Beschluss
3 L 89/23
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGST:2024:0716.3L89.23.00
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Leitsätze
Zwar trifft es regelmäßig zu, dass die Ausgangsbehörde den angefallenen Verwaltungsaufwand wesentlich besser beurteilen kann als die Widerspruchsbehörde. Die Widerspruchsbehörde darf die Gebühr jedoch nur dann anhand der Verwaltungsgebühr bestimmen, wenn die Ausgangsbehörde die Verwaltungsgebühr ihrerseits rechtmäßig festgesetzt hat. (Rn.31)
Bei der Anordnung, sämtliche Equidenpässe der gehaltenen Pferde im Original vorzulegen und der Anordnung, eine Auflistung sämtlicher Pferde vorzulegen, für die keine Equidenpässe vorliegen, handelt es sich nicht um zwei selbständige Amtshandlungen im Sinne von § 1 Abs. 1 VwKostG LSA und § 1 Abs. 1 AllGO LSA, da die beiden Anordnungen einen einheitlichen Lebenssachverhalt regeln und in Bezug auf den - noch für die Behörde unbekannten/ungeprüften - Equidenbestand die gleiche Zielrichtung verfolgen. (Rn.34)
Bei Anordnungen des Sofortvollzugs handelt es sich um keine selbständigen Amtshandlungen i.S. der Tarifstelle Nr. 5.2, lfd. Nr. 128 AllGO LSA, sondern lediglich um unselbständige Nebenentscheidungen, die Teil der Hauptanordnung ist. (Rn.40)
Der sich nach der Vollstreckungskostenordnung des Landes Sachsen-Anhalt ergebende Gebührenrahmen gelangt bei der unselbständigen Androhung eines Zwangsmittels nicht zur Anwendung. (Rn.44)
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg - 1. Kammer - vom 15. September 2023 wird zurückgewiesen, soweit die Kosten im Bescheid des Beklagten vom 10. März 2023 auf mehr als 3,03 € festgesetzt wurden.
Im Übrigen wird auf die Berufung des Beklagten die Klage unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Magdeburg - 1. Kammer - vom 15. September 2023 abgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des vollstreckungsfähigen Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg - 1. Kammer - vom 15. September 2023 wird zurückgewiesen, soweit die Kosten im Bescheid des Beklagten vom 10. März 2023 auf mehr als 3,03 € festgesetzt wurden. Im Übrigen wird auf die Berufung des Beklagten die Klage unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Magdeburg - 1. Kammer - vom 15. September 2023 abgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des vollstreckungsfähigen Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Der Senat entscheidet über die Berufung des Beklagten gemäß § 130a Satz 1 VwGO ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss, weil er die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht für erforderlich und die Berufung, soweit es die Festsetzung einer Widerspruchsgebühr betrifft, einstimmig für unbegründet bzw. - soweit es die Festsetzung von Auslagen betrifft - einstimmig für begründet hält. Die Beteiligten sind hierzu gehört worden (§ 130a Satz 2 i.V.m. § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO). II. Die zulässige Berufung des Beklagten ist teilweise begründet. Das Verwaltungsgericht hat den angefochtenen Bescheid des Beklagten vom 10. März 2023 zu Unrecht aufgehoben, soweit mit ihm Auslagen in Höhe von 3,03 € festgesetzt worden sind. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid zu Recht aufgehoben; denn insoweit ist der Bescheid rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 1. Voranzustellen ist, dass die Klägerin im Berufungsverfahren ihre ordnungsgemäße Vertretung mit der Unterzeichnung der vorgelegten Prozessvollmacht vom 19. März 2024 durch die Vorstandsvorsitzende Frau B. und das weitere Vorstandsmitglied Herr I. nachgewiesen hat. Hinsichtlich der Klägerin als nicht rechtsfähiger Verein, bei der es an Anhaltspunkten dafür fehlt, dass es sich um einen wirtschaftlichen Verein handelt, ist das Verwaltungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass diese nach § 61 Nr. 2 VwGO beteiligungsfähig ist und durch ihren Vorstand in entsprechender Anwendung des § 26 Abs. 1 Satz 2 BGB vertreten wird, vgl. § 62 Abs. 3 VwGO (im Einzelnen: Urteilsabdruck S. 4). Ausgehend von der als Vereinssatzung entsprechend § 25 BGB zu verstehenden „Gemeinschaftlichen Erklärung zur Gründung der ZG-I.-IG“ vom 20. Juli 2014 hat das Verwaltungsgericht auch zutreffend darauf abgestellt, dass im Vorstand sowie in der Mitgliederversammlung Beschlüsse nach dem Mehrheitsprinzip getroffen werden (Ziffer 11) und dem Vereinsvorstand neben dem Vereinsvorsitzenden mindestens eine weitere Person angehört (Ziffern 8 bis 10). Aus den vorgelegten Unterlagen über die außerordentliche Mitgliederversammlung der Klägerin vom 10. Januar 2024, an der alle namentlich bezeichneten fünf Vereinsmitglieder sowie Herr I. als Gast ausweislich der jeweils geleisteten Unterschriften teilgenommen haben, setzt sich der Vorstand nach der Aufnahme des Herrn I. als Mitglied des nicht eingetragenen Vereins sowie der nachfolgenden einstimmigen Beschlussfassung unter Einschluss des neuen Vereinsmitgliedes nunmehr aus der Vorsitzenden Frau B. und dem weiteren Vorstandsmitglied, Herrn I., zusammen. Besteht damit - wie hier - der Vorstand aus mehreren Personen, so wird der Verein durch die Mehrheit der Vorstandsmitglieder (vgl. § 26 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 BGB analog), mithin durch die beiden Vorstandsmitglieder, die vorliegend auch die Prozessvollmacht erteilt haben, vertreten. 2. Die Klage ist zulässig. Dahinstehen kann, ob das Verwaltungsgericht zutreffend davon ausgegangen ist, dass die Klägerin wirksam von der Vorstandsvorsitzenden Frau B., die die Klage für die Klägerin erhoben hat, vertreten wurde, mithin auch für die Vergangenheit keine Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit der Klage bestehen. Selbst wenn dies - wie der Beklagte meint - nicht der Fall wäre, wurde der Mangel der Prozessfähigkeit jedenfalls nunmehr geheilt. Der Mangel der Prozessfähigkeit kann dadurch geheilt werden, dass der gesetzliche Vertreter die Prozesshandlung nachträglich - auch in der Rechtsmittelinstanz, jedoch nicht mehr nach Rechtskraft des Urteils - genehmigt. Die Genehmigung muss nicht ausdrücklich erfolgen. Es genügt, wenn der gesetzliche Vertreter das Verfahren rügelos fortsetzt. Die Genehmigung wirkt sodann zurück auf den Zeitpunkt zu dem die einzelnen Prozesshandlungen vorgenommen worden waren (vgl. W.