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Beschluss

3 M 20/24

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGST:2024:0305.3M20.24.00
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Leitsätze
1. Glücksspielrechtliche Untersagungsverfügungen verpflichten den Anbieter nicht nur, das unerlaubte Glücksspiel einzustellen.(Rn.6) 2. Zugleich verbieten sie die Wiederaufnahme der Tätigkeit. Sinn und Zweck der Untersagungsverfügung ist es, unerlaubtes Glücksspiel in Deutschland auf Dauer zu unterbinden.(Rn.6) 3. Dies wird nicht durch den einmaligen Akt der Einstellung unerlaubten Glücksspiels erreicht, sondern dadurch, rechtmäßige Zustände auf Dauer zu erhalten, was das Unterbinden der Wiederaufnahme der Tätigkeit bedeutet. (Rn.6) 4. In dieser Wirkung liegt die fortgesetzte Steuerungsfunktion der Untersagungsverfügung nach ihrer (erstmaligen) Erfüllung.(Rn.6) 5. Im Fall der endgültigen Aufgabe unerlaubten Glücksspiels in Deutschland wäre ein Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gegen die Untersagungsverfügung bereits unzulässig.(Rn.8) 6. Die Untersagungsverfügung hätte sich erledigt, weil von dieser - in der Regel - keine Rechtswirkungen mehr ausgehen.(Rn.8) 7. Damit würde das Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die glücksspielrechtliche Untersagungsverfügung entfallen.(Rn.8)
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Halle - 7. Kammer - vom 22. Januar 2024 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 25.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Glücksspielrechtliche Untersagungsverfügungen verpflichten den Anbieter nicht nur, das unerlaubte Glücksspiel einzustellen.(Rn.6) 2. Zugleich verbieten sie die Wiederaufnahme der Tätigkeit. Sinn und Zweck der Untersagungsverfügung ist es, unerlaubtes Glücksspiel in Deutschland auf Dauer zu unterbinden.(Rn.6) 3. Dies wird nicht durch den einmaligen Akt der Einstellung unerlaubten Glücksspiels erreicht, sondern dadurch, rechtmäßige Zustände auf Dauer zu erhalten, was das Unterbinden der Wiederaufnahme der Tätigkeit bedeutet. (Rn.6) 4. In dieser Wirkung liegt die fortgesetzte Steuerungsfunktion der Untersagungsverfügung nach ihrer (erstmaligen) Erfüllung.(Rn.6) 5. Im Fall der endgültigen Aufgabe unerlaubten Glücksspiels in Deutschland wäre ein Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gegen die Untersagungsverfügung bereits unzulässig.(Rn.8) 6. Die Untersagungsverfügung hätte sich erledigt, weil von dieser - in der Regel - keine Rechtswirkungen mehr ausgehen.(Rn.8) 7. Damit würde das Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die glücksspielrechtliche Untersagungsverfügung entfallen.(Rn.8) Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Halle - 7. Kammer - vom 22. Januar 2024 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 25.000,00 € festgesetzt. I. Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Die mit der Beschwerdebegründung vorgebrachten Einwände, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen eine Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung nicht. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragstellerin nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO, den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 14. Juni 2023 - Az. 7 B 133/23 HAL - für die Zukunft dahingehend abzuändern, dass zu Gunsten der Antragstellerin die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen die Untersagungsverfügung der Antragsgegnerin vom 20. Oktober 2022 - Az. 7 A 130/23 HAL angeordnet wird, zu Recht abgelehnt. Die Antragstellerin hat auch mit ihrem Beschwerdevorbringen das Vorliegen der nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO erforderlichen Voraussetzungen für die Abänderung des streitgegenständlichen Beschlusses nicht dargetan. Nach dieser Regelung kann jeder Beteiligte die Abänderung oder Aufhebung eines Beschlusses wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen. Die Antragstellerin wendet sich ohne Erfolg gegen die Bewertung des Verwaltungsgerichts, dass die Einstellung des Glücksspiels in Deutschland die Unterbindung unerlaubten Glücksspiels nicht obsolet gemacht hat. Die von der Antragstellerin vorgetragene Einstellung ihres Glücksspielangebots in Deutschland führt weder zur Rechtswidrigkeit der gegenüber der Antragstellerin erlassenen Untersagungsverfügung vom 20. Oktober 2022 noch verpflichtet sie zur Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen die Untersagungsverfügung. Die Beschwerde trägt zu den geänderten Umständen im Wesentlichen vor, das Verwaltungsgericht habe bei seiner ablehnenden Entscheidung unberücksichtigt gelassen, dass die Antragstellerin die Grundlage ihres Geschäfts in Deutschland veräußert habe. Die Antragstellerin habe mit ihrem Betrieb in Deutschland vorerst abgeschlossen, indem sie das operative Geschäft an die L-Firma verkauft und den Domainnutzungsvertrag beendet habe. Auch habe sie sich kein Schlupfloch gelassen, das ihr eine Rückkehr zum illegalen Angebot ermöglichen würde. Vielmehr habe sie bei der Veräußerung ihres Kundenstammes lediglich eine Rückkaufoption für den Fall des Erlaubniserwerbs vereinbart und damit derzeit keinerlei Möglichkeit, in Deutschland unerlaubt Glücksspiel zu betreiben. Gleichsam habe sie mittlerweile einen erlaubnisfähigen Antrag auf Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis gestellt, indem die geplante Domain nicht mehr das Wort „Casino“ enthalte und hinreichend zum Ausdruck gebracht, dass sie langfristig einen legalen Marktzutritt in Deutschland erstrebe. Für die Antragstellerin bestehe danach kein Anlass, gegen die Untersagungsverfügung zu verstoßen. Diese Erwägungen der Beschwerde rechtfertigen eine Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung nicht. Glücksspielrechtliche Untersagungsverfügungen verpflichten den Anbieter nicht nur, das unerlaubte Glücksspiel einzustellen. Zugleich verbieten sie auch die Wiederaufnahme der Tätigkeit, so dass es sich um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung handelt (vgl. Peters in: Dietlein/Rüttig, Glücksspielrecht Kommentar, 3. Aufl. 2022, § 9 Rn. 27 m.w.N.). Sinn und Zweck der Untersagungsverfügung ist es, unerlaubtes Glücksspiel auf Dauer zu unterbinden. Dies wird nicht durch den einmaligen Akt der Einstellung unerlaubten Glücksspiels erreicht, sondern dadurch, rechtmäßige Zustände auf Dauer zu erhalten, was das Unterbinden der Wiederaufnahme der Tätigkeit bedeutet. In dieser Wirkung liegt die fortbestehende Steuerungsfunktion der Untersagungsverfügung nach ihrer (erstmaligen) Erfüllung. Folglich weist die Untersagungsverfügung als Unterlassungsgebot einen fortwährenden Regelungsgehalt dergestalt auf, dass sie so wirkt, wie wenn sie immer zu jedem Zeitpunkt neu erlassen werden würde und somit laufend das Verwaltungsrechtsverhältnis konkretisiert (vgl. BayVGH, Urteil vom 24. Januar 2012 - 10 BV 10.2665 - juris Rn. 29 f. m.w.N.). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der als Dauerverwaltungsakt zu qualifizierenden Untersagungsverfügung ist der Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts, soweit - wie hier - die gesetzlichen Regelungen keinen anderen Zeitpunkt bestimmen (vgl. Beschluss des Senats vom 26. Oktober 2023 - 3 M 72/23 - juris Rn. 68). Die Regelungswirkung einer Untersagungsverfügung entfällt regelmäßig erst mit der endgültigen Aufgabe der Tätigkeit. Anders gewendet: Eine Erledigung mit Wirkung für die Zukunft tritt (erst) bei der endgültigen Aufgabe der Tätigkeit ein. Das Verbot der Wiederaufnahme der unerlaubten Tätigkeit steht allerdings einer Erledigung im Regelfall dann entgegen, soweit die untersagte Tätigkeit nicht dauerhaft und endgültig aufgegeben wurde oder (jederzeit) wiederaufgenommen werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Oktober 2017 - 8 C 18/16 - juris Rn. 11; Peters in: Dietlein/Rüttig, a.a.O., § 9 Rn. 27 m.w.N.). Davon ist vorliegend auszugehen, so dass die vom Verwaltungsgericht im Ergebnis bejahte (fortgesetzte) Rechtmäßigkeit der Untersagungsverfügung keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet. Zwar hat die Antragstellerin durch den Verkauf ihrer Geschäftsgrundlage - hier durch den Verkauf des operativen Geschäfts inklusive des Kundenstamms an die L-Firma unter gleichzeitiger Beendigung des Domainnutzungsvertrags - jedenfalls derzeit ihr unerlaubtes Glücksspielangebot in Deutschland aufgegeben. Dies schließt die - von der Antragstellerin auch angestrebte - Wiederaufnahme der Tätigkeit indes nicht aus. Zwar trägt die Antragstellerin vor, dies erst für den Fall der Erlaubniserteilung für den deutschen Markt zu beabsichtigen. Gleichwohl ist es ohne Weiteres möglich, ein neues Glücksspielangebot zu schaffen oder vertragsautonom Regelungen mit dem Erwerber ihres vormaligen unerlaubten Angebots - auch in Abweichung von der getroffenen Vereinbarung - zu treffen, die einen Rückgriff auf ihr bisheriges Angebot und ihren Kundenstamm erlaubt. Hierbei übersieht der Senat nicht, dass die Antragstellerin darauf abzielt, einen legalen Marktzutritt in Deutschland zu erhalten, mithin zuvorderst von der Absicht getragen sein dürfte, alles zu unterlassen, was in der Zwischenzeit ihre Zuverlässigkeit gefährden könnte. Diese Zielrichtung schließt indes nicht aus, dass die Antragstellerin unerlaubtes Glücksspiel veranstaltet. Abgesehen davon trägt die Antragstellerin in Bezug auf ihr Auslandsgeschäft selbst vor, dass sie im Anschluss an die hier begehrte Abänderungsentscheidung auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen die Untersagungsverfügung ihr Auslandsangebot - ungeachtet der Erlaubniserteilung für Deutschland - wiederaufnehmen und aufbauen könnte (vgl. Beschwerdeschrift S. 7 [unten]). Dieses habe sie - nach eigenen Angaben - aufgrund der durch die Untersagungsverfügung entstandenen massive Nachteile, die einen rentablen Betrieb ihres Geschäfts im Ausland unmöglich gemacht hätten, eingestellt. Hierzu verweist die Antragstellerin auf die dem Senat aus einem von der Antragstellerin parallel geführten Verfahren (Az. 3 M 72/23) bekannte Argumentation, wonach die technischen Schwierigkeiten einer sicheren Standortermittlung dazu führten, dass die Zahlungsdienstanbieter nicht mit ihr kontrahierten, selbst wenn es sich um ausschließlich um Transaktionen im Ausland handele (Gefahr des sog. Overblocking). Gerade bei der von der Antragstellerin angestrebten Wiederaufnahme des Auslandsgeschäfts käme es jedoch maßgeblich darauf an, ob sie die notwendigen Vorkehrungen trifft, um unerlaubtes Glücksspiel in Deutschland bei Ausübung ihres - wiederaufgenommenen - Auslandsgeschäfts zu unterbinden (vgl. Beschluss des Senats vom 26. Oktober 2023 - 3 M 72/23 - juris Rn. 64). Dass die Antragstellerin entsprechende Vorkehrungen sodann trifft, ist weder für den Senat ersichtlich noch behauptet die Antragstellerin Entsprechendes. Zwar trägt die Antragstellerin vor, vor