Beschluss
3 O 30/24, 3 O 16/24
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGST:2024:0408.3O30.24.00
2Zitate
9Normen
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 9 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Bei einer Anhörungsrüge nach § 152a VwGO muss der Gehörsverstoß innerhalb der Zwei-Wochen-Frist des § 152a Abs. 2 Satz 1 VwGO dargelegt werden.(Rn.1)
Tenor
Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 13. Februar 2024 - 3 O 16/24 - wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Anhörungsrügeverfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bei einer Anhörungsrüge nach § 152a VwGO muss der Gehörsverstoß innerhalb der Zwei-Wochen-Frist des § 152a Abs. 2 Satz 1 VwGO dargelegt werden.(Rn.1) Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 13. Februar 2024 - 3 O 16/24 - wird verworfen. Der Kläger trägt die Kosten des Anhörungsrügeverfahrens. 1. Die gemäß § 152a Abs. 1 Satz 1 VwGO erhobene Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 13. Februar 2024 ist unzulässig. Der Kläger hat die behauptete Verletzung rechtlichen Gehörs nicht fristgemäß dargelegt. Gemäß § 152a Abs. 2 Satz 1 VwGO ist die Rüge innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Der Zeitpunkt der Kenntnis ist jedenfalls dann, wenn für einen späteren Zeitpunkt keine Anhaltspunkte bestehen, identisch mit dem Zeitpunkt der Bekanntgabe der Entscheidung (Kaufmann, in BeckOK, Posser/Wolff/Decker, VwGO, 68. Ed. 1. Januar 2020, § 152a Rn. 13 m.w.N.). Gemäß § 152a Abs. 2 Satz 6 VwGO muss die Rüge die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in § 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO genannten Voraussetzungen darlegen. Die ausreichende Darlegung des Gehörverstoßes muss innerhalb der Zwei-Wochen-Frist des § 152a Abs. 2 Satz 1 erfolgen. Nach deren Ablauf scheidet eine Nachbesserung aus (vgl. NdsOVG, Beschluss vom 2. August 2010 - 7 LA 66/10 - juris Rn. 3; Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 29. Aufl. 2023, § 152a Rn. 10; Happ, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 152a Rn. 18a). Es ist also nur Vorbringen zu berücksichtigen, das dem Gericht innerhalb der Frist des § 152a Abs. 2 Satz 1 Hs. 1 VwGO zugegangen ist (vgl. Kaufmann, a.a.O.). Der Beschluss des Senats vom 13. Februar 2024 wurde dem Kläger am selben Tag (elektronisch) übersandt. Es kann dahinstehen, ob für den Zugang § 56 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 173 Abs. 4 Satz 4 ZPO anwendbar ist, mit der Folge, dass der Beschluss am 16. Februar 2024 als zugestellt gilt. Denn jedenfalls ergibt sich aus dem Schriftsatz vom 1. März 2024, mit dem der Kläger gegen den Beschluss vom 13. Februar 2024 Anhörungsrüge erhoben hat, dass er spätestens am 1. März 2024 von dem Beschluss und dessen Inhalt Kenntnis erlangt hat. Mit diesem Schriftsatz hat der Kläger einen Gehörverstoß nicht dargelegt, sondern lediglich Anhörungsrüge erhoben und eine Begründung der Anhörungsrüge nach erfolgter Akteneinsicht angekündigt. Die Gründe, aus denen sich seines Erachtens ein Gehörsverstoß ergeben soll, hat der Kläger erst mit seinem Schriftsatz vom 1. April 2024 vorgetragen, also nach Ablauf von zwei Wochen seit der Kenntnis des Inhalts der Entscheidung. Über die von ihm vorgetragenen Gründe für den geltend gemachten Gehörverstoß hat der Kläger nicht erst mit der Akteneinsicht, sondern bereits mit der Bekanntgabe des Beschlusses vom 13. Februar 2024 Kenntnis erlangt. Soweit der Kläger rügt, der Senat habe den Schriftsatz des Beklagten vom 10. Januar 2024 mit dem Bericht der ADV-Stelle vom 8. Januar 2024 unberücksichtigt gelassen, hat der Kläger von dem behaupteten Gehörsverstoß durch den Beschluss vom 13. Februar 2024 Kenntnis erlangt. Der Schriftsatz des Beklagten vom 10. Januar 2024 war dem Kläger bereits zuvor bekannt; er wurde ihm mit gerichtlicher Verfügung vom selben Tag übersandt. Abweichendes hat der Kläger nicht dargelegt. Die Rüge, dass der Senat eine „Überraschungsentscheidung“ getroffen habe, weil er sich ohne vorherigen Hinweis darauf gestützt habe, dass der Kläger die fragliche De-Mail weder vorgelegt noch deren Inhalt wiedergegeben habe, hat der Kläger ebenfalls erst nach Ablauf der Zwei-Wochen-Frist erhoben. Mit der Bekanntgabe des Beschlusses vom 13. Februar 2024 - und nicht erst aufgrund der Akteneinsicht - hatte der Kläger Kenntnis darüber, dass der Senat seine Entscheidung auf diesen Gesichtspunkt gestützt hat. 2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 3. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO).