Beschluss
3 P 17/23
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGST:2023:0524.3P17.23.00
2Zitate
4Normen
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 4 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung (Erinnerung) gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss entscheidet das Gericht in der Besetzung, in der die zugrundliegende Kostenlastentscheidung getroffen wurde. (Rn.1)
2. Die Kosten für private Gutachten, können ausnahmsweise erstattungsfähig sein, wenn deren Beauftragung - etwa zur Vorbereitung des Verfahrens oder zur Erlangung der erforderlichen Sachkunde - geboten war. Zudem muss die Prozesssituation die Vorlage eines Privatgutachtens herausfordern und dessen Inhalt auf Förderung des Verfahrens zugeschnitten sein. (Rn.3)
Tenor
Die Erinnerung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Erinnerungsverfahrens trägt der Antragsgegner.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung (Erinnerung) gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss entscheidet das Gericht in der Besetzung, in der die zugrundliegende Kostenlastentscheidung getroffen wurde. (Rn.1) 2. Die Kosten für private Gutachten, können ausnahmsweise erstattungsfähig sein, wenn deren Beauftragung - etwa zur Vorbereitung des Verfahrens oder zur Erlangung der erforderlichen Sachkunde - geboten war. Zudem muss die Prozesssituation die Vorlage eines Privatgutachtens herausfordern und dessen Inhalt auf Förderung des Verfahrens zugeschnitten sein. (Rn.3) Die Erinnerung wird zurückgewiesen. Die Kosten des Erinnerungsverfahrens trägt der Antragsgegner. Der Antragsgegner wendet sich gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Oberverwaltungsgerichts Sachsen-Anhalt vom 7. März 2023 und beantragt die Entscheidung des Gerichts, soweit darin Aufwendungen der Antragstellerin für die Einholung eines Privatgutachtens in Höhe von 6.000 € als erstattungsfähige Kosten festgesetzt wurden. Über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung (Erinnerung) gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss entscheidet das Gericht in der Besetzung, in der die zugrundliegende Kostenlastentscheidung getroffen wurde (vgl. BayVGH, Beschluss vom 7. April 2022 - 8 M 22.584 - juris Rn. 8 m.w.N.). Die gemäß §§ 165, 151 VwGO statthafte und auch im Übrigen zulässige, insbesondere fristgerecht (vgl. § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO) eingelegte Erinnerung ist unbegründet. Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle hat zu Recht im Kostenfestsetzungsbeschluss vom 7. März 2023 die Kosten für das Privatgutachten vom September 2018 berücksichtigt, da diese als notwendige und damit erstattungsfähige Aufwendungen dem Grunde und der Höhe nach anzusehen sind. Die Erstattungsfähigkeit der Kosten für ein in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren von einem Beteiligten vorgelegtes privates Gutachten richtet sich nach § 162 Abs. 1 VwGO. Danach sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen erstattungsfähig. Die Notwendigkeit ist aus der Sicht eines verständigen Beteiligten zu beurteilen, der bemüht ist, die Kosten so niedrig wie möglich zu halten. Dabei ist ex ante auf den Zeitpunkt der die Aufwendungen verursachenden Handlungen abzustellen; ohne Belang ist, ob sich diese im Nachhinein als erforderlich oder unnötig herausstellen. Die Kosten für private, d.h. nicht vom Gericht beauftragte Gutachten, können ausnahmsweise erstattungsfähig sein, wenn deren Beauftragung - etwa zur Vorbereitung des Verfahrens oder zur Erlangung der erforderlichen Sachkunde - geboten war. Zudem muss die Prozesssituation die Vorlage eines Privatgutachtens herausfordern und dessen Inhalt auf Förderung des Verfahrens zugeschnitten sein (vgl. BayVGH, Beschluss vom 7. April 2022, a.a.O. Rn. 11 m.w.N.). Aufwendungen für private Sachverständige sind wegen des im Verwaltungsprozess geltenden Amtsermittlungsgrundsatzes und des Gebots der sparsamen Prozessführung nur ausnahmsweise erstattungsfähig. Eine Ausnahme kommt in Betracht, wenn eine Partei mangels ausreichender Sachkunde die ihr Begehren tragenden Behauptungen nur mit Hilfe eines Gutachtens darlegen oder unter Beweis stellen kann. Als „Vorbereitungskosten“ können sogar Kosten für einen im Vorfeld eines gerichtlichen Verfahrens beauftragten privaten