der Beendigung ihres Auslandsgeschäfts mit erheblichem technischem Aufwand ein vollständiges Blocking deutscher IP-Adressen im gesamten Auslandsmarkt eingerichtet zu haben, um der Untersagungsverfügung nachzukommen. Dass entsprechende Maßnahmen bei Wiederaufnahme des Auslandgeschäfts erfolgen, liegt weder auf der Hand noch kann aus dem bisherigen Verhalten der Antragstellerin gefolgert werden, dass sie die erforderlichen Vorkehrungen ohne Weiteres treffen wird. Vielmehr gilt es abzuwarten, ob die Antragstellerin bei der - jederzeit möglichen - Wiederaufnahme ihres Auslandsgeschäftes den rechtlichen Vorgaben gerecht wird, insbesondere Spieler aus Deutschland vom Glücksspiel ausscheidet. Selbst wenn man davon ausginge, dass die Antragstellerin das unerlaubte Glücksspiel in Deutschland endgültig aufgegeben hätte, würde dies der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen. In diesem Falle wäre der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gegen die Untersagungsverfügung bereits unzulässig. Die Untersagungsverfügung hätte sich erledigt, weil von ihr keine Rechtswirkungen mehr ausgingen. Damit würde auch das Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Untersagungsverfügung entfallen. Abweichendes ergibt sich nicht aus der Erwägung der Antragstellerin, dass mit der Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Untersagungsverfügung Nachteile für ihr Auslandsgeschäft im Hinblick auf ihre Geschäftsbeziehungen mit Zahlungsdienstleistern entfielen Die von der Antragstellerin befürchteten Nachteile bei (legalen) Auslandsgeschäften stehen in keinem rechtlichen Zusammenhang mit der vorliegenden Untersagungsverfügung, die sich allein auf illegales Glücksspiel in Deutschland bezieht. Etwaige Verfügungen, mit denen Dritten Zahlungseinschränkungen auferlegt werden, um unerlaubte Glücksspielaktivitäten zu unterbinden, stellen keine Vollstreckung aus einer glücksspielrechtlichen Untersagungsverfügung dar, sondern sind unabhängige Instrumente der Glücksspielaufsicht, die an „unerlaubtes“ und nicht an untersagtes Glücksspiel anknüpfen (so bereits Beschluss des Senats vom 26. Oktober 2023, a.a.O. Rn. 64 m.w.N.). Etwaige - auch zukünftige - Anordnungen gegenüber Zahlungsanbietern der Antragstellerin setzen den Erlass einer (vollziehbaren) Untersagungsverfügung gegenüber der Antragstellerin nicht voraus. Der Senat hält insofern an seiner Bewertung in dem zwischen den Beteiligten parallel geführten Verfahren fest (vgl. Beschluss vom 26. Oktober 2023, a.a.O. Rn. 66-72). Insbesondere ist der Senat hierbei davon ausgegangen, dass die Zahlungsdienstleister die Möglichkeit haben, ihre Zahlungsdienste für Glücksspiel der Antragstellerin im Ausland weiter anzubieten, wenn sie sich mittels entsprechender Nachweise - ggf. unter Mitwirkung der Antragstellerin - dahingehend absichern, dass die Antragstellerin kein illegales Glücksspielangebot in Deutschland mehr betreibt. Für all dies bedarf es der Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Untersagungsverfügung nicht. Gegen die Erledigung der Untersagungsverfügung im Falle der endgültigen Aufgabe des illegalen Glücksspiels kann die Antragstellerin auch nicht mit Erfolg einwenden, dass Zahlungsdienstleiter nicht bereit seien, mit ihr in Geschäftsbeziehungen für legale Auslandsgeschäfte zu treten, solange die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Untersagungsverfügung nicht angeordnet werde. Bei der mangelnden Bereitschaft von Zahlungsdienstleitern, mit der Antragstellerin Geschäfte zu schließen, handelt es sich nicht um eine Rechtsfolge der Untersagungsverfügung, sondern allenfalls um eine nachteilige faktische Wirkung dieser Verfügung. Ein Verwaltungsakt hat sich aber auch dann erledigt, wenn dessen Regelungswirkung nicht mehr fortbesteht, sich der Verwaltungsakt aber diskriminierend auswirkt oder sich aus ihm sonstige nachteilige Wirkungen ergeben (vgl. hierzu Kopp/Schenke, VwGO, 29. Aufl. 2023, § 113 Rn. 102). Andernfalls würde sich aus einer fortdauernden diskriminierenden Wirkung eines Verwaltungsakts (Rehabilitationsinteresse) nicht das berechtigte Interesse für eine Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO ableiten lassen, weil diese Wirkung die Erledigung des Verwaltungsakts ausschlösse. Geht man zugunsten der Antragstellerin davon aus, dass sich die Untersagungsverfügung nicht erledigt hat, besteht jedenfalls weiterhin ein Grund, die Wiederaufnahme der Tätigkeit zu unterbinden, weil von einem künftig rechtstreuen Verhalten der Antragstellerin nicht auszugehen ist. Der Senat hält - mit dem Verwaltungsgericht - entgegen der Bewertung der Beschwerde daran fest, dass - wie in dem Beschluss vom 9. August 2023 (- 3 M 50/23 - juris Rn. 25) ausgeführt - jedenfalls nach dem Durchlaufen des ersten Erlaubnisverfahrens (Ablehnungsbescheid vom 30. Mai 2022) und spätestens mit der ablehnenden Entscheidung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (Beschluss des Senats vom 10. Oktober 2022 - 3 M 89/22 - juris) für die Antragstellerin die Pflicht bestanden hat, das formell illegale Glücksspiel einzustellen. Gleichwohl hat die Antragstellerin das unerlaubte Glücksspiel weiterbetrieben. Soweit die Antragstellerin in diesem Zusammenhang geltend macht, aufgrund von Zwischenentscheidungen des Gerichts berechtigt gewesen zu sein, ihr formell illegales Glücksspielangebot fortzusetzen, trifft dies jedenfalls insofern nicht zu, als im vorbezeichneten maßgebenden Zeitpunkt keine Zwischenverfügung des Gerichts ergangen war. Ungeachtet der formellen Illegalität steht der Annahme einer künftigen Rechtstreue darüber hinaus entgegen, dass das Glücksspielangebot der Antragstellerin in Deutschland bis zur Einstellung Anfang September 2023 nicht den Vorschriften des geltenden Glücksspielstaatsvertrags entsprochen hat. Dies gilt jedenfalls insoweit, als die Antragstellerin bis zur Einstellung ihres Geschäftsbetriebs das Wort „Casino“ in ihrer Domain - entgegen § 22a Abs. 11 GlüStV 2021 - fortgesetzt geführt hat, obgleich ihr jedenfalls seit der ersten Ablehnung ihres Antrags auf Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis für virtuelle Automatenspiele mit Bescheid vom 30. Mai 2022 bekannt sein musste, dass dieser Domainname nicht verwendet werden darf. Fortlaufend wurde diese Problematik der Antragstellerin aufgezeigt (vgl. Ablehnungsbescheid vom 5. Oktober 2022 [2. Erlaubnisantrag]; Untersagungsverfügung vom 20. Oktober 2022; Beschluss des Senats vom 9. August 2023, a.a.O.), ohne dass sie entsprechende Anpassungen vorgenommen hätte. Hinzutritt, dass die Antragstellerin nach ihrem eigenen Vortrag erst im Rahmen der Einstellung ihres Deutschlandgeschäftes ein vollständiges Blocking deutscher IP-Adressen in ihrem Auslandsgeschäft eingerichtet hat. Auch wenn dies - wie die Antragstellerin vorträgt - mit einem erheblichen technischen Aufwand verbunden sein soll, erklärt sich nicht, weshalb Teil ihres Auslandsgeschäfts, das den Regulierungen des GlüStV 2021 nicht unterliegt, bis zum 5. September 2023 auch das Spiel von Kunden mit einer deutschen IP-Adresse sein konnte. Gerade diese mehrjährige, der Antragstellerin wohl auch bekannte und nicht beseitigte Umgehungsmöglichkeit für Spieler mit deutschen IP-Adressen zeigt, dass sie sich nicht vollumfänglich an die Vorgaben des GlüStV 2021 gehalten, sondern ihren Geschäftsinteressen Vorrang vor der konsequenten Einhaltung von Rechtsvorschriften eingeräumt hat. Hiervon ausgehend, greift auch der den zeitlichen Ablauf der Betriebseinstellung in Deutschland betreffende Einwand der Beschwerde nicht durch. Das Verwaltungsgericht durfte angesichts des Umstands, dass die Antragstellerin bis zum 5. September 2023 (18.00 Uhr) ihr Onlineangebot in Deutschland noch nicht vollständig eingestellt hatte, bezweifeln, dass die Antragstellerin weiterhin freiwillig auf die Veranstaltung von unerlaubten Glücksspiel verzichtet. Die Antragstellerin hätte die notwendigen Vorkehrungen treffen können und müssen, um ihr unerlaubtes Glücksspiel in Deutschland im Fall der Ablehnung des hinsichtlich der Untersagungsverfügung eingereichten Eilantrages unmittelbar, d.h. ohne schuldhaftes Zögern zu beenden. Zweifel an der künftigen Rechtstreue der Antragstellerin werden zudem dadurch genährt, dass diese zuletzt im Rahmen der Veräußerung ihres operativen Geschäftsbetriebes Ende September 2023 auch ihren Kundenstamm, der insbesondere auch Spieler(-daten) beinhalten dürfte, die den Regulierungen des GlüStV 2021 unterfallen, an die L-Firma und damit an ein Unternehmen veräußert hat, das über keine glücksspielrechtliche Erlaubnis in Deutschland verfügt. Denn die Vereinbarung eines Rückkaufrechts für den Fall der Erlaubniserteilung legt die Vermutung nahe, dass die Antragstellerin ihre Geschäftsinteressen - die Sicherung eines aktiven/fortgesetzt spielenden Kundenstamms - über die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen stellt. Dieser Befund gilt ungeachtet der hier nicht entscheidungserheblichen Frage, ob die Antragstellerin durch den Verkauf ein etwaiges rechtswidriges Verhalten des Erwerbers fördert/unterstützt. Die weiteren Erwägungen der Beschwerde verfangen vor dem Hintergrund der bisherigen Ausführungen des Senats ebenfalls nicht. Dies gilt insbesondere hinsichtlich des Einwandes, das Verwaltungsgericht verkenne den einschlägigen Rechtsmaßstab, wenn es sich bei seiner Entscheidung nach § 80 Abs. 7 VwGO darauf stütze, dass die Antragstellerin nach wie vor nicht zuverlässig im Sinne des § 4a Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b GlüStV 2021 sei, obgleich die Frage der Zuverlässigkeit nicht Voraussetzung für Aufhebung einer Untersagungsverfügung sei. Die Antragstellerin berücksichtigt bei ihrer Argumentation bereits nicht, dass das Verwaltungsgericht - wie der Senat - zuvorderst darauf abstellt hat, ob von der Antragstellerin Rechtstreue im Fall der - jederzeit möglichen - Wiederaufnahme ihres Geschäftsbetriebs erwartet werden kann. Die hier zu attestierende mangelnde Rechtstreue und damit verbundene fortgesetzte Gefahr des unerlaubten Glücksspiels in Deutschland hat das Gericht aus dem bisherigen Verhalten und damit auch aus der rechtlichen Bewertung im Zusammenhang mit der Zuverlässigkeit der Antragstellerin geschöpft. Dagegen ist nichts zu erinnern, wenn wie hier die Wiederaufnahme der - unerlaubten - Tätigkeit nicht auszuschließen ist. Denn die Gefahr des untersagten Verhaltens erschöpft sich - wie dargestellt - nicht in der bloßen Aufgabe des Betriebs und dem fortbestehenden Interesse an einem legalen Marktzutritt in Deutschland. Auch kann von einem - wie die Beschwerde meint - „Wegfall der Negativprognose im Rahmen einer aktuellen Gesamtwürdigung“ ausgehend von den dargestellten Erwägungen keine Rede sein. Dies gilt auch, soweit die Beschwerde geltend macht, dass ihr mittlerweile umgestellter und damit - ihrer Ansicht nach - erlaubnisfähiger Antrag