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Beschluss

3 O 57/24

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGST:2024:0411.3O57.24.00
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Leitsätze
Tierärzten kommt bei der Feststellung von Zuwiderhandlungen gegen § 2 TierSchG sowohl hinsichtlich der Frage, ob grobe oder wiederholte Zuwiderhandlungen gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen vorliegen, als auch hinsichtlich der Frage, ob den Tieren die in § 16a Abs. 1 TierSchG vorausgesetzten qualifizierten Folgen zugefügt worden sind, eine vorrangige Beurteilungskompetenz zu. (Rn.7) Haltungsbedingungen in Form verkoteter Unterstand, freier Auslauf auf z.T. vermülltem Hof, fehlender Ruheplatz, ungenügender Auslauf, lassen darauf schließen, dass über einen längeren Zeitraum andauernde defizitäre Haltungsbedingungen bestanden haben. (Rn.10)
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen den die Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss des Verwaltungsgerichts Halle - 1. Kammer - vom 26. Februar 2024 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Tierärzten kommt bei der Feststellung von Zuwiderhandlungen gegen § 2 TierSchG sowohl hinsichtlich der Frage, ob grobe oder wiederholte Zuwiderhandlungen gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen vorliegen, als auch hinsichtlich der Frage, ob den Tieren die in § 16a Abs. 1 TierSchG vorausgesetzten qualifizierten Folgen zugefügt worden sind, eine vorrangige Beurteilungskompetenz zu. (Rn.7) Haltungsbedingungen in Form verkoteter Unterstand, freier Auslauf auf z.T. vermülltem Hof, fehlender Ruheplatz, ungenügender Auslauf, lassen darauf schließen, dass über einen längeren Zeitraum andauernde defizitäre Haltungsbedingungen bestanden haben. (Rn.10) Die Beschwerde der Klägerin gegen den die Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss des Verwaltungsgerichts Halle - 1. Kammer - vom 26. Februar 2024 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. I. Die nach 146 Abs. 1 VwGO zulässige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Halle - 1. Kammer - vom 26. Februar 2024 über die Ablehnung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Klageverfahren beim Verwaltungsgericht hat keinen Erfolg. Prozesskostenhilfe soll das Gebot der Rechtsschutzgleichheit verwirklichen, indem Bedürftige und nicht Bedürftige in den Chancen ihrer Rechtsverfolgung gleichgestellt werden. Da das Bewilligungsverfahren den grundsätzlich gebotenen Rechtsschutz nicht selbst bietet, sondern erst zugänglich macht, dürfen die Anforderungen nicht überspannt werden. Die Prüfung der hinreichenden Erfolgsaussicht dient nicht dazu, die Rechtsverfolgung selbst in das summarische Prozesskostenhilfeverfahren vorzuverlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. Insbesondere darf das Bewilligungsverfahren nicht dazu benutzt werden, die Klärung streitiger Rechts- oder Tatsachenfragen im Hauptsacheverfahren zu verhindern. Seiner Zielrichtung nach soll nicht die abschließende Prüfung der Begründetheit der Klage in das Verfahren zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe verlagert und damit die Hauptsache vorweggenommen werden. Ein Erfolg des Rechtsbehelfs muss nicht gewiss sein; vielmehr reicht eine gewisse Wahrscheinlichkeit aus, die bereits gegeben ist, wenn im Zeitpunkt der Bewilligungsreife ein Obsiegen im Hauptsacheverfahren ebenso wahrscheinlich ist wie ein Unterliegen (zum Ganzen: vgl. SächsOVG, Beschluss vom 14. Oktober 2016 - 3 D 85/16 - juris Rn. 2 f.). Der Klageantrag der Klägerin