Beschluss
3 M 160/21
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGST:2021:0913.3M160.21.00
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Leitsätze
1. Im Falle einer erfolgreichen Anfechtungsklage darf die im Vorprozess unterlegene Behörde bei unveränderter Sach- und Rechtslage gegen denselben Betroffenen nicht einen neuen Verwaltungsakt aus den vom Gericht missbilligten Gründen erlassen.(Rn.6)
2. Die Fahrerlaubnisbehörde ist nicht aufgrund der Rechtskraft eines verwaltungsgerichtlichen Urteils gehindert, erneut die Vorlage eines Gutachtens nach § 11 Abs. 2 FeV anzuordnen, wenn das Verwaltungsgericht die auf ein zuvor vorgelegtes negatives Gutachten gestützte Entziehung der Fahrerlaubnis mit der Begründung aufgehoben hat, das Gutachten sei unschlüssig und nicht nachvollziehbar.(Rn.12)
3. Das Interesse an einer Fahrerlaubnisentziehung ist bei Kraftfahrern, denen die erforderliche Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeugs fehlt, angesichts der Gefahren für Leben, körperliche Unversehrtheit und Eigentum anderer Verkehrsteilnehmer durch fahrungeeignete Personen regelmäßig mit dem öffentlichen Vollzugsinteresse identisch.(Rn.20)
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Magdeburg - 1. Kammer - vom 7. Juli 2021 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 8.750,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Im Falle einer erfolgreichen Anfechtungsklage darf die im Vorprozess unterlegene Behörde bei unveränderter Sach- und Rechtslage gegen denselben Betroffenen nicht einen neuen Verwaltungsakt aus den vom Gericht missbilligten Gründen erlassen.(Rn.6) 2. Die Fahrerlaubnisbehörde ist nicht aufgrund der Rechtskraft eines verwaltungsgerichtlichen Urteils gehindert, erneut die Vorlage eines Gutachtens nach § 11 Abs. 2 FeV anzuordnen, wenn das Verwaltungsgericht die auf ein zuvor vorgelegtes negatives Gutachten gestützte Entziehung der Fahrerlaubnis mit der Begründung aufgehoben hat, das Gutachten sei unschlüssig und nicht nachvollziehbar.(Rn.12) 3. Das Interesse an einer Fahrerlaubnisentziehung ist bei Kraftfahrern, denen die erforderliche Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeugs fehlt, angesichts der Gefahren für Leben, körperliche Unversehrtheit und Eigentum anderer Verkehrsteilnehmer durch fahrungeeignete Personen regelmäßig mit dem öffentlichen Vollzugsinteresse identisch.(Rn.20) Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Magdeburg - 1. Kammer - vom 7. Juli 2021 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 8.750,00 € festgesetzt. I. Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Die mit der Beschwerdebegründung vorgebrachten Einwände, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, greifen nicht durch. Das Verwaltungsgericht hat die aufschiebende Wirkung des Widerspruches des Antragstellers vom 29. April 2021 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 22. April 2021 zu Recht nicht wiederhergestellt. Der Bescheid, mit dem dem Antragsteller unter Anordnung des Sofortvollzugs die Fahrerlaubnis aller ihm erteilten Klassen entzogen und die unverzügliche Abgabe des Führerscheins spätestens innerhalb von 5 Tagen nach Bekanntgabe des Bescheides aufgegeben worden ist, erweist sich bei der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren allein veranlassten summarischen Prüfung als voraussichtlich rechtmäßig. Der Antragsgegner hat in nicht zu beanstandender Weise aus dem Umstand, dass der Antragsteller das von ihm geforderte ärztliche Gutachten nicht fristgemäß beigebracht hat, gemäß § 46 Abs. 3 i.V.m. § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV auf die Nichteignung des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen geschlossen und ihm deshalb zu Recht gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV die Fahrerlaubnis entzogen. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere rechtliche oder tatsächliche Bewertung. 1. Der Antragsteller wendet gegen die erstinstanzliche Entscheidung ein: Die der Entziehung der Fahrerlaubnis zugrundeliegende Aufforderung, ein Fahreignungsgutachten beizubringen, solle mit Tatsachen begründet sein, die dem Antragsgegner vor 3 ½ Jahren mitgeteilt worden seien. Diese Tatsachen seien nicht geeignet, die Pflicht zur Beibringung eines Gutachtens auszulösen, weil sie bereits geprüft und als ungeeignet festgestellt worden seien. Das Verwaltungsgericht sei den Hinweisen im Verfahren 1 A 325/19 MD nachgegangen und habe festgestellt, dass die seinerzeit in seinem Verfahren festgestellten Tatsachen nicht ausreichten, ein Gutachten zu verlangen. Das Urteil sei rechtskräftig. Danach gebe es keinerlei neuen Anhaltspunkte i.S. des § 11 Abs. 6 FeV. Aus dem Bescheid sei auch nicht zu entnehmen, was Anlass für den Antragsgegner sei, von ihm ein Gutachten zu verlangen und ob das dort Mitgeteilte Zweifel an der Fahreignung überhaupt rechtfertigten könne. Mit den Alttatsachen sei die Behörde ausgeschlossen. Diese Einwände greifen nicht durch. Dem Erlass des angefochtenen Bescheides über die Entziehung der Fahrerlaubnis steht nicht entgegen, dass das Verwaltungsgericht bereits mit Urteil vom 19. Oktober 2020 (1 A 325/19 MD) einen Bescheid des Antragsgegners vom 13. August 2018 über die Entziehung der Fahrerlaubnis aufgehoben hat. Nach § 121 Nr. 1 VwGO binden rechtskräftige Urteile die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist. Die Rechtskraftwirkung in dem in § 121 VwGO umschriebenen Rahmen umfasst auch nachfolgende Verwaltungsakte. Sie soll verhindern, dass die aus einem festgestellten Tatbestand hergeleitete Rechtsfolge, über die durch ein Urteil rechtskräftig entschieden worden ist, erneut zum Gegenstand eines Verfahrens zwischen denselben Parteien gemacht wird. Im Falle einer erfolgreichen Anfechtungsklage darf die im Vorprozess unterlegene Behörde bei unveränderter Sach- und Rechtslage gegen denselben Betroffenen nicht einen neuen Verwaltungsakt aus den vom Gericht missbilligten Gründen erlassen. Dies wird als Widerspruchs- und Wiederholungsverbot bezeichnet (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Dezember 1992 - 1 C 12.92 - juris Rn. 12; Beschluss vom 30. Oktober 2018 - 3 B 18.18 - juris Rn. 9). Die Rechtskraftwirkung beschränkt sich bei der Anfechtungsklage auf die vom Gericht zu prüfenden und die Entscheidung tragenden Aufhebungsgründe. Den Entscheidungsgründen kommt damit maßgebliche Bedeutung für die Bestimmung der Reichweite der Rechtskraft zu (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 27. Aufl. 2021, § 121 Rn. 21). Nach diesen Maßstäben steht das Verbot der Wiederholung eines gleichartigen Verwaltungsakts dem Erlass des Bescheides vom 22. April 2021 nicht entgegen. Zwar hat der Antragsgegner sowohl in dem Bescheid vom 13. August 2018 als auch in dem Bescheid vom 22. April 2021 die Entziehung der Fahrerlaubnis angeordnet und diese Maßnahme auf die Nichteignung des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen gestützt. Der Bescheid vom 22. April 2021 beruht jedoch tragend auf Gründen, die nicht Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Urteils vom 19. Oktober 2020 waren und dementsprechend auch nicht vom Verwaltungsgericht missbilligt wurden. Das Verwaltungsgericht hat in dem Urteil vom 19. Oktober 2020 die Entziehung der Fahrerlaubnis durch den Bescheid des Antragsgegners vom 13. August 2018 für rechtswidrig gehalten, weil das der Entscheidung des Antragsgegners zugrundeliegende verkehrsmedizinische Gutachten des TÜV Nord vom 22. Juni 2018 nicht den Anforderungen der Anlage 4a zu § 11 Abs. 5 FeV entsprochen habe und daher den Schluss auf die Nichteignung des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht zulasse. Das Ergebnis der Nichteignung folge nicht aus dem vom Antragsgegner seiner Entscheidung zugrunde gelegten Gutachten, denn dieses sei weder schlüssig noch nachvollziehbar (S. 7, 2. Abs. der Urteilsabschrift). Demgegenüber stützt sich der Bescheid vom 22. April 2021 auf einen anderen Sachverhalt: Die Nichteignung des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen wird tragend damit begründet, dass sich der Antragsteller geweigert habe, einer am 16. Februar 2021 (nach Erlass des Urteils vom 19. Oktober 2020) erfolgten Aufforderung zur Vorlage eines ärztlichen Gutachtens nachzukommen und daher den Tatbestand des § 11 Abs. 8 FeV erfüllt habe. Das Gutachten des TÜV Nord vom 22. Juni 2018 spielt in der Entscheidung keine Rolle. Das Verwaltungsgericht hat in dem Urteil vom 19. Oktober 2020 nicht - wie der Antragsteller aber meint - die Feststellung getroffen, dass die dem Antragsgegner im Dezember 2017 mitgeteilten Verkehrsauffälligkeiten ungeeignet seien, die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens anzuordnen. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht ausdrücklich dahinstehen lassen, ob die Aufforderung zur Beibringung des Gutachtens rechtmäßig gewesen sei. Hierauf käme es - so das Verwaltungsgericht - nur an, wenn der Antragsteller das Gutachten nicht vorgelegt hätte und es um die Frage ginge, ob die Fahrerlaubnisbehörde aus der unterlassenen Beibringung des Gutachtens gemäß § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV auf die Nichteignung des Betroffenen schließen dürfe. Die Verwertbarkeit des Gutachtens hänge nicht von der behördlichen Anordnung ab, wenn sich - wie hier - der Betroffene der Begutachtung gestellt und das Gutachten vorgelegt habe. Das Ergebnis des Gutachtens schaffe eine neue Tatsache, die selbständige Bedeutung habe (S. 6, 4. Abs. der Urteilsabschrift). Aus der Entscheidung des Verwaltungsgerichts geht auch nicht hervor, dass die Fahrerlaubnisbehörde gehindert war, erneut die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens anzuordnen. Im Gegenteil: Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, dass das Gutachten im Hinblick auf seine Geeignetheit zur Beurteilung der Fahreignung zu würdigen sei und die Behörde ggf. - also bei fehlender Eignung des Gutachtens - eine Nachbesserung des Gutachtens oder sogar die Erstellung eines weiteren Gutachtens verlangen müsse (S. 6, 5. Abs. der Urteilsabschrift). Das Verwaltungsgericht hat - wie bereits ausgeführt - das vorgelegte Gutachten als unschlüssig und nicht nachvollziehbar bewertet und ist davon ausgegangen, dass es untauglich sei, die Fahreignung des Antragstellers zu beurteilen. 2. Weiter wendet der Antragsteller ein: Weder aus dem angefochtenen Bescheid noch aus dem Beschluss des Verwaltungsgerichts ergebe sich, dass die Behörde überhaupt und ggf. mit welchem Ergebnis in Erwägung gezogen habe, Erkenntnismöglichkeiten auszuschöpfen, die ihn weniger als mit einer Begutachtungsanordnung belasteten. Zu solchen Erwägungen habe Anlass bestanden, weil der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verlange, sich schon vor der Begutachtensanordnung belastbare Kenntnisse über Tatsachen zu verschaffen, die ausreichende Anhaltspunkte für das Fehlen der Fahreignung begründen könnten. Nur wenn der Betreffende bei der Vorfelduntersuchung nicht hinreichend mitwirke, sich die Eignungsbedenken nicht ausräumen ließen oder Zweifel an der Richtigkeit der im Rahmen dieser Untersuchungen erlangte Auskünfte oder Atteste bestünden, wäre überhaupt Raum für eine förmliche Begutachtensanordnung. Auch solche Versuche habe der Antragsteller nicht unternommen. Auch mit diesem Einwand dringt der Antragsteller nicht durch. Anhaltspunkte für Zweifel an der Fahreignung i.S. des § 11 Abs. 2 FeV, welche die Fahrerlaubnisbehörde zur Anordnung zur Beibringung eines Gutachtens berechtigen, können sich aus der Amtsermittlung der Behörde ergeben, aber auch aus Mitteilungen anderer Behörden oder sogar von dritter Seite. In der Verwertbarkeit von Tatsachen ist die Fahrerlaubnisbehörde weitgehend uneingeschränkt. Ausreichend sind alle Tatsachen, die nachvollziehbar den Verdacht rechtfertigen, es könne eine Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen vorliegen. Ob sie solche „Verdachtsmomente“ begründen, beurteilt sich nach den gesamten Umständen des jeweiligen Einzelfalls, zu denen neben eigenen Bekundungen des Fahrerlaubnisinhabers beispielsweise auch protokollierte Aussagen Dritter zählen (Koehl, in: Haus/Krumm/Quarch, Gesamtes Verkehrsrecht, FeV 2. Aufl. 2017, § 11 Rn. 67). Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, dass dem Antragsgegner Tatsachen bekannt geworden sind, die i.S. des § 11 Abs. 2 FeV Bedenken gegen die körperliche und geistige Eignung des Antragstellers begründen. Insoweit hat das Verwaltungsgericht auf die Mitteilung der Polizeidirektion Sachsen-Anhalt vom 15. Dezember 2017, die Bescheinigung des Dipl.-Med. T. vom 15. Januar 2018 sowie das Gutachten zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit des MDK vom 16. Februar 2017 abgestellt. Es hat anhand der hiernach in Betracht kommenden Erkrankungen unter Berücksichtigung der Bewertungen nach Anlage 4 Nr. 4.4 f, 7.3 und 11.2.3 der FeV erläutert, dass nur durch ein ärztliches Gutachten geklärt werden könne, ob und inwieweit die möglicherweise vorliegenden Erkrankungen sich auf die Fahreignung des Antragstellers auswirken können. Diesen plausiblen Erwägungen ist der Antragsteller nicht substantiiert entgegengetreten. Der Antragsteller führt nicht aus und es ist auch nicht ersichtlich, warum die Beurteilung des Verwaltungsgerichts fehlerhaft sein könnte und welche weiteren Erkenntnismöglichkeiten bestanden hätten, um die Eignung bzw. Nichteignung des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen ohne eine Anordnung nach § 11 Abs. 2 FeV beurteilen zu können. Insbesondere gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass es weitere ärztliche Atteste oder Gutachten gibt, die zur Beurteilung hätten herangezogen werden können. Die Fahrerlaubnisbehörde war insbesondere nicht verpflichtet, das Medizinisch-Psychologische Institut des TÜV Nord, von dem das Gutachten vom 22. Juni 2018 erstellt wurde, zur „Nachbesserung“ aufzufordern. Die Regelung des § 11 Abs. 2 FeV sieht vor, dass die Fahrerlaubnisbehörde gegenüber dem Betroffenen die „Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch den Bewerber anordnen“ kann. Bei der Klärung der Frage, ob Fahreignung gegeben ist, besteht also eine Mitwirkungspflicht des Betroffenen (vgl. Koehl, a.a.O. § 11 Rn. 65). Ist das vom Betroffenen vorgelegte Gutachten nicht geeignet, die Fahreignung beurteilen zu können, hat also die Fahrerlaubnisbehörde vom Betroffenen die Nachbesserung oder die Erstellung eines weiteren Gutachtens zu verlangen (Koehl, a.a.O. § 46 Rn. 16). Im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass das Gutachten der Nachbesserung überhaupt zugänglich war. Der Umstand, dass das Verwaltungsgericht das Gutachten in dem - rechtskräftigen - Urteil vom 19. Oktober 2020 als „insgesamt nicht schlüssig und nachvollziehbar“ bezeichnet hat, spricht dafür, dass das Gutachten von vornherein keine geeignete Grundlage dafür geboten hat, die Fahreignung des Antragstellers beurteilen zu können. 3. Der Antragsteller kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der Fahrerlaubnisentziehung nicht bestehe. a) Mit seinem Einwand, für die Anordnung des Sofortvollzugs sei ein besonderes öffentliches Interesse erforderlich, das über das Interesse hinausgehe, das den Verwaltungsakt selbst rechtfertige, dringt der Antragsteller nicht durch. Das Interesse an einer Fahrerlaubnisentziehung ist bei Kraftfahrern, denen die erforderliche Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeugs fehlt, angesichts der Gefahren für Leben, körperliche Unversehrtheit und Eigentum anderer Verkehrsteilnehmer durch fahrungeeignete Personen regelmäßig mit dem öffentlichen Vollzugsinteresse identisch. Zwar kann die Fahrerlaubnisentziehung die persönliche Lebensführung und damit die Wahrnehmung grundrechtlicher Freiheiten des Erlaubnisinhabers gravierend beeinflussen. Derartige Folgen muss der Betroffene jedoch angesichts des von fahrungeeigneten Verkehrsteilnehmern ausgehenden besonderen Risikos für die Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs und des aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ableitbaren staatlichen Auftrags zum Schutz vor erheblichen Gefahren für Leib und Leben hinnehmen (Beschluss des Senats vom 9. Januar 2020 - 3 M 216/19 - juris Rn. 15). Hierauf hat bereits das Verwaltungsgericht zutreffend hingewiesen (S. 6, 5. Abs. der Beschlussabschrift). Der Antragsteller hat auch keine Umstände vorgetragen, aus denen sich ergeben könnte, dass die sofort vollziehbare Entziehung der Fahrerlaubnis für ihn mit besonderen Belastungen verbunden ist. b) Der Antragsteller kann sich auch nicht mit Erfolg auf eine fehlende Eilbedürftigkeit berufen. Die Annahme einer besonderen Eilbedürftigkeit ist gerechtfertigt, weil bei ihm gemäß § 11 Abs. 8 FeV auf die Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen zu schließen ist. Ein ungeeigneter Kraftfahrer stellt eine erhebliche Gefahr für die Sicherheit im Straßenverkehr sowie für andere Verkehrsteilnehmer und somit die Allgemeinheit dar. Daher kann mit den angeordneten Maßnahmen nicht bis zur Unanfechtbarkeit des Bescheides über die Fahrerlaubnisentziehung zugewartet werden. Abweichendes ergibt sich auch nicht daraus, dass der Vorfall, der Anlass für die Ermittlungen und Maßnahmen des Antragsgegners war, im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Bescheides bereits 3 ½ Jahre zurücklag. Entscheidend für die Entziehung der Fahrerlaubnis war nicht das Unfallgeschehen am 7. Dezember 2017, sondern der Umstand, dass sich aus den Feststellung der Polizeibeamten, der Bescheinigung des Dipl.-Med. T. vom 15. Januar 2018 sowie dem Gutachten zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit des MDK vom 16. Februar 2017 Zweifel an der gesundheitlichen Eignung des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen ergeben haben, die der Antragsteller nicht mit einem von ihm nach § 11 Abs. 2 FeV angeforderten Gutachten ausgeräumt hat. Anhaltspunkte dafür, dass sich der gesundheitliche Zustand des Antragstellers hinsichtlich der in Betracht kommenden Erkrankungen (koronale Herzerkrankung, Demenz, Schlafapnoe) aufgrund des Zeitablaufs von 3 ½ Jahren entscheidend verbessert haben könnte, hat der Antragsteller nicht vorgetragen und liegen auch nicht auf der Hand. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 19. Oktober 2020 gibt für eine fehlende Eilbedürftigkeit, die der Annahme eines besonderen öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung entgegenstehen könnte, nichts her. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, den Bescheid vom 13. August 2018 auch hinsichtlich der Ziffer 2 - Verpflichtung zur Hinterlegung des Führerscheins - aufzuheben, beruht allein darauf, dass das Verwaltungsgericht die Entziehung der Fahrerlaubnis aufgehoben hat. Das Verwaltungsgericht hat insoweit ausgeführt, dass „in der Folge“ der Aufhebung der Ziffer 1 des Bescheides auch die Regelung zur Hinterlegung des Führerscheins keinen Bestand haben könne (S. 12, 3. Abs. der Urteilsabschrift). Dies ergibt sich auch aus der Regelung des § 47 Abs. 1 FeV. Sie bestimmt, dass Führerscheine nach der Entziehung der Fahrerlabunis unverzüglich der entscheidenden Behörde abzuliefern sind. Der Entscheidung des Verwaltungsgerichts ist nicht zu entnehmen, dass das Gericht „inzidenter auch die Eilbedürftigkeit mit geprüft und verneint“ habe. Der Antragsgegner war auch nicht in der Weise „präkludiert“, dass er die Anordnung zur Beibringung eines ärztlichen Gutachtens nach § 11 Abs. 2 FeV nicht auf Umstände stützen durfte, die ihm bereits vor Erlass des verwaltungsgerichtlichen Urteils vom 7. Juli 2020 bekannt waren. Wie bereits ausgeführt, steht die Rechtskraft des Urteils der Berücksichtigung der bis zum Erlass des Urteils bekannten Hinweise auf gesundheitliche Beeinträchtigungen nicht entgegen. 