Beschluss
3 M 59/24
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGST:2024:0409.3M59.24.00
4Zitate
7Normen
Zitationsnetzwerk
4 Entscheidungen · 7 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Zur Begründung einer Beschwerde im Sinne des § 146 Abs. 4 VwGO ist unter inhaltlicher Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung im Einzelnen darzulegen, weshalb die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO. Die bloße Wiederholung des Vortrages in erster Instanz gibt daher keine Veranlassung, sich damit obergerichtlich auseinanderzusetzen. (Rn.3)
Der Vertretungszwang des § 67 Abs. 4 VwGO kann nicht dadurch umgangen werden, dass ein postulationsfähiger Prozessvertreter pauschal auf Schriftstücke seines Mandanten oder von Dritten Bezug nimmt. Eine dem Vertretungszwang unterliegende Rechtsmittelbegründung muss vom Prozessbevollmächtigten "erarbeitet" sein, d.h. sein schriftsätzliches Vorbringen muss erkennen lassen, dass er selbst eine eigene Prüfung , Sichtung und rechtliche Durchdringung des vorgebrachten Streitstoffs vorgenommen hat. (Rn.4)
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Halle - 1. Kammer - vom 7. März 2024 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Halle - 1. Kammer - vom 7. März 2024 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 € festgesetzt. I. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Halle - 1. Kammer - vom 7. März 2024, deren Prüfung gemäß § 146 Abs. 4 Satz 1 und 6 VwGO auf die dargelegten Gründe beschränkt ist, hat keinen Erfolg. Die vom dem Antragsteller vorgetragenen Einwendungen rechtfertigen die begehrte Abänderung des angefochtenen Beschlusses nicht. Die Antragsgegnerin hat mit Bescheid vom 5. September 2023 aufgrund eines Beißvorfalls vom 25. September 2022 die Gefährlichkeit des Hundes des Antragstellers (Transpondernummer: …) festgestellt (Ziffer 1) und dem Antragsteller unter Anordnung des Sofortvollzuges (Ziffer 3) aufgegeben, bis zur Beantragung einer Erlaubnis zur Haltung des Hundes den Hund außerhalb ausbruchsicherer Grundstücke nur persönlich an einer Leine und mit Maulkorb zu führen (Ziffer 2). Das Verwaltungsgericht hat den sinngemäßen Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 17. September 2023 gegen Ziffer 1 des vorbezeichneten Bescheids anzuordnen und gegen Ziffer 2 des vorbezeichneten Bescheids wiederherzustellen, mit der Begründung abgelehnt, dass im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes keine rechtlichen Bedenken im Hinblick auf die Feststellung der Gefährlichkeit des Hundes des Antragstellers bestünden. Soweit die Beschwerde zunächst allgemein auf das bisherige erstinstanzliche Vorbringen Bezug nimmt, ist dies bereits nicht statthaft. Die bloße Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens ohne Eingehen auf die jeweils tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichtes reicht grundsätzlich nicht aus. Zur Begründung einer Beschwerde im Sinne des § 146 Abs. 4 VwGO ist unter inhaltlicher Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung im Einzelnen darzulegen, weshalb die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO. Die bloße Wiederholung des Vortrages in erster Instanz gibt daher keine Veranlassung, sich damit obergerichtlich auseinanderzusetzen. Der Antragsteller zeigt weder auf, dass das Verwaltungsgericht sein mehrseitiges (erstinstanzliches) Vorbringen unberücksichtigt gelassen hat, noch macht er deutlich, weshalb die differenzierten tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichtes nicht tragfähig sein sollen. Es ist nicht Aufgabe des Beschwerdegerichtes, sich aus einem das erstinstanzliche Vorbringen zitierende Beschwerdevorbringen das herauszusuchen, was als Erwiderung auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichtes aufgefasst werden könnte. Für die Beschwerdebegründung ist vielmehr ein substantiierter Vortrag erforderlich (zum Ganzen: OVG LSA, Beschluss vom 14. Mai 2018 - 3 M 141/18 - juris Rn. 23 m.w.N.). Auch die Bezugnahmen des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers auf das schriftliche Vorbringen des Herrn A., dem Sohn des Antragstellers, vom 7. April 2024 sowie auf dessen „tagebuchartigen Zusammenfassungen für den Zeitraum vom 27. Juli 2023 bis 1. Februar 2024“ sind unzulässig. Gemäß § 67 Abs. 4 Satz 1 und 2 VwGO müssen sich die Beteiligten u.a. vor dem Oberverwaltungsgericht, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Der Vertretungszwang des § 67 Abs. 4 VwGO kann nicht dadurch umgangen werden, dass ein postulationsfähiger Prozessvertreter pauschal auf Schriftstücke seines Mandanten oder von Dritten Bezug nimmt. Dies ergibt sich insbesondere aus dem Zweck des Vertretungszwangs nach § 67 Abs. 4 VwGO. Danach muss im Interesse eines geordneten und sachlichen Ganges des Verfahrens deutlich werden, dass der Prozessbevollmächtigte sich die von ihm vorgetragenen oder vorgelegten Ausführungen seiner Mandanten zu Eigen gemacht hat. Sein schriftsätzliches Vorbringen muss erkennen lassen, dass er selbst eine eigene Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des vorgebrachten Streitstoffs vorgenommen hat. In diesem Sinne muss eine dem Vertretungszwang unterliegende Rechtsmittelbegründung vom Prozessbevollmächtigten „erarbeitet“ sein (VGH BW, Beschluss vom 28. Januar 2019 - 4 S 17/19 - juris Rn. 3 m.w.N.). Der Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers vom 8. April 2024 entspricht diesen Anforderungen nicht. In diesem Schriftsatz hat der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers in Ergänzung des bisherigen Vorbringens die beigefügte umfangreiche E-Mail des Herrn A. vom 7. April 2024 und dessen „tagebuchartige Zusammenfassung“ der Geschehnisse zum Inhalt seines Vortrags erklärt. Für eine eigene Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des vorgebrachten Streitstoffs ist nichts ersichtlich. Im Übrigen fehlt es insoweit auch an der Auseinandersetzung mit den Gründen der Entscheidung (vgl. § 146 Abs. 4 VwGO). Das weitere Vorbringen der Beschwerde, zwischenzeitlich die Erlaubnis zur Haltung des Hundes beantragt zu haben sowie zuzusichern, dass sich der Antragsteller an die Leinen- und Maulkorbpflicht halten und nur persönlich den Hund außerhalb des eigenen, zugleich ausbruchssicheren Grundstücks führen werde, berührt die streitbefangene Feststellung der Gefährlichkeit des Hundes in Ziffer 1 des Bescheides nicht. Hiermit kommt der Antragsteller lediglich der unter Sofortvollzug gestellten Anordnung in Ziffer 2 des Bescheides nach. Zu der Anordnung als solche verhält sich die Beschwerde nicht. Soweit sich die Beschwerde allgemein gegen die Bewertung des Verwaltungsgerichts, wonach die Feststellung der Gefährlichkeit des Hundes des Antragstellers rechtlichen Bedenken nicht begegne, wenden sollte, fehlt es an der inhaltlichen Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung im Einzelnen, insbesondere zu den Feststellungen des Gerichts hinsichtlich des Beißvorfalls und den daraus gezogenen rechtlichen Schlüssen. Sie legt insoweit nicht dar, weshalb die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO). Die Beschwerde beschränkt sich im Wesentlichen darauf, die Richtigkeit der Bewertung des Verwaltungsgerichts zu einer Aussage der Bürgermeisterin in Zweifel zu ziehen, indem sie geltend macht, dass gegenüber dem Antragsteller bzw. dessen Sohn zu keinem Zeitpunkt von der Bürgermeisterin oder einer anderen Person der Antragsgegnerin geäußert worden sei, dass sich ein positiver Wesenstest des Hundes nicht auf die Frage der Einstufung als gefährlicher Hund auswirke. Vielmehr habe der Antragsteller als „ganz normaler Bürger“ angesichts der behördlichen Äußerungen und eines beigebrachten positiven Wesenstests, der sich in einem Gutachten einer Fachperson manifestiere, die die Gefährlichkeit des Hundes verneint habe, immer davon ausgehen können, dass bei einem positiven Wesenstest der Hund nicht als gefährlicher Hund eingestuft werde. Er - der Antragsteller - sei schon angesichts der Äußerungen der Bürgermeisterin - der „oberste[n] Verwaltungsinstanz