zum 1. März 2021 bei weiter sinkenden Fallzahlen zu entwickeln. Sie kann allerdings nicht fruchtbar gemacht werden, um eine Öffnung zu einem früheren Zeitpunkt zu erreichen. Einer weiteren Ausdifferenzierung kann auch entgegengehalten werden, dass besonders bei Massenerscheinungen generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen getroffen werden dürfen, ohne wegen der damit unvermeidlich verbundenen Härten gegen den Gleichheitsgrundsatz zu verstoßen. Unebenheiten, Friktionen und Mängel sowie gewisse Benachteiligungen in besonders gelagerten Einzelfällen, die sich im Zusammenhang mit Differenzierungen ergeben, müssen in Kauf genommen werden, solange sich für das insgesamt gefundene Regelungsergebnis ein plausibler, sachlich vertretbarer Grund anführen lässt (vgl. Beschluss des Senats vom 11. Dezember 2020 - 3 R 261/20 - juris Rn 36). Soweit die Antragstellerin in diesem Zusammenhang auf körperlich beeinträchtigte - insbesondere ältere - Kunden verweist, die Friseursalons zur Aufrechterhaltung der Körperhygiene regelmäßig aufsuchten, sind diese zwar gezwungen, für ihre Körperpflege auf Angehörige oder Dritte im häuslichen Umfeld zurückzugreifen. Diese Handlungsalternativen dürften aber für Personen, die einer Risikogruppe angehören, sogar zielführender sein, um den Infektionsgefahren bei der Zuwegung und beim Aufenthalt im Friseursalon zu begegnen. Dessen ungeachtet mag eine professionelle Haarpflege das Wohlbefinden steigern; es ist gleichwohl den betroffenen Kunden zuzumuten, bis zur bevorstehenden Öffnung am 1. März 2021 zuzuwarten. Der Einwand der Antragstellerin zur Öffnung von Friseurgeschäften in Nachbarstaaten (Schweiz, Polen, Luxemburg, Polen, Tschechien) greift ebenfalls nicht Platz. Dass die in Bezug genommenen Staaten die besondere Bedeutung der Friseurbetriebe für die Grundversorgung bei gleichzeitiger Gefahrlosigkeit für das Fortschreiten der Pandemie erkannt hätten, überzeugt nicht. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die dortigen Entscheidungsträger das festgestellte Infektionsrisiko (s.o.) lediglich in Kauf nehmen, woran sich der hiesige Verordnungsgeber jedenfalls derzeit noch nicht orientieren mag. Gegen Letzteres ist - wie dargestellt - nichts zu erinnern. Auch die - nicht von der Hand zu weisende - medizinische Relevanz des Friseurbesuchs (Erkennung von Melanomen auf der Kopfhaut, im Nacken und im Gesicht sowie weiterer im Einzelnen bezeichneten Erkrankungen) führt nicht zur fehlenden Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne. Diese bei Gelegenheit erfolgende Wahrnehmung gehört nicht zum primären Tätigkeitsfeld von Friseuren, so dass eine Erfassung als „medizinische Leistung“ und die Einordnung von Friseuren in den Gesundheitssektor nicht geboten ist. Die Regelung verstößt auch nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz, weil körpernahe Dienstleistungen von Optikern und Gehörgeräteakustikern sowie sämtliche andere Handwerksberufe von den Schließungsanordnungen der 9. SARS-CoV-2-EindV nicht betroffen sind. Die Differenzierung gegenüber Optikern und Gehörgeräteakustikern findet ihre Rechtfertigung in dem nicht abweisbaren Bedürfnis der zügigen Bereitstellung von Seh- und Hörhilfen, um dem Teilhabeanspruch der Betroffenen Rechnung zu tragen. Auf die Dauer des Kontakts kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. Zu Handwerksbetrieben führt die Antragstellerin selbst - zutreffend - zum maßgebenden Differenzierungskriterium aus, indem sie anerkennt, dass die Einhaltung des allgemeinen Abstandsgebots in Friseurbetrieben anders als bei der Erbringung von Handwerksleistungen nur eingeschränkt möglich ist. Dies