Beschluss
3 M 224/20
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 3. Senat, Entscheidung vom
6mal zitiert
27Zitate
14Normen
Zitationsnetzwerk
33 Entscheidungen · 14 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Eine eigenhändige Namensunterschrift setzt einen die Identität des Betroffenen ausreichend kennzeichnenden individuellen Schriftzug voraus, der sich, ohne lesbar sein zu müssen, als Wiedergabe eines Namens darstellt und die Absicht einer vollen Unterschriftsleistung erkennen lässt, selbst wenn er nur flüchtig niedergelegt und von einem starken Abschleifungsprozess gekennzeichnet ist.(Rn.5)
2. Lassen sich die Identität und der Wille des Urhebers, die Erklärung in den Rechtsverkehr zu bringen, auf andere Weise aus dem bestimmenden Schriftsatz allein oder in Verbindung mit beigefügten Unterlagen hinreichend sicher klären, ohne dass darüber Beweis erhoben werden müsste, ist dem Schriftformerfordernis genüge getan, selbst wenn eine Unterschrift fehlt.(Rn.8)
3. Die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage nach § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO setzt nicht voraus, dass der Halter seine Mitwirkungsobliegenheiten schuldhaft nicht erfüllt hat oder die Unmöglichkeit der Feststellung des Fahrzeugführers sonst zu vertreten hat.(Rn.22)
4. Will die zuständige Behörde neben dem Fahrzeug, mit dem der Verkehrsverstoß begangen wurde (sog. Tatfahrzeug), weitere Fahrzeuge des betroffenen Halters mit einer Fahrtenbuchauflage belegen, bedarf es dahingehender Ermessenserwägungen.(Rn.30)
5. Die ebenfalls im behördlichen Ermessen stehende Bestimmung eines Ersatzfahrzeugs nach § 31a Abs. 1 Satz 2 StVZO setzt voraus, dass der Halter das Tatfahrzeug veräußert oder stilllegt und an dessen Stelle ein anderes Fahrzeug nutzt.(Rn.31)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine eigenhändige Namensunterschrift setzt einen die Identität des Betroffenen ausreichend kennzeichnenden individuellen Schriftzug voraus, der sich, ohne lesbar sein zu müssen, als Wiedergabe eines Namens darstellt und die Absicht einer vollen Unterschriftsleistung erkennen lässt, selbst wenn er nur flüchtig niedergelegt und von einem starken Abschleifungsprozess gekennzeichnet ist.(Rn.5) 2. Lassen sich die Identität und der Wille des Urhebers, die Erklärung in den Rechtsverkehr zu bringen, auf andere Weise aus dem bestimmenden Schriftsatz allein oder in Verbindung mit beigefügten Unterlagen hinreichend sicher klären, ohne dass darüber Beweis erhoben werden müsste, ist dem Schriftformerfordernis genüge getan, selbst wenn eine Unterschrift fehlt.(Rn.8) 3. Die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage nach § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO setzt nicht voraus, dass der Halter seine Mitwirkungsobliegenheiten schuldhaft nicht erfüllt hat oder die Unmöglichkeit der Feststellung des Fahrzeugführers sonst zu vertreten hat.(Rn.22) 4. Will die zuständige Behörde neben dem Fahrzeug, mit dem der Verkehrsverstoß begangen wurde (sog. Tatfahrzeug), weitere Fahrzeuge des betroffenen Halters mit einer Fahrtenbuchauflage belegen, bedarf es dahingehender Ermessenserwägungen.(Rn.30) 5. Die ebenfalls im behördlichen Ermessen stehende Bestimmung eines Ersatzfahrzeugs nach § 31a Abs. 1 Satz 2 StVZO setzt voraus, dass der Halter das Tatfahrzeug veräußert oder stilllegt und an dessen Stelle ein anderes Fahrzeug nutzt.(Rn.31) 1. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Magdeburg - 1. Kammer - vom 29. Oktober 2020, deren Prüfung gemäß § 146 Abs. 4 Satz 1 und 6 VwGO auf die dargelegten Gründe beschränkt ist, hat nur teilweise Erfolg. a) Die Beschwerde ist zulässig. Insbesondere ist sie gemäß § 147 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung wirksam erhoben und innerhalb eines Monates nach Bekanntgabe der Entscheidung entsprechend § 146 Abs. 4 Satz 1 und 2 VwGO begründet worden. Entgegen der Auffassung des Antragsgegners steht der Zulässigkeit der Beschwerde nicht entgegen, dass diese nicht formgerecht erhoben wurde. Nach § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist die Beschwerde schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen, wobei nach Satz 2 der Bestimmung § 67 Abs. 4 VwGO unberührt bleibt. Richtet sich die Beschwerde - wie hier - gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a, 123 VwGO), erfordert die schriftliche Einlegung grundsätzlich einen eigenhändig unterschriebenen Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten des Beschwerdeführers (vgl. etwa BayVGH, Beschluss vom 22. März 2010 - 11 CE 09.3150 - juris Rn. 17 m.w.N.; Rudisile, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: Juli 2020, § 147 Rn. 