Beschluss
3 L 31/24
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGST:2024:0716.3L31.24.00
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Leitsätze
Der Begriff der Lagerung i.S. des Art 24 Abs 1 Buchst i der VO (EG) 1069/2009 (juris: EGV 1069/2009) erfasst die Unterbrechung eines Transportvorgangs für einen Zeitraum von einigen Stunden bis zu acht Stunden, während dessen Transportbehälter mit tierischen Nebenprodukten der Kategorie 3 von einem Transportfahrzeug in ein anderes umgeladen werden, bevor sie zu einer Verarbeitungsanlage gebracht werden, ohne dass diese tierischen Nebenprodukte während dieser Unterbrechung behandelt oder in andere Transportbehälter umgefüllt werden (vgl. EuGH, Urteil vom 22. Februar 2024 - C-85/23). (Rn.29)
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg - 1. Kammer - vom 27. Oktober 2020 geändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.
Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert für das Rechtsmittelverfahren wird auf 10.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Begriff der Lagerung i.S. des Art 24 Abs 1 Buchst i der VO (EG) 1069/2009 (juris: EGV 1069/2009) erfasst die Unterbrechung eines Transportvorgangs für einen Zeitraum von einigen Stunden bis zu acht Stunden, während dessen Transportbehälter mit tierischen Nebenprodukten der Kategorie 3 von einem Transportfahrzeug in ein anderes umgeladen werden, bevor sie zu einer Verarbeitungsanlage gebracht werden, ohne dass diese tierischen Nebenprodukte während dieser Unterbrechung behandelt oder in andere Transportbehälter umgefüllt werden (vgl. EuGH, Urteil vom 22. Februar 2024 - C-85/23). (Rn.29) Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg - 1. Kammer - vom 27. Oktober 2020 geändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge. Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert für das Rechtsmittelverfahren wird auf 10.000 Euro festgesetzt. I. Die Klägerin wendet sich gegen einen Bescheid, mit dem ihr die Lagerung von tierischen Nebenprodukten in einer von ihr betriebenen Halle untersagt wurde. Die Klägerin erhielt mit Bescheid vom 10. November 2004 auf der Grundlage von Art. 17 der Verordnung 1774/2002/EG (ABl. L 273 S. 1) die Zulassung als Verarbeitungsbetrieb für tierische Nebenprodukte der Kategorie 3. Im Jahr 2016 führte der Beklagte Betriebskontrollen in einer von der Klägerin betriebenen Halle in B-Stadt durch. Dabei stelle er fest, dass sich dort Transportbehälter mit Schlachtabfällen und Fleischresten, die als Kategorie-3-Material im Sinne von Art. 10 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 eingestuft waren, in einem mit einer Kühleinrichtung versehenen Lkw-Auflieger befanden. Die Schlachtabfälle waren teilweise im Zustand beginnender Verwesung. Auf dem Hallenboden befanden sich aus Transportbehältern ausgelaufene Flüssigkeitsansammlungen mit Maden. Ferner befand sich im Randbereich der Halle Mäuse- und Rattenkot. Es wurde festgestellt, dass der Transport und das Abstellen des Materials in der Halle üblicherweise wie folgt ablaufen: Die Transportbehälter werden bei den Erzeugern mit fünf kleineren Fahrzeugen - zwei Sattelzügen und drei kleineren Fahrzeugen - eingesammelt und zur Halle in B-Stadt gebracht. Die Behälter werden sodann, ohne dass ihr Inhalt behandelt oder in andere Behälter umgefüllt wird, von Mitarbeitern der Klägerin oder den Fahrern unmittelbar in den Kühlauflieger umgeladen. Es gibt keinen Nachweis dafür, dass die Transportbehälter auf dem Hallenboden abgestellt werden. Die Transportbehälter befinden sich teilweise über einige Stunden in dem Kühlauflieger am Standort. Die Verweildauer beträgt nach Angaben der Klägerin in der Regel zwei, in Einzelfällen bis zu acht Stunden. Eine darüber hinausgehende Verweildauer konnte nicht festgestellt werden. Sind alle Transportbehälter eingesammelt, fährt der Lkw mit dem Kühlauflieger zu einer von der Klägerin betriebenen Verarbeitungsanlage in A-Stadt, wo die Materialien entsorgt oder verwertet werden. Bei den Transportbehältern handelt es sich nicht um luft- bzw. wasserdicht abschließende Behältnisse, sondern überwiegend um übliche Abfallbehälter (240-Liter-Behälter) und sog. Euro-Boxen (600 Liter). Über eine behördliche Zulassung der Räumlichkeiten als Anlage zur Lagerung tierischer Nebenprodukte verfügt die Klägerin nicht. Der Beklagte untersagte der Klägerin - nach Anhörung - mit Bescheid vom 4. Januar 2017 die Lagerung von tierischen Nebenprodukten am Standort in B-Stadt und drohte ihr für den Fall der Nichtbefolgung ein Zwangsgeld an. Hierzu sei sie nach § 12 Abs. 2 TierNebG befugt. In der Halle finde eine zulassungsbedürftige Lagerung tierischer Nebenprodukte i.S. des Art. 24 Abs. 1 Buchst. i der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 statt. Über eine Zulassung verfüge die Klägerin nicht. Die Zwangsgeldandrohung entspreche den gesetzlichen Regelungen und sei verhältnismäßig. Den hiergegen von der Klägerin erhobenen Widerspruch wies das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt mit Bescheid vom 16. Mai 2017 zurück. Am 9. Juni 2017 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen vorgetragen: Das Umladen sei Teil der Beförderung der Produkte; der Entsorgungsvorgang werde dadurch nicht unterbrochen. Aus der Umladung ergebe sich auch keine Gefahr einer Schädigung. Im Abfallrecht werde allgemein die Auffassung vertreten, dass eine Unterbrechung der Beförderung von ein bis drei Tagen noch dem Transportvorgang zuzurechnen sei. Eine genehmigungspflichtige Zwischenlagerung liege erst bei längeren Unterbrechungen vor. Ein kurzzeitiges bloßes Umladen auf andere Transportmittel sei keine Lagerung. Ähnliche Abgrenzungen gebe es im Anlagenzulassungsrecht und Störfallrecht. Für ein anderes Verständnis im Tiernebenprodukterecht gebe es keinen Grund. Insbesondere bestünde bei der Beförderung tierischer Nebenprodukte kein höheres Risiko als bei der Beförderung gefährlicher Güter oder gefährlicher Abfälle. Das gelte insbesondere, wenn es sich - wie hier - um Rohmaterialien der Kategorie 3 handele, die nicht etwa hochinfektiös, sondern im Grunde lebensmitteltauglich seien. Auch die konkreten Abläufe in B-Stadt seien so gestaltet, dass eine Verladung von Fahrzeug zu Fahrzeug stattfinde, in der Halle selbst kein Material gelagert werde und die Verweilzeit des Materials im Lastkraftwagen in Stunden zu bemessen sei. Mittlerweile sei der Standort ertüchtigt; Mängel seien beseitigt worden. Die Klägerin hat beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 4. Januar 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landesverwaltungsamts Sachsen-Anhalt vom 16. Mai 2017 aufzuheben. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat im Wesentlichen erwidert: Für die Richtigkeit der von ihm vertretenen Auslegung spreche der zweite Erwägungsgrund der Verordnung (EG) 1069/2009, in dem die von tierischen Nebenprodukten ausgehenden Gefahren hervorgehoben würden. Die Lagerung von tierischen Nebenprodukten sei unter Erlaubnisvorbehalt gestellt worden, weil jede Verzögerung der Entsorgung die Gefahr einer Schädigung vergrößere. Dies sei auch bei einer kurzfristigen Verzögerung der Fall. Das Ziel der Abwehr solcher Gefahren beispielsweise beim unsachgemäßen Transport gehe auch aus der Begründung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes vom 11. März 2016 hervor. Mit Urteil vom 27. Oktober 2020 hat das Verwaltungsgericht den Bescheid vom 4. Januar 2017 und den Widerspruchsbescheid vom 16. Mai 2017 aufgehoben: Bei der Beförderung von potentiell gefährlichen Gütern sei eine - hier vorliegende - kurzfristige, jedenfalls nicht mehrtätige Unterbrechung des Transportvorgangs, die nicht mit einem regelmäßigen Entleeren bzw. Wechsel der Transportbehältnisse verbunden sei, nicht als „Lagern“ i.S. des Art. 24 