-R. Schenke in: Kopp/Schenke, Kommentar VwGO, 29. Aufl. 2023, § 62 Rn. 17 m.w.N.). Hiervon wäre vorliegend auszugehen, denn der Vorstand der Klägerin hat mit der an die Prozessbevollmächtigten der Klägerin erfolgten (wirksamen) Erteilung der Prozessvollmacht vom 19. März 2024 und ihrem Antrag, die Berufung zurückzuweisen, das Verfahren fortgesetzt, mithin zum Ausdruck gebracht, auch die vorangegangenen Prozesshandlungen zu tragen. 3. Die Klage hat in der Sache teilweise Erfolg. Der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 10. März 2023 ist rechtmäßig, soweit mit ihm Auslagen in Höhe von 3,03 € festgesetzt worden sind. Die mit dem Bescheid erfolgte Festsetzung einer Widerspruchsgebühr in Höhe von 270,00 € begegnet indes durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Rechtsgrundlage für die Erhebung der Widerspruchsgebühr ist § 13 Abs. 2 VwKostG LSA. Danach beträgt, soweit der Widerspruch erfolglos geblieben ist, die Gebühr für die Entscheidung über den Widerspruch das Eineinhalbfache der Gebühr, die für die angefochtene Entscheidung anzusetzen war, mindestens jedoch 10 € (Satz 1). War für die angefochtene Entscheidung keine Gebühr anzusetzen, beträgt die Gebühr für die Entscheidung über den Widerspruch 10 bis 500 € (Satz 2). 3.1. Es bestehen keine Bedenken an der formellen Rechtmäßigkeit des Kostenbescheides vom 10. März 2023. Insbesondere wurde die Klägerin vor dem Erlass des Bescheides angehört. 3.2. Der angefochtene Kostenbescheid ist aber materiell rechtswidrig. Bei der vom Beklagten vorgenommenen Bestimmung der Widerspruchsgebühr nach § 13 Abs. 2 Satz 1 VwKostG LSA ist bereits zu beanstanden, dass er sich ausschließlich an der vom Landkreis Stendal ermittelten und durch bestandskräftigen Bescheid vom 25. November 2021 festgesetzten Verwaltungsgebühr orientiert hat. Zwar trifft es regelmäßig zu, dass die Ausgangsbehörde den angefallenen Verwaltungsaufwand wesentlich besser beurteilen kann als die Widerspruchsbehörde. Die Widerspruchsbehörde darf die Gebühr jedoch nur dann anhand der Verwaltungsgebühr bestimmen, wenn die Ausgangsbehörde - hier der Landkreis Stendal - die Verwaltungsgebühr ihrerseits rechtmäßig festgesetzt hat. Der Beklagte hat nach § 13 Abs. 2 Satz 1 VwKostG LSA selbst festzustellen, welche Gebühr für die angefochtene Entscheidung anzusetzen war. Allein die bestandskräftige Festsetzung der Verwaltungsgebühr erlaubt es schon nach dem Wortlaut der Vorschrift nicht, diese ohne eigene Prüfung und ggf. Korrektur zu übernehmen. Vorliegend hat der Beklagte zwar seinerseits festgestellt, dass die vom Landkreis festgesetzten Gebühren zutreffend, insbesondere angemessen seien. Dieses Ergebnis hält einer rechtlichen Prüfung indes nicht stand. Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwKostG LSA werden für Amtshandlungen im übertragenen Wirkungskreis der Gebietskörperschaften - so auch hier - nach diesem Gesetz Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben, wenn die Beteiligten zu der Amtshandlung Anlass gegeben haben. Wird auf Grund dieses Gesetzes eine Amtshandlung für gebührenpflichtig oder für gebührenfrei erklärt, so dürfen Gebühren auf Grund anderer Rechtsvorschriften für dieselbe Amtshandlung nicht erhoben werden, vgl. § 1 Abs. 2 VwKostG LSA. Nach § 3 Abs. 1 VwKostG LSA sind die einzelnen Amtshandlungen, für die Gebühren erhoben werden sollen, und die Höhe der Gebühren in Gebührenordnungen zu bestimmen; für Auslagen gilt § 14 dieses Gesetzes. Die gebührenpflichtigen Amtshandlungen und die Höhe der Gebühren sind nach § 3 Abs. 3 Satz 1 VwKostG LSA in einer Allgemeinen Gebührenordnung zu bestimmen, die das Ministerium der Finanzen im Einvernehmen mit den jeweils zuständigen Ministerien erlässt, wobei nach Abs. 2 der Vorschrift die Gebühren in den Gebührenordnungen so festzusetzen sind, dass ihr Aufkommen den auf die Amtshandlungen entfallenden durchschnittlichen Aufwand des Verwaltungszweiges, soweit er nicht durch Erstattung der Auslagen gedeckt ist, nicht übersteigt. Sie sind nach dem Maß des Verwaltungsaufwandes, dem Wert des Gegenstandes der Amtshandlung, dem Nutzen oder der Bedeutung der Amtshandlung für den Gebührenschuldner zu bemessen. Ist für den Ansatz einer Gebühr durch die Gebührenordnung ein Rahmen bestimmt, so hat die Behörde, soweit die Gebührenordnung nichts Anderes vorschreibt, bei Festsetzung der Gebühr das Maß des Verwaltungsaufwandes, den Wert des Gegenstandes der Amtshandlung, den Nutzen oder die Bedeutung der Amtshandlung für den Gebührenschuldner zu berücksichtigen, vgl. § 10 Abs. 1 VwKostG LSA. § 1 Abs. 1 i.V.m. der Anlage lfd. Nr. 128 Tarifstelle 5.2 der Allgemeinen Gebührenordnung für das Land Sachsen-Anhalt (AllGO LSA) sieht für die Anordnung im Rahmen der Überwachung nach § 24 des Gesetzes zur Vorbeugung vor und Bekämpfung von Tierseuchen (Tiergesundheitsgesetz - TierGesG) einen Gebührenrahmen von 25 bis 120 € vor. (1) Das Verwaltungsgericht hat zutreffend erkannt, dass die Ausgangsbehörde für jede in der Verfügung vom 12. August 2020 getroffene Anordnung (1. bis 6.) den Gebührenrahmen nach § 1 Abs. 1 i.V.m der Anlage 1 lfd. Nr. 128 Tarifstelle Nr. 5.2 AllGO LSA gesondert zugrunde gelegt hat. Diese Handhabung begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. a. Fehlerhaft ist zum einen der Ansatz, dass es sich bei der Anordnung, sämtliche Equidenpässe der von der Klägerin gehaltenen Pferde im Original vorzulegen (Ziffer 1) und der Anordnung, eine Auflistung sämtlicher Pferde vorzulegen, für die der Klägerin keine Equidenpässe vorliegen (Ziffer 2), um zwei selbständige Amtshandlungen im Sinne von § 1 Abs. 1 VwKostG LSA und § 1 Abs. 1 AllGO LSA handelt, für die jeweils eine Gebühr nach der o.g. Tarifstelle anfällt. Der Begriff der Amtshandlung wird definiert als jede abgeschlossene Tätigkeit einer Behörde, die diese in Ausübung öffentlicher Gewalt mit Außenwirkung vornimmt; wichtigster Typ der Amtshandlung ist der Verwaltungsakt. Erlässt eine Behörde mehrere selbständige Verwaltungsakte, sind darin zwar grundsätzlich auch mehrere Amtshandlungen zu sehen. Dabei ist ohne Belang, ob mehrere Amtshandlungen in einem Bescheid zusammengefasst werden (vgl. OVG LSA, Urteil vom 30. Januar 2024 - 2 L 134/21 - juris Rn. 33 m.w.N.). Selbständig und somit für sich zu bewerten ist das behördliche Handeln aber nur dann, wenn es sich um eine einheitliche, von einer anderen trennbare, Tätigkeit handelt, die eine einheitliche, selbständige rechtliche oder tatsächliche Grundlage hat und die als solche wirksam wird, wobei unerheblich ist, wenn sie zusammen (zeitlich, räumlich, im selben Bescheid) mit einer anderen, ebenfalls selbständigen Amtshandlung vorgenommen wird (vgl. BayVGH, Beschluss vom 5. September 2022 - 23 ZB 19.1985 - juris Rn. 16 m.w.N.). Als eine Amtshandlung ist eine Bescheidung eines Begehrens, auch wenn sie durch mehrere Verwaltungsakte erfolgt, dann zu qualifizieren, wenn nach dem anzuwendenden Fachrecht bei wertender Betrachtung ein einheitlicher Lebenssachverhalt vorliegt (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 2016 - 7 C 6.15 - juris Rn. 20). Gemessen daran ist die gleichzeitige Anordnung, die Equidenpässe für die von der Klägerin gehaltenen Pferde vorzulegen, verbunden mit der Anordnung, eine Auflistung der gehaltenen Pferde vorzulegen, die über keine Equidenpässe verfügen, als eine Amtshandlung im Sinne von § 1 Abs. 1 VwKostG LSA zu qualifizieren, auch wenn es sich um jeweils selbständige Verwaltungsakte im Sinne von § 35 VwVfG i.V.m. § 1 Abs. 1 VwVfG LSA) handelt und unabhängig voneinander erlassen hätten werden können. Denn die beiden Anordnungen regeln einen einheitlichen Lebenssachverhalt und verfolgen in Bezug auf den - noch für die Behörde unbekannten/ungeprüften - Equidenbestand der Klägerin die gleiche Zielrichtung. Im Rahmen der tierseuchenrechtlichen Überwachung der Equidenhaltung der Klägerin durch den Landkreis Stendal nach § 24 des Gesetzes zur Vorbeugung vor und Bekämpfung von Tierseuchen (Tiergesundheitsgesetz - TierGesG) wurde vor Erlass der Verfügung vom 20. August 2020 festgestellt, dass nicht alle von der Klägerin gehaltenen Pferde, die für die amtlichen Tierärzte erkennbar über 12 Monaten alt waren, mit einem Transponder versehen waren, bzw. dass keine Equidenpässe vorgelegt werden konnten. Hier stand gemäß § 24 Abs. 3 TierGesG der hinreichende Verdacht im Raum, dass die Klägerin gegen die VO(EU)2015/262 (Equidenpass-Verordnung) bzw. gegen die Verordnung zum Schutz gegen die Verschleppung von Tierseuchen im Viehverkehr (ViehVerkV) verstoßen haben könnte. Die beiden Anordnungen dienen zum einen der Feststellung und zum anderen der Ausräumung eines hinreichenden Verdachtes des Verstoßes gegen die vorgenannten Vorschriften. Denn nach Art. 12 Abs. 1 Equidenpass-Verordnung werden in der Union geborene Equiden (im Regelfall) mittels eines Identifizierungsdokuments identifiziert, das gemäß Artikel 9 und nicht später als 12 Monate nach der Geburt und in jedem Fall vor dem endgültigen Verlassen des Geburtsbetriebs ausgestellt wird. Ein Tierhalter hat gemäß § 44 Abs. 1 ViehVerkV die Durchführung der Kennzeichnung von Einhufern nach Art. 18 Equidenpass-Verordnung vornehmen zu lassen. § 44a Abs. 1 Satz 3 ViehVerkV bestimmt, dass der Tierhalter den Antrag auf Ausstellung eines Equidenpasses spätestens 6 Monate nach der Geburt des Einhufers zu stellen hat. Die Ausstellungsbehörde stellt sicher, dass Equiden zum Zeitpunkt ihrer ersten Identifizierung gemäß Art. 12 ein Transponder implantiert wird (vgl. Art. 18 Equidenpass-Verordnung). Die Vorschriften zielen darauf ab, eine korrekte amtliche Kennzeichnung von Equiden zu erreichen. Diese ist insbesondere bei Ausbruch einer Pferdeseuche, bei der staatliche Bekämpfungsmaßnahmen gesetzlich vorgeschrieben sind (ansteckende Blutarmut, Afrikanische Pferdepest) unverzichtbar. Nur wenn alle Pferde gültige und korrekt ausfüllte Dokumente zur Identifizierung besitzen, kann sichergestellt werden, dass erforderliche staatliche Seuchenbekämpfungsmaßnahmen auch ordnungsgemäß durchgeführt werden können.Grundlage für die Erstellung eines Equidenpasses ist die Kennzeichnung mittels Transponder, dem sogenannten Chip. Mit der Transpondernummer wird der Equide in der Datenbank der Ausstellungsstelle und in dem Herkunfts- und Informationssystem für Tiere registriert (vgl. https://verwaltungsportal.hessen.de/). Ziel der Anordnungen in Ziffer 1 und 2 des Bescheides vom 12. August 2020 ist es, die amtliche Kennzeichnung der von der Klägerin gehaltenen Pferde - soweit vorhanden - auf ihre Richtigkeit zu prüfen (Vorlage der Equidenpässe im Original) bzw. den Equidenbestand der Klägerin vollständig zu erfassen, soweit der Kennzeichnungspflicht bisher nicht nachgekommen wurde. Durch die Anordnungen sollte somit allein geklärt werden, inwieweit die Klägerin hinsichtlich ihres gesamten Equidenbestandes bisher der gesetzlichen Kennzeichnungspflicht genügt hat. Mit der Vorlage vorhandener Equidenpässe und der Auflistung des Gesamtbestandes unter Benennung bestimmter Merkmale (Standort, Geburtsname, Geschlecht, Farbe, Rasse, Abzeichen, Name) wird dieses Ziel erreicht und können in der Folge notwendige Anordnungen erlassen werden. Allein der Umstand, dass der Behörde bei Erfüllung der Anordnungen in Ziffer 1 und 2 unterschiedliche Prüfungsaufgaben erwachsen bzw. sodann ggf. die Notwendigkeit besteht, weitere Anordnungen zu treffen, führt nicht dazu, dass es sich bei den hier zu betrachtenden Anordnungen um verschiedene Amtshandlungen handelt. Für ein jeweils selbständiges behördliches Handeln mit einer selbständigen rechtlichen oder tatsächlichen Grundlage besteht nach alledem kein Anhalt. Der gegen diese Bewertung geführte Einwand des Beklagten, wonach auf die einzelne Anordnung, wie sie sich aus dem bestandskräftigen Ausgangsbescheid vom 12. August 2020 ergebe, abzustellen sei, da eine gerichtliche Überprüfung, ob es sich hierbei um zwei unterschiedliche Anordnungen (wohl: Amtshandlungen) handele, angesichts der Bestandskraft ausscheide, greift nicht durch. Denn es kann schon nicht darauf ankommen, in wie viele Anordnungen die Ausgangsbehörde eine Amtshandlung - bspw. zum besseren Verständnis - „bestandskräftig“ gegliedert hat. Die Anordnung hätte mit dem gleichen Regelungsziel (Feststellung bzw. Ausräumung des Verdachts eines Verstoßes gegen die Kennzeichnungspflicht von Equiden) ohne Weiteres dahingehend gefasst werden können, die Klägerin zu verpflichten, ihren Pferdebestand durch Vorlage vorhandener Equidenpässe bzw. bei Nichtvorlage durch Individualisierung nach Einzelmerkmalen zu identifizieren. b. Auch begegnet es durchgreifenden rechtlichen Bedenken, dass hinsichtlich der Anordnungen des Sofortvollzugs in Ziffer 3 und 4 des Bescheides des Landkreises Stendal jeweils eine selbständige Verwaltungsgebühr ausgehend vom Gebührenrahmen in der Anlage lfd. Nr. 128 Tarifstelle Nr. 5.2 AllGO LSA zugrunde gelegt wurde. Denn hierbei handelt es sich um keine selbständigen Amtshandlungen i.S. der Tarifstelle, sondern lediglich um unselbständige Nebenentscheidungen, die Teil der in Ziffer 1 und 2 beschriebenen Amtshandlung wird. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung beinhaltet keine eigenständige Regelung im Sinne des § 35 VwVfG und stellt daher selbst keinen Verwaltungsakt dar. Die Bedeutung und rechtliche Wirkung der Vollziehungsanordnung besteht darin, dass durch die sonst mit Rechtsbehelfen gemäß § 80 Abs. 1 VwGO verbundene aufschiebende Wirkung nicht eintreten kann und der Verwaltungsakt sofort die mit ihm intendierten bzw. ihm nach der Rechtsordnung zukommende Wirkungen hat. Dies zugrunde gelegt kommt die eigenständige Anwendung des Gebührenrahmens schon nicht in Betracht. Die Anlage zur AllGO LSA hält keine Bestimmung über Kosten der Anordnung des Sofortvollzugs vor. Ist die die Anordnung des Sofortvollzug betreffende Grundverfügung ihrerseits eine gebührenpflichtige Amtshandlung oder - wie hier - Teil einer solchen gebührenpflichtigen Amtshandlung, kann ein ggf. mit der Anordnung verbundener messbarer und nicht lediglich mit Blick auf die Grundverfügung unterzuordnender Verwaltungsaufwand im Fall einer Rahmengebühr - im Gegensatz zu einer Festgebühr - bei der Bemessung der Gebühr ohne Weiteres berücksichtigt werden. Denn das VwKostG LSA bestimmt - anders als Kostengesetze in anderen Bundesländern (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 14 SächsVwKG) - nicht, dass Verwaltungskosten nicht für Verfahren über die Anordnung der sofortigen Vollziehung nach §§ 80, 80a VwGO erhoben werden. Dies hat der Landkreis Stendal bei seiner Gebührenfestsetzung nicht erkannt. In diesem Zusammenhang ist - mit Blick auf die zu erwartende neuerliche Festsetzung der Widerspruchsgebühren - darauf hinzuweisen, dass der Beklagte die Anordnung des Sofortvollzugs in seinem Widerspruchsbescheid vom 17. Dezember 2020 selbst nicht geprüft hat. c. Rechtsfehlerhaft hat der Landkreis Stendal hinsichtlich der in Ziffer 5 und 6 des Bescheides vom 12. August 2020 erfolgten (unselbständigen) Androhungen eines Zwangsgeldes für den Fall, dass die Klägerin der Verfügung zu Ziffer 1 bzw. 2 nicht nachkommt, jeweils ausgehend von dem Gebührenrahmen in der Anlage lfd. Nr. 128 Tarifstelle Nr. 5.2 AllGO LSA eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 25,00 € festgesetzt. Zwar handelt es sich bei der Androhung von Zwangsmitteln um einen Verwaltungsakt (vgl. Ramsauer in: Kopp/Ramsauer, Kommentar VwVfG, § 35 Rn. 113). Die Anlage zur AllGO LSA sieht insoweit jedoch keinen Gebührentatbestand vor. Vielmehr bestimmt § 8 VKostO LSA, dass für die schriftliche Androhung eines Zwangsmittels nach § 71 VwVG LSA i.V.m. § 59 SOG LSA eine Gebühr von mindestens 10 € und höchstens 60 € erhoben wird; dies gilt nicht, wenn die Androhung - wie hier - mit dem zugrundeliegenden Verwaltungsakt verbunden ist. Dies bedeutet, dass der sich nach der Vollstreckungskostenordnung des Landes Sachsen-Anhalt ergebende Gebührenrahmen bei der unselbständigen Androhung eines Zwangsmittels nicht zur Anwendung gelangt. Hierbei ist der Normgeber davon ausgegangen, dass regelmäßig ein über den Erlass des zugrundeliegenden Verwaltungsaktes hinausgehender besonderer Verwaltungsaufwand bei einer gleichzeitigen Androhung von Zwangsmitteln mit der Ausgangsentscheidung - im Gegensatz zu der Notwendigkeit, sich nochmals mit der Grundverfügung zu auseinanderzusetzen - nicht vorhanden ist. Soweit der Beklagte geltend macht, angesichts der bestehenden Gebührenfreiheit sei die maßgebende Rechtsgrundlage für die Festsetzung der Widerspruchsgebühr § 13 Abs. 2 Satz 2 VwKostG LSA, wonach die Gebühr für die Entscheidung über den Widerspruch 10 bis 500 € betrage, wenn für die angefochtene Entscheidung keine Gebühr anzusetzen sei, führt dies vorliegend nicht weiter. Die Festsetzung der Widerspruchsgebühr i.H.v. jeweils 25,00 € scheitert bereits daran, dass der Beklagte ausweislich seines Kostenfestsetzungsbescheids nicht auf den gegenüber dem angewandten Gebührenrahmen abweichenden Gebührenrahmen aus § 13 Abs. 2 Satz 2 VwKostG LSA abgestellt hat. Der von dem Beklagten vorgenommene Austausch der Rechtsgrundlage verbietet sich, weil die Gebührenrahmen nicht identisch sind (25,00 € -120,00 € gegenüber 10,00 bis 500,00 €). Abgesehen davon setzt der Wortlaut der Norm des § 13 Abs. 2 Satz 2 VwKostG LSA voraus, dass für die angefochtene Entscheidung keine Gebühr anzusetzen war. Dies ist vorliegend - ungeachtet der Tatsache, dass die Festsetzung der Verwaltungsgebühr durch den Landkreis Stendal seinerseits rechtswidrig war - nicht der Fall. Denn nach § 13 Abs. 2 Satz 1 VwKostG LSA beträgt die Gebühr für die Entscheidung über den Widerspruch das Eineinhalbfache der Gebühr, die für die angefochtene Entscheidung anzusetzen war. Vorliegend lag der angefochtenen Entscheidung, die sich aus den Anordnungen in Ziffer 1 bis 6 zusammensetzt, die unselbständigen und damit gebührenfreien Androhungen von Zwangsgeldern (Ziffer 5 und 6) sowie eine (kostenpflichtige) Amtshandlung (Ziffer 1 bis 4) zugrunde, hinsichtlich der eine Gebühr aus dem Kostenrahmen nach § 1 Abs. 1 i.V.m. der Anlage lfd. Nr. 128 Tarifstelle Nr. 5.2 AllGO LSA zu bestimmen war. Die allein die Ziffern 5 bis 6 betreffende Gebührenfreiheit der Anordnungen bedingt - entgegen der Bewertung des Beklagten - nicht, dass die Entscheidung als solche gebührenfrei ist, mithin der Anwendungsbereich der Norm eröffnet wird, da die Anordnungen zu 5 und 6 Teil der Entscheidung i.S.d. § 13 Abs. 2 Satz 2 VwKostG LSA sind. Für eine andere Auslegung besteht insbesondere nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift kein Anhalt. Lediglich in den Fällen, in denen die Befassung der Widerspruchsbehörde sonst ohne Kostenfolge bliebe, ist es angezeigt, den Verwaltungsaufwand durch die Erhebung einer Widerspruchsgebühr zu decken. Nur für diese Fälle sieht der Landesgesetzgeber nach dem klaren Wortlaut der Norm eine gebührenmäßige Kompensation vor. Für die Norm des § 13 Abs. 2 Satz 2 VwKostG LSA verbleibt - wie der Beklagte selbst ausführt - jedenfalls dann ein Anwendungsbereich, wenn der Widerspruchsführer - anders als hier - die unselbständige Zwangsgeldandrohung isoliert angreifen sollte. Im Übrigen ist nichts dafür ersichtlich, weshalb die die Gebührenfreiheit tragenden Erwägungen des Normgebers im Widerspruchsverfahren nicht ebenfalls verfangen (s.o.). Weshalb sich mit Blick auf „Synergie-Effekte“ allein der Verwaltungsaufwand der Ausgangsbehörde nicht aber der der Widerspruchsbehörde kompensiere, erschließt sich nicht. (2) Nach alledem hat das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt, dass die Bemessungsgrundlage der Widerspruchsgebühr, die der Beklagten ohne Beanstandung von der Ausgangsbehörde übernommen hat, fehlerhaft ist, mithin die Ermessensentscheidung des Beklagten rechtlichen Bedenken begegnet. Indem der Beklagte die Festsetzung der Ausgangsbehörde für zutreffend, insbesondere angemessen erachtet hat, setzen sich die Rechtsfehler bei der Festsetzung der Widerspruchsgebühr fort. (3) Die festgestellten Ermessensfehler führen zur Aufhebung des Kostenbescheides, soweit darin eine Widerspruchsgebühr festgesetzt wird. Hiergegen kann die Beklagte auch nicht einwenden, dass der angefochtene Kostenfestsetzungsbescheid jedenfalls in Höhe der Mindestgebühr des zweimal heranzuziehenden Gebührenrahmens nach § 1 Abs. 1 i.V.m. der Anlage lfd. Nr. 128 Tarifstelle Nr. 5.2 AllGO LSA aufrechtzuerhalten sei. Bei ermessensfehlerhafter Festsetzung von Verwaltungsgebühren, für die die Gebührenvorschriften eine Rahmengebühr vorsehen, kommt grundsätzlich eine Teilaufhebung des Gebührenbescheids in Betracht, soweit die festgesetzte Gebühr die als Untergrenze des Gebührenrahmens festgelegte Mindestgebühr übersteigt und die verbleibende Gebührenfestsetzung in Höhe der zwingend festzusetzenden Mindestgebühr bei der gebotenen objektiven Auslegung dem Willen der Behörde entspricht. Dabei dürfte es regelmäßig dem mutmaßlichen Willen der Behörde entsprechen, dass jedenfalls die Mindestgebühr realisiert werden soll (zum Ganzen: vgl. OVG LSA, Urteil vom 30. Januar 2024, a.a.O. Rn. 36). Vorliegend stellt der Beklagte zwar auch auf die Realisierung der Mindestgebühr ab. Hierbei geht er jedoch davon aus, dass der Gebührenrahmen jeweils gesondert hinsichtlich der Ziffern 1 und 2 des Bescheides des Landkreises Stendal vom 12. August 2020 zum Tragen kommt, so dass eine andere Beurteilung geboten ist. Erfolgt - wie hier - eine unzulässige Aufspaltung einer einheitlichen Amtshandlung in zwei (oder mehr) Amtshandlungen, fehlt es, soweit die einschlägige Tarifstelle einer Gebührenordnung einen Gebührenrahmen vorsieht, an einer rechtmäßigen, auf die maßgebliche Amtshandlung bezogenen einheitlichen Ermessensausübung der Behörde hinsichtlich der innerhalb des vorgegebenen Rahmens festzusetzenden Gebühr; dies hat zur Folge, dass die Gebührenfestsetzung insgesamt rechtswidrig ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 2016 - 7 C 6.15 - juris Rn. 22). Zwar hat der Beklagte keine zwei Einzelbescheide, sondern einen Bescheid erlassen. Er hat aber im ersten Rechenschritt eine unzulässige Aufspaltung einer einheitlichen Amtshandlung in mehrere Amtshandlungen vorgenommen und dies der Berechnung der Widerspruchsgebühr zugrunde gelegt. Dies hat ebenfalls zur Folge, dass es in diesem Rechenschritt an der erforderlichen einheitlichen Ermessensentscheidung hinsichtlich der Rahmengebühr nach Anlage 1 lfd. Nr. 128 Tarifstelle Nr. 5.2 AllGO LSA fehlt (vgl. OVG LSA, Urteil vom 30. Januar 2024, a.a.O. Rn. 37). (4) Die Festsetzung der Auslagen für die Zustellung des Widerspruchsbescheides in Höhe von 3,03 € ist indes rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Werden bei der Vorbereitung oder bei der Vornahme einer Amtshandlung Auslagen notwendig, die nicht bereits mit der Gebühr abgegolten sind, so hat der Kostenschuldner sie zu erstatten; dies gilt auch, wenn eine Gebühr nicht zu entrichten ist (§ 14 Abs. 1 Satz 1 VwKostG LSA). Als Auslagen werden nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 VwKostG LSA insbesondere die Postgebühren für Zustellungen erhoben. Die Zustellung des Widerspruchsbescheids nach § 73 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist erfolgt, so dass der Ansatz der Auslagen durchgreifenden rechtlichen Bedenken nicht begegnet. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. IV. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 1 und 2 ZPO. V. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe vorliegt. Beschluss Das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt - 3. Senat - hat am 16. Juli 2024 beschlossen: Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren gemäß §§ 47, 52 Abs. 3 GKG auf 273,03 € festgesetzt. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Die Klägerin, ein nicht eingetragener Verein, wendet sich gegen ihre Heranziehung zu den Kosten eines Widerspruchsverfahrens. Am 9. Juni 2020 und 10. Juni 2020 führte der Landkreis Stendal tierschutzrechtliche Kontrollen der Tierhaltung der Klägerin durch. Dabei stellte er fest, dass nicht alle der von der Klägerin gehaltenen Pferde mit einem auslesbaren Transponder gekennzeichnet waren und Equidenpässe nicht vorgelegt werden konnten. Mit Bescheid vom 12. August 2020 forderte der Landkreis Stendal die Klägerin auf, ihm bis spätestens 21. August 2020 die Equidenpässe sämtlicher von ihr an allen Standorten gehaltener Pferde - einschließlich der Tiere, die durch das Veterinäramt am 9. und 10. Juni 2020 fortgenommen wurden - im Original vorzulegen (Ziffer 1), ihm bis spätestens 21. August 2020 eine Auflistung sämtlicher von ihr gehaltener Pferde - einschließlich der Tiere, die durch das Veterinäramt am 9. und 10. Juni 2020 fortgenommen wurden - für die ihr kein Equidenpass vorliegt, vorzulegen, wobei die Auflistung den Standort, das Geburtsdatum, das Geschlecht, Farbe, Rasse, Abzeichen/Signalement und den Namen des Tieres zu enthalten hat (Ziffer 2). Er ordnete in Ziffer 3 die sofortige Vollziehung der Verfügung zu Ziffer 1 und in Ziffer 4 die sofortige Vollziehung der Verfügung zu Ziffer 2 an. Für den Fall, dass die Klägerin den Verfügungen zu Ziffer 1 und 2 nicht rechtzeitig nachkommt, drohte der Landkreis Stendal der Klägerin in Ziffer 5 und 6 jeweils ein Zwangsgeld in Höhe von 8.500,00 € an. Mit Ziffer 7 der Verfügung legte der Landkreis Stendal der Klägerin die Verfahrenskosten auf. Den hiergegen von der Klägerin erhobenen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 17. Dezember 2020 zurück und legte der Klägerin die Kosten des Widerspruchsverfahrens auf. Eine Klageerhebung erfolgte nicht. Mit Bescheid vom 25. Januar 2021 setzte der Landkreis Stendal für den Bescheid vom 12. August 2020 Verwaltungskosten in Höhe von insgesamt 182,76 € fest. Dabei erhob er für die Verfügung unter Ziffer 1 des Bescheides vom 12. August 2020 eine Gebühr von 50,00 €, für die Verfügung unter Ziffer 2 von 30,00 € und für die Verfügungen unter Ziffer 3 bis 6 jeweils eine Gebühr von 25,00 €. Zur Begründung führte der Landkreis Stendal im Wesentlichen aus, dass die Klägerin gemäß § 1 Abs. 1 VwKostG LSA für Amtshandlungen der Gebietskörperschaften im übertragenen Wirkungskreis Anlass gegeben habe, so dass Kosten zu erheben seien. Nach § 1 AllGO LSA seien für Amtshandlungen Gebühren nach dieser Verordnung und dem Kostentarif der Anlage zu erheben. Laut Kostentarif lfd. Nummer 128 Tiergesundheitsgesetz (TierGesG), dort Ziffer 5.2, seien für Anordnungen im Rahmen der Überwachung nach § 24 Gebühren zwischen 25,00 und 120,00 € zu erheben, wobei die mit dem Bescheid erhobenen Beträge aufgrund des zeitlichen Umfangs der zur Erstellung der Verfügung notwendigen Arbeiten angemessen seien. Der Kostenfestsetzungsbescheid vom 25. Januar 2021 wurde mangels Widerspruchs bestandskräftig. Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 10. März 2023 setzte der Beklagte die Kosten für das Widerspruchsverfahren auf 273,03 € fest. Zur Begründung wurde u.a. ausgeführt: Der Kostenfestsetzungsbescheid des Landkreises Stendal werde als Bemessungsgrundlage herangezogen. Die Entscheidung des Landkreises sei nach §§ 1 Abs. 1, 3 Abs. 1 VwKostG LSA i.V.m. Tarifstelle 5.2 der lfd. Nr. 128 AllGO LSA gebührenpflichtig. Bei dem vorgegebenen Rahmen von 25,00 € bis 120,00 € betrage der Mittelwert 62,50 € und stelle in Anbetracht der möglichen Fallkonstellationen denjenigen Fall dar, der hinsichtlich des Maßes des Verwaltungsaufwands und unter Berücksichtigung des Kostendeckungsprinzips als durchschnittlich anzusehen wäre, vgl. §§ 10 Abs. 1, 3 Abs. 2 Satz 2 VwKostG LSA. Bei der Gebührenbemessung für eine Maßnahme der Eingriffsverwaltung seien nach der Rechtsprechung des Senats (Beschluss vom 15. Januar 2018 - 3 L 15/17 - juris Rn. 9) nur der für die Amtshandlung anfallende Verwaltungsaufwand und der Gesichtspunkt der Kostendeckung zu berücksichtigen. Die Gesamtgebühren in Höhe von 180,00 € für die Verfügungen in Ziffer 1 bis 6 seien gemessen an der vorgenannten Betrachtungsweise zutreffend und angemessen. Nach § 13 Abs. 2 Satz 1 VwKostG LSA sei deshalb das Eineinhalbfache dieser Gebühr, die für die Entscheidung anzusetzen sei (1,5 x 180,00 €), mithin 270,00 € festzusetzen. Zuzüglich der Auslagen nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 VwKostG für die Postzustellungsurkunde in Höhe von 3,03 € ergebe sich der festgesetzte Gesamtbetrag. Hiergegen hat die Klägerin, vertreten durch die Vorstandsvorsitzende B., am 12. April 2023 Klage erhoben und zur Begründung ausgeführt: Die Anordnungen aus dem Bescheid des Landkreises Stendal vom 12. August 2020 seien am 13. August 2020 erledigt gewesen, worüber der Landkreis spätestens mit Schreiben vom 20. August 2020 informiert gewesen sei. Bei dem Schreiben vom 20. August 2020 habe es sich um keinen Widerspruch gehandelt. Mit Bescheid vom 6. April 2022 habe der Landkreis Stendal den Bescheid zur Festsetzung der Zwangsgelder vom 28. August 2020 zudem widerrufen. Da sich der Widerruf der Sache nach auf den Bescheid vom 12. August 2020 bezogen habe, fehle auch dem „Bescheid vom 14. Februar 2023“ die Grundlage. Im Übrigen habe der Landkreis Stendal im Verfahren 9 A 602/21 MD unter Bezugnahme auf den Widerruf vom 6. April 2022 den Streit für erledigt erklärt. Dies gelte daher auch für die Anhörung und die beiden Bescheide, die alle auf dieselben Sachverhalte abstellten. Der Vortrag des Beklagten, gegen den Bescheid des Landkreises vom 12. August 2020 sei keine Klage geführt worden, sei durch den Widerruf in der Sache gegenstandslos. Die Klägerin hat beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 10. März 2023 aufzuheben. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat die Begründung des angefochtenen Bescheides wiederholt und dahingehend vertieft, dass er den Kostenfestsetzungsbescheid des Landkreises zur Ermittlung der Widerspruchsgebühr beigezogen und überprüft habe, ob dieser zutreffend ergangen sei. Dies sei der Fall, obgleich nach erneuter Prüfung festzustellen sei, dass hinsichtlich der Zwangsgeldandrohungen in den Ziffern 5 und 6 des Bescheides unzutreffend auf § 13 Abs. 2 Satz 1 VwKostG abgestellt worden sei. Stattdessen wäre aufgrund von §§ 1 Nr. 7, 8 Satz 2 der VKostO LSA auf § 13 Abs. 2 Satz 2 VwKostG LSA mit der Rahmengebühr von 10 bis 500 € abzustellen gewesen, da für die unselbständigen Zwangsgeldandrohungen von der Ausgangsbehörde tatsächlich keine Gebühren anzusetzen gewesen seien. Eine Gebührenfreiheit für das Widerspruchsverfahren sei nicht gegeben. Das Verwaltungsgericht hat den angefochtenen Bescheid vom 15. September 2023 aufgehoben und zur Begründung ausgeführt: Die Klage sei zulässig, da ausweislich der mit Schreiben vom 13. September 2023 übersandten Vollmacht die Vorstandsvorsitzende des nicht eingetragenen Vereins, Frau B., zur Alleinvertretung im vorliegenden gerichtlichen Verfahren berechtigt worden sei. Hierbei sei zunächst davon auszugehen, dass alle ordentlichen Vereinsmitglieder mit ihrer Unterschrift zunächst zu erkennen gegeben haben, dass der Vorstand aus Frau B. und Frau T. bestehe. Die minderjährige Frau N. sei kein ordentliches Vereinsmitglied. Ferner beinhalte die Vollmacht eine Beschlussfassung des Vorstandes gemäß § 28 BGB i.V.m. § 32 Abs. 3 BGB, denn die Bezeichnung von Frau B. als „Vorsitzende und Bevollmächtigte des Vorstandes“ werde durch die Unterschriften der Vorstandsmitglieder getragen und beinhalte somit die Ermächtigung von Frau B. zur Alleinvertretung im vorliegenden gerichtlichen Verfahren. Das Gericht habe keinen Anlass zu der Annahme, dass die Vertretungsmacht von Frau B. durch die gleichzeitige Bevollmächtigung des Herrn I., der in der mündlichen Verhandlung von einer Vertretung der Klägerin Abstand genommen habe, beschränkt werden sollte, auch wenn die Vollmacht zur „gemeinsamen Vertretung“ übertragen worden sei. Die Klage sei auch begründet, da die Gebührenbemessung nach § 13 Abs. 2 VwKostG LSA der Höhe nach rechtswidrig sei. Zutreffend habe der Beklagte zwar auf die bereits im Kostenfestsetzungsbescheid des Landkreises Stendal bezeichnete Tarifstelle 5.2 der lfd. Nr. 128 AllGO LSA abgestellt, der für Anordnungen im Rahmen der Überwachung nach § 24 TierGesG einen Gebührenrahmen von 25 bis 120 € vorsehe. Der Gebührenrahmen werde durch den Kostenfestsetzungsbescheid des Landkreises Stendal jedoch erheblich überschritten, da der Landkreis Stendal offenbar den Gebührenrahmen jeweils gesondert für jede Ziffer des Ausgangsbescheides in den Ansatz gebracht habe und die so ermittelten Gebühren den Gesamtbetrag von 180,00 € erreiche, wodurch die in der Rahmengebühr vorgegebene Höchstgebühr überschritten werde. Dies habe der Beklagte nicht erkannt, sondern ausdrücklich festgestellt, dass die vom Landkreis festgesetzten Gebühren zutreffend seien. Ohne Belang sei, dass der Kostenfestsetzungsbescheid des Landkreises Stendal seinerseits bestandskräftig geworden sei, da § 13 Abs. 2 Satz 1 VwKostG LSA ausdrücklich auf die „Gebühr, die für die angefochtene Entscheidung festzusetzen war“, und nicht auf die Gebühr, die für die angefochtene Entscheidung festgesetzt worden sei, abhebe. Dies verpflichte die Widerspruchsbehörde zur Überprüfung und ggf. zur Korrektur. Indem der Beklagte der Berechnung seiner Widerspruchsgebühr die Gebührenerhebung des Landkreises Stendal ohne Abweichung zugrunde gelegt habe, habe er eine fehlerhafte Bemessungsgrundlage herangezogen. Soweit der Beklagte in seiner Klageerwiderung ausführe, hinsichtlich der Ziffer 5 und 6 des Bescheides des Landkreises, mit denen Zwangsgelder angedroht worden seien, wäre tatsächlich keine Gebühr anzusetzen gewesen, so dass für die Widerspruchsgebühr auf § 13 Abs. 2 Satz 2 VwKostG abzustellen gewesen wäre, stehe dem entgegen, dass sich eine kombinierte Anwendung der Regelung über die Gebührenhöhe in § 13 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 VwKostG verbiete. Die vom Senat zugelassene Berufung hat der Beklagte wie folgt begründet: Die Klage sei bereits unzulässig, weil eine ordnungsgemäße Vertretung der Klägerin durch Frau B. nicht vorliege. Die mit Schreiben der Klägerin vom 13. September 2023 übersandte Vollmacht könne einen wirksamen Mitgliederbeschluss nach § 32 Abs. 3 BGB nicht begründen. Zwar könne ein Beschluss danach auch ohne Versammlung der Mitglieder gültig sein, wenn alle Mitglieder ihre Zustimmung erklärten. Das minderjährige „Jugendmitglied“ Frau N. habe den Beschluss, anders als den Beschluss vom 16. August 2023, allerdings nicht unterzeichnet. Zwar sei ohne nähere Begründung vorgetragen worden, dass Frau N. kein stimmberechtigtes Vereinsmitglied sei. Ein abweichender Mitgliederstatus folge hieraus jedoch nicht und sei auch von Rechts wegen aufgrund der Minderjährigkeit nicht zwingend. Tatsächlich könne dem Protokoll der Sitzung vom 16. August 2023 entnommen werden, dass Frau N. tatsächlich abgestimmt und ihre Unterschrift geleistet habe. Eine Beschränkung des Stimmrechts für einzelne Mitgliederklassen müsse sich aus der Vereinssatzung ergeben. Die „Gemeinschaftliche Erklärung zur Gründung der ZG-I.-IG“ vom 20. Juli 2014 sehe dies nicht vor. Zudem dürfte zweifelhaft sein, ob die Mitglieder mit der Vollmachtserteilung sinngemäß eine Vorstandswahl haben durchführen wollen bzw. ob die Vorstandsvorsitzende tatsächlich allein und nicht nur zur gemeinsamen Vertretung mit Herrn I. berechtigt worden sei. Auch sei die Klage jedenfalls teilweise unbegründet, so dass das Verwaltungsgericht die Bescheide nicht in Gänze hätte aufheben dürfen. Die Kostenfestsetzung finde ihre Grundlage in §§ 1 Abs. 1, 3, 4, 6, 7 und 13 VwKostG LSA. Für die Bemessung der Widerspruchsgebühr komme es darauf an, ob der jeweilige Verwaltungsakt, der den Gegenstand des Widerspruchsverfahrens bilde und der Entscheidung der Widerspruchsbehörde zugrunde liege, gebührenpflichtig sei oder nicht. Sofern dieser gebührenpflichtig sei und der Widerspruch erfolglos geblieben sei, sei § 13 Abs. 2 Satz 1 VwKostG LSA anzuwenden. Bestehe eine