2). Gleiches gilt für die nach § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO erforderliche Beschwerdebegründung. Zwar sieht § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO für die Beschwerdebegründung - anders als § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO für die Beschwerdeeinlegung - nicht ausdrücklich die Schriftform vor. Allerdings findet § 81 Abs. 1 VwGO auf alle sog. bestimmenden Schriftsätze, also solche, die selbst eine Prozesserklärung oder -handlung enthalten, entsprechende Anwendung (vgl. z. B. BVerwG, Beschluss vom 5. Februar 2003 - 1 B 31.03 - juris Rn. 1; BayVGH, Beschluss vom 23. April 2019 - 13a ZB 18.32206 - juris Rn. 8; Peters, in: Posser/Wolff, BeckOK VwGO, Stand: 1. Januar 2021, § 81 Rn. 1). Hierzu zählt auch die Einreichung einer prozessrechtlich erforderlichen - fristgebundenen - Beschwerdebegründung gemäß § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO (vgl. Riese, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: Juli 2020, § 81 Rn. 15 und 16). Nach § 81 Abs. 1 VwGO ist die Klage schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erheben, wobei Letzteres bei einer Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts im vorläufigen Rechtsschutzverfahren wegen des insoweit nach § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO geltenden Vertretungszwangs grundsätzlich nicht in Betracht kommt (siehe OVG MV, Beschluss vom 21. März 2019 - 1 LZ 725/18 - juris Rn. 8 m.w.N.). Eine eigenhändige Namensunterschrift setzt einen die Identität des Betroffenen ausreichend kennzeichnenden individuellen Schriftzug voraus, der sich, ohne lesbar sein zu müssen, als Wiedergabe eines Namens darstellt und die Absicht einer vollen Unterschriftsleistung erkennen lässt, selbst wenn er nur flüchtig niedergelegt und von einem starken Abschleifungsprozess gekennzeichnet ist (vgl. BayVGH, Beschluss vom 4. Dezember 2019 - 23 ZB 19.2284 - juris Rn. 3; BGH, Beschluss vom 9. Juli 2015 - V ZB 208/14 - juris Rn. 7 m.w.N.; Aulehner, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 81 Rn. 62 f.). Es muss noch von einem Schriftzug als solchen gesprochen werden können, also ein Mindestmaß an Ähnlichkeit mit der ursprünglichen Schrift in Buchstaben in dem Sinne erhalten geblieben sein, dass ein Dritter, der den Namen des Unterzeichnenden kennt, diesen Namen aus dem Schriftbild noch herauslesen kann, der Unterzeichnende also erkennbar bleibt (vgl. BSG, Beschluss vom 6. Oktober 2016 - B 5 R 45/16 B - juris Rn. 12 m.w.N.). Dies ist - worauf der Antragsgegner zutreffend hinweist - auch bei Anlegung eines großzügigen Maßstabes bei den handschriftlichen Signaturen unter der Beschwerdeschrift und unter der Beschwerdebegründungsschrift der Antragstellerin nicht der Fall. Die Beschwerdeschrift schließt mit einer Linienführung ab, die erst schräg von oben nach links unten führt und dann einen Haken nach rechts schlägt, der in einer leichten Welle nach rechts ausläuft. Noch reduzierter ist die Signatur unter der Beschwerdebegründungsfrist. Diese erschöpft sich - insoweit ähnlich zur Beschwerdeschrift - in der Zeichnung einer Art Haken, allerdings ohne weitere Wellenlinie. In beiden Fällen mangelt es an einem Mindestmaß individueller Charakteristik, die geeignet wäre, auch nur einen entfernten Bezug zum Namen des Erstellers herzustellen. Es ist nicht ansatzweise ein Buchstabe zu erkennen, der in dem maschinenschriftlich angegebenen Namen des Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin enthalten ist. Das Fehlen einer ordnungsgemäßen Unterzeichnung der Beschwerdeschrift und der Beschwerdebegründung ist vorliegend jedoch unschädlich. Sinn und Zweck des Schriftformerfordernisses ist, die verlässliche Zurechenbarkeit des betreffenden (bestimmenden) Schriftsatzes sicherzustellen. Es muss zweifelsfrei erkennbar sein, dass es sich nicht nur um einen Entwurf, sondern um eine gewollte prozessuale Erklärung handelt, die von einer bestimmten Person herrührt, und dass diese Person für den Inhalt die Verantwortung übernimmt. Dabei entspricht es der Verkehrsauffassung und ist auch dem Rechtsunkundigen geläufig, dass das Erfordernis der Schriftlichkeit unter dem Aspekt der Rechtssicherheit regelmäßig erst bei eigenhändiger Unterschrift erfüllt ist. Sie ist das im Rechtsverkehr typische Merkmal, um den Urheber eines Schriftstücks und seinen Willen festzustellen, die niedergeschriebene Erklärung in den Verkehr zu bringen (BVerwG, Urteil vom 6. Dezember 1988 - 9 C 40.87 - juris Rn. 6). Allerdings ist bei der Auslegung und Anwendung prozessrechtlicher Vorschriften mit Gewicht in Rechnung zu stellen, dass diese nicht Selbstzweck sind, sondern letztlich der Wahrung der