Abs. 1 Buchst. i der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 zu erachten. Der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (Urteile vom 23. Mai 2019 - C-634/17 - und vom 3. September 2020 - C 21/19 u.a. -) sei zwar zu entnehmen, dass der der Verordnung (EG) 1069/2009 zugrunde liegende Vorsorgegrundsatz auf eine Verringerung sämtlicher mit tierischen Nebenprodukten verbundenen Risiken für die Gesundheit von Mensch und Tier und für die Umwelt sowie auf den Schutz der Sicherheit der Lebens- und Futtermittelkette gerichtet sei. Den Entscheidungen des Gerichtshofs lasse sich jedoch nicht entnehmen, dass das Vorsorgeprinzip dazu zwinge, den Begriff des „Lagerns“ so weit auszulegen, dass möglichst viele Tätigkeiten, die einen Zusammenhang mit der Beförderung von tierischen Nebenprodukten, insbesondere dem vom Verordnungsgeber als weniger gefährlich angesehenen Kategorie-3-Material aufwiesen, einem Zulassungszwang unterworfen werden könnten. Vielmehr führe der Gerichtshof aus, dass die Verordnung (EG) 1069/2009 von dem Bemühen um Verhältnismäßigkeit und Kohärenz geprägt sei. Rechtsprechung des Gerichtshofs zur Auslegung der Begriffe „Lagern“ und Befördern“ im Sinne dieser Verordnung liegt nicht vor. Jedoch lasse sich aus den Regelungen und der Rechtsprechung zu den nationalen Rechtsgebieten, die den Transport von potentiell gefährlichen Gütern zum Gegenstand hätten und die teilweise auf unionsrechtlichen Grundlagen beruhten, darauf schließen, dass das hier in Rede stehende Umladen von tierischen Nebenprodukten nicht als „Lagern“ i.S. des Art. 24 Abs. 1 Buchst. i der Verordnung (EG) 1069/2009 zu verstehen sei. So gehe das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht davon aus, dass der zeitweilige Aufenthalt von gefährlichen Gütern an Belade-, Umlade- und Endhaltestellen auf einem Güterbahnhof dem Beförderungsvorgang gemäß der Gefahrgutverordnung Eisenbahn zuzurechnen sei (Urteil vom 16. Dezember 1992 - 7 L 3734/91 -, juris). Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 8. Juni 2005 - 8 A 3745/03 - juris) habe das Umladen von Gütern nach der Gefahrstoffverordnung in einem Container-Umschlagterminal als eine dem Transport zuzurechnende Zwischenlagerung verstanden, wenn ein zeitlicher Zusammenhang mit dem Transport bestehe, und habe sich bei der Bewertung des Zeitraums an der „24-Stunden-Regel“ orientiert. Auch im Abfallrecht werde ein nur kurzzeitig unterbrechendes Umladen von Abfällen auf andere Transportmittel nicht als Lagerung angesehen. Im Wasserrecht sei bei Transportvorgängen ein „Lagern“ nicht schon gegeben, sobald sich der wassergefährdende Stoff nicht mehr in Bewegung befinde, sondern erst, wenn nach der Verkehrsanschauung der Transport tatsächlich unterbrochen werde, also wenn der Schwerpunkt mehr auf dem „Aufbewahren“ als auf dem „Fortbewegen“ liege. Der Gedanke der Beförderungskette liege auch § 2 Abs. 2 GGBefG zugrunde. Bei Anwendung dieser Grundsätze sei das hier in Rede stehende Umladegeschehen noch als Teil der Beförderungskette zu verstehen. Es sei nicht ersichtlich, dass die tierischen Nebenprodukte in der Halle in B-Stadt behandelt worden seien. Die Behälter würden lediglich umgeladen. Ferner habe man nicht festgestellt, dass die Behälter etwa (zeitweilig) auf dem Hallenboden abgelagert gewesen seien. Auch der bei Kontrollen festgestellte Madenbefall lasse nicht auf ein „Lagern“ schließen. Der Madenbefall gebe keinen Schluss auf die Aufenthaltsdauer des Materials in der Halle; er könne sich auch in den Herkunftsbetrieben entwickelt haben. Eine längerfristige Lagerung ergebe sich auch nicht aus den auf dem Hallenboden vorgefundenen Wasserresten mit Fliegenmaden; die Flüssigkeit könne auch beim Umladen von einem Fahrzeug in ein anderes auf den Hallenboden gelangt sein. Vorsorglich sei darauf hinzuweisen, dass Verstößen gegen hygienerechtliche oder infektionsschutzrechtliche Bestimmungen nach Maßgabe der entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen begegnet werden könne. Mit der vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung macht der Beklagte geltend: Es sei von einer mehrtägigen Lagerung von tierischen Nebenprodukten in der Halle in B-Stadt auszugehen. Nach entsprechenden Prüfberichten der Detektei C. hätten die Sammel-Lkw jedenfalls nicht immer am selben Tag das Gelände wieder verlassen. Daher komme es nicht darauf an, ob der Begriff der „Lagerung“ i.S. des Art. 24 Abs. 1 Buchst. i der Verordnung (EG) 1069/2009 auch eine kurzzeitige Zwischenlagerung umfasse. Selbst wenn diese Frage für die Entscheidung des Rechtsstreits maßgeblich wäre, sei die erstinstanzliche Entscheidung nicht überzeugend. Es sei fraglich, ob man den Begriff der Lagerung im Recht der tierischen Nebenprodukte so auslegen könne wie im Abfallrecht. Das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 23. Mai 2019 (a.a.O.) spreche von dem Willen des Unionsgesetzgebers, tierische Nebenprodukte vom Anwendungsbereich der abfallrechtlichen Vorschriften auszuschließen. Im Übrigen sei die Bezugnahme des Verwaltungsgerichts auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs unergiebig und auf verschiedene abfallrechtliche Bestimmungen des deutschen Rechts nicht zielführend. Für die Auslegung des hier maßgeblichen Art. 24 Abs. 1 Buchst. i der Verordnung (EG) 1069/2009 seien unionsrechtliche Erwägungen maßgeblich, über die letztlich nur der Gerichtshof der Europäischen Union entscheiden könne. Mit Urteil vom 9. September 2019 (10 ME 31/19) habe das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht die von ihm, dem Beklagten, vertretene Auffassung bestätigt, dass ein mehrstündiges Abstellen von Containern bzw. eine Zwischenlagerung auf dem Betriebsgelände eine zulassungsbedürftige Lagerung i.S. des Art. 24 Abs. 1 Buchst. i der Verordnung (EG) 1069/2009 darstelle. Der Beklagte beantragt, unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 27. Oktober 2020 - 1 A 310/17 MD - die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie trägt vor: Es verwundere, dass sich der Beklagte den Bericht einer Detektei zu eigen mache, der von einer ihrer Mitbewerberinnen in Auftrag gegeben worden sei. Zudem dokumentiere der Bericht, dass bereits im Jahr 2013 entsprechend ihres Vortrags verfahren worden sei. Die tatsächlichen Annahmen des Verwaltungsgerichts seien zutreffend. Im Übrigen sei die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Auslegung des Begriffs „Lagerung“ richtig. Die Ausführungen des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts seien nicht überzeugend, denn im Gefahrgutrecht, bei der Entsorgung gefährlicher Abfälle und im Immissionsschutzrecht - insbesondere im Störfallrecht - bestehe dieselbe Ausgangslage wie im Tierkörperbeseitigungsrecht. Außerdem unterscheide sich der Sachverhalt, der der Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts zugrunde gelegen habe, in mehrfacher Hinsicht von dem vorliegenden Sachverhalt. Mit Beschluss vom 24. Januar 2023 hat der beschließende Senat das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 267 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union - AEUV - eine Frage zur Auslegung des Art. 24 Abs. 1 Buchst. i der Verordnung (EG) 1069/2009 vom 19. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte) (Abl. I 300 S. 1, berichtigt ABl. 2014 L 348 S. 31), zuletzt geändert durch Art. 46 EU-Düngeprodukte-VO vom 5. Juni 2019 (ABl. L 170 S. 1) vorgelegt. Mit Urteil vom 22. Februar 2024 (C-85/23) hat der Gerichtshof der Europäischen Union entschieden, dass Art. 24 Abs. 1 Buchst. i der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte) dahin auszulegen ist, dass der dort verwendete Begriff der „Lagerung“ die Unterbrechung eines Transportvorgangs für einen Zeitraum von einigen Stunden bis zu acht Stunden erfasst, während dessen Transportbehälter mit tierischen Nebenprodukten der Kategorie 3 von einem Transportfahrzeug in ein anderes umgeladen werden, bevor sie zu einer Verarbeitungsanlage gebracht werden, ohne dass diese tierischen Nebenprodukte während dieser Unterbrechung behandelt oder in andere Transportbehälter umgefüllt werden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und die gewechselten Schriftsätze verwiesen. II. A. Der Senat entscheidet über die zulässige Berufung des Beklagten durch Beschluss gemäß § 130a VwGO, weil er sie einstimmig für begründet und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht für erforderlich hält. B. Die zulässige Berufung des Beklagten ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Bescheid des Beklagten vom 4. Januar 2017 und den Widerspruchsbescheid vom 16. Mai 2017 zu Unrecht aufgehoben. Die Klage der Klägerin gegen diese Bescheide ist zwar zulässig, aber nicht begründet. Der Bescheid vom 4. Januar 2017 und der Widerspruchsbescheid vom 16. Mai 2017 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Beklagte hat der Klägerin mit Bescheid vom 4. Januar 2017 zu Recht die Lagerung von tierischen Nebenprodukten am Standort in B-Stadt untersagt und ihr für den Fall der Nichtbefolgung ein Zwangsgeld angedroht. 1. Die Voraussetzungen für die Untersagung der Lagerung von tierischen Nebenprodukten nach § 12 Abs. 2 TierNebG (Ziffer 1 des Bescheides vom 4. Januar 2017) sind erfüllt. Nach dieser Vorschrift kann die zuständige Behörde im Einzelfall die Anordnungen treffen, die zur Einhaltung der Vorschriften der in § 1 TierNebG genannten unmittelbar geltenden Rechtsakte, dieses Gesetzes sowie der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen erforderlich sind. Zu den in § 1 TierNebG genannten Rechtsakten gehört auch die Verordnung (EG) Nr. 1069/2009. Nach Art. 24 Abs. 1 Buchst. i dieser Verordnung sorgen die Unternehmer dafür, dass die ihrer Kontrolle unterstehenden Anlagen oder Betriebe von der zuständigen Behörde zugelassen werden, wenn diese Anlagen oder Betriebe die Tätigkeit der Lagerung tierischer Nebenprodukte ausüben. a) Die Klägerin hat gegen Art. 24 Abs. 1 Buchst. i der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 verstoßen, indem sie in ihrer Halle in B-Stadt ohne behördliche Zulassung die Lagerung tierischer Nebenprodukte der Kategorie 3 ausgeübt hat. Der Senat ist davon überzeugt, dass in der Halle der Klägerin in B-Stadt tierische Nebenprodukte der Kategorie 3 von kleinen Transportern in einen größeren Lkw umgeladen und dabei für einen Zeitraum von mehreren Stunden in der Halle aufbewahrt werden. Bei Betriebskontrollen im Jahr 2016 wurde festgestellt, dass der Transport und das Abstellen des Materials in der Halle üblicherweise wie folgt ablaufen: Die Transportbehälter werden bei den Erzeugern mit fünf kleineren Fahrzeugen - zwei Sattelzügen und drei kleineren Fahrzeugen - eingesammelt und zur Halle in B-Stadt gebracht. Die Behälter werden sodann, ohne dass ihr Inhalt behandelt oder in andere Behälter umgefüllt wird, von Mitarbeitern der Klägerin oder den Fahrern unmittelbar in den Kühlauflieger umgeladen. Es gibt keinen Nachweis dafür, dass die Transportbehälter auf dem Hallenboden abgestellt werden. Von einer Umladung von tierischen Nebenprodukten der Kategorie 3 ist unabhängig davon auszugehen, dass der Beklagte bei den Kontrollen Behälter mit Material vorgefunden hat, das Verwesungserscheinungen aufwies und deshalb möglicherweise nicht (mehr) der Kategorie 3 zuzuordnen war (vgl. hierzu Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 2. September 2021 - C 836/19 - [ECLI:EU:C:2021:668]). Denn die Feststellungen bei den Kontrollen lassen nicht darauf schließen, dass es sich bei dem Material, das in der Halle umgeladen wird, regelmäßig oder sogar ausschließlich um solches handelt, das nicht die Eigenschaften der Kategorie 3 aufweist. Die Behälter befanden sich für einen Zeitraum von mehreren Stunden in der Halle. Die entsprechenden Feststellungen bei den Betriebskontrollen im Jahr 2016 hat die Klägerin nicht substantiiert in Abrede gestellt. Sie hat sich lediglich gegen die Annahme gewehrt, dass Materialien über mehrere Tage bzw. über Nacht gelagert werden. Nach ihren eigenen Angaben beträgt die Verweildauer in der Regel zwei, in Einzelfällen bis zu acht Stunden. Noch in der Erklärung gegenüber dem Gerichtshof der Europäischen Union vom 26. Mai 2023 hat die Klägerin ausgeführt, dass „die Verweilzeit des Materials im Groß-Lkw in Stunden zu bemessen ist“. Im Hinblick auf die im vorliegenden Fall streitige Frage, ob das Abstellen von Transportbehältern mit tierischen Nebenprodukten von Materialien der Kategorie 3 i.S. des Art. 10 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 im Zusammenhang mit dem Umladen von Behältern in ein anderes Transportfahrzeug über einen mehrstündigen Zeitraum als Lagerung i.S. des Art. 24 Abs. 1 Buchst i dieser Verordnung zu verstehen ist, hat der Gerichtshof der Europäischen Union mit Urteil vom 22. Februar 2024 (C-85/23) entschieden, „dass der dort verwendete Begriff der Lagerung die Unterbrechung eines Transportvorgangs für einen Zeitraum von einigen Stunden bis zu acht Stunden erfasst, während dessen Transportbehälter mit tierischen Nebenprodukten der Kategorie 3 von einem Transportfahrzeug in ein anderes umgeladen werden, bevor sie zu einer Verarbeitungsanlage gebracht werden, ohne dass diese tierischen Nebenprodukte während dieser Unterbrechung behandelt oder in andere Transportbehälter umgefüllt werden“. Unter Berücksichtigung dieser Auslegung besteht kein Zweifel daran, dass das in der Halle in B-Stadt von der Klägerin praktizierte Verfahren nicht als bloßer Bestandteil des Transportvorgangs, sondern als Lagerung i.S. des Art. 24 Abs. 1 Buchst. i der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 anzusehen ist. Daher besteht nach dieser Vorschrift eine Zulassungspflicht. Über die erforderliche Zulassung verfügt die Klägerin nicht. b) Die Entscheidung des Beklagten und der Widerspruchsbehörde, der Klägerin die Lagerung von tierischen Nebenprodukten am Standort in B-Stadt zu untersagen, ist frei von Ermessensfehlern. Die gesetzlichen Grenzen des Ermessens sind nicht überschritten; die Behörden haben von dem ihnen zustehenden Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht (§ 114 Satz 1 VwGO). Die Behörden sind zu Recht davon ausgegangen, dass die Anordnung dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entspricht. Solange eine Zulassung noch nicht beantragt und erteilt ist, kommen mildere Mittel als eine Untersagung der Nutzung der Halle für die hier fragliche Unterbrechung des Transportvorgangs nicht in Betracht, um einen rechtmäßigen Zustand zu erreichen. Auf die Frage, ob ein Absehen von Maßnahmen zur Einhaltung der Vorgaben des Art. 24 Abs. 1 Buchst. i der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 im Ermessenswege unionsrechtlich überhaupt zulässig ist, kommt es daher nicht an. 2. Die Zwangsgeldandrohung (Ziffer 2 des Bescheides vom 4. Januar 2017) ist ebenfalls rechtmäßig. Die Voraussetzungen des § 71 Abs. 1 VwVG LSA i.V.m. §§ 53 Abs. 1, 54 Abs. 1 Nr. 2, 56 Abs. 1 und 59 SOG LSA sind erfüllt. Der Beklagte ist zu Recht davon ausgegangen, dass das angedrohte Zwangsgeld geeignet und in der Höhe angemessen ist, um die Verfügung durchzusetzen. Gegen die weiteren Erwägungen, mit denen der Beklagte seine Ermessensentscheidung im Hinblick auf die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes begründet hat, bestehen keine rechtlichen Bedenken. C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. D. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. E. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe nicht vorliegen. F. Die Entscheidung über Wert des Streitgegenstands beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.