bzw. […] höchste[n] Politikerin der Gemeinde“ - ohne Misstrauen gewesen, so dass er nichts hinterfragt habe. Hiermit wiederholt die Beschwerde im Wesentlichen ihre gegenteilige - vom Verwaltungsgericht nicht geteilte - Rechtsauffassung, ohne sich mit der rechtlichen Bewertung des Gerichts auseinanderzusetzen. Dieses hatte zutreffend ausgeführt (vgl. Beschlussabdruck S. 5 [2. Absatz]): „Der Antragsteller kann auch nicht damit gehört werden, die Bürgermeisterin der Antragsgegnerin habe sich dahingehend geäußert, dass bei Vorlage eines positiven Wesenstests „die Angelegenheit beendet würde“ und er deshalb davon ausgegangen sei, der Feststellungsbescheid würde sich „automatisch in Luft auflösen“ und die Durchführung eines Erlaubnisverfahrens sei von daher entbehrlich. Unabhängig davon, dass der Antragsteller den Wesenstest vom 28. Oktober 2023 der Antragsgegnerin erst am 1. Februar 2024 - und damit lange nach Ablauf der 3-Monats-Frist des § 5 Abs. 3 HundG LSA - vorgelegt hat, kann in der Äußerung der Bürgermeisterin keine rechtsverbindliche Zusage auf eine Aufhebung des streitgegenständlichen Bescheids gesehen werden, da es insoweit an der nach § 38 Absatz 1 Satz 1 VwVfG erforderlichen Schriftform der Zusage fehlt. Der Kläger kann sich auch nicht auf einen durch die (angebliche) Äußerung ausgelösten, nicht vermeidbaren Rechtsirrtum berufen. Seine Einschätzung, der Verwaltungsakt würde automatisch gegenstandslos, beruhte nicht auf falschen Informationen seitens der Antragsgegnerin und ist damit in der Sphäre des Antragstellers verschuldet. Denn die (angeblichen) Äußerungen der Bürgermeisterin „die Angelegenheit würde nach Einreichung eines positiven Gutachtens beendet“ bzw. „wenn der Test entsprechend positiv ausfällt, machen wir einen Haken an die Sache“ lassen das Verfahren der Erledigung nach Vorlage des Tests offen. In den Äußerungen kann insbesondere kein treuwidriges Abhalten von der Antragstellung auf Erlaubnis der Haltung eines gefährlichen Hundes gesehen werden. Der Antragsteller wurde auf die Durchführung eines Erlaubnisverfahrens sowohl in der Anlage 1 zum streitgegenständlichen Bescheid als auch von der Antragsgegnerin mehrfach mündlich hingewiesen. Im Übrigen verbleibt es dabei, dass die Folgen eines Rechtsirrtums grundsätzlich denjenigen treffen, der diesem Irrtum unterliegt und für dessen Handeln bzw. Unterlassen er ursächlich ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 8. Dezember 2011 - OVG 11 B 24.10 - juris Rn. 108 m.w.N.)“. Das Beschwerdevorbringen gibt keinen Anlass zu einer anderen rechtlichen Bewertung. Es ist auch nicht angezeigt, mit einer Entscheidung über die Beschwerde - wie von dem Antragsteller begehrt - zuzuwarten, „bis in den nächsten Tagen, max. in den nächsten Wochen“ sämtliche Voraussetzungen für die Entscheidung über seine mittlerweile beantragte Erlaubnis zur Haltung eines gefährlichen Hundes beigebracht werden könnten. Für das vorliegende Verfahren ist es nicht von rechtlicher Relevanz, dass die Antragsgegnerin mittlerweile mit Bescheid vom 13. März 2024 die Sicherstellung und Verwahrung des Hundes des Antragstellers angeordnet hat. Den Streitgegenstand des hiesigen Verfahrens bildet der den Bescheid der Antragsgegnerin vom 5. September 2023 betreffende Antrag des Antragstellers und damit zuvorderst die Feststellung der Gefährlichkeit des Hundes des Antragstellers. Auch wäre eine Antragserweiterung im Beschwerdeverfahren nach § 146 Abs. 4 VwGO nicht statthaft. Dem Antragsteller bleibt es unbenommen, hinsichtlich der bevorstehenden Sicherstellung und Verwahrung mit der Antragsgegnerin Kontakt aufzunehmen und eine Einigung anzuregen bzw. um vorläufigen Rechtsschutz hinsichtlich der Verfügung der Antragsgegnerin vom 13. März 2024 nachzusuchen. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. III. Der Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziffer 35.2 und 1.5 des Streitwertkatalogs und entspricht der verwaltungsgerichtlichen Festsetzung. IV. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).