Beschluss
3 O 55/23
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGST:2023:0810.3O55.23.00
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Leitsätze
Liegen die rechtlichen Voraussetzungen für eine Einziehung eines Tieres vor, so tritt die Beschlagnahme nach § 111b StPO i.V.m. § 46 OWiG gleichrangig neben die Möglichkeit der Fortnahme, Unterbringung und Veräußerung nach § 16a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 TierSchG. (Rn.5)
Die Verweisungsnorm des § 71 Abs. 1 VwVG LSA setzt nicht die Durchsetzung eines vorangegangenen Verwaltungsakts voraus. (Rn.6)
Ob und unter welchen Voraussetzungen die zuständige Behörde ausnahmsweise ein Tier ohne vorhergehenden Verwaltungsakt dem Halter fortnehmen und es veräußern kann, richtet sich damit ausschließlich nach Landesrecht; hier nach § 53 Abs. 2 SOG. (Rn.8)
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen den die Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss des Verwaltungsgerichts Magdeburg - 1. Kammer - vom 23. Juni 2023 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde der Klägerin gegen den die Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss des Verwaltungsgerichts Magdeburg - 1. Kammer - vom 23. Juni 2023 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. I. Die nach § 146 Abs. 1 VwGO zulässige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Magdeburg - 1. Kammer - vom 23. Juni 2023 über die Ablehnung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Klageverfahren beim Verwaltungsgericht, mit dem die Klägerin die Aufhebung des (Kosten-)Bescheids des Beklagten vom 7. Januar 2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Landesverwaltungsamts Sachsen-Anhalt vom 21. Dezember 2022 erstrebt, hat keinen Erfolg. Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des von der Klägerin bezeichneten Bevollmächtigten (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1, § 121 Abs. 2 ZPO) sind nicht erfüllt. Zutreffend ist das Verwaltungsgericht im ablehnenden Beschluss vom 23. Juni 2023 und Nichtabhilfebeschluss vom 13. Juli 2023 davon ausgegangen, dass der Antrag unbegründet ist, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Der streitbefangene Kostenbescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheids erweist sich aller Voraussicht nach als rechtmäßig. Insbesondere begegnet die Fortnahme und anderweitige Unterbringung der Hunde nach § 71 Abs. 1 VwVG LSA i.V.m. § 53 Abs. 2 SOG LSA keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Das Beschwerdevorbringen gibt keinen Anlass zu einer anderen rechtlichen Beurteilung. Die Beschwerde macht zunächst geltend, nicht der Beklagte, sondern die Staatsanwaltschaft habe die bei der Klägerin befindlichen Welpen beschlagnahmt und in die Verwahrung des Beklagten gegeben, so dass eine Kostentragung/ein Aufwendungsersatz durch die Klägerin ausscheide. Hierzu zitiert sie wörtlich aus dem erstinstanzlichen schriftsätz-lichen Vorbringen des Beklagten vom 27. Februar 2023 (Fettdruck durch Beschwerde): „Der Polizeieinsatz bei Frau A. am 21.02. 2019, der zur Fortnahme von zehn eigenen Welpen sowie fünf illegal aus Serbien eingeführten Hunden geführt hat, erfolgte nicht durch Amt für Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung des Landkreises in Begleitung von Polizeibeamten, sondern auf Veranlassung der regional zuständigen Staatsanwaltschaft aufgrund einer Strafanzeige gegen Frau A. durch die Tierschutzorganisation PETA.“ Aus dieser Äußerung lässt sich der von der Beschwerde gezogene Schluss nicht folgern. Hieraus geht nur hervor, dass der Polizeieinsatz durch die Staatsanwaltschaft veranlasst war. Wer die Hunde fortgenommen hat, ist nicht Gegenstand der Einlassung. Im Übrigen lässt sich dem Verwaltungsvorgang entnehmen, dass hinsichtlich der für den 21. Februar 2019 geplanten Hausdurchsuchung zwischen der Polizei, Staatsanwaltschaft und dem Beklagten bereits besprochen war, dass nach der Begutachtung der vorgefundenen Hunde „ggf. [die] Fortnahme von Welpen durch [das] Fachamt und Abtransport zum Tierheim“ erfolgen sollte (Aktenvermerk vom 18. Februar 2019, Bl. 61). Dies deckt sich auch mit dem nachträglich gefertigten „Aktenvermerk zur Fortnahme der Hundewelpen auf der Grundlage des § 16a TierSchG“ vom 22. Februar 2019 (Verwaltungsvorgang Bl. 76 f.). Im „Aktenvermerk zur Beratung mit Polizei, LKA Magdeburg und Staatsanwalt […] am 25.02.2019“ vom 26. Februar 2019 wird ausgeführt, dass die Staatsanwaltschaft nochmals bestätigt habe, dass die Hunde als Beweismittel für die Ermittlung nicht erforderlich seien und die Zuständigkeit beim Fachamt liege (Verwaltungsvorgang Bl. 240). Nach alledem besteht kein Anhalt dafür, dass eine Beschlagnahme der Tiere durch die Staatsanwaltschaft erfolgt ist. Im Übrigen war eine solche auch nicht vorrangig. Liegen die rechtlichen Voraussetzungen für eine Einziehung eines Tieres vor, so tritt die Beschlagnahme nach § 111b StPO i.V.m. § 46 OWiG gleichrangig neben die Möglichkeit der Fortnahme, Unterbringung und Veräußerung nach § 16a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 TierSchG (vgl. Hirt/Maisack/Moritz/Felde, TierSchG, 4. Auflage 2023, § 16a Rn. 43). Soweit die Beschwerde geltend macht, die Verweisungsnorm des § 71 Abs. 1 VwVG LSA setze die Durchsetzung eines vorangegangenen Verwaltungsakts voraus, teilt der Senat diese Auffassung nicht (so bereits: Beschluss des Senats vom 12. Juli 2022 - 3 M 43/22 - juris). Nach § 71 Abs. 1 VwVG LSA werden Verwaltungsakte, die auf die Herausgabe einer Urkunde oder einer anderen Sache oder auf eine sonstige Handlung oder eine Duldung oder Unterlassung gerichtet sind und die nicht unter § 2 Abs. 1 fallen, auch wenn sie nicht der Gefahrenabwehr dienen, nach dem Vierten Teil des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt durchgesetzt. Der vollständige Verweis auf die Vorschriften des Vierten Teils des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt schließt eine Anwendbarkeit des § 53 Abs. 2 SOG LSA ein, wonach der Verwaltungszwang ohne vorausgehenden sicherheitsbehördlichen oder polizeilichen Verwaltungsakt angewendet werden kann, wenn dies zur Abwehr einer Gefahr erforderlich ist, insbesondere weil Maßnahmen gegen Personen nach den §§ 7 bis 10 nicht oder nicht rechtzeitig möglich sind oder keinen Erfolg versprechen und die Sicherheitsbehörde oder die Polizei hierbei innerhalb ihrer Befugnisse handelt (vgl. Lemke in: Fehling/Kastner/Störmer, HK-VerwR, 5. Aufl. 2021, § 6 VwVG Rn. 34 [Fußnote 71, auch unter Verweis auf vergleichbare Regelungsgefüge anderer Länder: § 71 Abs. 1 NdsVwVfG i.V.m. § 64 Abs. 2 Nr. 1 NdsSOG, § 110 VwVfG MV i.V.m. § 81 SOG MV]; Sadler/Tillmanns, Kommentar VwVG/VwZG, 10. Aufl. 2020, § 6 VwVG Rn. 249, 282; Hertel/Heuser, Verwaltungsvollstreckungsgesetz Sachsen-Anhalt, Praxiskommentar, 1. Aufl. 2016, § 71 Rn. 2). Dessen ungeachtet käme auch eine direkte Anwendung der Vorschrift des § 53 Abs. 2 SOG LSA in Betracht, soweit die Beklagte allein sicherheitsbehördlich zur Gefahrenabwehr gehandelt hat (§§ 84 Abs. 1, 89 Abs. 2 und 3 SOG LSA i.V.m. §§ 6 Abs. 1 Nr. 2, 10 ZustVO SOG). Hiervon ausgehend begründet auch der Einwand der Beschwerde, der Beklagte habe im Kostenbescheid den Sofortvollzug unmittelbar auf § 53 Abs. 2 SOG LSA und damit auf eine nicht durchgreifende Rechtsnorm gestützt, so dass er sein Ermessen bei der Fortnahme fehlerhaft ausgeübt habe, keine Zweifel an der rechtlichen Bewertung. Für den Erlass eines mündlichen Verwaltungsakts am Tag der Fortnahme bestehen keine Anhaltspunkte. Weder der Beklagte noch die Klägerin haben Entsprechendes behauptet. Hiernach kommt allein die Fortnahme im Wege eines Realakts im Wege des Sofortvollzugs nach (§ 71 Abs. 1 VwVG LSA i.V.m.) § 53 Abs. 2 SOG LSA in Betracht (vgl. Lemke, a.a.O., § 6 VwVG Rn. 36). Nimmt der Beklagte - wie hier - selbst auf die Vorschrift über den Verwaltungszwang ohne vorausgehenden sicherheitsbehördlichen Verwaltungsakt nach § 53 Abs. 2 SOG LSA Bezug, besteht kein Anhalt dafür, dass er nicht in Kenntnis des Fehlens eines vorausgehenden Verwaltungsakts gehandelt hat. Ob dies sicherheitsbehördlich oder im Rahmen der Verwaltungsvollstreckung veranlasst war, kann Ermessensfehler nicht begründen, da die Tatbestandsvoraussetzungen für den Verwaltungsvollzug identisch sind. Die Notwendigkeit eines vorausgehenden (sicherheitsbehördlichen) Verwaltungsakts lässt sich auch nicht aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Februar 2012 (Az. 7 C 5.11, juris) ableiten. Daraus, dass im vorliegenden Verfahren eine unmittelbare Ausführung (§ 9 SOG LSA) nach der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts ausscheiden soll, folgt entgegen der Bewertung der Klägerin nicht, dass es eines vorausgehenden (sicherheitsbehördlichen) Verwaltungsakts sodann bedurfte. In der bundesverwaltungsgerichtlichen Entscheidung wird ausgeführt, dass ohne einen vorausgehenden Verwaltungsakt ein Tier deshalb nur fortgenommen und veräußert werden kann, wenn und soweit die Voraussetzungen der unmittelbaren Ausführung oder des Sofortvollzugs nach Landesrecht vorliegen (vgl. BVerwG, a.a.O. Rn. 18). Ob und unter welchen Voraussetzungen die zuständige Behörde ausnahmsweise ein Tier ohne vorhergehenden Verwaltungsakt dem Halter fortnehmen und es veräußern kann, richtet sich damit ausschließlich nach Landesrecht, das im dort zu entscheidenden Fall lediglich die unmittelbare Ausführung nach § 8 PolG BW vorgesehen hat. Eine mit § 53 Abs. 2 SOG LSA vergleichbare Regelungen ist im dortigen Landesrecht nicht vorhanden (vgl. § 21 LVwVG), so dass eine darüberhinausgehende Prüfung nicht veranlasst war. Im Übrigen teilt der Senat die Einschätzung der Beschwerde nicht, wonach für die Behörde mit sechs Wochen ausreichend Zeit gewesen wäre, die Wegnahme der Hunde zu verfügen. Hiervon kann nicht ausgegangen werden. Richtig ist, dass der Beklagte erstmals am 10. Januar 2019 Informationen zu einem „illegalen Welpenhandel [mit] Dobermannwelpen aus Serbien; kupiert“ durch eine telefonische Anzeige erhalten hat. Gegenstand dieser Anzeige war jedoch auch, dass (erst) Anfang März 2019 die nächsten Hunde aus Serbien kämen. In der Folge hat die Behörde die Angaben der anzeigenden Person durch eine Internetrecherche geprüft und ist im Rahmen eines erneuten Telefongesprächs mit der Anzeigeerstatterin am 21. Januar 2021 darüber informiert worden, dass im Zeitraum zwischen dem 2. und 8. Februar 2019 ca. 12 Welpen aus Serbien bei der Klägerin angeliefert würden. Ausgehend davon, dass der Beklagte keine Kenntnis davon hatte, dass die Klägerin über einen eigenen Wurf Dobermannwelpen verfügte, war ein früheres Einschreiten schon nicht angezeigt. Im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang stellte die Tierschutzorganisation PETA bei der zuständigen Staatsanwaltschaft am 8. Februar 2019 eine Strafanzeige wegen § 17 Nr. 2 Buchst. b TierSchG, Verstößen gegen das AMG sowie der Fälschung von Gesundheitszeugnissen u.a., wonach sich ein geänderter Sachverhalt ergab. Aus der Anzeige geht hervor, dass am 20./21. Februar 2019 das Kupieren der Ohren des aktuellen Dobermannwurfs der Klägerin geplant sei, wobei dies u.a. durch eine an diesem Tag anreisende Freundin aus Serbien erfolge, die weitere Hunde mitbringe, die die Klägerin wiederum veräußern solle. Weiter wurde ausgeführt, dass die Hundewelpen der Klägerin bereits kurz nach ihrer Geburt am Schwanz kupiert worden seien. Von der Anzeige wurde der Beklagte am folgenden Werktag in Kenntnis gesetzt, wobei in der Folge Stillschweigen vereinbart wurde, um den Ermittlungserfolg hinsichtlich einer für den 21. Februar 2019 geplanten konzentrierten Aktion der Staatsanwaltschaft, Polizei, des Beklagten nicht zu gefährden (Hausdurchsuchung). Mit Schreiben vom 15. Februar 2019 nahm der Beklagte gegenüber der Staatsanwaltschaft in dem Ermittlungsverfahren gegen die Klägerin Stellung und am 18. Februar 2019 an der gemeinsamen Beratung der am Ermittlungsverfahren Beteiligten teil. Allein durch ein gemeinsames Zuwarten bis zum 21. Februar 2019 war es möglich, Zugriff auf die Hunde zu nehmen, die an diesem Tag anreisen sollten. Im Übrigen stand ein Kupieren der Ohren des Welpenwurfs der Klägerin erst nach Ankunft der ausführenden Person zu befürchten (zum Ganzen: Verwaltungsvorgang Bl. 16-70). Zwar hat der Beklagte ausweislich des Verwaltungsvorgang die Fortnahme am 21. Februar 2019 erwogen („ggf. Fortnahme“, vgl. Verwaltungsvorgang Bl. 61). Ob sich der angezeigte Sachverhalt im Rahmen der Hausdurchsuchung tatsächlich bestätigen wird, stand indes nicht fest. Der Sofortvollzug setzte mithin voraus, dass die Behörde vor Ort die Erwägungen der Gefahrenabwehr - wie vorliegend erfolgt - erstmals anstellt. Hierzu wird auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts im angefochtenen Beschluss verwiesen, zu denen sich die Beschwerde nicht verhält. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Außergerichtliche Kosten werden gemäß § 166 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO nicht erstattet. III. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).