Gutachter erstattungsfähig sein, wenn seine Zuziehung bereits in diesem Stadium notwendig war und die vorprozessuale Tätigkeit des Gutachters in einem engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem Prozess steht. Die Notwendigkeit ist jeweils aus der ex-ante-Sicht einer verständigen und das Gebot der Kostenminimierung berücksichtigenden Partei zu beurteilen. Maßgeblich sind die Umstände des jeweiligen Einzelfalls (zum Ganzen: vgl. BayVGH, Beschluss vom 23. März 2011 - 1 M 09.2344 - juris Rn. 10 m.w.N.). Diese Maßstäbe zugrunde gelegt waren die Aufwendungen für das Privatgutachten notwendig. Der enge zeitliche und sachliche Zusammenhang mit dem Normenkontrollverfahren besteht. Die Auftragserteilung für das im September 2018 durch die Sachverständigen L.+K. erstellte Gutachten erfolgte im Juli 2018. Demgegenüber wurde die im Normenkontrollverfahren angegriffene Rechtsnorm - die Taxentarifordnung des Antragsgegners vom 20. September 2017 - am 13. Oktober 2017 öffentlich bekanntgemacht, so dass der Ablauf der Einjahresfrist nach § 47 Abs. 2 Satz VwGO unmittelbar bevorstand. Zwar ist das Privatgutachten zunächst vorprozessual durch die Antragstellerin eingeholt worden, um den Streit außergerichtlich bzw. im Mediationsverfahren vor dem Güterichter beizulegen. Gleichzeitig ermöglichte das Gutachten der Antragstellerin jedoch ein Abschätzen ihrer Erfolgsaussichten des sich abzeichnenden Normenkontrollverfahrens sowie dort einen qualifizierten Sachvortrag. Die Notwendigkeit des Gutachtens kann nicht damit in Frage gestellt werden, dass sich die Antragstellerin im Hinblick auf den auch in Normenkontrollverfahren geltenden Amtsermittlungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO) zunächst darauf hätte beschränken müssen, die Sachgerechtigkeit der Abwägung ohne sachverständige Untermauerung in Frage zu stellen. Dem Verfahren der Tariffindung beim Antragsgegner lag eine Beteiligung der betroffenen Taxiunternehmen zugrunde, denen die Möglichkeit eingeräumt war, zur Erforderlichkeit einer Tariferhöhung, -beibehaltung bzw. -senkung Stellung zu nehmen. Da die an ihrem Unternehmen ausgerichteten Tarifvorstellungen der Antragstellerin in der streitbefangenen Taxentarifordnung ersichtlich keinen Niederschlag gefunden haben, ist es nicht zu beanstanden, dass diese sich in der Folge sachverständiger Hilfe bedient, um ihr Tarifverständnis in einen qualifizierten Sachvortrag zu betten und damit im Normenkontrollverfahren mehr Gewicht zu verleihen. Soweit der Antragsgegner einwendet, dass dies angesichts der eigenen Sachkunde des Antragsstellers nicht erforderlich gewesen sei, teilt der Senat diese Auffassung nicht. Entgegen der Einschätzung des Antragsgegners handelte es sich vorliegend um ein sehr komplexes Verfahren, das auch die Antragstellerin als ein größeres Taxiunternehmen vor zusätzliche Herausforderungen stellt. In Bezug auf ihre Unternehmensform und -größe dürfte sie zwar in der Lage sein, den möglichen Verlauf der weiteren Entwicklung ihrer wirtschaftlichen Lage zu prognostizieren. Die Tarifregelung kann jedoch nicht mit dem Betriebsergebnis eines einzelnen Taxiunternehmens begründet oder in Frage gestellt werden (vgl. Urteilsabdruck S. 19 [1. Absatz]). Es bedarf der Gesamtbetrachtung aller Taxiunternehmen im Tarifgebiet (Landkreis). Dies setzt darüberhinausgehenden Sachverstand voraus, an dem es einem einzelnen Taxiunternehmen im Regelfall fehlt. Folglich ist die Antragstellerin insoweit als Laie zu betrachten. Dieses Verständnis wird zudem dadurch bekräftigt, dass auch die für die Tariffestsetzung zuständigen Landkreise und kreisfreien Städte nicht selten sachverständige Hilfe bei der Tariffindung bzw. Konzessionsbeschränkung in Anspruch nehmen. So hat sich bspw. der Antragsgegner seinen Angaben zufolge noch im Jahr 2016 durch die Sachverständigen L.