Beschluss
3 M 99/23
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGST:2024:0124.3M99.23.00
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Leitsätze
Sind seit mehreren Jahren keine Hauptuntersuchungen durchgeführt worden, ist die Annahme naheliegend, dass die zugelassenen und damit im Straßenverkehr in rechtlich zulässigerweise benutzbaren Fahrzeuge mittlerweile solche Mängel aufweisen, die einen gefahrlosen Betrieb ausschließen. (Rn.11)
Der - zu unterstellende - Betrieb eines potentiell mangelbehafteten Fahrzeugs bedingt eine Gefährdung des Straßenverkehrs, die im Interesse der Verkehrssicherheit aller Verkehrsteilnehmer durch die Betriebsuntersagung beseitigt werden kann. (Rn.11)
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Magdeburg - 1. Kammer - vom 28. November 2023 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Sind seit mehreren Jahren keine Hauptuntersuchungen durchgeführt worden, ist die Annahme naheliegend, dass die zugelassenen und damit im Straßenverkehr in rechtlich zulässigerweise benutzbaren Fahrzeuge mittlerweile solche Mängel aufweisen, die einen gefahrlosen Betrieb ausschließen. (Rn.11) Der - zu unterstellende - Betrieb eines potentiell mangelbehafteten Fahrzeugs bedingt eine Gefährdung des Straßenverkehrs, die im Interesse der Verkehrssicherheit aller Verkehrsteilnehmer durch die Betriebsuntersagung beseitigt werden kann. (Rn.11) Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Magdeburg - 1. Kammer - vom 28. November 2023 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 € festgesetzt. I. Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Magdeburg - 1. Kammer - vom 28. November 2023, deren Prüfung gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die dargelegten Gründe beschränkt ist, hat in der Sache keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den sinngemäßen Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihrer Widersprüche vom 21. Juli 2023 gegen Ziffer 1 (Betriebsuntersagungen Anhänger/Kraftrad) und 2 (innerhalb von 7 Tagen Vorlage Prüfbericht über die durchgeführte Hauptuntersuchung [Buchst. a] oder Vorlage Zulassungsbescheinigung Teil I oder Fahrzeugschein und Anhängerverzeichnis, wenn dieses ausgegeben wurde, und die Kennzeichen zum Zwecke der Außerbetriebssetzung [Buchst. b]) der Bescheide des Antragsgegners vom 21. Juni 2023 (Anhänger) und 28. Juni 2023 (Kraftrad) wiederherzustellen und gegen Ziffer 3 der vorbezeichneten Bescheide (jeweils Androhung der Ersatzvornahme) anzuordnen, zu Recht abgelehnt. Hierbei ist es zunächst zutreffend davon ausgegangen, dass die Antragstellerin nicht über den vorbezeichneten sinngemäßen Antrag hinaus die Anordnung der aufschiebenden Wirkung von Widersprüchen gegen die den Ordnungsverfügungen jeweils als Anlage beigefügten Kostenfestsetzungsbescheide vom 21. Juni 2023 und 28. Juni 2023 beantragt hat. Soweit die Beschwerde geltend macht, das Verwaltungsgericht habe das Antragsbegehren der Antragstellerin unrichtig ausgelegt bzw. mangels richterlichen Hinweises an die anwaltlich (noch) nicht vertretene Antragstellerin auf die „scheinbar mangelnde Antragstellung“ nicht hingewiesen, so dass die Antragstellerin berechtigt sei, die ordnungsgemäße Antragstellung im Rechtsmittelverfahren nachzuholen, folgt der Senat dieser Bewertung nicht. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend zugrunde gelegt, dass sich die Antragstellerin mit ihren Anträgen - so auch mit dem zu Ziffer 2 der Antragsschrift vom 3. November 2023 wörtlich gestellten Antrag: „Die sofortige Vollziehung der Verfügungen des Antragsgegners laut Ziffer 1 wird aufgehoben“ - nicht gegen die kraft Gesetzes angeordnete sofortige Vollziehbarkeit der den Ordnungsverfügungen beigefügten Kostenfestsetzungsbescheide vom 21. Juni 2023 und 28. Juni 2023 wendet. In der in Bezug genommenen Ziffer 1 benennt die Antragstellerin ausdrücklich nur die Aktenzeichen der (Ordnungs-)Verfügungen und nicht die anderslautenden Aktenzeichen der Kostenfestsetzungsbescheide. Zudem hat die Antragstellerin mit ihrer Antragsschrift auch keine Widersprüche gegen die Kostenbescheide vom 21. Juni 2023 und 28. Juni 2023 vorgelegt, sondern allein ihre durch ihre Anwältin verfassten Widersprüche vom 21. Juli 2023 gegen die „Ordnungsverfügung vom 21. Juni 2023“ bzw. die „Ordnungsverfügung vom 28. Juni 2023“ (jeweils Singular) dem Eilantrag beigefügt. Hinsichtlich der vorbezeichneten Kostenbescheide ist ausweislich des Verwaltungsvorgangs des Antragsgegners und des Vorbringens der Antragstellerin auch nicht ersichtlich, dass weitere, die Kostenbescheide betreffende Widerspruchsschreiben an den Antragsgegner - anders als der der Beschwerde beigefügte Widerspruch gegen einen Kostenbescheid vom 6. November 2023 - gerichtet worden sind. Für einen richterlichen Hinweis an die anwaltlich noch nicht vertretene Antragstellerin bestand nach alledem auch deshalb kein Raum, da sich die dem Eilantrag beigefügte Begründung weder zu den Kostenfestsetzungsbescheiden noch - worauf auch das Verwaltungsgericht zutreffend hingewiesen hat - zu den besonderen Anforderungen des § 80 Abs. 6 VwGO verhält. Auch die Beschwerde ergänzt den Vortrag dahingehend nicht. Ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Weder hat die Antragstellerin bei der Behörde einen Aussetzungsantrag gestellt noch ist vorgetragen oder ersichtlich, dass die Vollstreckung aus den Kostenfestsetzungsbescheiden drohte. Mithin wäre der mit der Beschwerde neugefasste Antrag der Antragstellerin zu Ziffer 2, „die sofortige Vollziehung der Kostenbescheide des Antragsgegners vom 21. Juli 2023 zu Nummer … […] auszusetzen“, auch allein deshalb abzulehnen gewesen. Soweit mit der Beschwerde darüber hinaus beantragt wird: „die sofortige Vollziehung der Kostenbescheide des Antragsgegners […] vom 6. November 2023 zu Nummer … auszusetzen“, liegt eine unzulässige Antragserweiterung im Beschwerdeverfahren vor. Für eine Beschwerde mit einem Antrag, der in erster Instanz nicht gestellt und daher vom Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Beschluss nicht beschieden wurde, ist regelmäßig kein Raum. Denn das Beschwerdeverfahren dient ausschließlich der rechtlichen Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung. Dies ergibt sich aus § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO, wonach eine Beschwerde nur zulässig ist, wenn sie die Gründe darlegt, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzt (vgl. VGH BW, Beschluss vom 30. August 2023 - 12 S 1394/23 - juris Rn. 5 m.w.N.). Zudem würde die Antragserweiterung auch eine wesentliche Änderung der zu prüfenden Gesichtspunkte bedingen. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens war ungeachtet der Frage, ob verfahrensgegenständlich die Kostenfestsetzungsbescheide vom 21. und 28. Juni 2023 sind, zu keinem Zeitpunkt ein Kostenbescheid vom 6. November 2023 mit der Nummer …. Dieser Kostenfestsetzungsbescheid war dem Eilantrag vom 3. November 2023 nicht beigefügt. Dessen ungeachtet dürfte er die Antragstellerin schon angesichts seiner Datierung erst nach der Stellung ihres Eilantrags erreicht haben. Darüber hinaus hat die Beschwerde diesen Kostenbescheid nicht vorgelegt, sondern lediglich eine Kopie eines Widerspruchs