Beschluss
3 M 64/22
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGST:2022:0923.3M64.22.00
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Leitsätze
1. Zur Verwechselbarkeit eines Produktes - hier wiederverwendbare Kunststoffeiswürfel - mit einem Lebensmittel gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 5 LFGB.(Rn.2)
2. Für die Einstufung als mit einem Lebensmittel verwechselbares Produkt i. S. d. § 3 Abs. 1 Nr. 5 LFGB bedarf es nicht einer hohen Wahrscheinlichkeit im Sinne einer konkreten Gefahr für ein Verschlucken des Gegenstandes.(Rn.3)
3. Es reicht aus, wenn vorhersehbar ist, dass das Produkt mit einem Lebensmittel verwechselt werden kann und deshalb, insbesondere von Kindern, zum Mund geführt, gelutscht oder geschluckt wird.(Rn.3)
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Halle - 1. Kammer - vom 2. Juni 2022 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zur Verwechselbarkeit eines Produktes - hier wiederverwendbare Kunststoffeiswürfel - mit einem Lebensmittel gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 5 LFGB.(Rn.2) 2. Für die Einstufung als mit einem Lebensmittel verwechselbares Produkt i. S. d. § 3 Abs. 1 Nr. 5 LFGB bedarf es nicht einer hohen Wahrscheinlichkeit im Sinne einer konkreten Gefahr für ein Verschlucken des Gegenstandes.(Rn.3) 3. Es reicht aus, wenn vorhersehbar ist, dass das Produkt mit einem Lebensmittel verwechselt werden kann und deshalb, insbesondere von Kindern, zum Mund geführt, gelutscht oder geschluckt wird.(Rn.3) Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Halle - 1. Kammer - vom 2. Juni 2022 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,00 € festgesetzt. 1. Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Halle - 1. Kammer - vom 2. Juni 2022 hat keinen Erfolg. Die von der Antragstellerin vorgebrachten Einwendungen, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 1 und 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen die begehrte Abänderung des angefochtenen Beschlusses nicht. a) Rechtlicher Anknüpfungspunkt für Ziffer 1 der gemäß § 39 Abs. 7 Nr. 4 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs - LFGB - in der Bekanntmachung der Neufassung vom 15. September 2021 (BGBl. I S. 4253), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. September 2021 (BGBl. I S. 4530), berichtigt durch Bekanntmachung vom 12. Januar 2022 (BGBl. I S. 28), kraft Gesetzes sofort vollziehbaren Ordnungsverfügung vom 10. März 2022, bezüglich derer das Verwaltungsgericht den Antrag der Antragstellerin nach § 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Alt. VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs vom 18. März 2022 abgelehnt hat, ist § 39 Abs. 1 LFGB. Danach treffen die für die Überwachung von Lebensmitteln, Futtermitteln und Bedarfsgegenständen im Sinne von § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 LFGB zuständigen Behörden die Maßnahmen, die nach den Art. 137 und 138 der Verordnung (EU) 2017/625 erforderlich sind zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes, der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes. Hierzu gehören unter anderem Maßnahmen zur Sicherstellung der Einhaltung des § 5 Abs. 2 Nr. 2 LFGB. Nach dieser Norm ist es verboten, mit Lebensmitteln verwechselbare Produkte für andere herzustellen, zu behandeln oder in den Verkehr zu bringen. Bei der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren grundsätzlich allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage hat die Antragstellerin voraussichtlich gegen dieses Verbot verstoßen, indem sie das Produkt „Wiederverwendbare Eiswürfel“ (Artikel: 10035625, Lot.Nr.: 2021-10000182, Farbe: Orange) vertrieben hat. Mit dem in § 5 Abs. 2 Nr. 2 LFGB geregelten Verbot wollte