Beschluss
3 M 60/24, 3 M 20/24
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGST:2024:0402.3M60.24.00
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Leitsätze
Die Anhörungsrüge stellt keinen Rechtsbehelf zur Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung dar. Es handelt sich vielmehr um einen Rechtsbehelf, der dann eingreift, wenn das Gericht entscheidungserhebliches Vorbringen der Beteiligten nicht in ausreichendem Maße zur Kenntnis genommen und sich nicht mit ihm in der gebotenen Weise auseinandergesetzt hat. (Rn.3)
Tenor
Die Anhörungsrüge der Antragstellerin gegen den Beschluss des Senats vom 5. März 2024 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Rügeverfahrens.
Entscheidungsgründe
Die Anhörungsrüge der Antragstellerin gegen den Beschluss des Senats vom 5. März 2024 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Rügeverfahrens. I. Die gemäß § 152a Abs. 1 Satz 1 VwGO erhobene Anhörungsrüge der Antragstellerin gegen den Beschluss des Senats vom 5. März 2024, mit dem die Beschwerde der Antragstellerin gegen den ablehnenden Beschluss des Verwaltungsgerichts Halle - 7. Kammer - vom 22. Januar 2024 zurückgewiesen wurde, hat keinen Erfolg. Nach § 152a Abs. 1 Satz 1 VwGO ist das Verfahren auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten fortzuführen, wenn ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör muss gemäß § 152a Abs. 2 Satz 6 VwGO mit der Rüge dargelegt werden. Die Anhörungsrüge stellt keinen Rechtsbehelf zur Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung dar. Es handelt sich vielmehr um einen Rechtsbehelf, der dann eingreift, wenn das Gericht entscheidungserhebliches Vorbringen der Beteiligten nicht in ausreichendem Maße zur Kenntnis genommen und sich nicht mit ihm in der gebotenen Weise auseinandergesetzt hat. Das Gebot des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) verpflichtet das Gericht allerdings nicht, dem Tatsachenvortrag oder der Rechtsansicht eines Beteiligten inhaltlich zu folgen. Ebenso wenig ist das Gericht gehalten, ein jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen seiner Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden (zum Ganzen: Beschluss des Senats vom 27. Oktober 2022 - 3 M 106/22 - juris Rn. 3 m.w.N.). Einen Verstoß gegen diese Grundsätze legt die Antragstellerin mit ihrer Anhörungsrüge nicht dar. Mit dem Vorbringen der Anhörungsrüge unter Ziffer II.1., wonach der Senat in seinem Beschluss das Vorbringen zur Tatbestandswirkung der Erlaubnis außer Acht gelassen habe, zeigt die Antragstellerin eine Gehörsverletzung nicht auf. Auf diesen Einwand kam es nach der Rechtsauffassung des Senats schon deshalb nicht an, weil die Antragstellerin nicht Inhaberin einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis ist, sondern sich lediglich in einem Erlaubnisverfahren befindet. Vor diesem Hintergrund musste sich der Senat in dem vorliegenden Verfahren nicht zu den in diesem Zusammenhang aufgeworfenen Fragen verhalten. Der Senat hat nicht entschieden, dass einer glücksspielrechtlichen Untersagungsverfügung eine „fortwirkende Geltung“ im Fall der Erlaubniserteilung zukommt. Ein Anhörungsmangel folgt auch nicht hinsichtlich des Vortrags unter Ziffer II.2. der Anhörungsrügeschrift. Der Senat hat das Vorbringen der Antragstellerin zur Aufgabe der unerlaubten Tätigkeit im Beschluss vom 5. März 2024 im Einzelnen wiedergegeben, sich damit ausführlich auseinandergesetzt (vgl. Beschlussabdruck S. 2 