der Antragstellerin vom 12. November 2023 der Beschwerde beigefügt. Es ist auch nicht vorgetragen oder ersichtlich, welche im Widerspruch angesprochene Verfügung dem Kostenbescheid zugrunde liegt. Soweit die Beschwerde die fehlende Gewährung von Akteneinsicht, die mangelnde Möglichkeit zur Stellungnahme auf die Ausführungen des Antragsgegners mit Schriftsatz vom 20. November 2023 sowie das Ergehen einer Überraschungsentscheidung rügt und sich in ihrem Recht auf ein faires Verfahren verletzt sieht, ist dieser Einwand nicht geeignet, eine Ergebnisunrichtigkeit des angefochtenen Beschlusses darzulegen. Maßgebend ist allein, ob die Beschwerde in der Sache begründet ist. Gleichwohl ist klarzustellen, dass die anwaltlich zunächst nicht vertretene Antragstellerin erstinstanzlich keinen Antrag auf Akteneinsicht bei Gericht gestellt hat. Erst ihre Prozessbevollmächtigte hat zeitlich nach der Bekanntgabe des Beschlusses vom 28. November 2023 am 1. Dezember 2023 ihr Akteneinsichtsgesuch beim Verwaltungsgericht eingereicht. In der Folge hat der Vorsitzende der Kammer mit richterlicher Verfügung vom 4. Dezember 2023 der Prozessbevollmächtigten mitgeteilt, davon auszugehen, dass sich dieses erledigt habe, da das Verfahren in der 1. Instanz beendet sei, ohne dass die Prozessbevollmächtigte hierauf reagiert, insbesondere an ihrem Akteneinsichtsgesuch zum Zwecke der Prüfung der gerichtlichen Entscheidung festgehalten hat. Erst am Tag des Ablaufs der Beschwerdebegründungsfrist wurde mit der Beschwerdebegründung das Akteneinsichtsgesuch erneuert. Akteneinsicht ist in der Folge gewährt worden. Auch für eine Überraschungsentscheidung ist nichts ersichtlich. Die Antragstellerin hat mit Schreiben vom 21. November 2023 dem Gericht allein mitgeteilt, dass sie die Prozessbevollmächtigte mandatiert habe und gerichtliche Verfügungen und Entscheidungen ausschließlich an die Kanzlei zu richten seien. Ein weiteres Vorbringen wurde nicht in Aussicht gestellt. Die Antragserwiderung vom 20. November 2023 wurde am 22. November 2023 per EGVP an die Prozessbevollmächtigte zur Kenntnisnahme übermittelt. Die Prozessbevollmächtigte meldete sich erst nach Zustellung der Entscheidung am 1. Dezember 2023 und damit mehr als eine Woche nach der Übermittlung der Antragserwiderung bei dem Gericht und stellte erstmals einen Antrag auf Akteneinsicht. Sie zeigte, obgleich der Schriftsatz nur zur Kenntnis übermittelt worden war, nicht zeitnah an, weiter vortragen zu wollen. Die am Ende der Beschwerdebegründungsschrift erfolgte Bezugnahme auf das erstinstanzliche Vorbringen ist nicht statthaft und verpflichtet den Senat nicht zu einer weiteren Prüfung. Nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO muss die Beschwerdebegründung die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Darlegungserfordernis verlangt von dem jeweiligen Antragsteller und Beschwerdeführer, konkret zu erläutern, aus welchen Gründen der angegriffene Beschluss fehlerhaft ist. Es genügt daher nicht, auf das erstinstanzliche Vorbringen pauschal Bezug zu nehmen oder dieses lediglich zu wiederholen, ohne auf die tragenden Erwägungen der angegriffenen Entscheidung einzugehen. Die bloße Wiederholung des Vortrages in erster Instanz gibt daher keine Veranlassung, sich damit obergerichtlich auseinanderzusetzen. Der Antragsteller zeigt damit weder auf, dass das Verwaltungsgericht sein erstinstanzliches Vorbringen unberücksichtigt gelassen hat, noch macht er deutlich, weshalb die differenzierten tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichtes nicht tragfähig sein sollen. Es ist nicht Aufgabe des