Beschluss
3 O 24/25
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGST:2025:0331.3O24.25.00
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Leitsätze
1. Den Verwaltungsgerichten ist durch § 40 VwGO nicht die Aufgabe übertragen, den allgemeinen Justizgewährungsanspruch gegenüber Rechtsprechungsakten anderer Gerichtsbarkeiten sicherzustellen.(Rn.6)
2. Es obliegt dem Gericht, an welches die Rechtssache verwiesen worden ist, zu beurteilen, ob überhaupt und gegebenenfalls welcher statthafte Rechtsbehelf eingelegt worden ist und wie die Sache weiter zu behandeln ist.(Rn.9)
Tenor
Die Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Halle - 7. Kammer - vom 14. Februar 2025 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Die weitere Beschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Den Verwaltungsgerichten ist durch § 40 VwGO nicht die Aufgabe übertragen, den allgemeinen Justizgewährungsanspruch gegenüber Rechtsprechungsakten anderer Gerichtsbarkeiten sicherzustellen.(Rn.6) 2. Es obliegt dem Gericht, an welches die Rechtssache verwiesen worden ist, zu beurteilen, ob überhaupt und gegebenenfalls welcher statthafte Rechtsbehelf eingelegt worden ist und wie die Sache weiter zu behandeln ist.(Rn.9) Die Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Halle - 7. Kammer - vom 14. Februar 2025 wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die weitere Beschwerde wird nicht zugelassen. I. Die zulässige - insbesondere statthafte - Rechtswegbeschwerde des Beklagten (§ 17a Abs. 4 Satz 3 GVG i.V.m. §§ 146 ff. VwGO) gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Halle vom 14. Februar 2025 über die Feststellung der Unzulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs nach § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat das Verfahren zu Recht an das Oberlandesgericht Naumburg verwiesen. Der Kläger wendet sich mit einer „Untätigkeitsklage“ wegen der „Nichtbearbeitung der Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrags auf PKH vom 31. Mai 2021 zur Streichung der Grundbucheintragung … PKH“ gegen den Beklagten und beantragt wörtlich, die „Bearbeitung der Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrags auf PKH vom 31.05.2021“ und die „Verpflichtung des Beklagten zur Streichung der Grundbucheintragungen zu Az.: … PKH“. Zur Begründung trägt der Kläger im Wesentlichen vor, dass unrechtmäßige Grundbucheintragungen vorgenommen worden seien und er deshalb beim Landgericht Dessau-Roßlau einen Antrag auf Prozesskostenhilfe zur gerichtlichen Durchsetzung der Löschung dieser Eintragungen gestellt habe. Gegen die Ablehnung der Prozesskostenhilfe habe er Beschwerde eingelegt. Auf diese - an den Beklagten weitergeleitete - Beschwerde habe dieser trotz mehrfacher Aufforderung bisher nicht reagiert. Sodann verweist er auf § 75 VwGO und macht geltend, dass der Beklagte ohne zureichenden Grund bisher sachlich nicht entschieden habe und er deshalb verpflichtet sei, ihm einen „Bescheid zu erteilen“. Das Rechtsschutzziel kann durch den Kläger nicht auf dem Verwaltungsrechtsweg verfolgt werden. Es handelt sich hierbei nicht um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art, die nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen ist (§ 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO); eine abdrängende Sonderzuweisung durch § 13 GVG liegt vor. Der Senat folgt der Bewertung der Beschwerde nicht, der Kläger habe keine Streitigkeit nach § 13 GVG anhängig gemacht. Nach § 13 GVG gehören vor die ordentlichen Gerichte die bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die Familiensachen und die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Zivilsachen) sowie die Strafsachen, für die nicht entweder die Zuständigkeit von Verwaltungsbehörden oder Verwaltungsgerichten begründet ist oder auf Grund von Vorschriften des Bundesrechts besondere Gerichte bestellt oder zugelassen sind. Die abdrängende Sonderzuweisung gilt nicht nur hinsichtlich der eigentlichen Rechtsprechungsakte (Urteile und Beschlüsse), sondern auch für die den Entscheidungen vorausgehenden gerichtlichen Maßnahmen (bspw. etwaiges Unterlassen). Ob es für das Begehren eine prozessuale Grundlage gibt, ist abschließend durch das im Rechtsweg zuständige Gericht zu beurteilen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. September 2016 - 1 AV 5/16 - juris Rn. 5). Das Begehren des Klägers kann ohne Weiteres dem bei dem Beklagten geführten Beschwerdeverfahren mit dem Aktenzeichen 12 W 47/21 (PKH) und damit einer vor den ordentlichen Gerichten geführten Streitigkeit zugeordnet werden. Der Beklagte legt selbst zwei Beschlüsse mit dem vom Kläger bezeichneten Aktenzeichen … (PKH) vor, wonach der Kläger für eine Klageerhebung wegen „unrechtmäßiger Grundbucheintragungen“ Prozesskostenhilfe vor dem Landgericht Dessau-Roßlau begehrt und nach ablehnender Entscheidung Beschwerde vor dem Beklagten erhoben hat, die - anders als der Kläger meint - bereits mit Beschluss vom 2. Februar 2022 entschieden wurde. Der Kläger zielt mit seiner Klage folglich im Ergebnis darauf ab, die Verfahrensweise des Beklagten im Zusammenhang mit dem auf dem ordentlichen Rechtsweg geführten Beschwerdeverfahren … (PKH) - außerhalb des Instanzenzugs - zur Überprüfung zu stellen. Akte der rechtsprechenden Gewalt, als solche, die der Richter in Wahrnehmung seiner richterlichen Unabhängigkeit wahrgenommen hat, fallen nicht unter den Begriff der öffentlichen Gewalt im Sinne des Art. 19 Abs. 4 GG, dessen Ausgestaltung § 40 VwGO in erster Linie dient. Art. 19 Abs. 4 GG gewährt nur Schutz „durch den Richter“, nicht jedoch auch Schutz „gegen den Richter“. In richterlicher Unabhängigkeit werden Richter insbesondere tätig im Bereich der eigentlichen Rechtsprechung im Sinne streitentscheidender Urteils- oder Beschlussfassung (inklusive der Vor- und Zwischenentscheidungen). Über § 40 VwGO wird kein verwaltungsgerichtlicher Rechtsschutz gegen solche Entscheidungen der Judikative eingeräumt (BVerwG, Beschluss vom 14. September 2016 - 1 AV 5.16 - juris Rn. 6), auf den der Kläger hier vorliegend wohl abzielt. Dementsprechend hat das Verwaltungsgericht zutreffend auf die Ausführungen des Senats in seinem Beschluss vom 14. August 2023 (Az. 3 O 62/23, juris) verwiesen. Der Justizgewährungsanspruch wird nach dem deutschen Prozessrecht nur innerhalb der jeweiligen Verfahrensordnungen der Gerichtsbarkeiten durch das Rechtsmittelsystem oder - bei letztinstanzlichen Entscheidungen - durch das Institut der Anhörungsrüge verwirklicht. Den Verwaltungsgerichten ist durch § 40 VwGO hingegen nicht die Aufgabe übertragen, den allgemeinen Justizgewährungsanspruch gegenüber Rechtsprechungsakten anderer Gerichtsbarkeiten sicherzustellen; § 40 VwGO räumt keinen verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz gegen Entscheidungen der Judikative - außerhalb des bestehenden Instanzenzugs - ein. Ist der Rechtsweg im Sinne des § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG erschöpft, kann allein noch der außerordentliche Rechtsbehelf einer Verfassungsbeschwerde (Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, § 13 Nr. 8a BVerfGG) zum Bundesverfassungsgericht eröffnet sein. Der dem Klagebegehren zu Grunde liegende Sachverhalt ist auch nicht etwa deshalb nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften zu beurteilen, weil der Kläger auf die Regelung des § 75 VwGO Bezug nimmt und dadurch meint, ein Zivilgericht vor dem Verwaltungsgericht verpflichten zu können. Ein Rechtsschutzsuchender kann gesetzliche prozessuale Grundsätze nicht einfach dadurch durchbrechen, dass - wie hier - Untätigkeitsklage zu einem Verwaltungsgericht erhebt. Dieses ist zwar grundsätzlich für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten zuständig, jedoch - wie bereits aus dem Wortlaut des § 40 VwGO ersichtlich - nicht uneingeschränkt und auch nicht in dem hier vorliegenden Fall von Einwendungen in einem zivilrechtlichen Verfahren. Auf den klägerischen Willen - anders als die Beschwerde wohl meint - kommt es nicht an. Denn anderenfalls würde der Rechtsschutzsuchende sich die Gerichtsbarkeit selbst auswählen (vgl. Schneider in: Schoch/Schneider, 46. EL August 2024, GVG § 17a Rn. 9, beck-online) bzw. bei Erschöpfung der Rechtsbehelfe einer Gerichtsbarkeit eine weitere durchlaufen können, was nach dem Prozessrecht gerade nicht vorgesehen ist. § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG bestimmt insoweit vielmehr, dass bei einer Unzulässigkeit des vom Rechtsschutzsuchenden gewählten Rechtsweges, die Rechtssache an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges zu verweisen ist. Das angerufene Gericht muss verweisen, insbesondere ist ihm eine Abweisung der Klage als unzulässig verwehrt (zum Ganzen: VG Lüneburg, Beschluss vom 6. Juni 2019 - 8 A 150/18 - juris Rn. 4 juris). Dem Verwaltungsgericht verblieb nach alledem einzig die Möglichkeit der Verweisung der Rechtsache nach § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG an das (zuständige) Oberlandesgericht Naumburg des zulässigen Rechtsweges. Dies gilt unabhängig von der bisherigen Behandlung der Sache als Klage gegen das Oberlandesgericht Naumburg und Zustellung der Klageschrift. Denn es obliegt dem Gericht, an das die Rechtssache verwiesen worden ist, zu beurteilen, ob überhaupt und gegebenenfalls welcher statthafte Rechtsbehelf eingelegt worden ist und wie die Sache weiter zu behandeln ist (zum Ganzen: vgl. VG Lüneburg, Beschluss vom 6. Juni 2019, a.a.O. Rn. 5 unter Verweis auf NdsOVG, Beschluss vom 7. April 2011 - 13 OB 62/11 - juris Rn. 4 f.), so dass auch das Kostenargument des Beklagten nicht verfängt. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Einer Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren bedarf es wegen der gesetzlich bestimmten Festgebühr (Kostenverzeichnis Nr. 5502 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) nicht. III. Die weitere Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 17a Abs. 4 Satz 4 GVG ist nicht zuzulassen, da keiner der in § 17a Abs. 4 Satz 5 GVG genannten Gründe vorliegt. IV. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 173 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 17a Abs. 4 Satz 4 GVG).