Beschluss
3 M 282/20
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 3. Senat, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Maßgeblich für die Berechnung der patientenbezogenen Kapazität nach § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KapVO ST (sog. tagesbelegte Betten aufgrund einer Mitternachtszählung) sind grundsätzlich die Ergebnisse des dem Berechnungszeitraum vorangegangenen Kalenderjahres, sofern diese Werte den aktuellen Stand einer kontinuierlichen Entwicklung widerspiegeln; andernfalls ist der Mittelwert der letzten drei Jahre zu bilden (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 25. Juni 2019 - 2 LC 164/16 - juris Rn. 24).(Rn.3)
2. Dies folgt aus § 5 Abs. 1 KapVO ST, wonach die jährliche Aufnahmekapazität auf der Grundlage der Daten eines Stichtages ermittelt wird, der nicht mehr als neun Monate vor Beginn des Zeitraums liegt, für den die Ermittlung und die Festsetzung gelten (Berechnungszeitraum).(Rn.3)
3. Sind dagegen wesentliche Änderungen der Daten vor Beginn des Berechnungszeitraumes oder vor einem Vergabetermin erkennbar, sollen diese berücksichtigt werden (vgl. § 5 abs. 2 KapVO ST).(Rn.3)
4. Dementsprechend kann die Mittelwertmethode nur dann zur Anwendung kommen, wenn sich feststellen lässt, dass der Wert nicht der aktuellen Entwicklung entspricht. Hierfür besteht ausgehend vom Beschwerdevorbringen der Antragsteller kein hinreichender Anhalt.(Rn.3)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Maßgeblich für die Berechnung der patientenbezogenen Kapazität nach § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KapVO ST (sog. tagesbelegte Betten aufgrund einer Mitternachtszählung) sind grundsätzlich die Ergebnisse des dem Berechnungszeitraum vorangegangenen Kalenderjahres, sofern diese Werte den aktuellen Stand einer kontinuierlichen Entwicklung widerspiegeln; andernfalls ist der Mittelwert der letzten drei Jahre zu bilden (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 25. Juni 2019 - 2 LC 164/16 - juris Rn. 24).(Rn.3) 2. Dies folgt aus § 5 Abs. 1 KapVO ST, wonach die jährliche Aufnahmekapazität auf der Grundlage der Daten eines Stichtages ermittelt wird, der nicht mehr als neun Monate vor Beginn des Zeitraums liegt, für den die Ermittlung und die Festsetzung gelten (Berechnungszeitraum).(Rn.3) 3. Sind dagegen wesentliche Änderungen der Daten vor Beginn des Berechnungszeitraumes oder vor einem Vergabetermin erkennbar, sollen diese berücksichtigt werden (vgl. § 5 abs. 2 KapVO ST).(Rn.3) 4. Dementsprechend kann die Mittelwertmethode nur dann zur Anwendung kommen, wenn sich feststellen lässt, dass der Wert nicht der aktuellen Entwicklung entspricht. Hierfür besteht ausgehend vom Beschwerdevorbringen der Antragsteller kein hinreichender Anhalt.(Rn.3) I. Die zulässigen Beschwerden der Antragsteller sind unbegründet. Die von den Antragstellern mit der Beschwerde innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist erhobenen Einwände, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, sind nicht geeignet, die Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichtes durchgreifend in Frage zu stellen. Das Verwaltungsgericht ist mit der Antragsgegnerin zutreffend davon ausgegangen, dass die Ausbildungskapazität durch die Gesamtzahl der tagesbelegten Betten des Jahres 2019 (826,61) begrenzt wird. Das darauf abzielende Beschwerdevorbringen der Antragsteller, die Gesamtzahl der tagesbelegten Betten anhand des Mittelwerts der letzten drei Jahre - hier der Jahre 2017 bis 2019 - zu bemessen, weil es die Gesamtzahl der tagesbelegten Betten des Jahres 2019 als „Ausreißer“ begreift, greift nicht durch. Maßgeblich für der Berechnung der patientenbezogenen Kapazität nach § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KapVO LSA (sog. tagesbelegte Betten aufgrund einer Mitternachtszählung) sind grundsätzlich die Ergebnisse des dem Berechnungszeitraum vorangegangenen Kalenderjahres, sofern diese Werte den aktuellen Stand einer kontinuierlichen Entwicklung widerspiegeln; andernfalls ist der Mittelwert der letzten drei Jahre zu bilden (vgl. NdsOVG, Urteil vom 25. Juni 2019 - 2 LC 164/16 - juris Rn. 24). Dies folgt aus § 5 Abs. 1 KapVO LSA, wonach die jährliche Aufnahmekapazität auf der Grundlage der Daten eines Stichtages ermittelt wird, der nicht mehr als neun Monate vor Beginn des Zeitraums liegt, für den die Ermittlung und die Festsetzung gelten (Berechnungszeitraum). Sind dagegen wesentliche Änderungen der Daten vor Beginn des Berechnungszeitraumes oder vor einem Vergabetermin erkennbar, sollen diese berücksichtigt werden (vgl. § 5 abs. 2 KapVO LSA). Dementsprechend kann die Mittelwertmethode nur dann zur Anwendung kommen, wenn sich feststellen lässt, dass der Wert nicht der aktuellen Entwicklung entspricht. Hierfür besteht unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens kein hinreichender Anhalt. Für das Studienjahr 2020/2021 war zur Berechnung der patientenbezogenen Kapazität von dem Wert für das Jahr 2019 (826,61 tagesbelegte Betten) auszugehen, da sich in der Betrachtung