hatte im Zeitpunkt der Bewilligungsreife des Prozesskostenhilfeantrags keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Voranzustellen ist, dass der Prozessbevollmächtigte der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 11. März 2024 den Klageantrag geändert und nunmehr beantragt hat, den Bescheid des Beklagten vom 12. Januar 2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Landesverwaltungsamts vom 13. September 2021 hinsichtlich seiner Nummer 2 (Tierhaltungs- und Betreuungsverbot) und seiner Nummer 5 (Zwangsgeldandrohung) aufzuheben und festzustellen, dass der Bescheid des Beklagten vom 12. Januar 2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Landesverwaltungsamts vom 13. September 2021 hinsichtlich seiner Nummer 1 (endgültige Fortnahme und Veräußerung der Pferde) rechtswidrig war. Zutreffend ist das Verwaltungsgericht im ablehnenden Beschluss vom 26. Februar 2024 davon ausgegangen, dass der Prozesskostenhilfeantrag unbegründet ist, weil die - zu diesem Zeitpunkt noch - beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bot. Der streitbefangene Bescheid des Beklagten vom 12. Januar 2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Landesverwaltungsamts Sachsen-Anhalt vom 13. September 2021, mit dem gegenüber der Klägerin u.a. die endgültige Fortnahme zweier Pferde (Ziffer 1) und ein Tierhaltungs- und Betreuungsverbot (Ziffer 2) angeordnet wurden sowie ein Zwangsgeld angedroht wurde (Ziffer 5), begegnet(e) keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Auch das Beschwerdevorbringen gibt keinen Anlass zu einer anderen rechtlichen Beurteilung. Die Beschwerde trägt vor, dass das Gericht über die von dem Beklagten zugrunde gelegten Tatsachen (keine verhaltensgerechte Unterbringung der Pferde über einen sehr langen Zeitraum [fehlende Bewegung, keine arttypische Ruhemöglichkeit, kein angemessener Boden auf dem Grundstück], Unrat und Fäkalien auf dem Hof, Länge der Pferdehufe, Kritik an der Hundehaltung [unsauber, nicht ungezieferfrei], insgesamt Gesundheits-, Pflegezustand und Haltungsbedingungen sei so gewesen, dass Tiere litten und gesundheitliche Schäden hätten) Beweis erheben müsse, da die Klägerin diese substantiiert bestritten habe bzw. eine rechtfertigende Sondersituation temporär bestanden hätte. Dies habe - so die Klägerin - zur Folge, dass gewisse Erfolgsaussichten in dem Verfahren bestünden, mithin Prozesskostenhilfe zu gewähren sei. Die Erfolgsaussichten waren vorliegend nicht offen. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend darauf abgestellt, dass seitens der Klägerin wiederholte Zuwiderhandlungen gegen § 2 TierSchG und erhebliche Mängel in der Tierhaltung vorlagen. Diese ergeben sich sowohl aus dem Bescheid des Beklagten vom 12. Januar 2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Landesverwaltungsamts Sachsen-Anhalt vom 13. September 2021 als auch aus dem vorgelegten Verwaltungsvorgang und den Feststellungen der beamteten Tierärzte. Letzteren kommt dabei - wie das Verwaltungsgericht zutreffend in seinem Beschluss unter Verweis auf die Rechtsprechung ausführt - sowohl hinsichtlich der Frage, ob grobe oder wiederholte Zuwiderhandlungen gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen vorliegen, als auch hinsichtlich der Frage, ob den Tieren die in § 16a Abs. 1 TierSchG vorausgesetzten qualifizierten Folgen zugefügt worden sind, eine vorrangige Beurteilungskompetenz zu. Der erstinstanzliche Vortrag einschließlich der Beweisangebote der Klägerin ist nicht geeignet, diese fachliche Beurteilung zu entkräften. Ein - wie von der