Beschluss
3 M 24/24
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGST:2024:0311.3M24.24.00
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Leitsätze
Zur Auslegung des Erfordernisses einer mindestens dreijährigen Berufspraxis in einer Einrichtung oder einem Unternehmen, deren Geschäftsfeld im Agrarsektor liegt, für die Zulassung zum berufsbegleitenden Teilzeitstudiengang Landwirtschaft/Agrarmanagement(Rn.5)
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Halle - 6. Kammer - vom 29. Januar 2024 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Auslegung des Erfordernisses einer mindestens dreijährigen Berufspraxis in einer Einrichtung oder einem Unternehmen, deren Geschäftsfeld im Agrarsektor liegt, für die Zulassung zum berufsbegleitenden Teilzeitstudiengang Landwirtschaft/Agrarmanagement(Rn.5) Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Halle - 6. Kammer - vom 29. Januar 2024 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 € festgesetzt. A. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Halle - 6. Kammer - vom 29. Januar 2024, deren Prüfung gemäß § 146 Abs. 4 Satz 1 und 6 VwGO auf die dargelegten Gründe beschränkt ist, hat keinen Erfolg. I. Die Beschwerde ist mit dem Hauptantrag zulässig, aber nicht begründet. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf das streitige Rechtsverhältnis erlassen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder wenn die Regelung aus anderen Gründen nötig erscheint. Der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) sowie die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit den §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO glaubhaft zu machen. Wird - wie hier - mit einer Regelungsanordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO die Hauptsache ganz oder teilweise vorweggenommen und dadurch in aller Regel ein faktisch endgültiger Zustand geschaffen, kann eine Regelung nur ergehen, wenn der Antragsteller in der Hauptsache zumindest überwiegende Erfolgsaussichten hat und schlechthin unzumutbaren, anders nicht abwendbaren Nachteilen ausgesetzt wäre, wenn er auf den rechtskräftigen Abschluss eines Klageverfahrens verwiesen werden müsste. Überwiegende Aussichten in der Hauptsache bestehen hingegen nur dann, wenn der geltend gemachte Anspruch mit größter Wahrscheinlichkeit begründet ist und aller Voraussicht nach auch im Hauptsacheverfahren bestätigt werden wird (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 23. April 2018 - 1 M 31/18 - juris Rn. 2 m.w.N.). In Anlegung dieser Maßstäbe hat das Verwaltungsgericht den Erlass der vom Antragsteller begehrten einstweiligen Anordnung zu Recht abgelehnt. Nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage hat der Antragsteller keinen Anspruch auf Zulassung zum ersten Fachsemester im berufsbegleitenden Studiengang Bachelor Landwirtschaft/Agrarmanagement bei der Antragsgegnerin im Wintersemester 2023/2024. Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Antragsteller voraussichtlich die Zulassungsvoraussetzungen gemäß § 1 der Prüfungs- und Studienordnung zur Erlangung des akademischen Grades Bachelor of Engeneering für den berufsbegleitenden Studiengang Bachelor Landwirtschaft/Agrarmanagement (FLW/FLK) vom 25. Juli 2014 (PSO FLW/FLK) nicht erfüllt. 1. Für das Teilzeitstudium ist gemäß § 1 Abs. 3 PSO FLW/FLK Zulassungsvoraussetzung der Nachweis über eine mindestens dreijährige Berufspraxis in einer Einrichtung oder einem Unternehmen, deren Geschäftsfeld im Agrarsektor liegt. Hierbei können Ausbildungszeiten angerechnet werden. a) Rechtsgrundlage für diese Regelung ist § 27 Abs. 6 Satz 3 Nr. 3 HSG LSA. Nach § 27 Abs. 6 Satz 1 HSG LSA können die Hochschulen in geeigneten Studiengängen neben der Qualifikation gemäß § 27 Abs. 2 HSG LSA die Eignung von Bewerbern und Bewerberinnen für solche Studiengänge in einem Feststellungsverfahren ermitteln. Gemäß § 27 Abs. 6 Satz 3 HSG LSA stellen die Hochschulen die Eignung anhand der in Nr. 1 bis 5 genannten Merkmale, die einzeln oder additiv festgelegt werden können, fest. Dazu gehört nach Nr. 3 auch eine studiengangspezifische Ausbildung oder berufspraktische Tätigkeit. Näheres regeln gemäß § 27 Abs. 6 Satz 4 die Hochschulen durch Satzung oder in der jeweiligen Prüfungsordnung. Von dieser Möglichkeit hat die Antragsgegnerin mit der Regelung des § 1 Abs. 3 PSO FLW/FLK in rechtlich zulässiger Weise Gebrauch gemacht. Das Studium Landwirtschaft / Agrarmanagement hat das Ziel, Personal für Führungsaufgaben in landwirtschaftlichen Betrieben und Unternehmen sowie für mittlere Managementpositionen in den der Primärproduktion vor- und nachgelagerten Bereichen auszubilden. Sowohl das Teilzeitstudium (FLW) als auch das kombinierte Teil-/Vollzeitstudium (FLK) baut auf vorhandene Qualifikationen auf, die über diejenige der allgemeinen Hochschulzugangsberechtigung hinausgehen. Das FLW setzt den Nachweis einer Berufspraxis voraus, das FLK eine abgeschlossene Ausbildung im Agrarsektor. Das Teilzeitstudium ist auf eine Regelstudienzeit von sieben Semestern ausgelegt (§ 4 Abs. 1 PSO FLW/FLK) und entspricht damit in seiner Dauer anderen Bachelorstudiengängen im Vollzeitstudium. Es handelt sich um ein „berufsbegleitend-weiterbildendes“ Studium (§ 2 Abs. 1 Satz 1 PSO FLW/FLK). Als Teilzeitstudium ist es mit einer geringeren Anzahl von Lehrveranstaltungen verbunden. Den Studierenden soll genügend Zeit verbleiben, um neben dem Studium einer Berufstätigkeit nachzugehen. Um den Studienerfolg zu gewährleisten, ist es sachgerecht, das Studium nur Bewerbern zu ermöglichen, bei denen davon auszugehen ist, dass sie über ein gewisses Maß an Vorkenntnissen verfügen. Vor diesem Hintergrund unterliegt es keinen Bedenken, die Zulassung zum Studium von einer für den Studiengang einschlägigen Berufspraxis abhängig zu machen, die erwarten lässt, dass sich der Bewerber entsprechende Kenntnisse angeeignet hat. § 1 Abs. 3 Satz 1 PSO FLW/FLK legt insoweit den zeitlichen Umfang der erforderlichen beruflichen Berufspraxis fest (mindestens dreijährig) und bestimmt außerdem, in welchen Einrichtungen oder Unternehmen die Berufspraxis erworben sein muss (deren Geschäftsfeld im Agrarsektor liegt). Der Antragsteller erfüllt nicht die zeitlichen Voraussetzungen an die erforderliche Berufspraxis (b). Außerdem handelt es sich bei der Tätigkeit in der Rechtsanwaltskanzlei seines Vaters, auf die sich der Antragsteller im Wesentlichen beruft, nicht um eine solche in einer Einrichtung oder Unternehmen, deren Geschäftsfeld im Agrarsektor liegt (c). b) Aus dem Wortlaut des § 1 Abs. 3 Satz 1 PSO FLW/FLK ergibt sich im Hinblick auf den zeitlichen Umfang der Berufspraxis nicht eindeutig, ob eine (mindestens dreijährige) Vollzeittätigkeit gefordert wird oder eine Teilzeittätigkeit ausreicht. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass für den Studienerfolg auf berufliche Erfahrungen zurückgegriffen werden soll, deren Umfang in zeitlicher Hinsicht nicht allein davon abhängt, über welchen Zeitraum der Bewerber einer beruflichen Tätigkeit nachgegangen ist, sondern auch davon, welche Zeit (wie viele Stunden) innerhalb dieses Zeitraums die Tätigkeit ausgemacht hat. Für das Ausmaß der durch Berufserfahrung gewonnenen Kenntnisse macht es einen gravierenden Unterschied, ob der Bewerber über den geforderten Zeitraum von mindestens drei Jahren nur wenige Wochenstunden oder in einer Vollzeitstelle mit etwa 40 Wochenstunden gearbeitet hat. Vor dem Hintergrund, dass das Studium auf Vorkenntnisse aufbaut, die beruflich erworbenen Kenntnisse ein im Vergleich zum Vollzeitstudium geringeres Maß an Lernstunden ausgleichen sollen und § 1 Abs. 3 PSO FLW/FLK eine Mindestanforderung beruflicher Praxis regelt, kann die Regelung nicht so verstanden werden, dass der Zugang zum Studium auch Bewerbern ermöglicht werden soll, die über den Zeitraum von drei Jahren in einer beliebigen Teilzeitbeschäftigung tätig waren, die ggf. nur wenige Wochenstunden ausgemacht hat. Gerade der Umstand, dass die Vorschrift nicht regelt, dass eine bestimmte Mindestwochenarbeitszeit für die dreijährige Berufspraxis ausreicht, spricht für die Annahme, dass mit dem Begriff „Beruf“ eine umfassende, im Vordergrund stehende Tätigkeit im Sinne eines Hauptberufs angesprochen ist. Mit dieser Auslegung ist § 1 Abs. 3 PSO FLW/FLK mit dem Grundrecht der Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar. Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Hochschule auf der Grundlage der gesetzlichen Regelung des § 27 Abs. 6 HSG LSA das vorliegende berufsbegleitende Teilzeitstudium - im Gegensatz zum Vollzeitstudium „Landwirtschaft“ - nur Studienbewerbern eröffnet, die über eine in einem Hauptberuf erworbene dreijährige Berufspraxis verfügen und aufgrund der damit erworbenen Kenntnisse die Gewähr dafür bieten, dass sie über eine für das Studium hinreichende Qualifikation verfügen. Die vom Verwaltungsgericht vertretene Auslegung des § 1 Abs. 3 PSO FLW/FLK begründet auch keine unzulässige Diskriminierung Teilzeitbeschäftigter. Gemäß § 4 Abs. 1 TzBfG darf ein teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer wegen der Teilzeitarbeit nicht schlechter behandelt werden als ein vergleichbarer vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer, es sei denn, dass sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen. Der sachliche Grund für die Ungleichbehandlung zwischen Bewerbern, die einer mindestens dreijährigen einschlägigen beruflichen Teilzeittätigkeit nachgegangen sind, und denjenigen Bewerbern, die über einen ebenso langen Zeitraum vollzeitbeschäftigt waren, liegt - wie ausgeführt - darin, dass die beiden Gruppen über unterschiedliche Berufserfahrung verfügen und deshalb in unterschiedlicher Weise für das Studium qualifiziert sind. Es ist davon auszugehen, dass Kenntnisse und Erfahrungen, die in einer für das vorliegende Studium einschlägigen Berufspraxis erworben werden, von der Zahl der geleisteten Arbeitsstunden abhängig sind (vgl. zu diesem Maßstab: EuGH, Urteil vom 3. Oktober 2019 - C-274/18 - juris Rn. 39; BAG, Beschluss vom 29. Januar 2020 - 4 ABR 26/19 - juris Rn. 34). Zwar ist einzuräumen, dass die für die Zulassung zum Studium erforderlichen Erfahrungen durch entsprechende Arbeitsstunden auch erreicht werden können, wenn die berufliche Tätigkeit im Rahmen einer Teilzeitbeschäftigung über einen Zeitraum von mehr als drei Jahren ausgeübt wurde. Soweit § 1 Abs. 3 Satz 1 PSO FLW/FLK nach seinem Wortlaut diese Fallgruppe nicht erfasst, könnte es geboten sein, die Regelung so auszulegen, dass Teilzeittätigkeit anteilig zu berücksichtigen ist, so dass beispielsweise die Voraussetzungen der Regelung auch dann als erfüllt anzusehen sind, wenn der Bewerber eine sechsjährige Berufspraxis in einer Teilzeittätigkeit mit der Hälfte der üblichen vollen Wochenarbeitszeit nachweist. Die Frage, wie mit solchen Fallgestaltungen umzugehen ist, kann letztlich dahinstehen. Denn jedenfalls ist es im Hinblick auf diese Problematik nicht geboten, § 1 Abs. 3 Satz 1 PSO FLW/FLK so zu auszulegen, dass auch mindestens dreijährige Teilzeitbeschäftigungen in zeitlicher Hinsicht das Erfordernis der Berufspraxis erfüllen. Insgesamt reicht die berufliche Praxis, die der Antragsteller neben dem Besuch der gymnasialen Oberstufe in der Rechtanwaltskanzlei seines Vaters erworben hat, nicht aus, um die Anforderungen des § 1 Abs. 3 PSO FLW/FLK zu erfüllen. Der Antragsteller hat nach seinen Angaben in den Schulzeiten monatlich 63 Stunden als Aushilfskraft in der Anwaltskanzlei gearbeitet. Weiter hat er angegeben, in den Ferien 96 Achtstundentage in landwirtschaftlichen Betrieben gearbeitet zu haben. Das Verwaltungsgericht hat zu den Ferientätigkeiten ausgeführt, dass die Ableistung dieser Praktika nicht durch Vorlage entsprechender Bescheinigungen glaubhaft gemacht worden sei. Selbst wenn man die Angaben des Antragstellers in seiner nunmehr vorgelegten eidesstattlichen Versicherung als Nachweis i. S. des § 1 Abs. 3 PSO FLW/FLK anerkennen würde, ist gleichwohl anzunehmen, dass der Besuch der gymnasialen Oberstufe, in der sich der Antragsteller auch auf die Abiturprüfung vorbereitet hat, nicht „nebenbei“ erfolgt ist, sondern - auch in zeitlicher Hinsicht - die Hauptbeschäftigung des Antragstellers war. Auch eine anteilige Berücksichtigung von Teilzeitbeschäftigung im oben beschriebenen Sinne würde nicht dazu führen, dass der Antragsteller die Anforderungen des § 1 Abs. 3 Satz 1 PSO FLW/FLK erfüllt. Der Antragsteller ist seit dem 1. August 2020 in der Rechtsanwaltskanzlei seines Vaters beschäftigt. Zu Beginn des Wintersemesters 2023/2024 war der Zeitraum von drei Jahren nur geringfügig überschritten, so dass die erforderliche Berufspraxis auch dann nicht nachgewiesen wäre, wenn diese Tätigkeit und die Ferienarbeit des Antragstellers als Teilzeittätigkeit in dem oben beschriebenen Sinne anteilig berücksichtigt würden. Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht aus der E-Mail der Antragsgegnerin vom 21. November 2023, in der es u.a. heißt: „Wir möchten keinem Bewerber grundsätzlich das Studium verwehren, der keine Praxis vorweisen kann. Für diese Fälle haben wir ein gesondertes Verfahren, fordern aber auch da Praxis / Arbeitstätigkeiten vor Studienstart an“. Soweit der Antragsteller in diesem Zusammenhang rügt, das Verwaltungsgericht habe das Gebot des rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG verletzt, weil es auf dieses Schreiben nicht näher eingegangen ist, kann hierauf die Beschwerde nicht gestützt werden. Denn für den Erfolg der Beschwerde im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes kommt es allein darauf an, ob die Beschwerde in der Sache begründet ist (vgl. Beschluss des Senats vom 2. Februar 2022 - 3 M 207/21 - juris Rn. 3). In der Sache sind für die Frage, ob die Zulassungsvoraussetzungen für das Studium erfüllt sind, die gesetzlichen Vorschriften einschließlich der gemäß § 27 Abs. 6 HSG LSA in der Prüfungsordnung festgelegten weiteren Regelungen maßgeblich, und nicht die Ausführungen in einer E-Mail. Die Prüfungsordnung sieht Abweichungen vom Erfordernis der dreijährigen einschlägigen Berufspraxis nicht vor. Insbesondere besteht angesichts der eindeutigen Formulierung, dass der Nachweis der Berufspraxis Zulassungsvoraussetzung „ist“, keine Möglichkeit, im Rahmen einer Ermessensentscheidung von diesem Erfordernis abzusehen. Ermessen besteht gemäß § 1 Abs. 3 Satz 2 PSO FLW/FLK lediglich hinsichtlich der Anrechnung von Ausbildungszeiten. Um eine Ausbildung im Sinne dieser Vorschrift handelt es sich bei der Tätigkeit des Antragstellers in der Anwaltskanzlei seines Vaters - wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat - ersichtlich nicht. Es kann dahinstehen, ob und in welchen Fällen Abweichungen von der Studienordnung in der tatsächlichen Verwaltungspraxis im Hinblick auf den Gleichbehandlungsgrundsatz nach Art. 3 Abs. 1 GG dazu führen, dass von einer in der Prüfungsordnung geregelten Zulassungsvoraussetzung kein Gebrauch zu machen oder die Prüfungsordnung in einem anderen Sinne auszulegen ist (vgl. zur Nichtanwendung der Prüfungsordnung bei hiervon abweichender tatsächlicher Übung: VG Ansbach, Beschluss vom 7. Mai 2012 - AN 2 E 12.00463 - juris Rn. 20). Aus der vom Antragsteller zitierten E-Mail lässt sich keine Verwaltungspraxis ableiten, die es im Hinblick auf den Gleichheitsgrundsatz gebieten würde, von dem Erfordernis einer dreijährigen Berufspraxis generell oder im vorliegenden Fall abzusehen. Die Aussage, man wolle keinem Bewerber das Studium verwehren, der keine Praxis vorweisen könne, wird neben der Formulierung „grundsätzlich“ dadurch relativiert, dass laut der E-Mail auch für diese Fälle „Praxis/Arbeitstätigkeiten vor Studienstart“ gefordert werden. Die E-Mail bietet vor diesem Hintergrund schon keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass - wie der Antragsteller aber behauptet - in der Zulassungspraxis gänzlich auf eine Berufspraxis verzichtet wurde, wenn die Motivationslage dargelegt werde. Die Antragsgegnerin hat ausgeführt, dass es in der Vergangenheit Fälle gab, in denen Zulassungen erteilt worden sind, obwohl nicht die vollständigen drei Jahre praktischer Tätigkeiten im Agrarsektor nach dem ersten Schulabschluss vorlagen. Voraussetzung sei aber gewesen, dass neben dem Vorliegen der Hochschulzulassungsberechtigung mindestens die dreijährige Lehre im Agrarsektor erfolgreich abgeschlossen war und ein gewisses Maß an Berufspraxis vorzuweisen war oder mindestens drei Jahre praktische Tätigkeiten nach dem ersten Schulabschluss vorlagen. Beim Antragsteller sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt. Ob es sachgerecht ist, berufliche Tätigkeiten vor dem ersten Schulabschluss generell nicht als Berufspraxis anzuerkennen, was in den Ausführungen der Antragsgegnerin anklingt, kann dahinstehen. Denn maßgeblich dafür, dass die Tätigkeit des Antragstellers als Aushilfskraft in einer Rechtsanwaltskanzlei und die „Ferienpraktika“ in landwirtschaftlichen Betrieben nicht für eine mindestens dreijährige Berufspraxis ausreichen, ist der Umstand, dass es sich um Tätigkeiten handelt, die neben der Schulausbildung in der gymnasialen Oberstufe ausgeübt wurden und in zeitlichem Umfang nur als Teilzeittätigkeit zu bewerten sind. Belege dafür, dass die Antragsgegnerin in ihrer Verwaltungspraxis berufliche Tätigkeiten als Berufspraxis i.S. des § 1 Abs. 3 Satz 1 PSO FLW/FLK anerkennt, die über einen Zeitraum von drei Jahren in einer Teilzeitbeschäftigung ausgeübt wurden, sind nicht ersichtlich und hat der Antragsteller auch nicht vorgelegt. Auch die Bitte um Vorlage eines „Motivationsschreibens“ spricht nicht dafür, dass die Antragsgegnerin solche Schreiben zum Anlass genommen hat, die in der Prüfungsordnung geregelten Anforderungen an die Zulassung zum Studium zu ersetzen oder abzuschwächen. Die Antragsgegnerin hat hierzu vorgetragen, dass in einem solchen Schreiben weitere Argumente für die Studienorganisation eingereicht werden, um die Situation des Bewerbers besser nachvollziehen zu können. Es ist nicht ersichtlich, dass solchen Schreiben eine hierüber hinausgehende Funktion zukommt. c) Bei der Tätigkeit des Antragstellers in der Rechtsanwaltskanzlei seines Vaters handelt es sich auch nicht um eine solche in einer Einrichtung oder einem Unternehmen, deren Geschäftsfeld i.S. des § 1 Abs. 3 Satz 1 PSO FLW/FLK im Agrarsektor liegt. Der in dieser Vorschrift verwendete Begriff „Agrarsektor“ umfasst nach üblichem Verständnis den Teil der Wirtschaft, der sich mit der Produktion, Verarbeitung und Vermarktung von Gütern und Dienstleistungen aus der Tier- und Pflanzenwelt befasst. Tätigkeiten in Einrichtungen und Unternehmen außerhalb des Bereichs der landwirtschaftlichen Produktion, Verarbeitung und Vermarktung sind grundsätzlich nicht erfasst. Nicht i.S. des § 1 Abs. 3 PSO FLW/FLK dem Argarsektor zugehörig sind daher Unternehmen und Einrichtungen außerhalb dieses Bereichs, auch wenn sie mit landwirtschaftlichen Betrieben in vertraglichen Beziehungen stehen. Dementsprechend sind etwa Finanzberater, Steuerberater oder Rechtanwälte grundsätzlich nicht dem Agrarsektor zuzurechnen, auch wenn sie ausschließlich oder überwiegend landwirtschaftliche Betriebe beraten. Dies ergibt sich nicht nur aus dem Begriff „Agrarsektor“, sondern auch aus dem Ziel des Studiums, das gemäß § 2 Abs. 3 Satz 1 PSO FLW/FLK Fachwissen, Methodenkompetenz und Managementfähigkeiten zur Führung von Unternehmen in Verknüpfung mit produktionstechnischem Know-how der Pflanzen- und Tierproduktion vermitteln soll. Auf dieses Ziel ist - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausführt - auch das Fachcurriculum des Studiengangs ausgelegt. Zu den Pflichtmodulen gehören Bodenkunde, Pflanzenproduktion, Tierproduktion, Agrarchemie, Tierhaltung und Tierhygiene und Landtechnik. Darüber hinaus gibt es ökonomische Module wie Volkswirtschaftslehre, Marketing und Marktforschung, Ökonomik der Pflanzen- und Tierproduktion und außerdem das Modul „Recht/Agrarrecht“. In Berufen außerhalb des Bereichs der landwirtschaftlichen Produktion, Vermarktung und Verarbeitung stehen die wesentlichen landwirtschaftlichen Qualifikationen, die in dem vorliegenden Studium „Landwirtschaft/Agrarmanagement“ vermittelt werden sollen, im Hintergrund. Das Verwaltungsgericht weist im Hinblick auf die berufliche Tätigkeit in einer Anwaltskanzlei zutreffend darauf hin, dass der Bereich des Agrarrechts nur einen untergeordneten Teil des vorliegenden Curriculums ausmacht. Er nimmt sogar weniger Lehrstunden ein als z.B. das Modul „Mathematik, Statistik und Informatik“. Unternehmen in der landwirtschaftlichen Produktion befassen sich dagegen in der Regel auch mit übergreifenden Fragestellungen, bei denen insbesondere biologische (z.B. im Hinblick auf den Anbau von Pflanzen und die Tierhaltung), chemische (z.B. hinsichtlich Futter und Düngemittel) sowie technische (z.B. Umgang mit Maschinen) und betriebswirtschaftliche Kenntnisse gefragt sind. Es mag für einen Rechtsanwalt, der landwirtschaftliche Betriebe berät, von Vorteil sein, wenn er naturwissenschaftliche, technische und ökonomische Gesichtspunkte aus dem landwirtschaftlichen Bereich nachvollziehen kann und über Kenntnisse in diesem Bereich verfügt. Seine Beratung bleibt jedoch grundsätzlich eine juristische. Auch die gemäß § 14m FAO für die Verleihung der Fachanwaltsbezeichnung nachzuweisenden besonderen Kenntnisse für das Fachgebiet Agrarrecht sind jeweils rechtlicher Art. Vor diesem Hintergrund ist nicht damit zu rechnen, dass die Tätigkeit in einer Anwaltskanzlei - auch derjenigen eines Fachanwalts für Agrarrecht - regelmäßig hinreichende Vorkenntnisse im Bereich der biologischen, chemischen, technischen oder ökonomischen Problemstellungen vermittelt. Das gilt erst recht, wenn es sich nicht um die Tätigkeit eines Rechtsanwalts oder speziell eines Fachanwalts für Agrarrecht handelt, sondern um die Aushilfstätigkeit eines Schülers in der Kanzlei eines solchen Anwalts. Auch aus der Darstellung des Antragstellers über seine Tätigkeit in der Anwaltskanzlei seines Vaters lässt sich nichts Gegenteiliges entnehmen. Seine Tätigkeit bestand nach seinen Angaben aus einer Anlernphase, aus EDV-mäßiger Bearbeitung z.B. von Förderanträgen, cross-compliance-Maßnahmen, Bußgeldbescheiden etc., deren Erstellung, Versendung und der wissenschaftlichen Assistenz der Sachbearbeiter, Begleitung bei Beratungsgesprächen, Fahrdienstleistungen, der Bearbeitung von Vor-Ort-Terminen etc. Daraus ergibt sich nicht, dass die Tätigkeit in einem für das Studium ausreichenden Ausmaß Vorkenntnisse z.B. über biologische, chemische und technische Fragestellungen vermittelt. Im Übrigen kommt es für die Frage, ob eine berufliche Tätigkeit dem Argarsektor zuzuordnen ist, nicht darauf an, ob speziell der jeweilige Studienbewerber aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit Vorkenntnisse erworben hat, die ihn für das fragliche Studium befähigen, sondern ob das Geschäftsfeld der Einrichtung oder des Unternehmens, in dem der Bewerber tätig war, im Agrarsektor liegt. Vor diesem Hintergrund ist es auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht keine Einzelfallprüfung der vom Antragsteller mit seinen Tätigkeiten erworbenen Kenntnisse und Erfahrungen vorgenommen hat. § 1 Abs. 3 Satz 1 PSO FLW/FLK geht typisierend davon aus, dass die Tätigkeit in bestimmten Arten von Unternehmen die für das Studium geforderten Vorkenntnisse vermittelt. Solche generalisierenden, typisierenden und pauschalierenden Regelungen sind grundsätzlich mit dem Gleichheitsgrundsatz vereinbar. Der Gesetzgeber darf sich grundsätzlich am Regelfall orientieren und ist nicht gehalten, allen Besonderheiten jeweils durch Sonderregelungen Rechnung zu tragen (vgl. etwa NdsOVG, Urteil vom 7. Juli 2022 - 8 LB 6/22 - juris Rn. 49; Beschluss des Senats vom 16. Juni 2020 - 3 R 90/20 - juris Rn. 5). Es ist deshalb nicht auszuschließen, dass es einzelne landwirtschaftliche Betriebe im Bereich der Produktion, Verarbeitung und Vermarktung gibt, in denen keine umfassenden - für das Studium einschlägige - Vorkenntnisse vermittelt werden, während es umgekehrt möglich ist, dass andere Einrichtungen und Unternehmen so ausgelegt sind, dass dort in größerem Umfang landwirtschaftliche Kenntnisse gewonnen werden können. Es mag also durchaus sein, dass die Tätigkeit in einem landwirtschaftlichen Betrieb, der schwerpunktmäßig Schweine und Geflügel mästet, für die Bausteine des vorliegenden Studiums weniger Vorkenntnisse vermittelt als die Tätigkeit des Antragstellers in der Rechtsanwaltskanzlei seines Vaters. Dieser Befund würde nicht dazu führen, dass die (beratende) Tätigkeit eines Rechtsanwalts dem Geschäftsfeld des Agrarsektors zuzuordnen wäre. Dementsprechend ist auch die Erwägung des Antragstellers, dass der vorliegende Studiengang Führungskräfte qualifizieren soll, was nicht diejenigen Personen seien, die Ställe ausmisten und Äcker pflügen, unerheblich. Im Übrigen ist auch die Mitarbeit im Führungsbereich landwirtschaftlicher Betriebe selbstverständlich von § 1 Abs. 3 Satz 1 PSO FLW/FLK erfasst. Soweit der Antragsteller meint, dass die Antragsgegnerin jede berufliche Praxis akzeptiere, wenn sie nur in einem Unternehmen der Agrarbranche erworben worden sei, es also keine Rolle spiele, „ob als Hausmeister, Steuerfachgehilfe, Sekretärin oder Köchin in der Kantine“, ist für eine entsprechende Verwaltungspraxis der Antragsgegnerin nichts ersichtlich. Eine solche Praxis wäre auch nicht mit § 1 Abs. 3 Satz 1 PSO FLW/FLK vereinbar. Denn die Regelung verlangt „Berufspraxis“ in einer Einrichtung oder einem Unternehmen, deren Geschäftsfeld im „Agrarsektor“ liegt. Eine solche Berufspraxis kann ersichtlich nicht erworben werden, wenn der Beruf zwar in einem landwirtschaftlichen Betrieb ausgeübt wird, aber zum Geschäftsfeld dieses Betriebs keinen inneren Zusammenhang aufweist. Eine Tätigkeit als Hausmeister, Koch, Reinigungskraft oder als allein mit Büro- und Assistenzaufgaben betrauter Sekretär erfüllt die Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 Satz 1 PSO FLW/FLK nicht, weil sie ohne nennenswerte Unterschiede des hier maßgeblichen Aufgabenbereichs ohne weiteres auch in jedem anderen Betrieb ausgeführt werden könnte, der nicht dem Agrarsektor zuzuordnen ist. Auch die Erwägung des Antragstellers, dass ein Kreisvolkverband eindeutig als Einrichtung des Agrarsektors zu bewerten sei und für einen Fachanwalt für Agrarrecht, der rund 5.000 Mitglieder von drei Kreislandvolkverbänden und die Kreislandvolkverbände selbst berate, nichts anderes gelten könne, führt in diesem Zusammenhang nicht weiter. Es mag viel dafür sprechen, dass die Tätigkeit eines Kreisvolkverbands als solche im Geschäftsfeld des Agrarsektors zu bewerten ist. Dessen Tätigkeit unterscheidet sich jedoch von derjenigen eines Fachanwalts für Agrarrecht. So geht aus der Beschreibung des Kreislandvolkverband A-Stadt e.V. auf seiner Internetseite (https://www.kreislandvolkverband-oldenburg.de/index.php, abgerufen am 8. März 2024) hervor, dass der Verband u.a. die Interessen der Landwirte in verschiedenen Gremien des Natur- und Wasserschutzes vertritt, sich „stark für die Öffentlichkeitsarbeit einsetzt“ und „Einblicke in die moderne Landwirtschaft für die Gesellschaft ermöglicht“. Die Tätigkeit geht - wie sich auch aus den entsprechenden Darstellungen in den Rubriken „Aktuelles“ und „Öffentlichkeitsarbeit“ ergibt - deutlich über die rechtliche Beratung seiner Mitglieder hinaus. Schließlich ergibt sich aus der Zulassung der Rechtsanwältin R. zum Studium Landwirtschaft/Agrarmanagement bei der Antragsgegnerin nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage keine Verpflichtung für die Antragsgegnerin, im Hinblick auf den Gleichbehandlungsgrundsatz nach Art. 3 Abs. 1 GG auch den Antragsteller zum Studium zuzulassen. Es ist schon nicht glaubhaft gemacht und auch nicht ersichtlich, dass die Tätigkeit von Frau R. als Fachanwältin für Agrarrecht ausschlaggebend für die Annahme der Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 PSO FLW/FLK war. Die Rechtsanwältin hat laut den Angaben auf der Internetseite ihrer Kanzlei nicht näher beschriebene „berufliche Tätigkeiten in Italien und Berlin“ ausgeübt. Hierbei könnte es sich um Tätigkeiten in landwirtschaftlichen Betrieben handeln. Der Antragsteller hat nicht angegeben, in welchen weiteren Berufen Frau R. tätig war. Selbst wenn aber die Antragsgegnerin im Fall dieser Anwältin deren Tätigkeit als Fachanwältin für Agrarrecht als maßgebliche Berufspraxis i.S. des § 1 Abs. 3 Satz 1 PSO FLW/FLK bewertet haben sollte, gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass bei der Antragsgegnerin die Verwaltungspraxis herrscht, die Tätigkeit als Fachanwalt für Agrarrecht als Berufspraxis i.S. des § 1 Abs. 3 Satz 1 PSO FLW/FLK anzuerkennen. Allein aufgrund einer einzelnen Entscheidung, die von der Satzung abweicht, lässt sich noch keine Verwaltungspraxis feststellen, die Anlass geben könnte, auch in künftigen Fällen in gleicher Weise zu verfahren. Darüber hinaus ist die Tätigkeit als Fachanwältin oder Fachanwalt für Agrarrecht im Hinblick auf die berufliche Qualifikation im Agrarbereich nicht vergleichbar mit der Tätigkeit als Aushilfskraft ohne Schul- und Berufsabschluss in der Kanzlei eines Fachanwalts für Agrarrecht. Würde man die Tätigkeit eines Fachanwalts für Agrarrecht als berufliche Qualifikation analog § 1 Abs. 3 Satz 1 PSO FLW/FLK anerkennen, weil man davon ausginge, dass ein solcher Anwalt nach mindestens dreijähriger Tätigkeit als Fachanwalt über agrarrechtliche Kenntnisse verfügt, die als Vorkenntnisse für das vorliegende Studium ausreichen, muss dies nicht auch für die mindestens dreijährige Tätigkeit als Aushilfskraft in der Kanzlei eines Fachanwalts für Agrarrecht neben dem Besuch der gymnasialen Oberstufe gelten. Im Gegensatz zum Fachanwalt für Agrarrecht verfügt eine solche Aushilfskraft weder über zwei juristische Staatsexamina noch über die gemäß § 14m FAO nachzuweisenden besonderen Rechtskenntnisse im Fachgebiet Agrarecht. 2. Der Antragsteller erfüllt auch nicht die Voraussetzungen des kombinierten Teil- und Vollzeitstudiums (FLK). Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass der Antragsteller weder über einen Berufsabschluss in einem Ausbildungsberuf des Agrarsektors vor der Immatrikulation verfügt (§ 1 Abs. 4 Nr. 1 PSO FLW/FLK) noch einen Arbeitsvertrag mit einer Einrichtung oder einem Unternehmen, deren Geschäftsfeld im Agrarsektor liegt, vorweisen kann (§ 1 Abs. 4 Nr. 2 PSO FLW/FLK). II. Auch der Hilfsantrag hat keinen Erfolg. Er ist unzulässig. Bei dem Antrag, der die begehrte Zulassung zum Studium - anders als der Hauptantrag - nicht auf das Wintersemester 2023/24 beschränkt und darüber hinaus erstmals auf eine Folgenbeseitigung gerichtet ist, handelt es sich um eine Antragsänderung, die im Beschwerdeverfahren nach § 146 Abs. 4 VwGO in der Regel unzulässig ist. Aus dem Erfordernis, dass sich die Beschwerdebegründung mit der angefochtenen Entscheidung auseinanderzusetzen hat (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO), ergibt sich, dass eine Beschwerde mit einem in erster Instanz nicht gestellten und daher vom Verwaltungsgericht nicht beschiedenen Antrag unzulässig ist. § 146 Abs. 4 VwGO ist zu entnehmen, dass das Beschwerdeverfahren in Eilsachen möglichst zügig und beschränkt auf die Gründe durchgeführt werden soll, die in Auseinandersetzung mit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts und mit dem erstinstanzlichen Streitgegenstand geltend gemacht werden können. Eine Antragsänderung ist danach insbesondere dann unzulässig, wenn damit - wie hier - eine wesentliche Änderung der zu prüfenden Gesichtspunkte einhergeht (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 15. Juni 2021 - 2 M 43/21 - juris Rn. 10 m.w.N.). Ein Folgenbeseitigungsanspruch mit dem Ziel, den Antragsteller hinsichtlich der Unterrichts- und Lernkontrollen so zu stellen, als ob die Antragsgegnerin ihn bereits zum Wintersemester 2023/24 zugelassen hätte, ist an weitergehende Voraussetzungen geknüpft als der Anspruch auf Zulassung zum Studium selbst. Mit dem Hilfsantrag würde der Prüfungsumfang somit erweitert. Es gibt auch keine Umstände, die es ausnahmsweise geboten erscheinen lassen, die Antragsänderung im Beschwerdeverfahren zuzulassen. Denn es wäre dem Antragsteller nicht unzumutbar, sein Begehren bei der Antragsgegnerin geltend zu machen und korrespondierend einstweiligen Rechtsschutz in erster Instanz zu beantragen (vgl. hierzu OVG RhPf, Beschluss vom 21. Juli 2017 - 7 B 11139/17 - juris Rn. 6). B. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. C. Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf den §§ 47, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG. Der Senat folgt der erstinstanzlichen Entscheidung. D. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).