materiellen Rechte der Prozessbeteiligten dienen (siehe BVerwG, Beschluss vom 2. Januar 2017 - 5 B 8.16 - juris Rn. 7 m.w.N.; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 4. Juli 2002 - 2 BvR 2168/00 - juris Rn. 18). Lassen sich die Identität und der Wille des Urhebers, die Erklärung in den Rechtsverkehr zu bringen, auf andere Weise aus dem bestimmenden Schriftsatz allein oder in Verbindung mit beigefügten Unterlagen hinreichend sicher klären, ohne dass darüber Beweis erhoben werden müsste, ist dem Schriftformerfordernis genüge getan, selbst wenn eine Unterschrift fehlt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 2001 - 3 B 33.01 - juris Rn. 2 m.w.N.). Insoweit kann etwa von Bedeutung sein, ob der Name des Absenders maschinenschriftlich in dem fraglichen Schreiben genannt wird, ob in ihm das Aktenzeichen der Entscheidung, auf das sich die Rechtsbehelfserklärung bezieht, oder andere Daten genannt werden, die in der Regel nur dem Betroffenen oder seinem Prozessbevollmächtigten bekannt sind, ob das Schreiben ausdrücklich zur Fristwahrung per Fax übersandt worden ist und ob es ggf. kurz hintereinander zweimal bei dem Gericht eingegangen ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Juli 2002, a.a.O. Rn. 24). Ebenso kann es rechtserheblich sein, wenn dem Gericht, an das der bestimmende Schriftsatz adressiert ist, aus einer Mehrzahl früherer Schreiben desselben Prozessbevollmächtigten Form und Inhalt der von ihm herrührenden schriftlichen Erklärungen bekannt sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Dezember 1988, a.a.O. Rn. 13). In Anwendung dieser Grundsätze bestehen keine durchgreifenden Zweifel daran, dass die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründung von dem Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin stammen und mit dessen Willen als Prozesshandlungen an den Senat übersandt werden sollten. Beide Schriftsätze tragen den Briefkopf des als Einzelanwalt tätigen Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin und weisen weitere Informationen zu dessen Kanzlei aus. Außerdem werden jeweils das Aktenzeichen des erstinstanzlichen Verfahrens einschließlich der Namen der Beteiligten sowie die - zutreffenden - Daten der angegriffenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts und dessen Zustellung an den Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin genannt. Zudem wurden beide Schriftsätze jeweils vorab per Fax übersandt. Kurz darauf gingen Originalschreiben auf dem Postweg ein. Die vorab per Fax eingegangenen Schreiben wurden von der Faxnummer abgesandt, die im Briefkopf der Schreiben als Nummer des Kanzleifaxes genannt ist. Gerade die letztgenannten Umstände sprechen deutlich dafür, dass die Schreiben jeweils zur Fristwahrung und damit mit dem erforderlichen Rechtsverkehrswillen des Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin versandt worden sind (vgl. hierzu BayVGH, Beschluss vom 22. März 2010 - 11 CE 09.3150 - juris Rn. 21). Darüber hinaus enthalten beide Schriftsätze am Ende der textlichen Ausführungen den maschinenschriftlich gedruckten Namen des Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin. Dort ist auch jeweils eine handschriftliche Signatur angebracht. Auch wenn diese - wie ausgeführt - nicht den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Unterschrift entspricht, ist ihre Anbringung jedoch zumindest - anders als bei einer gänzlich fehlenden Unterschrift - als (weiterer) Ausdruck der Kundgabe eines Willens anzusehen, die Erklärung als für den Rechtsverkehr bestimmt zu kennzeichnen. Anhand der Gerichtsakte des erstinstanzlichen Verfahrens ist schließlich feststellbar, dass die dortigen bestimmenden - wie auch andere - Schriftsätze der Antragstellerseite mit gleichen oder zumindest ähnlichen handschriftlichen Signaturen versehen sind. Dies lässt jedenfalls auf eine gewisse übliche - für sich betrachtet nicht ordnungsgemäße - Unterzeichnungspraxis des Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin schließen. Greifbare Anhaltspunkte dafür, dass die hier für das Beschwerdeverfahren maßgeblichen Schriftsätze der Antragstellerin nicht von deren Prozessbevollmächtigten, sondern von einer anderen - nicht nach den §§ 67 Abs. 4 Satz 3 i. V. m. Abs. 2 Satz 1, 67 Abs. 4 Satz 4 und 67 Abs. 4 Satz 7 i. V. m. Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO prozessvertretungsberechtigten - Person gezeichnet worden sind, liegen nicht vor. Eine nur entfernt gegebene theoretische Möglichkeit, dass diese Schriftsätze von einem hierzu nicht befugten Dritten stammen, genügt in Anbetracht der aufgezeigten Umstände nicht, um an der Urheberschaft und am Willen des Prozessbevollmächtigten, die betreffenden Schriftsätze mit verbindlicher Wirkung in den Rechtsverkehr zu bringen, zu zweifeln (vgl. hierzu auch BVerwG, Urteil vom 6. Dezember 1988, a.a.O. Rn. 15 ff.). b) Die von der Antragstellerin vorgebrachten Einwendungen rechtfertigen die begehrte Abänderung des angefochtenen Beschlusses aber nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang. (1) Ohne Erfolg macht die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde geltend, das Verwaltungsgericht habe rechtsfehlerhaft angenommen, dass die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung im Bescheid des Antragsgegners vom 24. Juni 2020, mit dem der Antragstellerin die Pflicht zur Führung eines Fahrtenbuches auferlegt worden ist, den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genüge. Die Antragstellerin trägt hierzu vor, Adressat der Fahrtenbuchauflage sei der Fahrzeughalter. Hiervon ausgehend sei die Annahme des Verwaltungsgerichts fehlerhaft, ein Fahrverbot - die Antragstellerin meint wohl eine Fahrtenbuchauflage - und dessen sofortige Vollziehung wirkten sich positiv auf die Verkehrsdisziplin des Fahrzeugführers aus. Die Bewertung des Verwaltungsgerichts, durch die Anordnung der Fahrtenbuchauflage werde eine effektive Gefahrenabwehr sichergestellt, gehe daher im Ergebnis ebenso fehl wie die damit bestätigte Abwägung von Rechtsgütern im Interesse der Abwehr von Gefahren für die Sicherheit und Ordnung im Straßenverkehr. Es sei gerade nicht erkennbar, dass diese Rechtsgüter den Rechten der Antragstellerin, in welche die streitgegenständliche Anordnung eingreife, vorgingen. Dieses Vorbringen der Antragstellerin betrifft nicht die Frage, ob die Behörde bei der Anordnung der sofortigen Vollziehung der Fahrtenbuchauflage die sich aus § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ergebenden formellen Anforderungen hinreichend beachtet hat. Nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Diesem Erfordernis ist nicht bereits genügt, wenn überhaupt eine Begründung für die Vollziehungsanordnung gegeben wird. Grundsätzlich bedarf es vielmehr einer schlüssigen, konkreten und substantiierten Darlegung der wesentlichen Erwägungen, warum aus Sicht der Behörde gerade im vorliegenden Einzelfall ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung gegeben ist und das Interesse des Betroffenen am Bestehen der aufschiebenden Wirkung ausnahmsweise zurückzutreten hat (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 31. Januar 2002 - 1 DB 2.02 - juris Rn. 6; vgl. näher Schoch in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: Juli 2020, § 80 Rn. 247 m.w.N.; OVG LSA, Beschluss vom 30. März 2017 - 2 M 11/17 - juris Rn. 6). Die Zweckbestimmung einer Fahrtenbuchauflage erfordert allerdings im Regelfall zugleich deren sofortige Vollziehung. Daher kann sich die Behörde bei der nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO erforderlichen Begründung darauf beschränken darzustellen, ob nicht ausnahmsweise in Ansehung der besonderen Umstände des Falles die sofortige Vollziehung der Fahrtenbuchauflage weniger dringlich als im Normalfall ist (vgl. Beschluss des Senates vom 2. Februar 2020 - 3 M 16/20 - juris Rn. 4 m.w.N.). Ob die Voraussetzungen für eine Fahrtenbuchauflage gegeben sind und die Anordnung des Sofortvollzuges der Fahrtenbuchauflage auch inhaltlich gerechtfertigt ist, insoweit also ein besonderes öffentliches Interesse vorliegt, was die Antragstellerin mit ihrer Beschwerdebegründung der Sache nach bezweifelt, ist indes eine Frage der materiellen Rechtmäßigkeit der Vollzugsanordnung. (2) Die mit der Beschwerdebegründung erhobenen Einwände greifen auch in Bezug auf die vom Verwaltungsgericht angenommene materielle Rechtmäßigkeit der Anordnung der sofortigen Vollziehung des Antragsgegners nicht durch, soweit diese sich auf die in Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheides angeordnete Fahrtenbuchauflage für das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen SLK- .. .. bezieht. Nach § 31a Abs. 1 Satz 1 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) vom 26. April 2012 (BGBl. I S. 679), zuletzt geändert durch Verordnung vom 26. November 2019 (BGBl. I S. 2015), kann die nach Landesrecht zuständige Behörde gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Eine Unmöglichkeit der Feststellung des Fahrzeugführers liegt dann vor, wenn die Behörde nach den Umständen des Einzelfalls nicht in der Lage war, den Täter des - hier von der Antragstellerin nicht bestrittenen Verkehrsverstoßes - zu ermitteln, obwohl sie alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen getroffen hat. Es kommt mithin darauf an, ob die Behörde in sachgerechtem und rationellem Einsatz