Beschluss
3 L 46/23
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGST:2023:0731.3L46.23.00
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Leitsätze
§ 839 BGB i. V. m. Art. 34 Satz 1 GG vermittelt keinen Anspruch auf Auskunft über die Namen von Personen, die die ersatzpflichtige Körperschaft informiert und zu der beanstandeten Maßnahme veranlasst haben.(Rn.7)
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Halle - 7. Kammer - vom 25. Mai 2023 wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert für das Rechtsmittelverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: § 839 BGB i. V. m. Art. 34 Satz 1 GG vermittelt keinen Anspruch auf Auskunft über die Namen von Personen, die die ersatzpflichtige Körperschaft informiert und zu der beanstandeten Maßnahme veranlasst haben.(Rn.7) Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Halle - 7. Kammer - vom 25. Mai 2023 wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Rechtsmittelverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt. I. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Der Kläger benennt keinen Zulassungsgrund im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO. Jedenfalls ergibt sich aus den Ausführungen des Klägers, dass er die Entscheidung des Verwaltungsgerichts für inhaltlich unrichtig hält, so dass er ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) geltend macht (1.). Im Übrigen versteht der Senat das Vorbringen des Klägers so, dass er einen Verfahrensfehler i.S. des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO rügt, der nach Auffassung des Klägers darin liegen soll, dass es das Gericht unter Verletzung des Grundsatzes „iura novit curia“ unterlassen habe, einen nicht in den Prozess eingeführten Anspruchsgrund zu prüfen (2.). 1. „Ernstliche Zweifel“ i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen nur dann vor, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 16. Januar 2017 - 2 BvR 2615/14 - juris Rn. 19 m.w.N.). Da gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO der Zulassungsgrund zudem in der gebotenen Weise darzulegen ist, erfordert dies, dass sich der Zulassungsantrag substantiiert inhaltlich mit den Gründen der angegriffenen Entscheidung auseinandersetzt und unter anderem konkret ausgeführt wird, dass die erhobenen Einwände entscheidungserheblich sind (OVG LSA in ständiger Rechtsprechung, etwa Beschluss vom 3. Januar 2007 - 1 L 245/06 - juris Rn. 3 m.w.N.). Hierzu bedarf es regelmäßig qualifizierter, ins Einzelne gehender, fallbezogener und aus sich heraus verständlicher Ausführungen, die sich mit der angefochtenen Entscheidung auf der Grundlage einer eigenständigen Sichtung und Durchdringung des Prozessstoffes auseinandersetzen (vgl. NdsOVG, Beschluss vom 13. März 2019 - 13 LA 160/18 - juris Rn. 9; VGH BW, Beschluss vom 11. Februar 2019 - 12 S 2789/18 - juris Rn. 3). Dabei reicht es nicht aus, wenn Zweifel lediglich an der Richtigkeit einzelner Rechtssätze oder tatsächlicher Feststellungen bestehen, auf welche das Urteil gestützt ist. Die Zweifel müssen sich vielmehr zugleich auf das Ergebnis der angegriffenen Entscheidung, also die Richtigkeit des Urteils nach dem Sachausspruch in der Urteilsformel beziehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - 7 AV 4.03 - juris Rn. 9; BayVGH, Beschluss vom 19. Oktober 2018 - 8 ZB 18.1235 - juris Rn. 9). Hieran gemessen hat der Kläger mit den in der Zulassungsschrift erhobenen Einwänden keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung dargelegt. Der Kläger meint, das Verwaltungsgericht hätte prüfen müssen, ob sich der mit der Klage verfolgte Anspruch auf ungeschwärzte Akteneinsicht aus § 823 Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 1 GG in der Ausgestaltung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ergebe. Der Klageanspruch könne auf diese Vorschriften gestützt werden und sei auf Naturalrestitution gerichtet. Die Beklagte, die seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht durch eine rechtswidrige Gefährderansprache ohne Prüfung der Verdachtsquellen zumindest bedingt vorsätzlich Schaden zugeführt habe, müsse alles tun, um den Zustand vor dem schädigenden Ereignis wiederherzustellen. Dazu gehöre auch, dass ihm die Beklagte die Informanten benenne, damit er diese durch Zahlung immateriellen Schadensersatzes als Gesamtschuldner nach § 840 BGB oder durch einen zivilrechtlichen Unterlassungsanspruch gemäß § 1004 BGB analog und § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 1 GG haftbar mache. Zur Naturalrestitution gehöre die Auskunft in Form ungeschwärzter Akteneinsicht, da diese ggf. Hinweise auf die Identität der Informanten der Beklagten geben könne, wenn Klarnamen nicht ersichtlich seien. Soweit eine Rechtsgüterabwägung stattzufinden habe, wiege die mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht beeinträchtigte Menschenwürde schwerer als ein eventuelles Interesse des Staates am Schutz krimineller Informanten und V-Leuten, die ihn ohne Anlass beim Landeskriminalamt angeschwärzt hätten. Ein Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf Schadensersatz nach § 823 Abs. 1 BGB (in Form einer Naturalrestitution) scheidet schon deshalb aus, weil die Regelung nicht anwendbar ist. Der Kläger sieht eine Rechtsgutsverletzung im Sinne dieser Vorschrift in Form einer durch die Gefährderansprache eingetretenen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Damit macht der Kläger in der Sache eine Amtspflichtverletzung i.S. des § 839 BGB geltend, denn die Gefährderansprache erfolgte durch Mitarbeiter der Beklagten, die in Ausübung eines ihnen anvertrauten öffentlichen Amtes und damit in hoheitlicher Tätigkeit gehandelt haben. In seinem Anwendungsbereich verdrängt § 839 BGB als vorrangige Spezialregelung Ansprüche aus § 823 ff. BGB (Dörr, in: Gsell/Krüger/Lorenz/Reymann, beck-online-Großkommentar zum BGB, Stand: 1. April 2023, § 839 Rn. 31). Im Rahmen der Haftung nach § 839 BGB tritt gemäß Art. 34 Satz 1 GG - im Wege der befreienden Haftungsübernahme - der Staat bzw. die jeweilige Anstellungskörperschaft als Anspruchsgegner des Geschädigten an die Stelle dessen, der in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes gehandelt hat (vgl. BGH, Urteil vom 13. April 2023 - III ZR 215/21 - juris Rn. 21). Auch wenn man das Vorbringen des Klägers so versteht, dass er geltend macht, ihm stehe ein Anspruch aus § 839 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 34 Satz 1 GG auf die begehrte ungeschwärzte Akteneinsicht zu, ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung, da ein entsprechender Anspruch aus diesen Vorschriften offensichtlich nicht besteht. Unerheblich ist allerdings, dass für den Anspruch aus § 839 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 34 Satz 1 GG gemäß § 40 Abs. 2 Satz 1 VwGO der Verwaltungsrechtsweg nicht eröffnet ist. Denn im erstinstanzlichen Verfahren wurde die Rechtswegfrage nicht problematisiert, so dass das Oberverwaltungsgericht die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtswegs gemäß § 17a Abs. 5 GKG nicht mehr zu prüfen hat (vgl. BayVGH, Beschluss vom 29. September 2020 - 5 ZB 19.1187 - juris Rn. 8; HessVGH, Beschluss vom 30. August 2021 - 9 A 1635/18.Z - juris Rn. 34). Jedenfalls kann der Kläger die begehrte Rechtsfolge nicht aus § 839 BGB ableiten. § 839 BGB gewährt grundsätzlich nur einen Anspruch auf Ersatz in Geld, nicht aber auf Naturalrestitution durch Vornahme oder Unterlassung einer Amtshandlung (BGH, Urteil vom 25. September 1980 - III ZR 74/78 - juris Rn. 11). Der Kläger will mit der begehrten Akteneinsicht Auskunft darüber erhalten, von welchen Personen die Beklagte Informationen erlangt hat, die die Beklagte zu der Gefährderansprache veranlasst haben. Ein Anspruch auf Auskunftserteilung kommt in Betracht, wenn einem Geschädigten ein Schadensersatzanspruch aus unerlaubter Handlung dem Grunde nach zusteht und lediglich das Bestehen oder der Umfang dieses Anspruchs noch offen ist, weil und soweit der Geschädigte auf Grund besonderer Fallgestaltung in entschuldbarer Weise über den Schadensumfang im Ungewissen ist. In diesen Fällen kann dem Geschädigten gemäß § 242 BGB zur Vorbereitung und Durchführung seines Zahlungsanspruchs ein Anspruch auf Auskunftserteilung zustehen, wenn der Verpflichtete in der Lage ist, die Auskunft unschwer, d.h. ohne unbillig belastet zu sein, zu geben (vgl. BGH, Urteil vom 5. Juni 1985- I ZR 53/83 - Rn. 34; Urteil vom 28. November 1989 - VI ZR 63/89 - juris Rn. 7; Förster, in: BeckOK BGB, 66. Ed. 1. Mai 2023, § 826 Rn. 46). Dem Kläger geht es mit der begehrten Auskunft jedoch nicht darum, das Bestehen oder den Umfang seines Anspruchs zu klären, um einen Schadensersatzprozess gegen die Beklagte vorzubereiten. Für einen solchen Prozess benötigt er keine weiteren Auskünfte. Der aus § 242 BGB abgeleitete Auskunftsanspruch gegen den Ersatzpflichtigen reicht nicht so weit, dass der Ersatzpflichtige verpflichtet wäre, die Namen anderer Personen zu nennen, die nach Auffassung des Klägers gemäß § 840 BGB neben dem Ersatzpflichtigen als Gesamtschuldner haften oder die er zur Unterlassung seines Erachtens unwahrer Behauptungen verpflichten will. Hierauf ist der Kläger auch nicht angewiesen, um so gestellt zu werden, als wäre der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten (vgl. § 249 Abs. 1 BGB). Der Kläger könnte die Beklagte auf Schadensersatz wegen der seines Erachtens rechtswidrigen Gefährderansprache in Anspruch nehmen. Dabei gibt es keinen Grund für die Annahme, dass er für einen vollständigen Schadensausgleich Dritte heranziehen müsste. Sollte der Kläger Informanten der Beklagten zur Unterlassung verpflichten wollen, bestimmte (unwahre) Behauptungen über sich zu verbreiten, geht das Begehren über den Schadensausgleich aufgrund der fraglichen Rechtsgutsverletzung hinaus. Soweit es sich bei den Dritten, die der Kläger in Anspruch nehmen will, um Mitarbeiter der Polizei handeln sollte, die bei der Weitergabe der fraglichen Informationen ihrer Diensttätigkeit nachgegangen sind, scheidet im Übrigen eine persönliche Haftung aufgrund der befreienden Haftungsübernahme nach Art. 34 Satz 1 GG ohnehin aus (vgl. BGH, Urteil vom 6. Juni 2019 - III ZR 124/18 - juris Rn. 10 m.w.N.). Ergibt sich aus den §§ 823, 839 BGB schon nicht die vom Kläger begehre Rechtsfolge, so kann dahinstehen, ob Geheimhaltungsinteressen oder eine möglicherweise fehlende Zuständigkeit der Beklagten, die Voraussetzungen für das Bestehen von Geheimhaltungsinteressen zu überprüfen, einer Auskunftspflicht der Beklagten nach diesen Vorschriften entgegenstehen. 2. Auch ein Verfahrensfehler i.S. des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO liegt nicht vor. Der Kläger macht geltend, das Verwaltungsgericht habe gegen den Grundsatz „iura novit curia“ verstoßen, indem es die Prüfung des § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 1 GG als Anspruchsgrundlage für den Klageantrag unterlassen habe. Zentraler Inhalt der hergebrachten Rechtsregel „iura novit curia“ ist der Grundsatz, dass der Richter das Recht kennen (bzw. selbständig feststellen), auslegen und anwenden muss (vgl. Prütting, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 6. Aufl. 2020, § 293 Rn. 2). Die Beteiligten müssen nur Tatsachen, nicht die darauf anzuwendenden Rechtsbestimmungen vortragen (vgl. Huber, in: Musielak/Voit, ZPO, § 293 Rn. 1). Der Kläger hat es demgemäß nicht in der Hand, das Gericht in der Entscheidungsfindung auf die Prüfung bestimmter rechtlicher Erwägungen festzulegen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. Oktober 2006 - 6 B 47/06 - juris Rn. 13). Der Umstand, dass das Verwaltungsgericht auf § 823 Abs. 1 BGB als Anspruchsgrundlage nicht eingegangen ist, rechtfertigt jedoch nicht die Annahme, das Gericht sei davon ausgegangen, es habe Anspruchsgrundlagen, die von den Beteiligten nicht angesprochen wurden, nicht prüfen müssen. Vielmehr spricht alles dafür, dass das Verwaltungsgericht einen Anspruch auf Akteneinsicht aus § 823 Abs. 1 BGB als fernliegend angesehen und sich deshalb nicht mit dieser Regelung auseinandergesetzt hat. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. III. Die Streitwertfestsetzung für das Zulassungsverfahren beruht auf den §§ 40, 47, 52 Abs. 2 GKG. IV. Der Beschluss ist unanfechtbar (§§ 124a Abs. 5 Satz 4, 152 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).