+K. extern gutachterlich beraten lassen, um die Beschränkung der Anzahl der Konzessionen zu untersuchen (Taxigutachten 2013-2016). Das Gutachten hat entgegen der Bewertung des Antragsgegners auch Eingang in die Normenkontrollentscheidung gefunden. Dies gilt sowohl hinsichtlich der Frage, ob berechtigte Gewinninteressen der Taxiunternehmen bereits dadurch gewahrt worden sein könnten, dass erstmals ein Nacht- bzw. Sonn- und Feiertagszuschlag von je 1,50 € festgelegt und der Wartetarif um 0,07 €/km erhöht wurden (Urteilsabdruck, S. 30 f.) als auch hinsichtlich des durch das Gutachten herausgearbeiteten (Tarif-)Vergleichs mit den Taxitarifen der Region (vgl. Urteilsabdruck S. 33 [1. Absatz]). Hinzutritt, dass der Senat durch das Gutachten hinsichtlich der „Lohnkosten“ und „Zentralkosten“ sog. Mehrfahrerbetriebe sensibilisiert wurde (vgl. Urteilsabdruck, S. 27 [2. Absatz], 26 [letzter Absatz, 31 [letzter Absatz]). Dass keine ausdrückliche weitere Bezugnahme in den Entscheidungsgründen erfolgt ist, steht dem ebenso wenig entgegen wie der Umstand, dass der Senat seine Entscheidung zuvorderst darauf gestützt hat, dass bei der Prognoseentscheidung des Antragsgegners nur unzureichend die sich aus § 39 Abs. 2 PBefG ergebenden Bewertungsmaßstäbe Berücksichtigung gefunden haben, indem eine Gewinnspanne und die Aufwendungen für notwendige technische Entwicklungen nicht erkennbar eingeflossen sind. Die als notwendig anzuerkennenden Aufwendungen sind auch der Höhe nach erstattungsfähig. Der Erstattungsfähigkeit kann nicht entgegengehalten werden, dass für das Privatgutachten lediglich ein Pauschalhonorar in Rechnung gestellt wurde und damit die Stundenzahl und Stundensatz nur geschätzt wurde. Pauschalhonorare sind einer Plausibilitätsprüfung unter Zugrundelegung der Stundensätze des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes vom 5. Mai 2004 in der Fassung des Art. 6 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl I 2020, 3229; im Folgenden: JVEG) zugänglich (vgl. BayVGH, Beschluss vom 23. März 2011, a.a.O. Rn. 15 m.w.N. [unter zusätzlicher Berücksichtigung eines 20%-igen Zuschlags]). Nach der hier vorzunehmenden Plausibilitätsprüfung begegnet die Höhe der Gutachterkosten von 6.000 € keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Nach § 24 Satz 1 JVEG sind die Vergütung und die Entschädigung nach bisherigem Recht zu berechnen, wenn der Auftrag an den Sachverständigen, Dolmetscher oder Übersetzer vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung erteilt oder der Berechtigte vor diesem Zeitpunkt herangezogen worden ist. Dies ist hier der Fall. Ausgehend davon, dass das Privatgutachten im Jahr 2018 beauftragt und in der Folge im Normenkontrollverfahren vorgelegt worden ist, bemisst sich die Plausibilitätsprüfung anhand des JVEG in der Fassung des Zweiten Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts vom 23. Juli 2013 (BGBl I 2013, 2586; im Folgenden: JVEG a.F.). Die von den Sachverständigen der Antragstellerin als Leistung erbrachte Tarifanalyse über die Entgelte im Taxigewerbe des Landkreises Anhalt Bitterfeld kann keiner der in der Anlage 1 zum JVEG a.F. aufgeführten Honorargruppen zugeordnet werden. Soweit die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle eine Zuordnung zu Ziffer 6.3 der Anlage 1 zu § 9 Abs. 1 JVEG vorgenommen hat (Sachgebietsbezeichnung Betriebswirtschaft/Rechnungswesen), lässt die hier allein maßgebende Vorgängerfassung eine solche nicht zu, da in dem Sachgebiet Betriebswirtschaft keine Honorargruppe für das Rechnungswesen ausgewiesen war. Es werden lediglich Honorargruppen für die Sachgebiete Unternehmensbewertung, Betriebsunterbrechungs- und -verlagerungsschäden (Honorargruppe 11), Kapitalanlagen und private Finanzplanung (Honorargruppe 13) sowie Besteuerung Honorargruppe 3) benannt. Nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 1 JVEG a.F. ist die erbrachte Tarifanalyse deshalb nach billigem Ermessen einer Honorargruppe zuzuordnen. Der Senat sieht unter Bildung eines Mittels eine Zuordnung zur Gruppe 9 (105 €/h) als angemessen an, so dass sich ausgehend von 6.000 € Gutachterkosten ein Zeitaufwand für die Ausarbeitung des Gutachtens von weniger als 60 Stunden ermitteln lässt, was mit Blick auf die Prüfungsmaterie und den Prüfungsumfang sachgerecht erscheint und sich mit den Angaben der durch die Urkundsbeamtin befragten Sachverständigen deckt. Konkrete Einwände erhebt der Antragsgegner dagegen nicht. Vielmehr beschränkt er sich darauf, die generelle Schätzung der Stundenzahl und des Stundensatzes zu rügen. Dies genügt - wie dargestellt - nicht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Da das Erinnerungsverfahren gerichtsgebührenfrei ist, bedarf es einer Festsetzung eines Streitwerts nicht. Der Beschluss ist unanfechtbar.