der ihr zur Verfügung stehenden Mittel nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen veranlasst hat, die der Bedeutung des aufzuklärenden Verkehrsverstoßes gerecht werden und erfahrungsgemäß Erfolg haben können. Dabei können sich Art und Umfang der Tätigkeit der Behörde, den Fahrzeugführer nach einem Verkehrsverstoß zu ermitteln, an den Erklärungen des Fahrzeughalters - bei anwaltlicher Vertretung an den Einlassungen seines Verteidigers bzw. Prozessbevollmächtigten - ausrichten. Lehnt dieser erkennbar die Mitwirkung an der Aufklärung des Verkehrsverstoßes ab, ist es der Behörde regelmäßig nicht zuzumuten, wahllos zeitraubende, kaum Aussicht auf Erfolg bietende Ermittlungen zu betreiben (vgl. Beschluss des Senates vom 21. Februar 2017 - 3 M 251/16 - juris Rn. 8 m.w.N.; OVG NRW, Beschluss vom 10. September 2019 - 8 B 774/19 - juris Rn. 3; grundlegend: BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 1982 - 7 C 3.80 - juris Rn. 7). Das gilt besonders dann, wenn es - wie bei der hier begangenen Geschwindigkeitsüberschreitung - um die Aufklärung von Verkehrsordnungswidrigkeiten geht, die nur einen Sinn hat, wenn der Täter vor Ablauf der dreimonatigen Verjährungsfrist (§ 26 Abs. 3 StVG) und deren in Betracht kommenden Unterbrechungen (§ 33 Abs. 1 bis 3 OWiG) so rechtzeitig bekannt ist, dass die Verkehrsordnungswidrigkeit mit Aussicht auf Erfolg geahndet werden kann und die daran anknüpfenden verkehrspolizeilichen Maßnahmen eingeleitet werden können. Andererseits darf die zuständige Behörde ihre Ermittlungstätigkeit nicht einschränken und sich ihre Aufgabe dadurch erleichtern, indem sie vorschnell von der Möglichkeit Gebrauch macht, dem Halter eines Kraftfahrzeugs die Führung eines Fahrtenbuchs aufzuerlegen. So sind weitere Ermittlungen trotz der Weigerung des Fahrzeughalters, Sachdienliches auszusagen, insbesondere dann geboten, wenn sich im Einzelfall besondere Beweisanzeichen ergeben haben, die auf die Person des Fahrzeugführers hindeuten (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 1982, a.a.O.), oder wenn besondere Umstände des Einzelfalls es naheliegend erscheinen lassen, dass der Halter bei Kenntnis bestimmter Ermittlungsergebnisse doch mitwirkungsbereit sein könnte (vgl. BayVGH, Beschluss vom 3. Mai 2019 - 11 ZB 19.213 - juris Rn. 14 m.w.N.; siehe zum Ganzen Beschluss des Senates vom 2. Februar 2020 - 3 M 16/20 - juris Rn. 10). In Anwendung dieser Grundsätze hat das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen, dass der Antragsgegner alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen zur Feststellung des Fahrzeugführers unternommen hat. Das Verwaltungsgericht hat darauf abgestellt, dass die Antragstellerin den ihr unter dem 27. Januar 2020 übersandten Zeugenfragebogen - der auch ein Messfoto der Person enthalten hat, welche den Verkehrsverstoß mit dem Fahrzeug der Antragstellerin begangen haben soll - nicht an die Zentrale Bußgeldstelle der Polizeiinspektion Zentrale Dienste in Magdeburg zurückgesandt hat. Hierfür war der Antragstellerin eine Frist von einer Woche nach Zugang des Anhörungsbogens eingeräumt. Eine Rücksendung des auszufüllenden Zeugenfragebogens oder sonstige Äußerung der Antragstellerin oder ihres Prozessbevollmächtigten zur Person des Fahrzeugführers waren indes auch in der Folgezeit - bis zum Eintritt der Verjährungsfrist für die Ahndung des Verkehrsverstoßes - nicht zu verzeichnen. Zutreffend ist das Verwaltungsgericht hieran anknüpfend davon ausgegangen, dass bei dieser Sachlage weitere behördliche Ermittlungen nicht mehr geboten waren. Sendet der betreffende Fahrzeughalter im Ordnungswidrigkeitsverfahren einen ihm übersandten Anhörungs- oder Zeugenfragebogen unausgefüllt, kommentarlos oder - wie hier die Antragstellerin - überhaupt nicht zurück und macht auch sonst keine weiteren Angaben zum Personenkreis der Fahrzeugbenutzer, darf die Bußgeldstelle aus diesem Verhalten grundsätzlich den Schluss ziehen und davon ausgehen, dass der Halter nicht willens ist, an der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken. In einem solchen Verhalten liegt die konkludente Erklärung, sich zur Sache nicht äußern zu wollen. Bei einer derartigen Sachlage ist die zuständige Behörde regelmäßig nicht gehalten, weitere aufwendige und zeitraubende Ermittlungsmaßnahmen einzuleiten und durchzuführen (vgl. Beschluss des Senates vom 2. Februar 2020 - 3 M 16/20 - juris Rn. 12 m.w.N.). Hiervon ausgehend verfängt der mit der Beschwerdebegründung erhobene Einwand der Antragstellerin, das Verwaltungsgericht sei fehlerhaft von einer fehlenden Bereitschaft ihrerseits an einer Mitwirkung an der Aufklärung des in Rede stehenden Verkehrsverstoßes ausgegangen