4. Auch die Einwände des Antragstellers gegen die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung greifen nicht durch. Nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Diesem Erfordernis ist nicht bereits genügt, wenn überhaupt eine Begründung für die Vollziehungsanordnung gegeben wird. Es bedarf vielmehr einer schlüssigen, konkreten und substantiierten Darlegung der wesentlichen Erwägungen, warum aus Sicht der Behörde gerade im vorliegenden Einzelfall ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung gegeben ist und das Interesse des Betroffenen am Bestehen der aufschiebenden Wirkung ausnahmsweise zurückzutreten hat. Allerdings darf sich die Behörde in bestimmten Fällen auch auf die den Verwaltungsakt selbst tragenden Erwägungen stützen, wenn die den Erlass des Verwaltungsakts rechtfertigenden Gründe zugleich die Dringlichkeit der Vollziehung belegen. Dies wird gerade bei Fahrerlaubnisentziehungen unter dem Aspekt der Gefahrenabwehr angesichts der hohen Bedeutung der Sicherheit des Straßenverkehrs angenommen. Außerdem stellen Fahreignungsmängel (lediglich) abstrakte Gefahren dar, die sich bei der Verkehrsteilnahme aufgrund allgemeiner Erfahrungswerte realisieren können, ohne aber bei jeder einzelnen Fahrt auftreten zu müssen. In solchen Fällen ist es daher nicht zwingend geboten, für die Vollziehungsanordnung eine ausschließlich auf den konkreten Einzelfall zugeschnittene Begründung zu geben. Die Behörde kann sich vielmehr darauf beschränken, die für diese Fallgruppe typische Interessenlage zur Rechtfertigung der Anordnung der sofortigen Vollziehung aufzuzeigen und deutlich zu machen, dass nach ihrer Auffassung diese Interessenlage auch im konkreten Fall vorliegt (Beschluss des Senats vom 15. Juli 2019 - 3 M 123/19 - juris Rn. 4 f. m.w.N.). Diesen Anforderungen wird die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung in dem angefochtenen Bescheid gerecht. Der Antragsgegner hat zur Begründung der sofortigen Vollziehung im Wesentlichen darauf abgestellt, dass das öffentliche Interesse an der Vermeidung von Nachteilen für Leben, Gesundheit und Eigentum anderer Verkehrsteilnehmer gegenüber dem Interesse des Antragstellers an der Aufrechterhaltung seiner Fahrbereitschaft zurückstehen müsse. Die Möglichkeit von Unfällen, wenn der Antragsteller weiterhin ein Kraftfahrzeug führe, könne nicht ausgeschlossen werden. In diesem Zusammenhang hat der Antragsgegner unter Berücksichtigung der gesundheitlichen Situation des Antragstellers auf die Gefahr unvorhersehbarer und plötzlicher Ausfallerscheinungen hingewiesen, die bei der heutigen Verkehrsdichte so groß sei, dass er von der Teilnahme am motorisierten Verkehr ausgeschlossen werden müsse. Mit diesen Erwägungen hat der Antragsgegner hinreichend zu erkennen gegeben, dass und aus welchen Gründen er die Vollzugsanordnung getroffen hat, um die andernfalls eintretende aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers zu hindern. Ob die Begründung die Anordnung des Sofortvollzuges der Fahrerlaubnisentziehung auch inhaltlich tragfähig ist, ist keine Frage des formellen Begründungserfordernisses nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, sondern der materiellen Rechtmäßigkeit der Vollzugsanordnung (vgl. Beschluss des Senats vom 15. Juli 2019, a.a.O. Rn. 6). Auch der Zeitraum von „3 ½ Jahren Unauffälligkeit“ seit dem Unfall am 7. Dezember 2017 musste den Antragsgegner nicht zu einer weitergehenden Begründung des angeordneten Sofortvollzugs veranlassen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Antragsgegner bereits mit Bescheid vom 13. August 2018 unter Anordnung der sofortigen Vollziehung dem Antragsteller die Fahrerlaubnis entzogen und ihm gegenüber die Hinterlegung des Führerscheins angeordnet hat. Erst aufgrund des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 19. Oktober 2020 wurde dem Antragsteller der Führerschein mit Schreiben vom 4. Dezember 2020 zurückgesandt. Der Antragsteller war demgemäß im überwiegenden Teil des fraglichen Zeitraums von 3 ½ Jahren von der Teilnahme am Straßenverkehr mit einem Kraftfahrzeug ausgeschlossen. Schon deshalb kann dem Umstand, dass er in dieser Zeit nicht auffällig geworden ist, keine entscheidungserhebliche Bedeutung zukommen. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. III. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf den §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1, 47 Abs. 1 Satz 1 GKG. Der Senat folgt der erstinstanzlichen Entscheidung. IV. Der Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).