Beschwerdegerichtes, sich aus einem das erstinstanzliche Vorbringen in Bezug nehmende Beschwerdevorbringen das herauszusuchen, was als Erwiderung auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichtes aufgefasst werden könnte. Für die Beschwerdebegründung ist vielmehr ein substantiierter Vortrag erforderlich (zum Ganzen: vgl. Beschluss des Senats vom 30. Oktober 2023 - 3 M 80/23 - juris Rn. 3). Die Beschwerde dringt auch mit ihrem Einwand nicht durch, die Anordnung des Sofortvollzugs sei unzureichend begründet, mithin bereits formell rechtswidrig. Hierzu trägt die Antragstellerin zuvorderst vor, dass selbst wenn das Verwaltungsgericht annehme, der Antragsgegner habe in typisierender Betrachtungsweise einen Sachverhalt unterstellen dürfen, der eine sofortige Betriebsuntersagung hinsichtlich beider Fahrzeuge erforderlich mache, das Gericht hätte prüfen müssen, ob die Glaubhaftmachung der Antragstellerin im gerichtlichen Verfahren eine Abweichung von der typisierenden Betrachtungsweise erfordere. Dieser Einwand betrifft schon nicht die formelle Rechtmäßigkeit der Anordnung des Sofortvollzugs nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, sondern allein die Frage, ob die Interessen, die für einen sofortigen Vollzug der angefochtenen Verwaltungsakte sprechen, oder diejenigen, die für die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung streiten, höher zu bewerten sind, mithin die materielle Rechtmäßigkeit der Anordnung des Sofortvollzugs. Hierüber trifft der Senat - wie das Verwaltungsgericht - eine eigene Ermessensentscheidung aufgrund der sich im Zeitpunkt der Entscheidung darstellenden Sach- und Rechtslage (vgl. Ausführungen des Senats im Folgenden). Mit den zutreffenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts zur formellen Rechtmäßigkeit der Anordnung des Sofortvollzugs (vgl. Beschlussabdruck, S. 5 [2. Absatz]) setzt sich die Beschwerde indes nicht auseinander. Dessen ungeachtet können im Bereich des Gefahrenabwehrrechts, dem auch das Fahrzeugzulassungsrecht funktional zuzuordnen ist, die den Erlass des Verwaltungsakts rechtfertigenden Gesichtspunkte typischerweise zugleich die Anordnung der sofortigen Vollziehung rechtfertigen. Je gewichtiger die potenziell gefährdeten Rechtsgüter und je geringer die Einflussmöglichkeiten auf die Schadensquelle sind, umso eher ist es angezeigt, präventiv die Entfaltung der schadensträchtigen Aktivität mit sofortiger Wirkung zu unterbinden. Insoweit ist etwa auch die Fallgestaltung der voraussichtlich fehlenden Verkehrssicherheit von Kraftfahrzeugen exemplarisch für eine Koinzidenz von öffentlichem Interesse am Grundverwaltungsakt und an dessen Sofortvollzug, weil nicht verantwortet werden kann, dass hochrangige Rechtsgüter wie Leben und Gesundheit der anderen Verkehrsteilnehmer durch die weitere Teilnahme eines womöglich verkehrsunsicheren Fahrzeugs für den Zeitraum bis zu einer etwaigen Mängelbeseitigung oder gar bis zu einer rechtskräftigen Hauptsacheentscheidung gefährdet werden. Allerdings bedarf auch in solchen Fällen, in denen für die Anordnung der sofortigen Vollziehung dieselben Elemente des öffentlichen Interesses maßgeblich sind wie für den Verwaltungsakt selbst, die Vollzugsanordnung einer Begründung im Sinne des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Vor dem dargelegten Hintergrund sind aber an die Substantiierung der formellen Begründung der Sofortvollzugsanordnung regelmäßig keine hohen Anforderungen zu stellen. Die speziell in Bezug auf die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Bescheids gegebene Begründung kann dann regelmäßig kurzgehalten werden bzw. ausnahmsweise auch so gefasst sein, dass sie auch für eine Vielzahl anderer Fälle verwendet werden kann. § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO verlangt nur, dass die Behörde die aus ihrer Sicht bestehenden Gründe für die Anordnung der sofortigen Vollziehung benennt und damit zugleich dokumentiert, dass sie sich der Notwendigkeit eines - wenn auch mit dem Interesse am Grundverwaltungsakt identischen - besonders eilbedürftigen Vollzugsinteresses bewusst gewesen ist (zum Ganzen: vgl. VG Freiburg (Breisgau), Beschluss vom 22. Januar 2019 - 1 K 6024/18 - juris Rn. 4). Dies ist vorliegend der Fall. Auch die von der Beschwerde gegen die materielle Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide erhobenen Bedenken greifen nicht durch. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend angenommen, dass die von der Antragstellerin angegriffenen Betriebsuntersagungen hinsichtlich des Anhängers (…) und des Kraftrades (…) in den Bescheiden des Antragsgegners vom 21. und 28. Juni 2023 (jeweils Ziffer 1) und die gleichsam angefochtene Aufforderung in Ziffer 2 der Verfügungen, den Prüfbericht über die durchgeführte Hauptuntersuchung (Buchst. a) oder die Zulassungsbescheinigung Teil I oder den Fahrzeugschein und das Anhängerverzeichnis, wenn dieses ausgegeben wurde und die Kennzeichenschilder zum Zwecke der Außerbetriebssetzung (Buchst. b) vorzulegen, bei summarischer Prüfung rechtmäßig sind. Befindet sich an einem Fahrzeug, das mit einer Prüfplakette oder einer Prüfmarke in Verbindung mit einem SP-Schild versehen sein muss, keine gültige Prüfplakette oder keine gültige Prüfmarke, so kann die nach Landesrecht zuständige Behörde für die Zeit bis zur Anbringung der vorgenannten Nachweise den Betrieb des Fahrzeugs im öffentlichen Verkehr untersagen oder beschränken (§ 29 Abs. 7 Satz 4 StVZO). Ist der Betrieb eines Fahrzeugs, für das ein Kennzeichen zugeteilt ist, untersagt, hat der Eigentümer oder Halter das Fahrzeug nach Maßgabe des § 14 FZV außer Betrieb setzen zu lassen oder der Zulassungsbehörde nachzuweisen, dass die Gründe für die Beschränkung oder Untersagung des Betriebs nicht oder nicht mehr vorliegen (§ 5 Abs. 2 Satz 1 FZV). Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 FZV hat der Halter oder der Verfügungsberechtigte dies der Zulassungsbehörde unter Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil 1 und, soweit vorhanden, der Anhängerverzeichnisse, bei nichtzulassungs- aber kennzeichnungspflichtigen Fahrzeugen unter Vorlage des Nachweises über die Zuteilung des Kennzeichens oder der Zulassungsbescheinigung Teil 1, unverzüglich anzuzeigen und die Kennzeichen zur Entstempelung vorzulegen. Vorliegend verfügen der Anhänger und das Kraftrad der Antragstellerin über keine gültigen Prüfplaketten. Die Antragstellerin hat selbst mit ihrem Eilantrag vorgetragen, über keine Prüfplakette zu verfügen, so dass die Bewertung des Verwaltungsgerichts, außer Streit zwischen den Beteiligten stehe, dass die Fahrzeuge der Antragstellerin nicht den Vorgaben der StVZO entsprächen, da sich an beiden Fahrzeugen entgegen § 29 Abs. 7 Satz 4 StVZO keine gültigen Prüfplaketten befänden, keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnete. Soweit mit der Beschwerde erstmals geltend gemacht wird, dass der Antragsgegner hinsichtlich des Anhängers mit dem Kfz-Kennzeichen … erstinstanzlich vorgetragen habe, dass die von der Antragstellerin mit der Umschreibung vom 11. Dezember 2016 vorgelegte Hauptuntersuchung bis zum 31. Juli 2023 gültig gewesen sei, ist diese Datumswiedergabe angesichts des Untersuchungsturnus von 