f., 5 ff.) und allein die Rechtsauffassung der Beschwerde nicht geteilt, dass darin eine endgültige Aufgabe des Geschäftsbetriebes liege. Weder hat der Senat hierbei „Spekulationen und Unterstellungen“ angestellt noch steht die Bewertung im offenen Widerspruch zum Vortrag der Antragstellerin. Vielmehr kann trotz der Bekundungen und bisherigen Bemühungen der Antragstellerin eine Wiederaufnahme der unerlaubten Tätigkeiten tatsächlich nicht ausgeschlossen werden, da von einem künftig rechtstreuen Verhalten der Antragstellerin nicht auszugehen ist. Soweit die Antragstellerin in diesem Zusammenhang meint, sie würde ihr dokumentiertes Ziel, eine glücksspielrechtliche Erlaubnis in Deutschland zu erhalten, mit der Wiederaufnahme der unerlaubten Tätigkeit konterkarieren, trifft dies zu. Die bestehenden Zweifel an der künftigen Rechtstreue werden durch ein laufendes Antragsverfahren allerdings nicht ausgeräumt. Die Anhörungsrüge macht unter Ziffer II.3. weiter geltend, der Senat habe bei seinen Ausführungen zum fehlenden Rechtsschutzbedürfnis im Rahmen der Unterstellung einer endgültigen Aufgabe des Glücksspielbetriebs den Vortrag der Beschwerde zur Gefahr einer direkten Zwangsgeldfestsetzung nicht berücksichtigt, weil die Antragsgegnerin wegen der Veräußerung der Geschäftsgrundlage an die L... B.V. zusätzlich von einer Unterstützungstätigkeit im Sinne der Ziffer 1 der Untersagungsverfügung ausgehe. Hierbei berücksichtigt die Antragstellerin bereits nicht, dass der Senat die Erwägungen nur hilfsweise angestellt hat, da es hierauf nicht entscheidungserheblich ankam. Für das Eilverfahren ist der Senat mit dem Verwaltungsgericht von einem bestehenden Rechtsschutzbedürfnis ausgegangen, so dass die Antragstellerin schon nicht beschwert ist. Dessen ungeachtet kommt einer Untersagungsverfügung im Fall der endgültigen Aufgabe der unerlaubten Tätigkeit regelmäßig keine Steuerungs-/Regelungsfunktion mehr zu, so dass kein Raum für die behauptete Gefahr der Festsetzung eines Zwangsgeldes bestünde. Ob eine aus der Untersagungsverfügung resultierende Zwangsgeldfestsetzung damit begründet werden kann, dass die Antragstellerin unerlaubtes Glücksspiel Dritter unterstützt, musste zum einen im vorliegenden Verfahren nicht entschieden werden (vgl. auch Beschlussabdruck S. 7 [2. Absatz]). Zum anderen ist die Antragstellerin auch nicht rechtsschutzlos gestellt, da im Fall der Zwangsgeldfestsetzung in einem gerichtlichen (Eil-)Verfahren geprüft werden könnte, ob die ihr vorgehaltenen Unterstützungsbeiträge der Ziffer 1 der Untersagungsverfügung unterfallen. Soweit die Antragstellerin im Zusammenhang mit den hilfsweisen Ausführungen des Senats zum fehlenden Rechtsschutzbedürfnis im Fall der Erledigung der Untersagungsverfügung geltend macht, dass hierbei unberücksichtigt geblieben sei, dass das Rechtsschutzbedürfnis aufgrund des erstrebten Marktzugangs in Deutschland durch die Veräußerung des Deutschlandgeschäftes nicht entfallen sei und die Antragsgegnerin vorgebe, längerfristig zum Zwecke der präventiven Gefahrenabwehr an der Untersagungsverfügung festhalten zu wollen, kam es hierauf - wie dargestellt - nicht entscheidungserheblich an, weil für das vorliegende Eilverfahren von einem bestehenden Rechtsschutzbedürfnis ausgegangen worden ist. Dessen ungeachtet ist im Hinblick auf das Deutschlandgeschäft der Antragstellerin nicht erkennbar, welchen Nachteilen sich die Antragstellerin durch den gesetzlich