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Beschluss

3 L 34/24.Z

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGST:2024:0314.3L34.24.Z.00
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Leitsätze
1. Eine (wirksame) Ersatzeinreichung erfordert neben einem nicht möglichen Zugriff auf das elektronische Anwaltspostfach (beA) die zeitgleiche oder unverzüglich folgende Glaubhaftmachung der vorübergehenden Unmöglichkeit der Übermittlung mittels beA. Die Glaubhaftmachung im Sinne des § 294 ZPO erfordert eine aus sich heraus verständliche, geschlossene Schilderung der tatsächlichen Abläufe oder Umstände, die zur vorübergehenden Unmöglichkeit der elektronischen Übermittlung aus technischen Gründen geführt hat. Diese Schilderung kann nur unverzüglich nachgeholt werden. (Rn.4) und (Rn.5) 2. In Bezug auf die unverzügliche Nachholung der Schilderung im Rahmen der Glaubhaftmachung im Sinne des § 55d Satz 4 HS 1 VwGO ist dem Rechtsanwalt keine gesonderte Prüfungs- und Überlegungszeit zu gewähren, sondern die Glaubhaftmachung ist gegenüber dem Gericht abzugeben, sobald der Rechtsanwalt Kenntnis davon erlangt, dass die Einreichung an einer technischen Störung gescheitert ist und er zu einer geschlossenen Schilderung der tatsächlichen Abläufe oder Umstände in der Lage ist. (Rn.5)
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg - 1. Kammer - vom 9. Januar 2024 wird verworfen. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine (wirksame) Ersatzeinreichung erfordert neben einem nicht möglichen Zugriff auf das elektronische Anwaltspostfach (beA) die zeitgleiche oder unverzüglich folgende Glaubhaftmachung der vorübergehenden Unmöglichkeit der Übermittlung mittels beA. Die Glaubhaftmachung im Sinne des § 294 ZPO erfordert eine aus sich heraus verständliche, geschlossene Schilderung der tatsächlichen Abläufe oder Umstände, die zur vorübergehenden Unmöglichkeit der elektronischen Übermittlung aus technischen Gründen geführt hat. Diese Schilderung kann nur unverzüglich nachgeholt werden. (Rn.4) und (Rn.5) 2. In Bezug auf die unverzügliche Nachholung der Schilderung im Rahmen der Glaubhaftmachung im Sinne des § 55d Satz 4 HS 1 VwGO ist dem Rechtsanwalt keine gesonderte Prüfungs- und Überlegungszeit zu gewähren, sondern die Glaubhaftmachung ist gegenüber dem Gericht abzugeben, sobald der Rechtsanwalt Kenntnis davon erlangt, dass die Einreichung an einer technischen Störung gescheitert ist und er zu einer geschlossenen Schilderung der tatsächlichen Abläufe oder Umstände in der Lage ist. (Rn.5) Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg - 1. Kammer - vom 9. Januar 2024 wird verworfen. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000,00 € festgesetzt. I. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 9. Januar 2024 ist bereits unzulässig und deshalb zu verwerfen. Der Antrag wurde nicht innerhalb der Monatsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO in der gemäß § 55d VwGO erforderlichen Form eingereicht. Gemäß § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO ist die Zulassung der Berufung innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen (§ 124a Abs. 4 Satz 2 VwGO). Nach dem seit dem 1. Januar 2022 geltenden § 55d VwGO sind vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen als elektronisches Dokument zu übermitteln. Eine herkömmliche Einreichung - etwa auf dem Postweg oder per Fax - ist prozessual grundsätzlich unwirksam. Nur dann, wenn eine Übermittlung aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig (§ 55d Satz 3 VwGO). Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen. Die Einhaltung der Vorschrift ist eine Frage der Zulässigkeit und daher von Amts wegen zu beachten; sie steht nicht zur Disposition der Beteiligten (vgl. NdsOVG, Beschluss vom 27. Februar 2024 - 14 LA 117/23 - juris Rn. 4 m.w.N.; BayVGH, Beschluss vom 13. Dezember 2022 - 19 ZB 22.2473 - juris Rn. 2). Das angegriffene Urteil des Verwaltungsgerichts, das mit einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung versehen war, wurde dem Bevollmächtigten des Klägers am 5. Februar 2024 zugestellt. Die Rechtsmittelbelehrung ist insbesondere nicht mangels Hinweises auf die Formvorschrift des § 55d VwGO unvollständig, denn die nach § 58 Abs. 1 VwGO gebotene Belehrung über den Rechtsbehelf schließt dessen Form nicht ein (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Januar 2021 - 9 C 8.19 - juris Rn. 28 m.w.N.). Der Antrag auf Zulassung der Berufung hätte gemäß § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO i.V.m. § 55d VwGO innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe - mithin bis zum 5. März 2024 (24:00 Uhr) - beim Verwaltungsgericht in elektronischer Form eingehen müssen. Dies ist nicht geschehen. Ausweislich der Gerichtsakte hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers den Zulassungsantrag vom 1. März 2024 lediglich (vorab) per Fax am 1. März 2024 an das Verwaltungsgericht übermittelt und in der Folge das Original des Schriftsatzes postalisch (Eingang beim Verwaltungsgericht am 5. März 2024) übersandt. Ein fristgemäßer elektronischer Eingang ist nicht erfolgt. Die Voraussetzungen für eine (wirksame) Ersatzeinreichung nach § 55d Sätze 3 und 4 VwGO liegen nicht vor. Zwar hat der Bevollmächtigte des Klägers in seiner Antragsschrift darauf verwiesen, dass ihm derzeit ein Zugriff auf das elektronische Anwaltspostfach (beA) nicht möglich sei. Es fehlt allerdings an der von § 55d Satz 4 HS 1 VwGO erforderlichen Glaubhaftmachung der vorübergehenden Unmöglichkeit bei Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach. Die Glaubhaftmachung im Sinne des § 294 ZPO erfordert eine aus sich heraus verständliche, geschlossene Schilderung der tatsächlichen Abläufe oder Umstände, die zur vorübergehenden Unmöglichkeit der elektronischen Übermittlung aus technischen Gründen geführt hat. Die Ersatzeinreichung enthält eine solche Schilderung nicht. Diese Schilderung kann auch nicht mehr nachgeholt werden, weil sie nicht mehr unverzüglich erfolgen kann. Unverzüglich - und somit ohne schuldhaftes Zögern (vgl. § 121 Abs. 1 Satz 1 BGB) - ist die Glaubhaftmachung der vorübergehenden Unmöglichkeit der Übermittlung eines elektronischen Dokuments nur, wenn sie zeitlich unmittelbar erfolgt. Dabei ist - anders als etwa bei § 121 Abs. 1 Satz 1 BGB - keine gesonderte Prüfungs- und Überlegungszeit zu gewähren, sondern der Rechtsanwalt hat die Glaubhaftmachung gegenüber dem Gericht abzugeben, sobald er Kenntnis davon erlangt, dass die Einreichung an einer technischen Störung gescheitert ist und er zu einer geschlossenen Schilderung der tatsächlichen Abläufe oder Umstände in der Lage ist. Hierbei ist in die Abwägung einzustellen, dass nach dem Willen des Gesetzgebers die Glaubhaftmachung möglichst gleichzeitig mit der Ersatzeinreichung erfolgen und die Nachholung der Glaubhaftmachung auf diejenigen Fälle beschränkt sein soll, bei denen der Rechtsanwalt erst kurz vor Fristablauf feststellt, dass eine elektronische Einreichung nicht möglich ist und bis zum Fristablauf keine Zeit mehr verbleibt, die Unmöglichkeit darzutun und glaubhaft zu machen. Der Zeitraum des unverschuldeten Zögerns im Sinne von § 55d Satz 4 VwGO ist nach alledem eng zu fassen. Hierbei hängt es von den Umständen des Einzelfalls ab, innerhalb welcher Zeitspanne die Glaubhaftmachung zu erfolgen hat (zum Ganzen: vgl. NdsOVG, Beschluss vom 27. Februar 2024, a.a.O. Rn. 8 f. m.w.N.). Ausgehend davon, dass seit der Ersatzeinreichung des Zulassungsantrags per Fax am 1. März 2024 mittlerweile mehr als zehn Tage vergangen sind, kann die Glaubhaftmachung ohne das Vorliegen besonderer Umstände nicht mehr rechtzeitig erfolgen (vgl. Schenke in: Kopp/Schenke, Kommentar VwGO, 29. Aufl. 2023, § 55d Rn. 10). Der Prozessbevollmächtigte des Klägers ist mit der Eingangsverfügung des Vorsitzenden des Senats vom 6. März 2024 elektronisch und postalisch auf die Regelungen zur Ersatzeinreichung in § 55d VwGO, insbesondere auf die erforderliche Glaubhaftmachung hingewiesen worden, ohne dass er hierauf unverzüglich reagiert hätte. Im Übrigen ist auch nicht davon auszugehen, dass die Übermittlung aus technischen Gründen nur vorübergehend unmöglich war. Durch die Einschränkung „aus technischen Gründen“ und „vorübergehend“ wird klargestellt, dass professionelle Einreicher - wie der Prozessbevollmächtigte des Klägers - nicht von der Notwendigkeit entbunden sind, die technische Infrastruktur für die Einreichung elektronischer Dokumente vorzuhalten und bei technischen Ausfällen unverzüglich für Abhilfe zu sorgen (vgl. Schenke, a.a.O. § 55d Rn. 9 m.w.N.). Die Klage ist erstinstanzlich abgewiesen worden, weil der Prozessbevollmächtigte des Klägers die Einreichung nicht mit elektronischem Dokument vorgenommen hat. Hierzu hat der Prozessbevollmächtigte in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass sein elektronisches Postfach seit Juli oder August 2023 nicht mehr funktioniere (vgl. Sitzungsniederschrift vom 8. Januar 2024). Auch hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers das elektronischen Empfangsbekenntnis für die Zustellung der erstinstanzlichen Entscheidung (Versand per EGVP am 10. Januar 2024) nicht an das Verwaltungsgericht übermittelt. Ausweislich eines Vermerks der dortigen Geschäftsstelle hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers auf telefonische Nachfrage am 17. Januar 2024 erneut erklärt, aufgrund technischer Probleme keinen Zugang zu seinem elektronischen Postfach zu haben. Dies zugrunde gelegt, ist davon auszugehen, dass das elektronische Anwaltspostfach seit mehr als einem halben Jahr nicht mehr genutzt wurde bzw. werden konnte. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. III. Der Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 1, 40, 47 GKG i.V.m. Ziffer 35.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit und entspricht der verwaltungsgerichtlichen Festsetzung. IV. Der Beschluss ist unanfechtbar (§§ 124a Abs. 5 Satz 4, 152 Abs. 1 VwGO; §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).