rechtfertigt die Ungleichbehandlung. Die unter dem Stichwort „Erschwerter Zugang zu staatlichen Hilfsleistungen“ im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung im engeren Sinne erhobenen Einwendungen führen zu keinem anderen Ergebnis. Soweit die Antragstellerin zunächst geltend macht, an der Dezemberhilfe oder der Überbrückungshilfe II schon deshalb nicht zu partizipieren, da ihr Friseurbetrieb erst ab dem 16. Dezember 2020 zu schließen war, so dass sich keine Umsatzverluste von 30 % ergeben hätten, kann hieraus für sich betrachtet nicht auf die Unverhältnismäßigkeit der Betriebsuntersagung geschlossen werden. Zwar erhält die Antragstellerin angesichts der (fortlaufend) monatsweisen Berechnungsbetrachtung für den Monat Dezember 2020 womöglich keine Hilfen. In diesem Zeitraum hat sie aber auch nur geringere Umsatzausfälle zu kompensieren, so dass von einem existenziellen Bedarf nicht ohne Weiteres ausgegangen werden musste. Dessen ungeachtet dürfen besonders bei Massenerscheinungen generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen getroffen werden, ohne wegen der damit unvermeidlich verbundenen Härten gegen den Gleichheitsgrundsatz zu verstoßen. Der Einwand der Antragstellerin, dass die ab dem 1. Januar 2021 geleistete Überbrückungshilfe III spärlich ausfiele, weil Friseure kaum betriebliche Fixkosten hätten, berücksichtigt nicht, dass die staatlichen Hilfsprogramme im Wesentlichen darauf abzielen dürften, Insolvenzen und Existenzgefährdungen abzuwenden und nicht darauf ausgerichtet sind, den Status quo zu erhalten. Sind Fixkosten nicht entstanden, ist deren anteiliger Ausgleich durch staatliche Hilfen nicht erforderlich. Soweit mit dem von der Antragstellerin vorgelegten Gutachten der Dipl.-Kffr. (FH) K. G. vom 4. Februar 2021 aufgezeigt wird, dass der Unternehmerlohn (Gewinn pro Monat) in der Fixkostenberechnung unberücksichtigt bleibe und auch nicht durch Landesmittel kompensiert werde, so dass Kleinst- und Einzelunternehmer nicht in der Lage seien, ihre laufenden Lebenshaltungskosten zu decken, dürfte dies zwar zutreffen. Sie sind mithin darauf angewiesen, ihren Lebensunterhalt aus eigenen finanziellen Mitteln zu decken und im Bedarfsfall um Grundsicherung nachzusuchen. Diese äußerst schwierige Situation betrifft eine Vielzahl von Geschäftsinhabern, nicht nur in der Friseurbranche. Ob der vom Bundeswirtschaftsminister am 16. Februar 2021 als in der Planung begriffen vorgestellte Fond für besondere Härten ggf. Milderung verschafft, ist nicht auszuschließen. Im Übrigen tragen die staatlichen Hilfsprogramme jedenfalls dazu bei, die Auswirkungen der Eingriffe in die Berufsausübungsfreiheit und das Eigentumsrecht der betroffenen Unternehmen abzumildern. Dass sich diese Leistungen als offensichtlich unzureichend darstellen und deshalb die Belastung für die betroffenen Friseurbetriebe gegenüber dem verfolgten Ziel des Gesundheits- und Lebensschutz als unangemessen zu bewerten ist, liegt für den Senat nicht auf der Hand, auch wenn es Defizite im Antrags- und Auszahlungsverfahren gibt. Dies gilt auch, soweit die Antragstellerin die Komplexität, die Notwendigkeit der Zuziehung eines Steuerberaters und die damit verbundenen Kosten sowie die Verfahrensdauer auf Behördenseite einwendet. Dass viele Friseurbetriebe auf dem freien Kapitalmarkt zum Ausgleich der Umsatzverluste keine Kredite bekämen, mag zutreffend sein. Zum staatlichen Hilfsprogramm zählen jedoch auch besondere Kreditangebote der KfW. Eine die Verletzung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes begründende Unzumutbarkeit der getroffenen Maßnahmen dürfte auch nicht aus der Erwägung abzuleiten sein, dass die Hilfsmaßnahmen möglicherweise nicht ausreichend sind, um Existenzbedrohungen für Friseurbetriebe abzuwenden. Der Staat dürfte angesichts der beträchtlichen Auswirkungen der Maßnahmen auf eine Vielzahl von Unternehmen und der begrenzten finanziellen Mittel nicht verpflichtet sein, durch die Maßnahmen bedingte Insolvenzen in allen Fällen zu verhindern (vgl. Beschluss des Senats vom 8. Januar 2021, a.a.O. Rn. 39). 5. Angesichts der nicht abschließend geklärten Frage, ob das IfSG den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht genügt, weil es hinsichtlich der Maßnahmen nach §§ 28, 28a IfSG an Regelungen über den finanziellen Ausgleich der damit verbundenen Belastungen fehlt und ob ggf. deshalb keine hinreichende Rechtsgrundlage für die von die Antragstellerin angegriffene Maßnahme nach der 9. SARS-CoV-2-EindV besteht, ist von offenen Erfolgsaussichten des noch zu stellenden Normenkontrollantrags der Antragstellerin auszugehen. Die deshalb vorzunehmende Folgenabwägung kommt zu dem Ergebnis, dass der Eilantrag der Antragstellerin abzulehnen ist. Durch den weiteren Vollzug der angegriffenen Bestimmung kommt es zwar zu erheblichen Grundrechtseingriffen, die - wie die Antragstellerin vorgetragen hat - für ihren Friseurbetrieb existenzbedrohend sein könnten. Würde hingegen der Vollzug der streitgegenständlichen Regelungen ausgesetzt, wäre angesichts der derzeit feststellbaren Infektionsdynamik mit hinreichender Wahrscheinlichkeit mit (deutlich) vermehrten Infektionsfällen zu rechnen, die auch nach der aktuellen Risikobewertung des RKI vom 3. Februar 2021 (a.a.O.) zwingend - so weit wie möglich - zu verhindern sind, um die weitere Ausbreitung des Virus zu verzögern und damit Zeit für die Bereithaltung notwendiger Behandlungskapazitäten sowie für die Durchführung und Entwicklung von Schutzmaßnahmen und Behandlungsmöglichkeiten zu gewinnen. Das Konzept des Antragsgegners zur Eindämmung des Virus würde mit der Außervollzugsetzung der Regelungen zu Friseurbetrieben (§ 7 Abs. 4 der 9. SARS-CoV-2-EindV) in Frage gestellt werden, weil die auf das Fehlen von Ausgleichsregelungen im IfSG gestützte Außervollzugsetzung von Regelungen der 9. SARS-CoV-2-EindV mit den gleichen Erwägungen für andere Maßnahmen dieser Verordnung beansprucht werden könnte (vgl. Beschluss des Senats vom 8. Januar 2021, a.a.O. Rn. 43). Bei einer Abwägung zeitlich befristeter (und vom Verordnungsgeber fortlaufend auf ihre Verhältnismäßigkeit zu evaluierender) Eingriffe in Art. 12 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG mit dem Grundrecht behandlungsbedürftiger, teilweise lebensbedrohlich erkrankender Personen aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG setzt sich der Schutz des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit durch (vgl. Beschluss des Senates vom 13. November 2020 - 3 R 216/20 - juris Rn. 74 m.w.N.). Hinzu kommt, dass die Folgen für die von den Maßnahmen betroffenen Unternehmer - wie ausgeführt - durch Hilfsmaßnahmen abgemildert werden und zum 1. März 2021 die Öffnung von Friseurbetrieben zu erwarten sein dürfte. C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. D. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2. Dabei bemisst der Senat die sich aus dem Antrag für die Antragstellerin ergebende wirtschaftliche Bedeutung der Sache angesichts fehlender Angaben mit dem Auffangwert. Der Antrag zielt jedenfalls faktisch auf eine Vorwegnahme der Hauptsache, da die Rechtwirkungen der angegriffenen Bestimmung von vornherein bis zum Ablauf des 28. Februar 2021 begrenzt sind (vgl. § 7 Abs. 4 Satz 3 der 9. SARS-CoV-2-EindV). E. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).