der Bundesgesetzgeber die Richtlinie 87/357/EWG vom 25. Juni 1987 (ABl. EG Nr. L 192/49) in nationales Recht umsetzen (vgl. BT-Drs. 15/3657, S. 61). Unter diese Richtlinie fallen diejenigen Erzeugnisse, die zwar keine Lebensmittel sind, bei denen jedoch aufgrund ihrer Form, ihres Geruchs, ihrer Farbe, ihres Aussehens, ihrer Aufmachung, ihrer Etikettierung, ihres Volumens oder ihrer Größe vorhersehbar ist, dass sie von den Verbrauchern, insbesondere von Kindern, mit Lebensmitteln verwechselt werden und deshalb zum Mund geführt, gelutscht oder geschluckt werden, was mit Risiken wie der Gefahr des Erstickens, der Vergiftung, der Perforation oder des Verschlusses des Verdauungskanals verbunden ist (vgl. Art. 1 Abs. 2 RL 87/357/EWG). Nach Art. 2 RL 87/357/EWG treffen die Mitgliedstaaten alle erforderlichen Maßnahmen, um die Vermarktung, die Einfuhr und entweder die Herstellung oder die Ausfuhr der unter diese Richtlinie fallenden Erzeugnisse zu untersagen. Hieran anknüpfend werden mit Lebensmitteln verwechselbare Produkte in § 3 Abs. 1 Nr. 5 LFGB als Produkte legaldefiniert, die zwar keine Lebensmittel sind, bei denen jedoch aufgrund ihrer Form, ihres Geruchs, ihrer Farbe, ihres Aussehens, ihrer Aufmachung, ihrer Kennzeichnung, ihres Volumens oder ihrer Größe vorhersehbar ist, dass sie von den Endverbrauchern, insbesondere von Kindern, mit Lebensmitteln verwechselt werden und deshalb zum Mund geführt, gelutscht oder geschluckt werden, wodurch insbesondere die Gefahr des Erstickens, der Vergiftung, der Perforation oder des Verschlusses des Verdauungskanals entstehen kann; ausgenommen sind Arzneimittel, die einem Zulassungs- oder Registrierungsverfahren unterliegen. Ein Produkt ist mit einem Lebensmittel verwechselbar, wenn es aufgrund der in § 3 Abs. 1 Nr. 5 LFGB genannten äußeren Erscheinungsmerkmale für ein Lebensmittel gehalten wird, obwohl es tatsächlich kein Lebensmittel ist. Insoweit kommt es, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, auf die Verkehrsauffassung an, wobei maßgeblich die Perspektive der gefährdeten Verkehrskreise ist, d. h. insbesondere der Eindruck, der aufgrund des äußeren Erscheinungsbildes des Produktes bei Kindern entsteht, da der Gesetzgeber ihnen eine besondere Schutzbedürftigkeit zuerkannt hat. Hierbei ist auch das Erkenntnisvermögen kleiner und kleinster Kinder zu berücksichtigen (vgl. zum Vorstehenden: Rathke, in: Zipfel/Rathke, Lebensmittelrecht, Stand: November 2021, LFGB § 3 Rn. 36), die die in einem harmlos oder sogar verlockend wirkenden Produkt steckenden Gefahren noch nicht zutreffend einschätzen können (vgl. BayVGH, Beschluss vom 23. November 2004 - 25 CS 03.717 - juris Rn. 5). Dies zugrunde gelegt ist das Verwaltungsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass die in Rede stehenden wiederverwendbaren Kunststoffeiswürfel insbesondere von kleinen Kindern für echte Eiswürfeln gehalten werden können. Das Verwaltungsgericht hat insoweit tragend auf die Größe und Form des betreffenden Produktes abgestellt, die der von richtigen Eiswürfeln entsprächen. Daran änderten auch die Farbe (orange) und die Beschaffenheit der wiederverwendbaren Eiswürfel nichts. Die Farbgebung des Produktes weiche nicht wesentlich von den auf dem deutschen Markt in leuchtenden Farben erhältlichen Erfrischungsgetränken ab. Jedenfalls bei einer bestimmungsgemäßen Verwendung in einem Glas mit einer (farbigen) Flüssigkeit sei das Produkt nicht mehr als Kunststoffprodukt zu erkennen. Dieser Einschätzung tritt die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde nicht substantiiert entgegen. Sie macht geltend, dass das in Rede stehende Produkt in einem - selbst dunklen - Getränk regelmäßig an der Oberfläche schwimme und somit leicht für jedermann von oben als