24 Monaten einem Schreibversehen geschuldet, wovon auch das Verwaltungsgericht ausgegangen sein dürfte. Wie der Antragsgegner in seiner Erwiderung auf die Beschwerde vorträgt und belegt, war die zuletzt vorgelegte Hauptuntersuchung für den Anhänger bis November 2019 gültig, weil die letzte Hauptuntersuchung am 2. November 2017 durchgeführt wurde. Nach alledem begegnet die den Anhänger betreffende Ordnungsverfügung vom 21. Juni 2023 insoweit keinen rechtlichen Bedenken. Vielmehr ist zu konstatieren, dass die Antragstellerin seit mehreren Jahren für den Anhänger sowie für das Kraftrad (HU bis 1. Dezember 2019 gültig) keine Hauptuntersuchung hat durchführen lassen. Soweit die Beschwerde einwendet, der Antragsgegner habe das sich nach § 29 Abs. 7 Satz 4 StVZO ergebende Ermessen nicht ausgeübt, rechtfertigt dies die Abänderung des Beschlusses nicht. Nachdem die jeweils letzte Hauptuntersuchung mehrere Jahre zurückliegt (November 2017 bzw. Dezember 2017), steht fest, dass die Antragstellerin ihren zulassungsrechtlichen Verpflichtungen als Halterin zulassungspflichtiger (§ 3 Abs. 1 FZV) Fahrzeuge mehrjährig nicht nachgekommen ist (Untersuchungspflicht nach Maßgabe der Anlage VIII i.V.m. der Anlage VIII a [§ 29 Abs. 1 Satz 1 StVZO], Nachweispflicht [§ 29 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StVZO]). Die Entscheidungen über die sofortige Betriebsuntersagung lässt Ermessensfehler nicht erkennen. Der Antragsgegner hat die Betriebsuntersagung erst verfügt, nachdem die jeweilige Hauptuntersuchung mehrere Jahre überfällig war, und ferner der Antragstellerin im Rahmen der jeweiligen Anhörung zu der beabsichtigten Betriebsuntersagung vom 6. Juni 2023 noch 7 Tage zur Vornahme der Hauptuntersuchung eingeräumt bzw. mit dem Erlass der Ordnungsverfügungen vom 21. und 28. Juni 2023 trotz Ablaufs der Anhörungsfrist weitere Tage zugewartet, ohne dass die Antragstellerin hierauf reagiert hätte. Der Antragsgegner ist folglich in seinen Ordnungsverfügungen zutreffend davon ausgegangen, dass nicht damit zu rechnen ist, dass die Antragstellerin ihrer Pflicht zur Mängelbeseitigung/Untersuchung/Nachweis freiwillig nachkommt. Sind - wie hier - seit mehreren Jahren keine Hauptuntersuchungen durchgeführt worden, ist die Annahme naheliegend, dass die zugelassenen und damit im Straßenverkehr in rechtlich zulässigerweise benutzbaren Fahrzeuge mittlerweile solche Mängel aufweisen, die einen gefahrlosen Betrieb ausschließen. Der - zu unterstellende - Betrieb eines potentiell mangelbehafteten Fahrzeugs bedingt eine Gefährdung des Straßenverkehrs, die im Interesse der Verkehrssicherheit aller Verkehrsteilnehmer durch die Betriebsuntersagung beseitigt werden kann. Denn entscheidend ist nicht die Nichtnutzung im öffentlichen Straßenverkehr, sondern die rechtlich zulässige Benutzung (vgl. BayVGH, Beschluss vom 12. September 2018 - 11 C 17.1659 - juris Rn. 15). Ein milderes und gleichzeitig erfolgversprechendes Mittel war schon deshalb nicht ersichtlich, weil die Antragstellerin sich im Verwaltungsverfahren nicht erklärt hat, so dass ein weiteres Zuwarten der Behörde bei der bestehenden Gefahrenlage bzw. eine bloße Betriebsbeschränkung nicht in Betracht kam, mithin sich das Ermessen auf Null reduziert hat. Folglich greifen auch die Erwägungen der Beschwerde zum Entschließungs- und Auswahlermessen nicht durch. Dessen ungeachtet wird die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme nicht davon berührt, dass die Antragstellerin für den Anhänger angesichts der derzeitigen Wetterverhältnisse keine Zugmaschine besitze bzw. das Kraftrad technisch nicht fahrbereit und aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen der Antragstellerin seit 2016 nicht mehr bewegt worden sei. Stellt der Halter ein Fahrzeug ausschließlich auf privatem Grund ab und beabsichtigt er keine Teilnahme am öffentlichen Verkehr, kann er gemäß § 14 Abs. 1 FZV die Fahrzeuge außer Betrieb setzen und dies der zuständigen Zulassungsbehörde unter Vorlage der Zulassungsbescheinigung unverzüglich anzeigen und die Kennzeichen zur Stempelung vorlegen. Verzichtet der Fahrzeughalter auf eine Außerbetriebsetzung, bleiben auch solche Fahrzeuge für den öffentlichen Verkehr zugelassen, die faktisch nicht bewegt werden oder bewegt werden können. Solange ein Fahrzeug für den öffentlichen Verkehr zugelassen ist, hat der Fahrzeughalter aus Gründen der Verkehrssicherheit den Vorschriften und Anforderungen nachzukommen, die die einschlägigen gesetzlichen Vorschriften wie das Straßenverkehrsgesetz, die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung und die Fahrzeug-Zulassungsverordnung vorgeben. Da die Antragstellerin ihr Fahrzeug nicht außer Betrieb gesetzt hatte, war es weiter zur Teilnahme am öffentlichen Verkehr zugelassen. Das bedeutet, dass sie der nach § 29 Abs. 1 Satz 1 StVZO vorgeschriebenen Verpflichtung zur Hauptuntersuchung ihrer Fahrzeuge fristgerecht nachkommen musste. Da die Antragstellerin dies trotz Aufforderung unterlassen hat, hat sie erkennen lassen, nicht gewillt zu sein, ihren Pflichten unverzüglich nachzukommen und ihre Fahrzeuge verkehrssicher zu halten (zum Ganzen: vgl. SaarlOVG, Beschluss vom 27. Oktober 2017 - 1 A 163/17 - juris Rn. 10 f.). Soweit die Antragstellerin in diesem Zusammenhang rügt, ihr sei keine Frist zur Mängelbeseitigung gesetzt worden, ist dies - wie dargestellt - schon nicht der Fall. Im Rahmen des jeweiligen Anhörungsverfahrens ist der Antragstellerin Gelegenheit gegeben worden, ihre Fahrzeuge vor dem Erlass der Betriebsuntersagung durch die Durchführung der erforderlichen Hauptuntersuchung in einen verkehrsgerechten Zustand zu versetzen. Dies zugrunde gelegt, greift auch der Einwand der Beschwerde nicht Platz, die verwaltungsgerichtliche Sachverhaltsdarstellung auf Seite 7 des Beschlussabdrucks [3. Absatz am Ende] sei unrichtig. Gründe dafür, dass das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der angefochtenen Betriebsuntersagungen weniger schwer wiegen könnte als das allein wirtschaftliche Interesse der Antragstellerin am Aufschub der Vollziehung sind hier nicht ersichtlich. Es besteht ein besonderes öffentliches Interesse daran, potentiell mangelbehaftete Fahrzeuge aus dem Verkehr auszuscheiden, um Verkehrsteilnehmer vor Schäden zu schützen. Dass es der Antragstellerin derzeit aufgrund technischer und körperlicher Gründe schon nicht möglich sei, die Fahrzeuge im öffentlichen Straßenverkehr zu bewegen, rechtfertigt keine andere Betrachtung. Die Betriebsuntersagung als Dauerverwaltungsakt bis zum Nachweis der Mängelbeseitigung schließt ein Fahrzeug von der Teilnahme am Straßenverkehr aus. Der Antragstellerin verbleibt die Möglichkeit mittels Transporteinrichtung ihre Fahrzeuge zur Hauptuntersuchung vorzustellen. Diese aufwendige und kostenintensivere Notwendigkeit hat sie mit ihrer langjährigen Säumnis und fehlenden Mitwirkung im Verwaltungsverfahren selbst verursacht. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. III. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und Abs. 3 GKG i. V. m. Nrn. 46.16 und 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit und entspricht der verwaltungsgerichtlichen Festsetzung. IV. Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG.