Beschluss
3 L 34/25.Z
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGST:2025:0519.3L34.25.Z.00
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Leitsätze
1.Ein Bündel an Mängeln im psychischen Bereich bzw. an in der Person liegender Umstände kann in summarischer Betrachtung geeignet sein, die persönliche Eignung im waffenrechtlichen Sinne auszuschließen.(Rn.11)
2. Die gutachterlich gewonnene Einschätzung zum künftigen Verhalten des Klägers - paranoider Persönlichkeitsstil, Wahrnehmung des Lebens als fremdbestimmt, bestehende Gefahr einer rezidivierenden Depression ohne Rückfallprophylaxe sowie fehlende Aufarbeitung psychischer Problematik - steht der positiven Feststellung der persönlichen Eignung im waffenrechtlichen Sinn entgegen.(Rn.11)
3. Bei lebensnaher Einschätzung ist zu erwarten, dass der Kläger auf-grund dieser in seiner Person liegenden Umstände Situationen häufiger als bedrohlich bzw. zu seinem Nachteil wahrnehmen wird als andere, so dass er sich in einer vermeintlichen Gefahrensituation wähnt. In Durchsetzung eines vermeintlichen Rechts auf Verteidigung ist ein unsachgemäßer Umgang mit Waffen und Munition (Schreckschusswaffe) zu befürchten.(Rn.11)
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg - 1. Kammer - vom 25. Februar 2025 wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1.Ein Bündel an Mängeln im psychischen Bereich bzw. an in der Person liegender Umstände kann in summarischer Betrachtung geeignet sein, die persönliche Eignung im waffenrechtlichen Sinne auszuschließen.(Rn.11) 2. Die gutachterlich gewonnene Einschätzung zum künftigen Verhalten des Klägers - paranoider Persönlichkeitsstil, Wahrnehmung des Lebens als fremdbestimmt, bestehende Gefahr einer rezidivierenden Depression ohne Rückfallprophylaxe sowie fehlende Aufarbeitung psychischer Problematik - steht der positiven Feststellung der persönlichen Eignung im waffenrechtlichen Sinn entgegen.(Rn.11) 3. Bei lebensnaher Einschätzung ist zu erwarten, dass der Kläger auf-grund dieser in seiner Person liegenden Umstände Situationen häufiger als bedrohlich bzw. zu seinem Nachteil wahrnehmen wird als andere, so dass er sich in einer vermeintlichen Gefahrensituation wähnt. In Durchsetzung eines vermeintlichen Rechts auf Verteidigung ist ein unsachgemäßer Umgang mit Waffen und Munition (Schreckschusswaffe) zu befürchten.(Rn.11) Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg - 1. Kammer - vom 25. Februar 2025 wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,00 € festgesetzt. I. Der zulässige Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg - 1. Kammer - vom 25. Februar 2025 zuzulassen, hat in der Sache keinen Erfolg. Die von dem Kläger geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO rechtfertigen die Zulassung der Berufung nicht. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen, wenn der Antragsteller im Zulassungsverfahren einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten infrage stellt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. März 2004 - 1 BvR 461/03 - juris). Schlüssige Gegenargumente in diesem Sinne liegen dann vor, wenn der Rechtsmittelführer substantiiert rechtliche oder tatsächliche Umstände darlegt, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung (im Ergebnis) unrichtig ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Dezember 2010 - 1 BvR 2011/10 - juris Rn. 19). Dazu muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts konkret auseinandersetzen und im Einzelnen dartun, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese Annahmen ernstlichen Zweifeln begegnen. Im Rahmen der gebotenen „Darlegung“ der Zulassungsgründe ist es darüber hinaus erforderlich, eine substantiierte Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung, durch die der Streitstoff entsprechend durchdrungen oder aufbereitet wird, vorzunehmen. „Darlegen“ bedeutet insoweit „erläutern“, „erklären“ oder „näher auf etwas eingehen“. Mit Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens wird dem Gebot der Darlegung im Sinne von § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO ebenso wenig genügt wie mit der bloßen Darstellung der eigenen Rechtsauffassung (vgl. Schenke in: Kopp/Schenke, VwGO, 24. Aufl. 2018, § 124a Rn. 49). Hieran gemessen begründen die mit der Zulassungsbegründungsschrift erhobenen Einwände keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung. 1. Der Kläger macht zuvorderst geltend, dass die in tatsächlicher Sicht vom Gericht getroffene Wertung - wonach es dem Kläger an der persönlichen Eignung im waffenrechtlichen Sinn fehle - den in den Obersätzen der Urteilsbegründung auf Seite 7 f. aufgestellten Vorgaben nicht standhalte. Dem folgt der Senat nicht. Zu der hier maßgebenden Norm des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 WaffG, wonach Personen die erforderliche persönliche Eignung dann nicht besitzen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie auf Grund in der Person liegender Umstände mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren können oder dass die konkrete Gefahr einer Fremd- oder Selbstgefährdung besteht, hat das Verwaltungsgericht in seinen Obersätzen unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung und Literatur Folgendes ausgeführt (vgl. Urteilsabdruck S. 7 [letzter Absatz] bis S. 8 [1. Absatz]: „Die persönliche Eignung als Voraussetzung für die Erteilung waffenrechtlicher Erlaubnisse stellt auf individuelle Persönlichkeitsmerkmale ab. Sie muss im Einzelfall positiv festgestellt werden. § 6 WaffG fasst insbesondere alle in der Person liegenden Mängel zusammen, die negativen Einfluss auf den Umgang mit Waffen haben können […]. Eignungsbedenken im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 WaffG bestehen, wenn es nicht fernliegend ist oder bei lebensnaher Einschätzung sogar zu erwarten ist, dass aufgrund in der Person liegender Umstände mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgegangen werden wird oder diese Gestände nicht wirksam verwahrt werden. Entscheidende Bedeutung kommt dabei jeweils den Umständen des jeweiligen Falles zu. Die Anforderungen dürfen jedenfalls nicht überspannt werden. Denn der von dieser waffenrechtlichen Vorschrift bezweckte wirksame Rechtsgüterschutz spricht dafür, keine hohen Anforderungen zu stellen. Entsprechend können auch wenige oder nur eine einzige Tatsache genügen, um in ausreichendem Maß Eignungsbedenken begründen zu können […]. Dabei können insbesondere Mängel im psychischen Bereich, wie etwa Jähzorn, Wutausbrüche und Unbeherrschtheit bzw. ein unkontrolliertes Verhalten in Konfliktsituationen eine fehlende persönliche Eignung im waffenrechtlichen Sinne begründen […]. Sobald diese Mängel einen unsachgemäßen Umgang mit Waffen und Munition befürchten lassen, haben sie zwingend die Nichteignung des Betroffenen zur Folge […].“ Gegen diese Vorgaben wendet sich das Zulassungsvorbringen ebenso wenig wie gegen die weiteren zutreffenden Ausführungen des Gerichts, wonach es die in dem Gutachten gewonnenen Schlussfolgerungen eigenständig nachzuvollziehen hat, wobei die abschließende Würdigung des entscheidungserheblichen Sachverhalts und dessen Subsumtion unter die einschlägige Norm Sache des Gerichts ist. Das Gericht hat zu prüfen, ob sich das vom Gutachter gewonnene fachliche Ergebnis unter Würdigung in der Parallelwertung der Laiensphäre auf Grundlage der niedergelegten Erkenntnisse nachvollziehbar ergibt (vgl. Urteilsabdruck S. 8 [letzter Absatz] m.w.N.). Tatsächlich rügt der Kläger, ohne dass es entscheidungserheblich darauf ankäme, dass es sich nicht erschließe, wie aus dem ihm zugeschriebenen „paranoiden Persönlichkeitsstil ohne Krankheitswert“ ein Zusammenhang mit den im Obersatz verwendeten Begriffen Jähzorn, Wutausbrüche und Unbeherrschtheit bzw. unkontrolliertes Verhalten in Konfliktsituationen, die einen unsachgemäßen Umgang befürchten ließen, hergestellt werden könne. Denn weder hat das Verwaltungsgericht einen solchen Zusammenhang vorausgesetzt noch ist ein solcher erforderlich. Das Verwaltungsgericht hat unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung die vorbezeichneten Begrifflichkeiten - Jähzorn, Wutausbrüche, Unbeherrschtheit und unkontrolliertes Verhalten in Konfliktsituationen - beispielhaft für Mängel im psychischen Bereich genannt, da sie regelmäßig eine fehlende persönliche Eignung im waffenrechtlichen Sinne begründen. Diese Aufzählung ist nicht abschließend, so dass auch andere Mängel im psychischen Bereich oder/und andere in der Person liegende Umstände (individuelle Persönlichkeitsmerkmale) Eignungsmängel i.S.v. § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 WaffG begründen können. So ist bspw. bei einem Inhaber eines kleinen Waffenscheins, der sich bewusst in konfrontative und gefährliche Situationen begibt, zu deren Kontrolle er nur durch den Waffenbesitz in der Lage ist, von einer fehlenden persönlichen Eignung im Sinne der Nr. 3 auszugehen (vgl. Papsthart, in: Steindorf/Papsthart, 11. Aufl. 2022, WaffG § 6 Rn. 8, beck-online m.w.N.). Folglich waren im Urteil - anders als der Kläger meint - weitere Ausführungen zu den Merkmalen Jähzorn, Wutausbrüche, Unbeherrschtheit und unkontrolliertes Verhalten in Konfliktsituationen nicht erforderlich, wenn - wie hier (vgl. folgende Ausführungen des Senats) - andere individuelle Persönlichkeitsmerkmale, die die persönliche Eignung im waffenrechtlichen Sinne ausschließen, zum Tragen kommen. Das Gericht benennt unter Bezugnahme auf das Gutachten ein Bündel an Mängeln im psychischen Bereich bzw. an in der Person liegender Umstände (vgl. Urteilsabdruck S. 9 [letzter Absatz] bis S. 10 [1. Absatz]), die - in summarischer Betrachtung - auf die fehlende waffenrechtliche Eignung schließen ließen und ergänzt insbesondere im Hinblick auf paranoide Wahrnehmungen des Klägers, dass anders als bei § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG kein pathologischer (krankhafter) Befund hinsichtlich der Persönlichkeit des Betroffenen vorhanden sein müsse (Urteilsabdruck S. 10 [Absatz 2]). Es führt in Wiedergabe der Darstellung auf Seite 15 bis 18 des fachpsychologischen Gutachtens des Herrn Prof. Dr. B. (Bewertung der Befunde, Beantwortung der Fragestellung) aus, dass sich der Kläger seinen psychischen Problemen noch nicht im ausreichenden Maße gestellt habe (Hinweise auf unbearbeitete psychische Problematik bzw. unzureichende Vorbereitung auf eine mögliche Rückkehr seiner psychischen Erkrankung) und über eine mangelnde Selbstreflektion verfüge. Problematisch sei nicht allein der paranoide Persönlichkeitsstil des Klägers, sondern auch seine externalen Attributionen im sozialen Kontext (Ergebnisse des Fragebogens zu Kompetenz und Kontrollüberzeugungen [FKK], vgl. Gutachten S. 14 f). Letztere ließen ihn sein Leben als stark abhängig von anderen Menschen wahrnehmen, so dass er sich in der Folge von anderen mächtigen Personen und Institutionen benachteiligt fühle. Häufig empfinde der Kläger Hilflosigkeit und Ohnmacht. Ihm falle es schwer, soziale Interaktionen zu regulieren. Zu besorgen sei auch, inwieweit der Kläger auf ein Wiederaufflammen seiner psychischen Erkrankung vorbereitet sei. Denn bei ihm habe im Zeitraum von März 2021 bis März 2022 eine Anpassungsstörung sowie schwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen bestanden, was eine einjährige medikamentöse Behandlung bedingt habe. Da der Kläger bereits als Kind an Depressionen gelitten habe und auch seine Schwester bereits in psychiatrischer Behandlung gewesen sei, weise dies auf eine Veranlagung zu dieser Erkrankung hin und damit auf ein hohes Risiko, im Leben weitere Episoden zu erleiden (rezidivierende Depression). Um diese Bedenken gegen seine persönliche Eignung auszuräumen, werde dem Kläger eine Psychotherapie im Umfang von mindestens 12 Sitzungen empfohlen, in der die Beziehung zu Frau S. aufgearbeitet und Vorgehensweisen für eine Rückfallprophylaxe erarbeitet werden solle. Durch rückfallvorbeugende Maßnahmen könne das Risiko eines Rückfalls deutlich reduziert werden. Eine erneute Begutachtung solle nicht vor zwei Jahren erfolgen. Dass die gutachterlich gewonnene Einschätzung zum künftigen Verhalten des Klägers (paranoider Persönlichkeitsstil und Wahrnehmung des Lebens als fremdbestimmt bei bestehender Gefahr eines Rezidivs ohne Rückfallprophylaxe sowie fehlender Aufarbeitung der psychischen Problematik im Zusammenhang mit S.) der positiven Feststellung der persönlichen Eignung im waffenrechtlichen Sinne entgegensteht, liegt auf der Hand. Denn ohne Weiteres lässt sich - auch mittels Parallelwertung in der Laiensphäre - nachvollziehen, dass dieses Bündel an persönlichen Merkmalen einschließlich der Umstände im Einzelfall, die das klägerische Verhalten in der Zukunft bestimmen, bei dem Kläger Mängel im Hinblick auf den sachgemäßen Umgang mit Waffen oder Munition befürchten lassen. Bei lebensnaher Einschätzung ist zu erwarten, dass der Kläger aufgrund dieser - in seiner Person liegenden - Umstände Situationen häufiger als bedrohlich bzw. zu seinem Nachteil wahrnehmen wird als andere (vermeintliche Gefahrensituationen), was in Durchsetzung seines vermeintlichen Rechts einen unsachgemäßen Umgang mit Waffen und Munition befürchten lässt. Hiervon ist auch das Verwaltungsgericht ausgegangen, indem es - wenn auch recht verkürzt - ausführt, dass aus dem Gesamtkontext der Schilderungen des Gutachtens hinreichend deutlich hervortrete, dass sich gerade aus der paranoiden Wahrnehmung des Klägers, wonach „die Welt gegen ihn sei“, die Gefahr ergebe, der Kläger werde mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig umgehen (vgl. Urteilsabdruck S. 10 [3. Absatz]), zumal bereits im Widerspruchsbescheid Entsprechendes festgestellt wird (vgl. dort S. 11 [2. Absatz]: vermeintlich gefährliche Situationen, das Bestehen auf sein Verteidigungsrecht). Dies kann nicht anders verstanden werden, als dass sich der Kläger aufgrund seiner paranoiden Wahrnehmung häufiger in vermeintlichen Gefahrensituationen verortet, deren Bewältigung durch einen unsachgemäßen Umgang mit Waffen oder Munition jedenfalls nicht fernliegend ist, weil er sich im Recht wähnt. Der Zulassungsbegründung ist mithin nicht darin zu folgen, dass das Gericht nicht geprüft habe, ob sich das von dem Gutachter gewonnene fachliche Ergebnis unter Würdigung in der Parallelwertung in der Laiensphäre auf der Grundlage der niedergelegten Erkenntnisse ergibt. Dessen ungeachtet wendet sich der Kläger gegen die gutachterliche Bewertung, wonach bei ihm die Gefahr bestehe, weitere depressive Episoden zu erleiden, was die Erarbeitung einer Rückfallprophylaxe im Rahmen einer Psychotherapie bedinge, bzw. die gutachterliche Feststellung, dass sich der Kläger seinen psychischen Problemen bisher nicht ausreichend gestellt