und habe verkannt, dass sie vielmehr sämtliche ihr möglichen Schritte eingeleitet habe, um den Fahrer zur Tatzeit zu ermitteln, nicht durch. Die Antragstellerin hat sich gegenüber der Bußgeldstelle bis zum Eintritt der Verfolgungsverjährung am 6. April 2020 für die mit ihrem Fahrzeug begangene Verkehrsordnungswidrigkeit in keiner Weise zur Person des Fahrers geäußert. Jedenfalls lassen sich weder dem Verwaltungsvorgang des Antragsgegners Hinweise hierfür entnehmen noch trägt die Antragstellerin im Beschwerdeverfahren vor, wann und in welcher Weise sie sich bis zum vorgenannten Zeitpunkt gegenüber der Bußgeldstelle geäußert haben sollte. Soweit die Antragstellerin in ihrer Beschwerdebegründung bemängelt, die zuständige Behörde habe keine Ermittlungen angestellt und stattdessen ohne Aufgreifen ihrer Argumente vor Verjährungseintritt die Fahrtenbuchauflage erteilt, trifft dies nicht zu. Neben der Übersendung des Zeugenanhörungsbogens, für dessen Rücksendung durch die Antragstellerin weder Anhaltspunkte vorgetragen noch sonst ersichtlich sind, hat die Bußgeldstelle Ermittlungsbemühungen der Polizei veranlasst. Deren Beamte haben am 16. März 2020 den Firmensitz der Antragstellerin aufgesucht, diesen aber ausweislich des Aktenvermerks der PHM’in H. vom 31. März 2020 nicht betreten können, da die Zufahrten verschlossen gewesen seien. Es habe dann eine telefonische Kontaktaufnahme mit der sich offenbar als einzige Mitarbeiterin der Antragstellerin vor Ort befindenden Frau K. gegeben. Auch sei der Antragstellerin eine Kopie des Vorgangs auf dem Postweg übersandt worden. Die Mitarbeiterin der Antragstellerin habe eine Rückmeldung binnen weniger Tage zugesagt, diese Zusage aber nicht eingehalten. Am 6. April 2020 ist hinsichtlich der mit dem Fahrzeug der Antragstellerin begangenen Verkehrsordnungswidrigkeit die Verfolgungsverjährung eingetreten. Erst danach hat der Antragsgegner mit dem Anhörungsschreiben vom 24. April 2020 das Verwaltungsverfahren zur Erteilung der Fahrtenbuchauflage eingeleitet. Ob und inwieweit die Antragstellerin versucht hat, den Vorgang betriebsintern aufzuklären, ist demgegenüber unmaßgeblich. Die Antragstellerin trägt im Übrigen selbst vor, dass sie den Fahrer des Fahrzeugs im Zeitpunkt der Begehung des Verkehrsverstoßes nicht habe ermitteln können. Welche weiteren ggf. erfolgversprechenden Ermittlungsansätze für die Bußgeldstelle hätten bestehen sollen, ist bei dieser Sachlage nicht ersichtlich und wird auch von der Antragstellerin, die bis zum Eintritt der Verfolgungsverjährung jedenfalls gegenüber der Bußgeldstelle keine Mitwirkungsbereitschaft hat erkennen lassen, nicht vorgetragen. Ohne Erfolg macht die Antragstellerin in der Beschwerdebegründung zudem geltend, das Verwaltungsgericht habe es nicht als fehlende Mitwirkung an der Aufklärung ansehen dürfen, dass es ihr trotz der - internen - Ermittlungsbemühungen nicht gelungen sei, den Fahrzeugführer zu benennen. Aus welchen Gründen der Halter keine Angaben zur Sache macht, ist rechtlich unerheblich. Die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage nach § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO setzt vor allem nicht voraus, dass der Halter seine Mitwirkungsobliegenheiten schuldhaft nicht erfüllt hat oder die Unmöglichkeit der Feststellung des Fahrzeugführers sonst zu vertreten hat (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. März 2016 - 8 B 64/16 - juris Rn. 13 f. m.w.N.). Entscheidend ist, dass - wie im vorliegenden Fall - über die behördlicherseits unternommenen Aufklärungsmaßnahmen hinaus sonst keine erfolgversprechenden Ermittlungsansätze zur Feststellung des Fahrzeugführers vorgelegen haben. Das Beschwerdevorbringen gibt auch keinen Anlass zu Bedenken gegenüber den Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Verhältnismäßigkeit der Fahrtenbuchauflage, soweit diese das Fahrzeug mit dem Kennzeichen SLK- .. .. betrifft. Eine Unverhältnismäßigkeit der streitgegenständlichen Anordnung folgt insbesondere nicht aus dem von der Antragstellerin angeführten Umstand, sie habe nach Bekanntgabe der Anordnung des Antragsgegners umgehend ihre innerbetrieblichen Abläufe dergestalt geändert, dass nunmehr exakt ermittelt werden könne, wer mit welchem Fahrzeug fahre. Die Antragstellerin stellt schon nicht im Einzelnen dar, in welcher Hinsicht sie organisatorische Vorkehrungen getroffen hat, die geeignet sind, die hinreichend sichere Gewähr dafür zu bieten, dass zukünftig jederzeit verlässlich festgestellt werden kann, welche Person zu einem bestimmten Zeitpunkt das vorgenannte Fahrzeug benutzt hat, so dass es einer Fahrtenbuchauflage über einen Zeitraum von 12 Monaten nicht (mehr) bedarf. Mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Verhältnismäßigkeit der angeordneten Dauer der Fahrtenbuchauflage in Anbetracht des objektiven Unrechtsgehalts des begangenen Geschwindigkeitsverstoßes setzt sich die Beschwerdebegründung nicht auseinander. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin stellt auch die Einmaligkeit des Verkehrsverstoßes die Verhältnismäßigkeit der Fahrtenbuchauflage nicht durchgreifend in Frage. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend darauf abgestellt, dass auch ein erst- oder einmaliger Verkehrsverstoß eine auf § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO gestützte Anordnung zum Führen eines Fahrtenbuchs rechtfertigen kann, wenn er - wie hier bei einer Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften um 30 km/h - von erheblichem Gewicht ist. Mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts, welche die Rechtsprechung des Senats (Beschluss vom 2. Februar 2020 - 3 M 16/20 - juris Rn. 18 m.w.N.) aufgreifen, setzt sich die Beschwerdebegründung ebenfalls nicht auseinander. Hinsichtlich der sich auf das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen SLK- .. .. beziehenden Fahrtenbuchauflage liegt auch ein besonderes Vollzugsinteresse vor. Eine Fahrtenbuchauflage dient der Abwehr von Gefahren für die Sicherheit im Straßenverkehr als wichtigem Gemeinschaftsgut, indem sichergestellt werden soll, dass künftig mit dem Kraftfahrzeug begangene Verkehrsverstöße während der Dauer der Fahrtenbuchauflage geahndet werden können. Da der Fahrzeugführer damit rechnen muss, dass er wegen der aufgrund des Fahrtenbuchs feststellbaren Fahreridentität für jeden Verkehrsverstoß zur Verantwortung gezogen werden kann, wirkt sich die Fahrtenbuchauflage zudem auch positiv auf seine Verkehrsdisziplin aus. Eine damit bezweckte effektive Gefahrenabwehr wird nur dann erreicht, wenn das Fahrtenbuch tatsächlich bereits unmittelbar nach Erlass der entsprechenden Anordnung und nicht erst nach deren Bestandskraft zu führen ist (vgl. zum Vorstehenden: SächsOVG, Beschluss vom 25. Juli 2016 - 3 B 40/16 - juris Rn. 7 m.w.N.). Die Zweckbestimmung einer Fahrtenbuchauflage erfordert somit im Regelfall zugleich deren sofortige Vollziehung. Dadurch wird im Einzelfall eine Abwägung zwischen den Beteiligteninteressen nicht entbehrlich (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Februar 1991 - 1 BvR 1548/90 - juris Rn. 10). Diese beschränkt sich aber im Wesentlichen auf die Prüfung, ob nicht ausnahmsweise in Ansehung der besonderen Umstände des Falles die sofortige Vollziehung weniger dringlich als im Normalfall ist (vgl. SaarlOVG, Beschluss vom 18. Juli 2016 - 1 B 131/16 - juris Rn. 7; BayVGH, Beschluss vom 30. August 2011 - 11 CS 11.1548 - juris Rn. 38 m.w.N.). Derartige Umstände sind vorliegend weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die Antragstellerin beschränkt sich vielmehr auf den Einwand, die Anordnung könne keinen erzieherischen Einfluss auf den Fahrzeugführer haben, da sie sich gegen die Halterin des Fahrzeugs, mit dem der Verkehrsverstoß begangen wurde, richte. Dies steht allerdings der auch vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegten Annahme nicht entgegen, dass sich die Fahrtenbuchauflage ebenso erzieherisch auf den jeweiligen Fahrzeugführer auswirkt. Wie ausgeführt, muss dieser nämlich damit rechnen, für einen begangenen Verkehrsverstoß belangt zu werden, weil aufgrund der Eintragungen in das vom Halter zu führende Fahrtenbuch die Feststellung seiner Identität zum Zeitpunkt des Verkehrsverstoßes ermöglicht wird. Nach allgemeiner Lebenserfahrung werden im Regelfall die Bereitschaft zu rechtskonformen Verhalten und damit einhergehend im Fall der Teilnahme am Straßenverkehr auch die Aufmerksamkeit in Bezug auf straßenverkehrsrechtliche Gebote und Verbote deutlich erhöht, wenn der Betreffende damit rechnen muss, für Zuwiderhandlungen zur Rechenschaft gezogen zu werden. Weshalb diese Einschätzung unzutreffend sein sollte, legt die Beschwerde nicht dar. (3) Dagegen rechtfertigen die mit der Beschwerdebegründung erhobenen Einwände eine Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts in Bezug auf die in Ziffer 2 des streitgegenständlichen Bescheides getroffene Anordnung. Dort hat der Antragsgegner bestimmt, dass die Anordnung der Führung eines Fahrtenbuches auch für ein oder mehrere Fahrzeuge gilt, die sich die Antragstellerin evtl. in der Zeit der Fahrtenbuchauflage als Ersatz beschafft oder im Besitz hat. Die im Verfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Abwägung zwischen dem Interesse der Antragstellerin, vorläufig vom Vollzug des streitgegenständlichen Verwaltungsaktes verschont