der Gesamtzahlen der tagesbelegten Betten der (Vor-)Jahre 2011 bis 2018 insgesamt ein kontinuierlich rückläufiger Trend feststellen lässt, der sich im Jahr 2019 fortgesetzt hat. Soweit die Antragsteller einen zweimaligen Anstieg in den Jahren 2014 und 2017 bzw. eine Stagnation im Jahr 2013 einwenden, hat sich gleichwohl der rückläufige Trend in den jeweiligen Folgejahren immer wieder verstetigt (vgl. tabellarische Übersicht), so dass das Verwaltungsgericht diese Anstiege als „Ausreißer“ begreifen durfte. Jahr (Stand per 31.12.) Zahl der tagesbelegten Betten Prozentuale Änderung 2011 927,22 2012 902,29 -2,7% 2013 902,26 0,0% 2014 923,95 2,4% 2015 901,48 -2,4% 2016 882,20 -2,1% 2017 888,52 0,7% 2018 878,09 -1,2% 2019 826,61 -5,9% Im Übrigen bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass sich die in der Berechnung zugrunde gelegte Gesamtzahl der tagesbelegten Betten für das Jahr 2019 in den Folgejahren ihrerseits nicht verstetigen wird. Zutreffend beschreiben die Antragsteller zwar, dass die Zahl der tagesbelegten Betten der Antragsgegnerin Schwankungen unterliegt und der prozentuale Rückgang im Jahr 2019 um 5,9% im Vergleich zu den Vorjahren überdurchschnittlich ist. Diesen prozentualen Rückgang jedoch angesichts seiner Größe als einen solchen „Ausreißer“ zu erfassen, der die Anwendung der Mittelwertmethode erzwingt, legen die Antragsteller indes nicht beschwerdebegründend dar. Vielmehr weisen die Antragssteller selbst darauf hin, dass die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 24. September 2020 ausgeführt habe, dass der Rückgang insbesondere befristeten Bettensperrungen auf verschiedenen Stationen und dem Fehlen von Pflegepersonal im ITS-Bereich geschuldet sei. Woraus die Antragsteller allerdings schöpfen, dass diese Gründe evident von (nur) vorübergehender Natur seien, zeigt die Beschwerde weder auf noch liegt dies für den Senat auf der Hand. Vielmehr dürfte bekannt sein, dass mit Inkrafttreten des Pflegepersonal-Stärkungsgesetzes vom 11. Dezember 2018 zum 1. Januar 2019 (BGBl. I 2018, 2394 ff. [2407]) die Regelung des § 137i SGB V neu gefasst wurde, wodurch insbesondere die Nichteinhaltung von Personaluntergrenzen ab dem 1. April 2019 weitreichenden Sanktionen unterworfen wird (vgl. § 137i Abs. 5 SGB V in der Fassung vom 11. Dezember 2018). Die strikte Beachtung bestehender Personaluntergrenzen führt zwangsläufig dazu, dass Krankenhausbetten bei fortgesetztem Personalmangel gesperrt werden, um (finanzielle) Sanktionen in Form von Vergütungsabschlägen bzw. Verringerung der Fallzahlen zu vermeiden. Soweit die Antragsteller einwenden sollten, dass das Fehlen von Pflegepersonal ohne Weiteres durch Neueinstellungen behoben werden könnte, berücksichtigt dies weder die an der finanziellen Leistungsfähigkeit des jeweiligen Krankenhauses orientierte (autonome) Personalpolitik noch den im Gesundheitswesen bestehenden - und während der Corona-Pandemie erst recht offenbar gewordenen - Pflegekräftemangel. Die Antragsteller können auch nicht im Rahmen ihres verfassungsrechtlich geschützten Anspruches auf Ausschöpfung der Ausbildungskapazität verlangen, dass entsprechend vorhandener sachlicher Kapazitäten (tatsächliche Bettenzahl) personelle Kapazitäten (hier durch Einstellung von Pflegekräften) geschaffen werden. Ferner besteht jedenfalls derzeit kein Anhalt dafür, dass die Antragsgegnerin das Ziel verfolgt, ihren Personalbestand im Pflegebereich in einem solchen Umfang zu erhöhen, der es ihr im Rahmen der bestehenden Personaluntergrenzen ermöglicht, eine höhere Gesamtanzahl tagesbelegter Betten auszuweisen, zumal angesichts der Corona-Pandemie seit März 2020 der regelmäßige Krankenhausbetrieb darüber hinaus eingeschränkt wurde, mithin sich die Lage sogar verschärft haben dürfte. Auf den Einwand der Antragsteller zur Berücksichtigung einer Schwundquote von 0,9917 kommt es dagegen schon nicht entscheidungserheblich an. Das Verwaltungsgericht hat selbstständig tragend darauf abgehoben, dass selbst wenn man, wie die Antragsgegnerin dies in ihrer Kapazitätsberechnung vorgenommen habe, eine Schwundquote (von 0,9917) zum Ansatz bringe, dies nur eine Kapazität von aufgerundet 194 Plätzen (192,18 : 0,9917 = 193,7884) ergäbe. Da im 1. klinischen Studienjahr bereits 199 Studierende immatrikuliert seien, seien jedenfalls über die als maßgeblich anzusehende patientenbezogene Kapazität keine weiteren Studienplätze vorhanden (vgl. Beschlussabdruck, S. 11 [2. Absatz]). Mit diesen Erwägungen setzt sich die Beschwerde weder auseinander noch legt sie dar, dass die von der Antragsgegnerin berücksichtigte Schwundquote fehlerhaft sei und eine höhere Ausbildungskapazität bedinge. II. Die Kostenentscheidung für das jeweilige Beschwerdeverfahren folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Höhe des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG, wobei der Auffangstreitwert wegen der Vorwegnahme der Hauptsachse nicht zu halbieren war. III. Dieser Beschluss ist u n a n f e c h t b a r (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).