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Beschluss

3 O 175/21

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGST:2021:0921.3O175.21.00
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Leitsätze
Im Regelfall bietet der Antrag eines Klägers, der sich gegen versammlungsrechtliche Beschränkungen oder ein Versammlungsverbot richtet, für die Bestimmung eines vom Auffangwert abweichenden Streitwerts nach einem sich für ihn ergebenden wirtschaftlichen Interesse auf der Grundlage von § 52 Abs. 1 GKG keine genügenden Anhaltspunkte, mit der Folge, dass nach § 52 Abs. 2 GKG regelmäßig ein Streitwert von 5.000,00 € anzunehmen ist. (Rn.6)
Tenor
Auf die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers wird die Streitwertfestsetzung in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Halle - 4. Kammer - vom 19. Juli 2021 geändert. Der Streitwert für das erstinstanzliche Klageverfahren wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Auf die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers wird die Streitwertfestsetzung in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Halle - 4. Kammer - vom 19. Juli 2021 geändert. Der Streitwert für das erstinstanzliche Klageverfahren wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. I. Das Oberverwaltungsgericht entscheidet über die Beschwerde durch die Berichterstatterin als Einzelrichterin, weil auch der angefochtene Streitwertbeschluss eine Einzelrichterentscheidung ist (§ 66 Abs. 6 Satz 1, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG) und Gründe für eine Übertragung der Rechtssache auf den Senat nicht ersichtlich sind. 1. Die Beschwerde ist zulässig. Die auf Erhöhung des Streitwerts gerichtete - innerhalb der Frist des § 68 Abs. 1 Satz 3 GKG eingelegte - Beschwerde war im wohlverstandenen Interesse des Klägers und seines Bevollmächtigten als eine im eigenen Namen eingelegte Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers (vgl. § 32 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 RVG) auszulegen, da sie nicht ausdrücklich im Namen des Klägers eingelegt worden ist (vgl. SchlHOVG, Beschluss vom 10. März 2021 - 4 O 6/21 - juris Rn. 3) und der Prozessbevollmächtigte des Klägers mit Schriftsatz vom 7. September 2021 klargestellt hat, allein aus eigenem Recht wegen einer zu niedrigen Streitwertfestsetzung Rechtsmittel eingelegt zu haben. Durch die Festsetzung eines niedrigeren als des von ihnen für zutreffend gehaltenen Streitwerts werden die Beteiligten in der Regel zwar nicht beschwert. Vielmehr vermindern sich dadurch die von ihnen zu entrichtenden wertabhängigen Gerichts- und Rechtsanwaltsgebühren (§ 3 Abs. 1 GKG, § 2 Abs. 1, § 23 Abs. 1 Satz 1 RVG), so dass daher in der Regel kein Rechtsschutzbedürfnis besteht. Allerdings ermöglicht § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG dem Prozessbevollmächtigten, aus eigenem Recht Rechtsmittel gegen die Festsetzung des Streitwerts einzulegen, wenn er den festgesetzten Streitwert - wie vorliegend - als zu gering erachtet. Der Wert des Beschwerdegegenstands, der sich nicht nach der Differenz der Streitwerte, sondern nach der Differenz der sich hieraus ergebenden Gesamtvergütung des Bevollmächtigten (Gebühren, Auslagen, Umsatzsteuer) richtet, übersteigt vorliegend auch 200,00 € (§ 68 Abs. 1 Satz 1 GKG). Der Klägervertreter begehrt gegenüber der verwaltungsgerichtlichen Streitwertfestsetzung von 2.500,00 € (Gesamtvergütung: 684,25 €) die Festsetzung der Wertstufe bis 5.000,00 € (Gesamtvergütung 1.017,45 €). 2. Die Beschwerde ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert mit 2.500,00 € zu niedrig festgesetzt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (zuletzt: u.a. Beschlüsse vom 12. März 2021 - 3 M 55/21 - n.v., vom 16. Oktober 2020 - 3 M 204/20 - n.v, vom 14. September 2020 - 3 M 160/20 - n.v., vom 31. August 2020 - 3 M 168/20 - n.v., vom 18. April 2020 - 3 M 60/20 - juris Rn. 33) ist als Streitwert der Auffangwert nach § 52 Abs. 2 GKG zugrunde zu legen. Der Streitwert ist gemäß § 52 Abs. 1 GKG grundsätzlich nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung nach Ermessen zu bestimmen. Die Bedeutung einer Sache, der keine bezifferte Geldleistung zugrunde liegt, besteht in der Regel in dem wirtschaftlichen Inhalt oder Hintergrund der angefochtenen oder begehrten Regelung. Bietet der Sach- und Streitstand - wie hier - hingegen keine genügenden Anhaltspunkte für ein wirtschaftliches Interesse, weil um immaterielle Ansprüche gestritten wird, gilt § 52 Abs. 2 GKG. Soweit Ziffer 45.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit aus dem Jahr 2013 (vgl. NVwZ-Beilage 2013, 58 ff.) gegenüber ihrer Vorgängerfassung aus dem Jahr 2004 nicht mehr den vollen, sondern nur den halben Auffangwert als Streitwert für ein Versammlungsverbot oder für versammlungsrechtliche Auflagen in der Hauptsache vorsieht, folgt der Senat in seiner ständigen Rechtsprechung dieser Empfehlung nicht. Im Regelfall bietet der Antrag eines Klägers, der sich gegen versammlungsrechtliche Beschränkungen oder ein Versammlungsverbot richtet, für die Bestimmung eines vom Auffangwert abweichenden Streitwerts nach einem sich für ihn ergebenden wirtschaftlichen Interesse auf der Grundlage von § 52 Abs. 1 GKG keine genügenden Anhaltspunkte, mit der Folge, dass nach § 52 Abs. 2 GKG regelmäßig ein Streitwert von 5.000,00 € anzunehmen ist (so auch: vgl. BayVGH, Beschluss vom 10. April 2014 - 10 C 14.511 - juris Rn. 8). Soweit das Verwaltungsgericht zur Begründung seiner Festsetzung auf den Gleichbehandlungsgrundsatz verweist, führt dies nicht weiter. Mit dem Streitwertkatalog werden - soweit nicht auf gesetzliche Bestimmungen hingewiesen wird - lediglich Empfehlungen ausgesprochen, denen das Gericht bei der Festsetzung des Streitwerts aus eigenem Ermessen folgen kann oder nicht (vgl. Vorbemerkungen zum Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit). Hiermit ist verbunden, dass die obergerichtliche Rechtsprechungspraxis - wie im vorliegenden Fall - uneinheitlich sein kann (Anwendung des § 52 Abs. 2 GKG: vgl. Beschlüsse des Senats, a.a.O.; BayVGH, Beschluss vom 4. Juni 2021 - 10 CS 21.2021 - juris; NdsOVG, Beschluss vom 4. Juni 2021 - 11 ME 126/21; OVG NRW, Beschluss vom 7. Mai 2021 - 15 B 840/21 - juris; VGH BW, Beschluss vom 16. April 2021 - 1 S 1304/21 - juris; OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 29. August 2020 - OVG 1 S 102.20; OVG MV, Beschluss vom 8. Mai 2020 - 1 M 417/20 - juris; SächsOVG, Beschluss vom 11. Dezember 2020 - 6 B 432/20 - juris; ThürOVG, Beschluss vom 7. April 2020 - 3 KO 119/16 - juris; SchlHOVG, Beschluss vom 11. Dezember 2020 - 4 MB 47/20 - juris; OVG Saarl, Beschluss vom 26. März 2021 - 2 B 84/21 - juris; der Empfehlung des Streitwertkatalogs folgend: vgl. HessVGH, Beschluss vom 17. Juni 2020 - 2 E 1289/20 - juris; OVG Brem, Beschluss vom 4. Mai 2021 - 1 B 215/21 - juris). Es wäre Sache des Gesetzgebers, dieser uneinheitlichen Rechtsprechungspraxis bei versammlungsrechtlichen Beschränkungen oder einem Versammlungsverbot zu begegnen. II. Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht; Gerichtsgebühren werden nicht erhoben und Kosten nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG). III. Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 As. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).