zu bleiben, und dem öffentlichen Vollzugsinteresse geht insoweit zu Lasten des Antragsgegners aus. Nach im vorläufigen Rechtsschutzverfahren grundsätzlich nur gebotenen summarischen Prüfung ist Ziffer 2 des Bescheides des Antragsgegners vom 24. Juni 2020 rechtswidrig und verletzt die Antragstellerin in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Zwar kann die zuständige Behörde nach § 31a Abs. 1 StVZO gegenüber einem Fahrzeughalter die Führung eines Fahrtenbuchs auch für mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge anordnen (vgl. Satz 1) und ein oder mehrere Ersatzfahrzeuge bestimmen (vgl. Satz 2). Diese über das Fahrzeug, mit dem der Verkehrsverstoß begangen wurde, hinausgehende Anordnung steht aber im Ermessen der zuständigen Behörde und muss dementsprechend dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz genügen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Einbeziehung weiterer Fahrzeuge im Verhältnis zur Einzelanordnung für das jeweilige Tatfahrzeug eine erhebliche Erweiterung für den Betroffenen darstellt, die nur dann erforderlich und angemessen ist, wenn Umstände des Einzelfalls dafür sprechen (vgl. Beschluss des Senats vom 24. November 2020 - 3 M 186/20 -; BayVGH, Beschluss vom 6. Mai 2013 - 11 CS 13.426 - juris Rn. 12). Die mit der Beschwerdebegründung gerügte Unverhältnismäßigkeit der Einbeziehung mehrerer Fahrzeuge der Antragstellerin in die Fahrtenbuchauflage folgt bereits daraus, dass der streitgegenständliche Bescheid keine konkreten Ermessenserwägungen dahingehend enthält, weshalb es nicht ausreichend ist, die Antragstellerin mit einer Fahrtenbuchauflage für das Tatfahrzeug zu belegen, es also der Erstreckung auf weitere Fahrzeuge bedarf. Auch die Beschwerdeerwiderung des Antragsgegners verhält sich hierzu nicht, unabhängig davon, ob ein Nachschieben von Ermessenserwägungen gemäß § 114 Satz 2 VwGO überhaupt noch zulässig wäre, weil der streitgegenständliche Bescheid diesbezüglich keinerlei Ermessensbetätigung erkennen lässt. Abgesehen davon liegen die Voraussetzungen des § 31a Abs. 1 Satz 2 StVZO, auf den der Antragsgegner ausweislich der Begründung des angegriffenen Bescheides in Bezug auf die unter Ziffer 2 getroffene Anordnung offenbar abheben wollte, voraussichtlich nicht vor. Mit der Regelung in § 31a Abs. 1 Satz 2 StVZO soll vermieden werden, dass sich der Halter eines Fahrzeugs, mit dem die unaufklärbare Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften begangen worden ist, der für dieses Fahrzeug erlassenen Fahrtenbuchauflage entziehen kann, indem er das Tatfahrzeug veräußert oder stilllegt und an dessen Stelle ein anderes Fahrzeug nutzt (vgl. Beschluss des Senats vom 24. November 2020 - 3 M 186/20 - unter Bezugnahme auf BR-Drs. 325/93 S. 34; BVerwG, Beschluss vom 3. Februar 1989 - 7 B 18.89 - juris Rn. 5; NdsOVG, Beschluss vom 30. April 2015 - 12 LA 156/14 - juris Rn. 9; OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 13. März 2003 - 8 S 330/02 - juris Rn. 3). Es ist überhaupt nicht ersichtlich, dass die Antragstellerin das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen SLK- .. .., für das der Antragsgegner in Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheides eine Fahrtenbuchauflage erlassen hat, veräußert oder stillgelegt hat und deshalb Anlass bestehen könnte, nach § 31a Abs. 1 Satz 2 StVZO ein Ersatzfahrzeug zu bestimmen. 2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Es ist sachangemessen, die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge zwischen den Beteiligten hälftig aufzuteilen. Die Antragstellerin unterliegt mit ihrem vorläufigen Rechtsschutzbegehren hinsichtlich des unter Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheides angeordneten Teils der Fahrtenbuchauflage und obsiegt bezogen auf deren gegenständliche Erstreckung auf weitere Fahrzeuge in Ziffer 2 des Bescheides, wobei die beiden Regelungen des Bescheides als gleichgewichtig erscheinen. Soweit Ziffer 3 des streitgegenständlichen Bescheides eine Kostenfestsetzung in Höhe von 190,00 € enthält, die vom Verwaltungsgericht als rechtmäßig angesehen worden ist, ohne dass die Antragstellerin dem mit der Beschwerdebegründung entgegengetreten ist, fällt diese gemessen am Gesamtstreitwert nicht so ins Gewicht, dass sie bei der Bestimmung der Kostenquoten zwingend zu berücksichtigten wäre. 3. Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf den §§ 39 Abs. 1, 47, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit Nr. 1.5, 46.11 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ-Beil. 2013, 58 ff.) und entspricht der verwaltungsgerichtlichen Wertfestsetzung. 4. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).