Beschwerde behauptetes - substantiiertes Bestreiten unter Beweisantritt, das eine gewisse Wahrscheinlichkeit für den Erfolg der Klage nach sich ziehe, liegt nicht vor. (1) Mit der Klageschrift trug die Klägerin zunächst vor, dass keines der Tiere Defizite im Bereich des Ernährungszustandes aufgewiesen oder an Schmerzen oder sonstigen Leiden gelitten habe, die auf die Tierhaltung zurückzuführen seien. Hierbei ist zunächst festzustellen, dass der Klägerin etwaige Defizite hinsichtlich des Ernährungszustands ihres Pferdes L. und der Hunde nicht vorgehalten wurden. Amtstierärztlich wurde ein schlechter Ernährungszustand (nur) hinsichtlich des Wallachs bzw. der im Wohnhaus der Klägerin gehaltenen Bartagame am 28. Oktober 2020 bzw. am 25. November 2020 attestiert, so dass der Vortrag der Beschwerde - unstreitig sei, dass sämtliche Tiere in keinem schlechten Ernährungszustand gewesen seien - unzutreffend ist. Zum Beweis der Behauptungen der Klägerin verweist die Klageschrift allgemein auf Lichtbilder aus der Verwaltungsakte, das Zeugnis des Herrn H., der wohl der Lebensgefährte der Klägerin ist, sowie des Tierarztes Dr. S. Diese Beweisangebote sind nicht geeignet, die amtsärztlichen Feststellungen und Schlussfolgerungen in Zweifel zu ziehen. Die Lichtbilder im Verwaltungsvorgang - insbesondere die Lichtbildmappe vom 25. November 2020 - stehen den Behauptungen der Klägerin bereits diametral entgegen. Der schlechte Ernährungszustand des Wallachs ist ohne Weiteres ersichtlich. Auch die dokumentierte Erscheinung des Tieres und die vorgefundenen Haltungsbedingungen (verkoteter Unterstand, freier Auslauf auf z.T. vermülltem Hof, fehlende Ruheplatz, ungenügender Auslauf etc.) lassen darauf schließen, dass über einen längeren Zeitraum andauernde defizitäre Haltungsbedingungen bestanden haben. Es liegt auf der Hand, dass das Tier erheblich vernachlässigt wurde und ihm damit jedenfalls länger anhaltende Leiden zugefügt worden sind. Etwaige gegenteilige Behauptungen des Lebensgefährten der Klägerin vermögen die amtstierärztlichen Feststellungen und Schlussfolgerungen nicht zu erschüttern. Auch das den Tierarzt Dr. S. betreffende Beweisangebot bleibt ohne Substanz. Die Klägerin behauptet schon nicht, dass ihre Tiere bis zu ihrer Wegnahme unter regelmäßiger medizinischer Kontrolle des vorbezeichneten Tierarztes gestanden hätten, so dass bereits nicht feststeht, ob dieser den bestrittenen Ernährungszustand des Wallachs aus eigener Anschauung beurteilen kann. Die Klägerin legt auch keine Unterlagen - wie Tierarztrechnungen oder -befunde - vor, aus denen sich Gegenteiliges ergeben könnte. Hinsichtlich der darüber hinaus im Einzelnen unbestritten gebliebenen amtstierärztlich festgestellten Haltungsbedingungen behauptet die Klägerin lediglich allgemein, dass der namentlich benannte Tierarzt diese Haltungsbedingungen in ihren Folgen anders bewerten würde, ohne etwaige Schlussfolgerungen des Tierarztes zu Haltungsumständen und deren Folgen im Ansatz darzulegen. Nach alledem erscheint der Beweiswert der angebotenen Beweismittel auch unter Berücksichtigung des im Prozesskostenhilfeverfahren erleichterten Maßstabs gering, so dass eine Beweiserhebung mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil der Klägerin ausgehen würde und die Gewährung von Prozesskostenhilfe nicht stützt. (2) Soweit die Klägerin in ihrer Klageschrift unter Verweis auf ihre Parteivernehmung hinsichtlich des äußeren Zustands des Wallachs darauf verweist, dass es sich um altersbedingte Defizite des 28-jährigen Pferdes handele, die aufgrund einer im Einzelnen geschilderten Historie nachvollziehbar und von der Klägerin nicht zu verantworten seien, kann dem schon nicht gefolgt werden. Der äußere - amtstierärztlich attestierte - schlechte Pflegezustand des Wallachs (Fell, Mähne, Hufe, Zähne) lässt sich anhand der Bilddokumentation vom 25. November 2020 und den amtstierärztlichen Feststellungen im Verwaltungsvorgang u.a. vom 28. Oktober 2020 ohne Weiteres nachvollziehen. Darüber hinaus zeigt die bei dem Verwaltungsvorgang befindliche Bilddokumentation für den Folgezeitraum vom 18. April bis 12. Mai 2021, dass sich der Ernährungs- und Pflegezustand des Wallachs nach seiner Fortnahme am 25. November 2020 sichtbar verbessert hat. Soweit die Klägerin eine permanente Betreuung durch einen Tierarzt und einen Hufschmied pauschal behauptet, werden diese Personen weder namentlich bezeichnet noch wird deren Tätigkeit durch etwaige Unterlagen belegt. Bereits mit bestandskräftiger Verfügung vom 30. Oktober 2020 war die Klägerin von dem Beklagten aufgefordert worden, Nachweise über tierärztliche Behandlungen bzw. Nachweise über die Behandlung durch Hufschmiede bzw. Barhufpfleger am Standort der Tierhaltung vorzulegen. Entsprechende - die Vergangenheit betreffende Nachweise - hat die Klägerin bis heute nicht vorgelegt, sondern sich auf die bloße Behauptung beschränkt, dass ihre Tiere betreut worden seien. Dieser Vortrag ist nicht geeignet, die amtstierärztlichen Feststellungen zu widerlegen, so dass sich auch hieraus keine Erfolgsaussichten ableiten lassen. (3) Der mit Beweisangeboten (Parteivernehmung, Zeugnis des Lebensgefährten) unterlegte erstinstanzliche Vortrag der Klägerin, wonach die Pferde einen Unterstand und damit einen Schutz vor Regen gehabt hätten bzw. auf Aufforderung im Nachhinein ein Windschutz angebracht worden sei, greift ebenfalls zu kurz und fördert die Erfolgsaussichten der Klage nicht. Die Klägerin war u.a. mit bestandskräftiger Verfügung vom 30. Oktober 2020 aufgefordert worden, bis zum 11. November 2020 den Aufenthaltsbereich der Pferde (Unterstand bzw. Box und die Ausläufe) auszumisten, d.h. Exkremente und nasse Einstreubereiche zu entfernen, eine ausreichend große, trockene und verformbare Liegefläche zur Verfügung zu stellen, potentielle Verletzungsgefahren durch Unrat im Aufenthaltsbereich der Tiere zu entfernen bzw. dem Wallach einen Zugang zu einem Witterungsschutz von 10,8 qm zur Verfügung zu stellen. Zu alledem verhält sich die Klägerin nicht. Insbesondere behauptet sie auch nicht, einen Witterungsschutz in ausreichender Größe in Entsprechung der Anordnung vorgehalten zu haben. (4) Soweit die Klägerin mit der Klageschrift behauptet, dass die Möglichkeit bestanden habe, im Rahmen des Hofes Auslauf zu halten, und dass sie regelmäßig die Pferde ausgeführt und auf die Koppel verbracht hätte, berücksichtigt sie nicht die fehlende Eignung des Hofes als Aufenthaltsbereich des Wallachs. Ausweislich der Bilddokumentation vom 25. November 2020 bzw. der im Verwaltungsvorgang befindlichen Fotografien aus den Monaten März, April und September 2020 war der Auslauf des Wallachs auf dem Hof der Klägerin fortgesetzt durch Unrat verstellt, was Verletzungsgefahren bedingt hat. Zum anderen belegen die von der Klägerin vorgelegten vier Fotografien, deren Aufnahmedaten schon nicht bekannt ist, nicht die Regelmäßigkeit der Koppelnutzung. Mit ihrer Klageschrift trägt die Klägerin auch nicht vor, in welchem Rhythmus und über welchen Zeitraum sie die Pferde auf die Koppel verbracht haben will. Erstmals in der mündlichen Verhandlung und damit nach der Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag hat sie erklärt, dass die Pferde etwa vier- bis fünfmal in der Woche für mehrere Stunden auf der Koppel gewesen seien. Demgegenüber ist bereits bei der Kontrolle am 29. Januar 2019 amtstierärztlich festgestellt worden, dass die Pferde der Klägerin seit mehr als vier Monaten nicht mehr auf die gepachtete Koppel verbracht worden waren. Der Lebensgefährte der Klägerin, den sie selbst als Zeugen für die regelmäßige Verbringung auf die Koppel benennt, hat entsprechende Angaben gemacht und das amtliche Protokoll gegengezeichnet. Zu den dortigen Angaben verhält sich die Klägerin nicht, insbesondere behauptet sie nicht, dass eine unrichtige Dokumentation erfolgt sei. Erneut wurde bei der am 7. April 2020 erfolgten amtlichen Kontrolle festgestellt, dass die gepachtete Koppelfläche mangels Einzäunung nicht genutzt wird. Zwar hat die bei der Kontrolle anwesende Klägerin die Unterschrift unter dem amtstierärztlichen Protokoll verweigert. Sie trägt indes bis zur erstinstanzlichen Entscheidung über ihr Prozesskostenhilfegesuch nicht vor, dass die dortigen Angaben unrichtig seien. Erstmals in der mündlichen Verhandlung hat sie ihren bisherigen Vortrag dahingehend ergänzt, mangels Weidezauns „Plastikpfähle mit Glitterband“ gesetzt zu haben und vor Ort geblieben zu sein. Dieses - gesteigerte - Vorbringen ist insoweit unsubstantiiert, als unklar bleibt, wann die Klägerin diese Praxis etabliert haben will und bis wann sie angedauert haben soll. Schließlich trägt sie auch nicht vor, dass die Pferde während ihrer unfallbedingten Erkrankung, hinsichtlich derer sie allein das Ende (31. Oktober 2020) und nicht den Beginn benennt, auf die Koppel geführt worden wären. Nach alledem besteht für eine fortgesetzte/dauerhafte regelmäßige Koppelnutzung auch nach dem bisherigen Vorbringen der Klägerin kein Anhalt, so dass es einer Beweiserhebung nicht bedurfte. (5) Soweit die Klägerin meint, dass ihre Tiere nur temporär unterversorgt gewesen seien, ohne dass sie ein Verschulden treffe (Verkehrsunfall und Haft) bzw. die Nutzbarkeit der Auslaufflächen nur temporär aufgrund mehrtägiger Regen- und Schneefälle eingeschränkt gewesen seien und sie zu dem „Normalzustand“ der Betreuung und Versorgung der Tiere dem Gericht Beweisangebote unterbreitet habe, führt dies nicht weiter. Entgegen der Darstellungen der Klägerin ist es nicht so, dass allein Ende des Jahres 2020 Haltungsprobleme bestanden hätten. Ausweislich des Verwaltungsvorgangs sind tierschutzwidrige Zustände über einen Zeitraum von vier Jahren fortgesetzt amtstierärztlich dokumentiert und haben zu bestandskräftigen tierschutzrechtlichen Anordnungen geführt. Insbesondere Anfang des Jahres 2020 haben mehrere tierschutzrechtliche Kontrollen stattgefunden. Der von der Klägerin behauptete „Normalzustand“ konnte bei diesen nicht festgestellt werden. Dessen ungeachtet gehört zum Pflichtenkreis eines Tierhalters, im Verhinderungsfall für eine zureichende Betreuung und Versorgung der durch ihn gehaltenen Tiere zu sorgen. Dies ist offenkundig für die Zeit ihrer Erkrankung bzw. Inhaftierung nicht geschehen. (6) Im Übrigen ist festzustellen, dass die schriftsätzlich unterbreiteten Beweisangebote der Klägerin nicht in Beweisanträgen mündeten. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung am 11. März 2024 keinen Beweisantrag gestellt. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Außergerichtliche Kosten werden gemäß § 166 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO nicht erstattet. III. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).