angeordneten Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Klage ausgesetzt sieht. Das laufende Erlaubnisverfahren, in dem sich die Antragstellerin derzeit befindet, wird durch die sofort vollziehbare Untersagungsverfügung nicht berührt. Ein Anhörungsmangel folgt auch nicht aus Ziffer II.4. der Anhörungsrügeschrift. Die Antragstellerin macht geltend, der Senat habe den Vortrag übersehen, dass derzeit kein rentabler Geschäftsbetrieb im Ausland möglich sei, so dass sie diesen zur Vermeidung einer Insolvenz habe aufgeben müssen. Erneut berücksichtigt die Antragstellerin nicht, dass der Senat die Erwägungen nur hilfsweise angestellt hat, da der Senat mit dem Verwaltungsgericht von einem bestehenden Rechtsschutzbedürfnis ausgegangen ist (s.o.). Dessen ungeachtet hat der Senat die von der Antragstellerin vorgetragenen negativen Folgen für ihr Auslandsgeschäft wiedergegeben, insbesondere auf die ihm bekannte Argumentation in dem parallel geführten Verfahren der Antragstellerin (Az. 3 M 72/23), wo die Insolvenzgefahr ebenfalls thematisiert war, verwiesen, sich damit unter Bezugnahme auf seine Rechtsprechung (Beschluss vom 26. Oktober 2023 - 3 M 72/23 - juris) auseinandergesetzt und allein die Rechtsauffassung der Beschwerde nicht geteilt. Denn entgegen der Bewertung der Antragstellerin handelt es sich nach Auffassung des Senats nicht um eine Rechtsfolge der Untersagungsverfügung, sondern allenfalls um eine nachteilige faktische Wirkung, die die Antragstellerin selbst zu vertreten hat (vgl. Beschlussabdruck S. 5). Soweit die Antragstellerin darauf verweist, dass die Bezugnahme auf ein Rehabilitationsinteresse bei Fortsetzungsfeststellungsklagen außer Acht lasse, dass im Rahmen des § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO auch veränderte tatsächliche Umstände berücksichtigt werden müssten, führt dies für das vorliegende Anhörungsrügeverfahren nicht weiter. Die Antragstellerin wendet sich lediglich im Gewand der Anhörungsrüge gegen die inhaltliche Würdigung des Senats, indem sie ihren Vortrag ergänzt. Mit den unter Ziffer II.5. der Anhörungsrügeschrift vorgetragenen Erwägungen zeigt die Antragstellerin ebenfalls nicht auf, dass der Senat ihr entscheidungserhebliches Vorbringen nicht in ausreichendem Maße zur Kenntnis genommen bzw. sich nicht mit ihm in der gebotenen Weise auseinandergesetzt hat. Der Senat hat die Veräußerung des Geschäftsbetriebs und das Rückkaufsrecht im Zusammenhang mit der Notwendigkeit der fortgesetzten Unterbindung der Wiederaufnahme des unerlaubten Glücksspiels angeführt und verschiedene Gründe dafür aufgezeigt, weshalb Zweifel an einem künftigen rechtstreuen Verhalten der Antragstellerin fortbestehen, die das Unterbinden der Wiederaufnahme der Tätigkeit fortgesetzt rechtfertigen (vgl. Beschlussabdruck S. 4 ff.). Es liegt auf der Hand, dass die bloße Veräußerung des bisherigen Geschäftsbetriebs unter Einräumung eines Rückkaufsrechts für den Fall der Erlaubniserteilung die bestehenden Zweifel an der künftigen Rechtstreue allein nicht ausräumt, wenn das weitere Verhalten in der Vergangenheit einem solchen Schluss entgegensteht. Mit ihrem Einwand, dass das Rückkaufsrecht den Unterstellungen des Senats in Bezug auf eine mögliche Absicht unerlaubten Geschäftsbetriebs widerspreche, weil es ein solches obsolet machen würde, nimmt die Antragstellerin lediglich eine andere rechtliche Bewertung vor. Die Anhörungsrüge ist jedoch - wie dargestellt - kein Rechtsbehelf zur Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit der Entscheidung. Dessen ungeachtet hat der Senat der Antragstellerin nicht vorgehalten, einen unerlaubten Geschäftsbetrieb zu beabsichtigen, sondern vermutet, dass die Antragstellerin ihre Geschäftsinteressen (Sicherung eines aktiven/fortgesetzt spielenden Kundenstamms für den Fall des Rückerwerbs) über die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen stellt. Sie hat ihr operatives Geschäft einschließlich des Kundenstamms mit deutschen IP-Adressen an einen Dritten veräußert, der über keine glücksspielrechtliche Erlaubnis in Deutschland verfügt. Der Vortrag, sie habe sich von dem Erwerber versichern lassen, dass dieser nicht ohne Erlaubnis in Deutschland tätig werde, ändert an diesem Befund nichts, wenn unerlaubtes Glücksspiel durch Kunden mit deutschen IP-Adressen durch die Veräußerung gleichwohl erfolgen kann (vgl. https://www.platincasino.com) und an die Einhaltung der Versicherung keine rechtsgeschäftlichen Folgen für die Vertragsparteien - wie bspw. Rücktritt, Ausscheiden der Spielerdaten mit deutschen IP-Adressen, Aufgabe des Rückkaufsrechts - geknüpft sind. Dementsprechend liegt die Vermutung nahe, dass die Antragstellerin im Rückkauffall vom (fortgesetzten) unerlaubten Spielbetrieb faktisch profitiert. Auf das übrige Vorbringen der Antragstellerin im Zusammenhang mit den ihr von der Antragsgegnerin vorgehaltenen Unterstützungsleistungen durch den Verkauf kam es mangels Entscheidungserheblichkeit nicht weiter an (vgl. Beschlussabdruck S. 7), so dass auch insoweit eine Gehörsverletzung ausscheidet. Der Senat hat bei seiner Betrachtung auch nicht Teile der Ausführungen der Beschwerde unter der Überschrift „Kommunikation“ unberücksichtigt gelassen. Voranzustellen ist, dass die Anhörungsrüge schon nicht aufzeigt, welche wesentlichen Punkte aus dem Unterpunkt „Kommunikation“ übergangen worden seien. Sie beschränkt sich darauf, dies pauschal zu behaupten und zusammenfassend zu meinen, stets offen, transparent und zügig mit der Antragsgegnerin kommuniziert zu haben und bemüht gewesen zu sein, den Aufforderungen der Antragsgegnerin nachzukommen, was gerade ihre Zuverlässigkeit aufzeige. Die Ausführungen des Senats auf Seite 8 des Beschlussabdrucks waren - obgleich missverständlich formuliert - nicht abschließend („Das [weitere] Vorbringen der Beschwerde unter der Überschrift Kommunikation […]“). Zur Zuverlässigkeit der Antragstellerin hat sich der Senat in den Ausführungen ab der Seite 5 (Rechtstreue) verhalten. Der Senat hat sich insbesondere mit den Einwänden der Beschwerde zur Einstellung des Onlineangebotes im September 2023 (vgl. Beschwerdebegründung S. 14 f.) befasst (vgl. Beschlussabdruck S. 6 [letzter Absatz]). Er hat zu der Frage der Wahrnehmung des Rechts auf effektiven Rechtsschutz (vgl. Beschwerdebegründung S. 15 [2. Absatz]) ausgeführt (vgl. Beschlussabdruck S. 6 [oben]), die etwaige Voreingenommenheit der Antragsgegnerin thematisiert (vgl. Beschwerdebegründung S. 15 [2. Absatz]; Beschlussabdruck S. 8 [1. Absatz]) sowie an seiner Bewertung im Beschluss vom 9. August 2023 festgehalten (vgl. Beschlussabdruck S. 6 [1. Absatz]) und damit die Ausführungen der Beschwerde, die das Verhalten der Antragstellerin vor Erlass der Untersagungsverfügung betreffen, behandelt (vgl. Beschwerdebegründung S. 15 bis 17). Schlussendlich hat der Senat ausgeführt, dass die weiteren Erwägungen der Beschwerde vor dem Hintergrund der bisherigen Ausführungen des Senats - zur Rechtstreue - ebenfalls