habe und diese im Rahmen einer Psychotherapie anzugehen seien. Hierzu behauptet er ohne weitere Begründung allgemein, dass diese Umstände nicht von waffenrechtlicher Relevanz seien. Auch hierbei handelt es sich um individuelle Umstände, die in der Zusammenschau mit den weiteren gutachterlichen Feststellungen Eignungszweifel zu begründen in der Lage sind. Da - wie dargestellt - die Anforderungen nicht zu überspannen sind, um den bezweckten wirksamen Rechtsgüterschutz gewährleisten zu können, erlauben die festgestellten charakterlichen Eigenschaften gepaart mit der bestehenden Gefahr wiederkehrender Depressionen bei fehlender Rückfallvorbeugung sowie nicht aufgearbeiteter psychischer Problemlagen folglich den vom Gutachter gezogenen Schluss, dass der Kläger derzeit nicht über die vollumfängliche Zuverlässigkeit und geistige sowie persönliche Eignung im Umgang mit Waffen und Munition verfügt. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang auf eine bereits durchgeführte Psychotherapie beim Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. med. O. verweist und geltend macht, bereits erstinstanzlich hierauf hingewiesen zu haben, führt dies nicht weiter. Erstinstanzlich vorgetragen und belegt durch die Vorlage zweier „Abschlussepikrisen“ des behandelnden Facharztes Dr. med. O. vom 27. Juni 2023 und 6. Februar 2024 sind zwei Befundungen am 27. Juni 2023 und am 7. November 2023. Eine aktuell durchgeführte Psychotherapie wird weder bestätigt noch ist vorgetragen bzw. dokumentiert, welchen inhaltlichen Schwerpunkt die psychotherapeutische Behandlung gehabt habe. Vielmehr geht der behandelnde Arzt in den vorgelegten „Abschlussepikrisen“ davon aus, dass sich der Kläger an den jeweiligen Tagen, an denen er sich vorgestellt habe, psychisch stabil gezeigt habe und aktuell keine weitere psychiatrische oder psychotherapeutische Behandlung erforderlich sei. Sollte der Kläger mit der durchgeführten Psychotherapie auf die während seiner Erkrankung bestehende Behandlung in der Zeit vom 27. Juli 2021 bis 22. März 2022 abzielen, rechtfertigt dies keine andere Betrachtung. Denn die Behandlungsempfehlung des Gutachters Prof. Dr. B. geht auf den Begutachtungstermin am 15. Mai 2023 zurück und ist damit mehr als ein Jahr nach dem Abschluss der vormaligen Behandlung abgegeben worden. Entgegen der bloßen Behauptung des Klägers liegt in den vorgelegten „Abschlussepikrisen“ auch keine maßgebliche Änderung der Sachlage, die prozessual zu berücksichtigen gewesen wäre. Zum einen ist auch das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass der Kläger aktuell nicht erkrankt sei. Zum anderen hat es, ohne dass sich die Zulassungsbegründung hiermit auseinandersetzt, umfangreich und differenziert begründet, warum die sich aus dem Gutachten ergebenden Bewertungen nicht durch die „Abschlussepikrise[n]“ des Facharztes Dr. med. Dietrich O. widerlegt würden (im Einzelnen: vgl. Urteilsabdruck S. 11 [letzter Absatz] bis S. 12 [1. Absatz]). Mit der schlichten Behauptung, die „Abschlussepikrisen“ seines Arztes bedingten eine maßgebliche Änderung der Sachlage, wird er dem Darlegungserfordernis von vornherein nicht gerecht. 2. Der unter wörtlicher Bezugnahme auf einen vom Verwaltungsgericht aufgestellten Obersatz geführte Einwand, zu beachten sei, dass die abstrakten Eigenschaften, die auf psychische Mängel schließen ließen, eine fehlende persönliche Eignung lediglich begründen „könn[t]en“, so dass das Gutachten auf der zweiten Ebene aufzuzeigen gehabt hätte, weshalb etwaige Mängel überhaupt eine fehlende persönliche Eignung im vorliegenden Fall konkret begründeten, rechtfertigt ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils ebenfalls nicht. Richtig ist, dass insbesondere Mängel im psychischen Bereich, wie etwa Jähzorn, Wutausbrüche und Unbeherrschtheit bzw. ein unkontrolliertes Verhalten in Konfliktsituationen eine fehlende persönliche Eignung im waffenrechtlichen Sinne begründen können (vgl. OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 18. Dezember 2012 - OVG 11 S 58.12 - juris Rn. 19). Die Feststellung eines solchen Mangels begründet jedoch regelmäßig die fehlende persönliche Eignung im waffenrechtlichen Sinn und verpflichtet weder den Gutachter noch das Gericht zu einer weitergehenden Prüfung, wenn für eine abweichende Betrachtung schon kein Anhalt besteht. Dementsprechend genügt es auch hier, dass das Gericht im Hinblick auf das beim Kläger festgestellte Bündel an Mängeln im psychischen Bereich einschließlich der weiteren individuellen Umstände von der fehlenden persönlichen Eignung des Klägers im waffenrechtlichen Sinn ausgegangen ist. Denn Anhaltspunkte für eine abweichende Bewertung sind weder für den Senat ersichtlich noch werden solche durch den Kläger vorgetragen. 3. Das Zulassungsvorbringen, wonach auf der ersten Ebene schon nicht nachzuvollziehen sei, was der Gutachter unter dem - dem Kläger attestierten - „paranoiden Persönlichkeitsstil ohne Krankheitswert“ verstehe, rechtfertigt die Zulassung der Berufung aufgrund ernstlicher Zweifel ebenfalls nicht. Auf Seite 11 des fachpsychologischen Gutachtens des Herrn Prof. Dr. B. wird in Bewertung des mit dem Kläger geführten Gesprächs ausgeführt, dass bei den Aussagen und Verhaltensweisen des Klägers ein paranoider Persönlichkeitsstil ohne Krankheitswert deutlich werde, d.h. bei ihm träten bestimmte Merkmale wie Denk- und Verhaltensweisen deutlich häufiger auf als bei anderen Menschen und würden von ihm auch relativ unflexibel eingesetzt. So reagiere er sehr empfindlich auf Frustrationen und Zurücksetzungen („Rassisten“). Der Kläger vergebe nicht leicht und wende sich von Menschen ab, von denen er sich beleidigt und missachtet fühle. Er sei sehr misstrauisch und denke, dass andere ihm feindlich gesinnt seien. Der „Gerechtigkeit willen“ scheue er daher keinen Streit. Vielmehr beharre er unflexibel auf seinem Standpunkt (aus Prinzip) und befasse sich stark mit den Möglichkeiten einer Schädigung von außen und vermute bösartige Verhaltensweisen anderer Menschen gegen ihn. Diese fachliche Bewertung wird, anders als der Kläger vorgibt, durch den im Gutachten dokumentierten Inhalt des psychologischen Untersuchungsgesprächs (vgl. dort S. 6 ff) getragen. So sind vielfältige Ausführungen dokumentiert, u.a.: „Ich weiß ja, dass die Welt ein schlechter Ort ist“; „Die haben sich das ausgedacht und meine Religion beleidigt“; der andere Polizist habe auch gegen Jesiden gehetzt und diese beleidigt; die Beamten, die aufgrund seines Notrufs gekommen seien, hätten seine Religion beleidigt und ihn gemobbt; „Ja, die Polizisten sind alles Rassisten. Die Waffenbehörde auch.“; „Also die Polizeibehörde L-Stadt ist verrückt“; „Doch muss ich wohl. Doch muss ich wohl. Die hätten mich auf die Stelle ermordet, hätte ich die Waffe nicht gezogen.“; „Die sind alle gegen mich, da ist keiner lieb zu mir!“; was in den Akten niedergelegt sei, sei von „den Leuten ausgedacht“ worden; das erste psychologische Gutachten sei ein Komplott gegen ihn; „Ich will mein Recht, dann bin ich glücklich“; er fühle sich immer noch bedroht, „da es ja keine Entschuldigung gab“. Ausgehend von diesen dokumentierten und von dem Kläger auch nicht in Abrede gestellten Äußerungen, begegnet die Verwendung des Begriffs „paranoid“ im Zusammenhang mit der Persönlichkeit des Klägers keinen Bedenken. Denn dieser beschreibt in der psychologischen und medizinischen Fachsprache einen Zustand, der durch übermäßiges Misstrauen, Argwohn und die Tendenz, von anderen bedroht zu werden oder ihnen schlechte Absichten zu unterstellen, gekennzeichnet ist. Es kann sich um eine Symptomatik im Rahmen verschiedener psychischer Erkrankungen handeln oder auch als Charakterzug einer Person verstanden werden. Letzteres ist mit Blick auf die Bewertung „ohne Krankheitswert“ der Fall. Soweit der Kläger eine eigene Bewertung der gutachterlichen Einschätzung vornimmt, insbesondere die vom Gutachter verwandten Begriffe in einen anderen Kontext stellt (bspw. „empfindlich“ heiße auch feinfühlig, „unflexibel“ heiße auch konsequent etc.) bzw. andere Schlüsse zieht (bspw. Rassismus könne vorliegen; er sei nur streitfähig; erhebliche geistige und intellektuelle Durchdringung von Problemen; Charaktereigenschaft, die in vielen Lebensbereichen notwendig sei etc.), führt dies zu keiner anderen Betrachtung. Der Gutachter verfügt - anders als der Kläger - über die erforderliche fachliche Qualifikation und hat das Gutachten - was der Kläger auch nicht in Zweifel zieht - in Entsprechung der maßgebenden Vorgaben erstellt. Tatsächlich versucht der Kläger durch die von ihm angestrengten Vergleichsbetrachtungen sein fachgutachtlich festgestelltes Verhalten zu relativieren, obgleich anhand der gutachterlich geschilderten Äußerungen die Wertung auch bei Parallelwertung in der Laiensphäre nachvollziehbar sind. Insbesondere die Fülle der im Gutachten geschilderten beispielhaften Äußerungen erlaubt in der Gesamtbetrachtung den vorliegend gezogenen Schluss. Dessen ungeachtet führt auch der Einwand, dass es angesichts seines südländischen Aussehens objektiv denkbar sei, dass - die von dem Kläger wahrgenommene - Zurücksetzung tatsächlich rassistisch motiviert gewesen sei, nicht weiter. Der Kläger leitet nach seinem eigenen Vortrag den Rassismusvorwurf aus der im Verfahren erfolgten Verwendung der Bezeichnung „jesidischer Ehrbegriff“ ab (vgl. Beschwerdeschreiben des Klägers vom 14. Dezember 2023), indem er geltend macht, dass jede Person, die diesen Begriff verwendet, Rassist sei und ihn diskriminiere. Das Gutachten lässt nicht erkennen, dass die Einschätzung durch einen fehlerhaften Ansatz solchen Begriffs geprägt ist. 4. Ernstliche Zweifel folgen auch nicht daraus, dass der Kläger hinsichtlich einzelner weiterer - im Gutachten bezeichneter - Umstände in der Person des Klägers mehr oder weniger pauschal etwaige Rückschlüsse auf die Eignung im waffenrechtlichen Sinn verneint. Der Kläger macht geltend, dass sich die Argumentation im Kreis drehe, wenn in materieller Hinsicht im Urteil ausgeführt werde, dass sich der Kläger seinen psychischen Problemen noch nicht im ausreichenden Maße gestellt habe, über mangelnde Selbstreflektion verfüge, wobei sein paranoider Persönlichkeitsstil problematisch sei. Hierbei zielt er offenkundig darauf ab, dass er das charakterliche Merkmal eines paranoiden Persönlichkeitsstils für nicht hinreichend aussagekräftig im waffenrechtlichen Sinne ansieht, was - wie dargestellt - nicht der Auffassung des Senats entspricht. Dass die dem Kläger attestierte mangelnde Selbstreflektion lediglich ein intellektuelles Merkmal beschreibe, welches, ohne rechtserheblich zu sein, auf eine große Gruppe von Menschen zuträfe und keine Rückschlüsse auf die Eignung im waffenrechtlichen Sinne erlaube, greift ebenfalls zu kurz. Denn die eigenen Gedanken, Gefühle und Handlungen nicht ausreichend zu hinterfragen und zu analysieren bzw. unfähig oder unwillig zu sein, das eigene Verhalten zu überdenken und aus seinen Erfahrungen zu lernen, kann im waffenrechtlichen Kontext sehr wohl von Bedeutung sein, wie die zurückliegende (möglicherweise wiederkehrende) psychische Erkrankung des Klägers und sein daran anschließendes Verhalten offenbart. So zeigt er u.a. nicht die Einsicht, mittels einer Rückfallprophylaxe Depressionen vorzubeugen oder auch nur abklären zu lassen, ob eine Rückfallgefahr besteht bzw. ungelöste psychische Probleme im Zusammenhang mit Frau S. anzuerkennen und aufzuarbeiten, um vergleichbaren oder ähnlichen Problem-/Gefährdungslagen in Zukunft entgegenzuwirken. Die „externalen Attributionen im sozialen Kontext“ werden auch nicht nur verbal im Urteil aufgeführt, sondern inhaltlich beschrieben (vgl. Urteilsabdruck S. 9 [letzter Absatz, Zeile 5 bis 7]). Anders als der Kläger annimmt, kann jedenfalls durch das gutachterlich beschriebene Benachteiligungsgefühl sowie das Problem soziale Interaktionen zu regulieren, in Zusammenschau mit den im Übrigen in der Person des Klägers liegenden Umständen ein waffenrechtlicher Bezug nicht ausgeschlossen werden. 5. Entgegen des Vortrags der Zulassungsbegründung hat das Gericht angebliche Bedrohungen von Mitgliedern der Familie S. auf „Facebook“ und „Instagram“ nicht zum Nachteil des Klägers als „Einzelelement“ berücksichtigt. Ein solches Geschehen wird nur im Zusammenhang mit der Medikation des Klägers, etwaigen Nebenwirkungen (Beipackzettel) und des Bestehens einer Veranlagung zu Depressionen wiedergegeben. Für einen Verfahrensfehler ist danach nichts ersichtlich, so dass es auf die in diesem Zusammenhang vorgetragenen weiteren Erwägungen nicht ankommt. 6. Soweit die Zulassungsbegründung vorträgt, dass das Erstgutachten des TÜV Nord entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts keine Grundlage für eine zureichende Parallelwertung in der Laiensphäre biete, hat das Verwaltungsgericht diese Auffassung schon nicht vertreten. Denn es hat das vorbezeichnete Gutachten lediglich dahingehend überprüft, ob der Kläger etwas Günstiges hieraus ableiten könne und das Vorliegen von Tatsachen für die Annahme der fehlenden waffenrechtlichen Eignung im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 WaffG allein aus dem (Zweit-)Gutachten des Herrn Prof. Dr. B. gezogen (vgl. Urteilsabdruck S. 9 [2. Absatz], S. 12 [2. Absatz]). 7. Mit dem bloßen Vortrag, es für nicht nachvollziehbar zu halten, dass das Gericht einen pathologischen Befund ausdrücklich als nicht zwingend ansehe, sondern niederschwellige Umstände als ausreichend erachte, wird der Kläger dem Darlegungserfordernis im Sinne von § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO nicht gerecht. Das Verwaltungsgericht hat unter Bezugnahme auf die obergerichtliche Rechtsprechung ausgeführt, dass es bei der Beurteilung der Frage, ob ein Eignungsausschluss gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 WaffG vorliege, in Abweichung von Nr. 2 der Norm nicht erforderlich sei, dass der Befund hinsichtlich der Persönlichkeit des Betroffenen als pathologisch zu bewerten sei und dieser pathologische Zustand sich in der Gegenwart akut eignungsausschließend auswirke (vgl. Urteilsabdruck S. 10 [3. Absatz]). Der Kläger gibt lediglich seine eigene Rechtsauffassung wieder, ohne den Rechtssatz mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage zu stellen. 8. Auf die weiteren Ausführungen der Zulassungsbegründung kommt es ausgehend von der bisherigen Darstellung nicht entscheidungserheblich an. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. III. Die Streitwertfestsetzung für das Zulassungsverfahren beruht auf den §§ 40, 47, 52 Abs. 2 GKG und folgt der erstinstanzlichen Festsetzung. IV. Der Beschluss ist unanfechtbar (§§ 124a Abs. 5 Satz 4, 152 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Risse Klingenberg Zirzlaff