Gebührenfreiheit, gelange der Gebührenrahmen nach Satz 2 der Vorschrift zur Anwendung. Ziffer 1 bis 2 der Verfügung des Landkreises vom 12. August 2020 enthalte tierseuchenrechtliche Anordnungen, so dass in Entsprechung des Kostenfestsetzungsbescheides des Landkreises Stendal vom 25. November 2021 Tarifstelle 5.2 der lfd. Nr. 128 AllGO LSA mit einem Gebührenrahmen von 25 bis 120 € heranzuziehen sei. Ob der Gebührenrahmen einer Tarifstelle bei Berücksichtigung mehrerer in einem Bescheid enthaltenen Anordnungen durch mehrere Einzelgebühren in Summe die Höchstgebühr überschreite, sei nicht von Relevanz. Abzustellen sei auf die einzelne Amtshandlung wie sie sich aus dem bestandskräftigen Ausgangsbescheid vom 12. August 2020 ergebe. Eine gerichtliche Überprüfung, ob es sich hierbei um zwei unterschiedliche Anordnungen handele, scheide angesichts der Bestandskraft aus. Ob es sich um eine eigenständige oder unselbständige Anordnung handele, könne nicht mehr überprüft werden. Darüber hinaus handele es sich um selbständige, materiell teilbare Handlungen. Ziffer 1 habe die Verpflichtung zur Vorlage der Equidenpässe sämtlicher von ihr gehaltener Pferde und Ziffer 2 die Verpflichtung zur Auflistung aller Pferde, für die keine Equidenpässe vorlägen, enthalten. Beide Anordnungen hätten unabhängig voneinander ergehen und im Übrigen auch einzeln fortbestehen können. Die vom Landkreis für Ziffer 1 in Höhe von 50 € bzw. für Ziffer 2 in Höhe von 30 € bemessenen Gebühren seien von ihr - der Widerspruchsbehörde - für zulässig erachtet und nach § 13 Abs. 2 Satz 1 VwKostG LSA mit 1,5 multipliziert worden, so dass die sich danach ergebende Widerspruchsgebühr von 120,00 € nicht zu beanstanden sei. Letztlich hätte der streitbefangene Bescheid jedenfalls nicht ausgehend von der Höhe der jeweiligen Mindestgebühr des Gebührenrahmens aufgehoben werden dürfen (2 x 25,00 € x 1,5 = 75,00 €). Die Anordnungen in Ziffer 1 und 2 bildeten auch keine Einheit. Die Anordnungen zum Sofortvollzug in den Ziffern 3 und 4 bzw. die unselbständigen Zwangsgeldandrohungen in den Ziffern 5 und 6 könnten zwar nicht auf die Tarifstelle 5.2 der lfd. Nr. 128 AllGO LSA gestützt werden. Es werde auch der Bewertung des Gerichts nicht widersprochen, dass die Widerspruchsbehörde nach § 13 Abs. 2 VwKostG LSA ungeachtet der Bestandskraft des Kostenfestsetzungsbescheides der Ausgangsbehörde die Höhe der Gebühr zu prüfen und ggf. zu korrigieren habe. Festzuhalten sei jedoch daran, dass hinsichtlich der unselbständigen Zwangsgeldandrohungen in den Ziffern 5 und 6 des Bescheides vom 12. August 2020 auf § 13 Abs. 2 Satz 2 VwKostG LSA abzustellen sei, weil von der Ausgangsbehörde tatsächlich keine Gebühr anzusetzen gewesen sei (vgl. § 8 Satz 2 VKostO LSA). Das Verwaltungsgericht gehe unzutreffend davon aus, dass eine kombinierte Anwendung des § 13 Abs. 2 Satz 1 und 2 VwKostG LSA ausscheide. Aus den Regelungen folge vielmehr, dass für die Amtshandlungen der Widerspruchsbehörde grundsätzlich Widerspruchsgebühren zu erheben seien. Schließlich hätte die Festsetzung von Auslagen für die Postzustellung in Höhe von 3,03 € nicht der Aufhebung unterliegen dürfen. Der Beklagte beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 15. September 2023 (Az.: 1 A 67/23) aufzuheben und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie ist der Auffassung, dass das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtsfehlerfrei sei. Insbesondere sei die Klägerin ordnungsgemäß durch Frau B. vertreten worden. Der im schriftlichen Verfahren ergangene Beschluss in Form der ausgestellten Vollmacht sei rechtmäßig gewesen, da die Jugendliche N. nicht stimmberechtigt gewesen und mittlerweile aus der Zuchtgemeinschaft ausgetreten sei. Herr I. sei in der außerordentlichen Mitgliederversammlung vom 10. Januar 2024 in die Zuchtgemeinschaft als Mitglied einstimmig aufgenommen worden und nach der Zustimmung aller Mitglieder zum Antrag von Frau T. auf Entlastung aus ihrer Funktion als Vorstandsmitglied neben der Vorstandsvorsitzenden Frau B. in den Vorstand gewählt worden. Die den Prozessbevollmächtigten der Klägerin erteilte Prozessvollmacht sei deshalb von Frau B. und Herrn I. unterzeichnet. Die Klage sei auch begründet; dem Beklagten stehe es offen, einen weiteren Bescheid unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu erlassen. Der Beklagte habe ungeprüft die Gebührenfestsetzung des Landkreises für die Kosten des Widerspruchsverfahrens übernommen. Bei den Anordnungen in Ziffer 1 und 2 handele es sich zudem um eine Anordnung, die der Landkreis rechtswidrig in einzelne Teilanordnungen aufgegliedert habe, obgleich sie inhaltlich untrennbar seien. Ein vernünftiger Grund für eine Trennung sei nicht ersichtlich. Der Landkreis hätte die Anordnung erlassen können (und müssen), eine Auflistung sämtlicher von ihr gehaltener Pferde zu fertigen und - soweit vorhanden - die Equidenpässe vorzulegen. Lediglich die Auflistung der Pferde, für die ein Equidenpass nicht vorhanden sei, hätte nicht den Sinn und Zweck erfüllt, den Landkreis darüber zu informieren, welche Pferde die Klägerin tatsächlich halte. Die Information über den Pferdebestand habe der Landkreis nur daraus gewinnen können, dass sämtliche vorhandenen Equidenpässe vorgelegt und die Pferde, für die ein solcher Pass nicht existiere, aufgelistet würden. Insofern handele es sich um eine einzelne, untrennbare Anordnung darauf, dem Landkreis die begehrte Information zu erteilen. Ferner habe der Landkreis auch Kosten für unselbständige Anordnungen erhoben und die Klägerin mit gesetzlich nicht vorgesehenen Gebühren belegt. Die Benachteiligung der Klägerin durch den Landkreis werde durch den Beklagten ungeprüft übernommen. Der Bescheid sei insgesamt aufzuheben. Die Beteiligten wurden mit Schreiben des Gerichts vom 18. Juni 2024 zu einer Entscheidung durch den Senat nach § 130a VwGO angehört. Der Beklagte hat mit Schriftsatz vom 5. Juli 2024 der Verfahrensweise nicht widersprochen und seine Rechtsauffassung bekräftigt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.