auf Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis gegen die Annahme des Gerichts streitet, die Antragstellerin würde weiterhin nicht freiwillig auf einen unerlaubten Glücksspielbetrieb verzichten. Das Vorbringen der Beschwerde unter der Überschrift „Kommunikation“, das insbesondere das Geschehen um die Ablehnung der glücksspielrechtlichen Erlaubnis erneut aufgreift, begründet eine Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung ebenfalls nicht. Das Verwaltungsgericht hat hierzu ausgeführt, dass die von der Antragstellerin in Bezug auf das vorangegangene Eilverfahren gerügte Verletzung rechtlichen Gehörs keinen Abänderungsgrund nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO darstelle, zumal die von der Antragstellerin gegen den Beschluss des Senats vom 9. August 2023 (Az. 3 M 50/23) erhobene Anhörungsrüge mit Beschluss vom 5. September 2023 (Az. 3 M 71/23) zurückgewiesen worden sei. Mit dieser Begründung setzt sich die Beschwerde entgegen § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO nicht auseinander. Insbesondere zeigt sie nicht auf, woraus sich etwaige veränderte oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachte Umstände (vgl. § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO) insofern ergeben sollen. Soweit sie aus dem Verhalten der Antragsgegnerin im Anschluss an die ablehnende Entscheidung des Senats vom 9. August 2023 (Az. 3 M 50/23), insbesondere der mit Bescheid vom 5. September 2023 erfolgten Festsetzung eines Zwangsgeldes ohne vorherige Anhörung eine (fortgesetzte) Voreingenommenheit gegenüber der Antragstellerin ableitet, besteht hierfür kein Anhalt. Die Antragsgegnerin hat mit der streitbefangenen Untersagungsverfügung ein Zwangsgeld angedroht und dieses nach Abschluss des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes festgesetzt. Nach § 1 Abs. 1 VwVfG LSA i.V.m § 28 Abs. 2 Nr. 5 VwVfG konnte von der Anhörung abgesehen werden. Ein weiteres Zuwarten war auch vor dem Hintergrund der erhobenen Anhörungsrüge rechtlich nicht geboten. Nach alledem bieten die Erwägungen der Beschwerde keinen Anhalt, an der fortbestehenden Rechtmäßigkeit der streitbefangenen Untersagungsverfügung zu zweifeln. Der Klage der Antragstellerin gegen die Untersagungsverfügung kommt somit kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung zu (§ 9 Abs. 2 Satz 1 GlüStV 2021). Entgegen des in der Beschwerdebegründung gezogenen Fazits besteht das Bedürfnis an der sofortigen Vollziehung der Untersagungsverfügung fort, da nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Antragstellerin den unerlaubten Glücksspielbetrieb wiederaufnimmt. Das Interesse an der sofortigen Vollziehung ist damit nicht entfallen. Im Übrigen ist die Antragstellerin auf das von ihr angestrengte Erlaubnisverfahren zu verweisen. Es ist weder ersichtlich noch vorgetragen, dass der Antragstellerin eine glücksspielrechtliche Erlaubnis auf Veranstaltung virtueller Automatenspiele offensichtlich zu erteilen ist bzw. sich die Antragsgegnerin an der Durchführung des von der Antragstellerin angestrengten Erlaubnisverfahrens aufgrund der bestehenden Untersagungsverfügung gehindert sieht (vgl. erstinstanzlicher Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 9. Oktober 2023). II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. III. Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus den §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1, 47 Abs. 1 Satz 1 GKG i.V.m. Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs und entspricht der verwaltungsgerichtlichen Festsetzung. IV. Der Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).