Kunststoffprodukt erkennbar sei. Dies lässt aber außer Acht, dass es - wie ausgeführt - in Bezug auf die Verwechselbarkeit eines Produktes mit einem Lebensmittel gerade nicht auf die allgemeine Verkehrsauffassung, also nicht auf jedermann, ankommt. Dass auch kleinere Kinder in einem farbigen Getränk schwimmende farbige Kunststoffeiswürfel ohne Weiteres als solche zu erkennen und damit von echten Eiswürfeln zu unterscheiden vermögen, trägt die Antragstellerin nicht vor und ist auch sonst bei lebensnaher Betrachtung nicht anzunehmen. Insofern verfängt auch der Hinweis der Antragstellerin nicht, dass Produkte wie das hier streitgegenständliche in unzähligen Ausführungen europaweit erhältlich seien, weshalb allgemein bekannt sei, dass in Getränken schwimmende gefrorene Dinge nicht zwingend aus Eis bestehen müssten. Es ist auch vorhersehbar, dass die von der Antragstellerin vertriebenen wiederverwendbaren Kunststoffeiswürfel aufgrund ihres äußeren Erscheinungsbildes insbesondere von kleineren Kindern mit einem echten Eiswürfel verwechselt werden und deshalb zum Mund geführt, gelutscht oder geschluckt werden. Vorherzusehen ist jeder Gebrauch, der so häufig vorkommt, dass mit ihm gerechnet werden muss, wohingegen ein mutwilliger, bewusst missbräuchlicher oder ungewöhnlich leichtfertiger Gebrauch die Vorhersehbarkeit der Verwechslung eines Produktes mit einem Lebensmittel ausschließt (vgl. Rathke, in: Zipfel/Rathke, a. a. O. Rn. 37). Dass insbesondere bei kleinen Kindern jederzeit damit gerechnet werden muss, dass sie in einem (ggf. farbigen) Getränk schwimmende Gegenstände mit der äußeren Gestalt und Größe eines Eiswürfels auch in den Mund nehmen, um diese etwa wie echte Eiswürfel zu lutschen, liegt für den Senat auf der Hand. Auch insoweit ist es unerheblich, ob die hier in Rede stehenden Kunststoffeiswürfel an der Getränkeoberfläche schwimmen. Dies allein schließt die Vorhersehbarkeit der Verwechslung mit echten Eiswürfeln und darauf beruhend jedenfalls das Führen zum und das Lutschen im Mund durch - insbesondere - kleinere Kinder nicht aus. Nach allgemeiner Lebenserfahrung schwimmen übrigens auch echte Eiswürfel an der Getränkeoberfläche und liegt es nicht außerhalb des Wahrscheinlichen, dass sie durch Konsumenten, wie etwa spielerisch handelnde Kinder, im Mund gelutscht werden. Ob echte Eiswürfel, wie die Antragstellerin meint, nicht zum Verschlucken geeignet sind, ist in Bezug auf die Frage der Vorhersehbarkeit der Verwechslung der Kunststoffeiswürfel mit echten Eiswürfeln und deren Ursächlichkeit für die Aufnahme des bestimmungsgemäß gerade in Getränken verwendeten Kunststoffproduktes in den Mund ohne rechtliche Relevanz. Soweit das Verwaltungsgericht zudem angenommen hat, die Antragsgegnerin gehe zu Recht davon aus, dass die von der Antragstellerin vertriebenen wiederverwendbaren Kunststoffeiswürfel Gesundheitsgefahren, insbesondere die Gefahr des Erstickens, hervorrufen können, zieht die Beschwerde die dieser Einschätzung zugrunde gelegten Erwägungen des Verwaltungsgerichts nicht hinreichend in Zweifel. Zur Begründung einer Beschwerde im Sinne des § 146 Abs. 4 VwGO ist unter inhaltlicher Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung im Einzelnen darzulegen, weshalb die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO. Die Beschwerdebegründung muss deshalb auf die tragenden rechtlichen oder tatsächlichen Erwägungen des Verwaltungsgerichts eingehen und aufzeigen, weshalb sich diese aus der Sicht des Beschwerdeführers nicht als tragfähig erweisen bzw. aus welchen rechtlichen und tatsächlichen Gründen der Ausgangsbeschluss unrichtig sein soll und geändert werden muss. Dies erfordert, dass die Beschwerde mit schlüssigen Gegenargumenten die entscheidungstragenden Gründe des erstinstanzlichen Beschlusses in Frage stellt (vgl. zum Vorstehenden: Beschluss des Senates vom 28. Januar 2019 - 3 M 1/19 - juris Rn. 5; OVG NRW, Beschluss vom 20. Juli 2012 - 8 B 1401/11 - juris Rn. 23; BayVGH, Beschluss vom 9. Mai 2014 - 22 CS 14.568 - juris Rn. 18 m.w.N.). Daran fehlt es in Bezug auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu den Gesundheitsgefahren, die bei der Verwendung der in Rede stehenden Kunststoffeiswürfel entstehen können. Das Verwaltungsgericht hat hierzu ausgeführt, die Kunststoffeiswürfel könnten, sobald sie durch Verschlucken in die Luftröhre gelangen, die unteren Atemwege verschließen, zumal sie auch durch das Auftauen, anders als ein richtiger Eiswürfel, ihre Form und Größe in etwa beibehielten. Dies könne zur Folge haben, dass die betroffene Person ersticke. Dies folge aus der rechtlich nicht zu beanstandenden Untersuchung des Landesamtes für Verbraucherschutz vom 1. März 2022. Dort seien die wiederverwendbaren Kunststoffeiswürfel nach der DIN EN 71-1:2018-12 („Sicherheit von Spielzeug – Teil 1: Mechanische und physikalische Eigenschaften“) geprüft worden. Danach bestehe eine Erstickungsgefahr, wenn der Gegenstand ohne Druck und in beliebiger Position in einen Zylinder mit einem Durchmesser von 31,7 mm einzubringen sei. Dies sei bei den Kunststoffeiswürfeln der Fall. Auch wenn die Würfel in gefrorenem Zustand etwas größer seien und dann womöglich nicht in den Testzylinder passten, reiche es für die Annahme einer Erstickungsgefahr aus, wenn die Kunststoffeiswürfel zu irgendeinem Zeitpunkt - hier in aufgetautem Zustand - durch den Zylinder passen. Es könne (daher) nicht sicher ausgeschlossen werden, dass Kinder die Kunststoffeiswürfel verschlucken könnten. Entgegen dem Beschwerdevorbringen hat das Verwaltungsgericht damit keinen fehlerhaften Gefahrenmaßstab im Sinne eines bereits ausreichenden theoretischen Risikos einer Gesundheitsgefährdung zugrunde gelegt. Soweit die Antragstellerin meint, nach den zugrunde zu legenden gesetzlichen Regelungen und der dazu ergangenen Rechtsprechung müsse von einem Produkt, um es als mit einem Lebensmittel verwechselbar i. S. d. § 3 Abs. 1 Nr. 5 LFGB ansehen zu können, ein erhebliches Risiko für die menschliche Gesundheit ausgehen, bezieht sich diese Annahme allein auf die Folgen eines Zum-Mund-Führens, Lutschens oder Schluckens des Gegenstandes, bei dem die Vorhersehbarkeit einer Verwechslung mit einem Lebensmittel besteht. Erheblich muss nur der gesundheitliche Zustand sein, der dadurch eintreten kann, wenn das betreffende Produkt zum Mund geführt, gelutscht oder geschluckt wird. Dies wird in § 3 Abs. 1 Nr. 5 LFGB dadurch zum Ausdruck gebracht, dass beispielhaft („insbesondere“) die Gefahren des Erstickens, der Vergiftung, der Perforation oder des Verschlusses des Verdauungstraktes als Folgen („wodurch“) eines Zum-Mund-Führens, Lutschens oder Schluckens des Gegenstandes genannt werden und es sich hierbei ersichtlich um erhebliche, lebensbedrohliche Gesundheitsgefahren handelt (vgl. Rathke, in: Zipfel/Rathke, a. a. O. Rn. 38). Davon zu unterscheiden ist der Wahrscheinlichkeitsgrad, mit dem ein Produkt, welches insbesondere von Kindern mit einem Lebensmittel verwechselt werden kann, zum Mund geführt, gelutscht oder geschluckt wird. Insoweit genügt die Vorhersehbarkeit eines entsprechenden Verhaltens, die - wie ausgeführt - in Bezug auf die von der Antragstellerin vertriebenen wiederverwendbaren Eiswürfel gegeben ist. Es muss also nicht etwa, wie die Antragstellerin offenbar meint, die konkrete Gefahr eines Verschluckens und damit einhergehend eine entsprechend hohe Schadenseintrittswahrscheinlichkeit bestehen. Denn nach § 3 Abs. 1 Nr. 5 LFGB reicht es aus, dass durch das Zum-Mund-Führen, Lutschen oder Schlucken des Gegenstandes die dort beschriebene (erhebliche) Gesundheitsgefahr entstehen „kann“. Mit diesem (herabgesenkten) Wahrscheinlichkeitsmaßstab in Bezug auf das ggf. erhebliche Gesundheitsfolgen auslösende Endverbraucherverhalten wird auch dem Zweck des LFGB Rechnung getragen. Das Gesetz hat nicht nur im Blick, (bestehende) Gefahren für die menschliche Gesundheit der Verbraucher/innen abzuwehren. Es dient vielmehr gerade auch dem vorbeugenden Schutz der Verbraucher/innen vor Gefahren für die menschliche Gesundheit (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 1 LFGB; s. hierzu auch BT-Drs. 15/3657, S. 57). Hiervon ausgehend ist es rechtlich nicht zu erinnern, dass das Verwaltungsgericht es als ausreichend angesehen hat, dass „die Gefahr [des Verschluckens] jedenfalls nicht sicher ausgeschlossen werden kann“. Der Einwand der Antragstellerin, bei dem vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegten rechtlichen Ansatz dürften nahezu keine Produkte mit vergleichbaren oder kleineren Maßen als die streitbefangenen Kunststoffeiswürfel mehr vertrieben werden, weil diese theoretisch verschluckt werden könnten, lässt außer Acht, dass die Vorhersehbarkeit eines Zum-Mund-Führens, Lutschens oder Schluckens der von ihr vertriebenen Kunststoffeiswürfel und die daraus vom Verwaltungsgericht hergeleitete Gefahr einer ernsthaften Gesundheitsschädigung des Konsumenten gerade auf einer bestimmungsgemäßen Verwendung dieses Produktes in einem Getränk beruht. Das Verwaltungsgericht hat bei seiner Bewertung nicht allein an die Größe der Kunststoffwürfel unabhängig von der gewöhnlichen Verwendungsart angeknüpft. Auch der weitere Einwand der Antragstellerin, die Kunststoffeiswürfel seien scharfkantig und offensichtlich haptisch zum Verzehr ungeeignet, so dass davon auszugehen sei, dass ein kleines Kind, welches tatsächlich einen Kunststoffeiswürfel in den Mund nehme und diesen zu schlucken versuche, eine natürliche Abwehrreaktion im Sinne eines „unvollständigen Zubeißens bzw. Ausspuckens“ zeigen werde, zieht die tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts nicht hinreichend in Zweifel. Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass die Kunststoffeiswürfel jedenfalls im aufgetauten Zustand durch den bei der Untersuchung des Landesamtes für Verbraucherschutz verwendeten Testzylinder passen und hat daraus die Gefahr des Verschluckens und damit verbunden eines Erstickens abgeleitet. Selbst wenn die aus Sicht des Verwaltungsgerichts gerade auch von kleinen Kindern verschluckbaren Kunststoffeiswürfel (auch) bei diesem Konsumentenkreis eine natürliche Abwehrreaktion auslösen sollten, was indes auch davon abhängig sein dürfte, in welcher Position ein Kunststoffeiswürfel in den Hals gelangt, besagt dies nicht, dass diese Abwehrreaktion eine mögliche Gefahrenlage in jedem Fall auch verlässlich beseitigen wird. Mit der Zielsetzung des LFGB, einen vorbeugenden Schutz der Verbraucher/innen vor Gefahren für die menschliche Gesundheit sicherzustellen, wäre es unvereinbar, denkbaren - d. h. gerade nicht auszuschließenden - gesundheitlichen Risiken allein unter Hinweis darauf nicht entgegenzutreten, dass diese - lediglich möglicherweise - durch eine natürliche Abwehrreaktion der betroffenen Endverbraucher minimiert werden könnten. Dies gilt erst recht, weil Art und Effektivität der Abwehrreaktion auch vom Alter und der körperlichen Konstitution des jeweiligen Endverbrauchers abhängen. Soweit die Antragstellerin behauptet, die von ihr vertriebenen Kunststoffeiswürfel seien scharfkantig, erschließt sich dies weder aus ihrem Vortrag noch aus den Abbildungen des Produktes, die in den gerichtlich beigezogenen Verwaltungsvorgängen enthalten sind. Auch in dem Ergebnisbericht der Untersuchung des Landesamtes für Verbraucherschutz vom 1. März 2022 wird das Aussehen der Kunststoffeiswürfel dahingehend beschrieben, dass diese abgerundete Kanten aufwiesen. Ebenfalls ohne Erfolg macht die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde geltend, dass die Kunststoffeiswürfel in ihrem üblichen, d. h. gefrorenen, Nutzungszustand auch nach den vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegten Kriterien nicht verschluckbar seien. Das Verwaltungsgericht hat es für die Einordnung der Kunststoffeiswürfel als mit einem Lebensmittel verwechselbares Produkt i. S. d. § 3 Abs. 1 Nr. 5 LFGB ausreichen lassen, dass diese zu irgendeinem Zeitpunkt durch den bei der Untersuchung des Landesamtes für Verbraucherschutz verwendeten Testzylinder passen, was jedenfalls im aufgetauten Zustand der Fall gewesen sei. Dem tritt die Beschwerde nicht substantiiert entgegen. Zwar werden die Kunststoffeiswürfel ihrem Zweck entsprechend in einem gefrorenen Zustand in ein Getränk gegeben. Naturgemäß tauen sie sodann aber sukzessive auf und liegt es nicht außerhalb jeder Lebenswahrscheinlichkeit, dass sie auch noch im aufgetauten Zustand, in dem das Verwaltungsgericht die Kunststoffeiswürfel als verschluckbar angesehen hat, im (Rest-)Getränk verbleiben. Zwar führt die Antragstellerin in ihrem Schriftsatz vom 3. August 2022 nunmehr aus, die streitgegenständlichen Kunststoffeiswürfel passten nicht in den gemäß der DIN EN 71-1:2018-12 zur Prüfung der Verschluckbarkeit eines Gegenstandes durch ein Kleinkind verwendeten Prüfzylinder, da dieser einen Durchmesser von 31,7 mm habe, während die Kunststoffeiswürfel eine Kantenlänge von jeweils 25 mm besäßen und daher nur in einen Prüfzylinder mit einem Mindestdurchmesser von 35,35 mm passen würden. Dieses die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Kunststoffwürfel passten in einen Prüfzylinder mit einem Durchmesser von lediglich 31,7 mm, in Frage stellende Beschwerdevorbringen erweist sich indes als verspätet und ist daher nicht zu berücksichtigen. Die Prüfung der Begründetheit einer zulässigen Beschwerde ist gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die innerhalb der Frist nach § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO vorgetragenen, den inhaltlichen Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO genügenden Darlegungen des Beschwerdeführers beschränkt. Spätere Ausführungen des Beschwerdeführers können in die Entscheidungsfindung lediglich insoweit Eingang finden, als sie sich entweder als bloße Vertiefung oder Verdeutlichung von fristgerechten und hinreichend substantiierten Beschwerdegründen oder als Reaktion auf neues Vorbringen eines anderen Verfahrensbeteiligten darstellen (vgl. etwa BayVGH, Beschluss vom 10. Februar 2022 - 14 CS 21.2264 - juris Rn. 39; OVG NRW, Beschluss vom 4. Februar 2019 - 19 B 1804/18 - juris Rn. 4). Die einmonatige Beschwerdebegründungsfrist, auf welche die Antragstellerin in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses zutreffend hingewiesen worden ist, endete ausgehend davon, dass der Beschluss den Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin am 8. Juni 2022 zugestellt worden ist, mit Ablauf des 8. Juli 2022 (vgl. § 57 Abs. 1 und 2 VwGO i. V. m. §§ 222 Abs. 1 ZPO, 188 Abs. 2 BGB). Die Antragstellerin hat ihren Einwand, mit dem sie der Sache geltend macht, dass die streitgegenständlichen Kunststoffeiswürfel nicht durch den gemäß der DIN EN 71-1:2018-12 zur Prüfung der Verschluckbarkeit eines Gegenstandes durch ein Kleinkind zu verwendenden Zylinder passen, erstmals nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist erhoben. Da das Verwaltungsgericht - wie ausgeführt - tragend darauf abgestellt hat, dass die Kunststoffeiswürfel jedenfalls im aufgetauten Zustand durch einen Prüfzylinder mit einem Durchmesser von 31,7 mm passen, hätten auch Anlass und Gelegenheit bestanden, diese Feststellung bereits innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist substantiiert in Zweifel zu ziehen. Schließlich greift auch der Einwand der Antragstellerin nicht Platz, das Risiko, welches von den streitbefangenen Kunststoffeiswürfeln ausgehe, sei keinesfalls höher als das Risiko, welches von einem normalen Eiswürfel ausgehe. Entgegen der Einschätzung der Antragstellerin ist bei lebensnaher Betrachtung auch bei normalen Eiswürfeln mit der Größe und Erscheinungsgestalt der Kunststoffeiswürfel, die das Verwaltungsgericht jedenfalls in aufgetautem Zustand als verschluckbar ansieht, nicht auszuschließen, dass diese - insbesondere von kleinen Kindern - in den Mund genommen oder gar verschluckt werden. Im Unterschied zu Kunststoffeiswürfeln schmelzen normale Eiswürfel aber allein aufgrund der Körpertemperatur eines Menschen im Mund und, sollten sie verschluckt werden, im Körper selbst bis hin zur vollständigen Auflösung. Allein durch den infolge des Einflusses der Körpertemperatur beschleunigten Schmelzvorgang ist die mit einem In-den-Mund-Nehmen oder gar Verschlucken verbundene Risikolage bei normalen Eiswürfeln eine signifikant andere als bei Kunststoffeiswürfeln. Letztere können durch Auftauen nur ihre ursprüngliche Größe im ungefrorenen Zustand erreichen, für die das Verwaltungsgericht gerade eine Verschluckbarkeit angenommen hat, was die Antragstellerin binnen der Beschwerdebegründungsfrist nicht hinreichend in Zweifel gezogen hat. b) Ist somit bei gegenwärtiger Betrachtung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren davon auszugehen, dass die Voraussetzungen für ein ordnungsbehördliches Eingreifen vorliegen, durfte die Antragsgegnerin die nach den Art. 137 und 138 der Verordnung (EU) 2017/625 erforderlichen Maßnahmen zur Sicherstellung der Einhaltung des § 5 Abs. 2 Nr. 2 LFGB ergreifen. Dass es sich bei der der Antragstellerin in Ziffer 1 der Ordnungsverfügung vom 10. März 2022 auferlegten Verpflichtung, unverzüglich einen effektiven öffentlichen Rückruf der streitbefangenen Kunststoffeiswürfel mit einer Pressemitteilung an die im Vertriebsgebiet des Produktes relevanten Medien sowie Nachrichtenagenturen zu versenden und den belieferten Händlern einen aussagekräftigen Aushang zur Verfügung zu stellen, der mindestens Informationen zur Identifizierung des Produktes (Bezeichnung, Artikelnummer, Foto) sowie zur vermuteten Gefahr enthält, nicht um eine solche Maßnahme handelt, macht die Beschwerde nicht geltend. c) Auch gegen die weiteren Ausführungen des Verwaltungsgerichts, wonach die der Antragstellerin unter Ziffer 2 der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung auferlegte Verpflichtung zur Vorlage eines Nachweises über die Bekanntmachung der unter Ziffer 1 geforderten Pressemitteilung sowie die in Ziffer 3 der Ordnungsverfügung der Antragstellerin auferlegte Pflicht zur Überprüfung ihres weiteren Online-Angebots auf eine Verwechselbarkeit mit Lebensmitteln und eine Verschluckbarkeit im Rahmen einer Eigenkontrolle ebenfalls rechtmäßig seien, wendet die Beschwerde nichts ein, was über die Einwände gegen die Einordnung der Kunststoffeiswürfel als mit einem Lebensmittel verwechselbares Produkt i. S. d. § 3 Abs. 1 Nr. 5 LFGB hinausgeht. 2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 3. Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf den §§ 47, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG in Verbindung mit Nr. 1.5 Satz 2 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ-Beil. 2013, 58 ff.) und entspricht der verwaltungsgerichtlichen Festsetzung. 4. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).