nicht verfangen (vgl. Beschlussabdruck S. 7). Im Übrigen verpflichtet das Gebot des rechtlichen Gehörs das Gericht nicht, dem Tatsachenvortrag oder der Rechtsansicht eines Beteiligten inhaltlich zu folgen und es ist auch nicht gehalten, ein jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen seiner Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden. Der Senat hat nicht den Einwand übergangen, dass die Antragsgegnerin bei gerichtlicher Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach wie vor aus der wirksamen Untersagungsverfügung vorgehen und die sofortige Vollziehung wiederherstellen könnte. Die Frage der jederzeitigen Wiederherstellbarkeit der sofortigen Vollziehung - wohl durch einen Antrag der Antragsgegnerin nach § 80 Abs. 7 VwGO - stellt sich nicht, wenn vorliegend kein Anhalt dafür besteht, an der fortbestehenden Rechtsmäßigkeit der streitbefangenen Untersagungsverfügung zu zweifeln, so dass der Klage der Antragstellerin schon kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung zukommt (vgl. Beschlussabdruck S. 8 [2. Absatz]). Die unter Ziffer II.6. der Anhörungsrügeschrift vorgetragenen Erwägungen lassen eine Gehörsverletzung ebenfalls nicht erkennen. Indem die Antragstellerin ausführt, der Senat verkenne die Bedeutung des – nach ihrer eigenen Einschätzung mittlerweile erlaubnisfähig - gestellten Antrags, wendet sie sich erneut im Gewand der Anhörungsrüge gegen die inhaltliche Würdigung des beschließenden Senats, der ihrer Rechtsauffassung nicht gefolgt ist. Der Senat hat den Vortrag berücksichtigt - wie auch die Anhörungsrüge ausführt - (vgl. Beschlussabdruck S. 7 [letzter Absatz]), jedoch nicht die von der Antragstellerin begehrte rechtliche Schlussfolgerung gezogen. Denn die Gefahr des untersagten Verhaltens erschöpft sich nicht in der Aufgabe des (unerlaubten) Betriebs und dem fortbestehenden Interesse der Antragstellerin an einem legalen Glücksspielbetrieb in Deutschland, wenn von einem künftig rechtstreuen Verhalten der Antragstellerin derzeit nicht ausgegangen werden kann. Schließlich hat der Senat den Vortrag der Antragstellerin zu der ihr durch die Antragsgegnerin vorgeworfene Unterstützungstätigkeit (vgl. Ziffer II. 7. der Anhörungsrügeschrift) nicht außer Acht gelassen. Der Senat hat ausgeführt, dass es für seine Entscheidung auf die Frage, ob die Antragstellerin durch den Verkauf ein etwaiges rechtswidriges Verhalten des Erwerbers fördert und unterstützt, nicht entscheidungserheblich ankommt (vgl. Beschlussabdruck S. 7 [2. Absatz]), da die bisherigen Erwägungen des Senats zu den Zweifeln an der künftigen Rechtstreue die Entscheidung bereits tragen. Soweit die Antragstellerin in diesem Zusammenhang weiter vorträgt, dass die Veräußerung kein Indiz für die fehlende Zuverlässigkeit der Antragstellerin sei, sondern erfolgt sei, um den Zuverlässigkeitsanforderungen zu entsprechen, berücksichtigt die Antragstellerin nicht die rechtliche Bewertung des Senats zum in diesem Zusammenhang vereinbarten Rückkaufsrecht (vgl. Beschlussabdruck S. 7 [2. Absatz] bzw. obige Ausführungen des Senats) sowie die daneben bestehenden Zweifel an der künftigen Rechtstreue der Antragstellerin (vgl. Beschlussabdruck S. 5 ff.). II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Einer Streitwertfestsetzung bedurfte es nicht, da nach Nr. 5400 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) eine Festgebühr erhoben wird. III. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO).