Beschluss
3 O 61/25
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGST:2025:0617.3O61.25.00
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Leitsätze
Die Beschwerde ist nach § 146 Abs. 2 VwGO auch ausgeschlossen, wenn die Bewilligung der Prozesskostenhilfe unter Berufung auf § 166 VwGO i.V.m. § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO allein deshalb abgelehnt wurde, weil der Kläger innerhalb der ihm gesetzten Frist die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse einschließlich der dafür erforderlich gehaltenen Nachweise nicht vorgelegt hat.(Rn.2)
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Halle - 7. Kammer - vom 4. April 2025 wird verworfen.
Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Beschwerde ist nach § 146 Abs. 2 VwGO auch ausgeschlossen, wenn die Bewilligung der Prozesskostenhilfe unter Berufung auf § 166 VwGO i.V.m. § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO allein deshalb abgelehnt wurde, weil der Kläger innerhalb der ihm gesetzten Frist die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse einschließlich der dafür erforderlich gehaltenen Nachweise nicht vorgelegt hat.(Rn.2) Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Halle - 7. Kammer - vom 4. April 2025 wird verworfen. Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Halle - 7. Kammer - vom 4. April 2025, mit dem dieses es nach § 166 VwGO i.V.m. § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO abgelehnt hat, für das erstinstanzliche Klageverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen, ist zu verwerfen, weil sie unzulässig ist. Nach § 146 Abs. 2 VwGO können Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe nicht mit der Beschwerde angefochten werden, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint hat. Die Ablehnung der Prozesskostenhilfe ist also nur noch dann beschwerdefähig, wenn die Erfolgsaussichten in der Hauptsache vom Gericht verneint werden. Eine Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe ist auch dann nicht statthaft, wenn das Verwaltungsgericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ausschließlich wegen einer nicht ordnungsgemäßen Abgabe der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse abgelehnt hat. Dies gilt auch im Fall des § 166 VwGO i.V.m. § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO, unabhängig davon, ob die Voraussetzungen einer solchen Ablehnung vorliegen (zum Ganzen: vgl. BayVGH, Beschluss vom 2. Oktober 2024 - 12 C 24.110 - juris Rn. 7 f. m.w.N.). Daher greift der Beschwerdeausschluss des § 146 Abs. 2 VwGO auch in der vorliegenden Konstellation, in der das Verwaltungsgericht die Bewilligung der Prozesskostenhilfe unter Berufung auf § 166 VwGO i.V.m. § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO allein deshalb verneint hat, weil der Kläger innerhalb der ihm gesetzten Frist die für erforderlich gehaltenen Nachweise nicht vorgelegt hat. Auf die dagegen erhobenen Einwendungen des Klägers kommt es nicht entscheidungserheblich an. Der Kläger kann jedoch einen erneuten Prozesskostenhilfeantrag beim Verwaltungsgericht stellen. Ein solcher ist grundsätzlich zulässig, da Beschlüsse über die Ablehnung von Prozesskostenhilfe nur in formelle, nicht in materielle Rechtskraft erwachsen. Daher gibt es bei ablehnenden Entscheidungen auch keine Wiederaufnahme (Happ, in: Eyermann, 16. Aufl. 2022, VwGO § 166 Rn. 57 m.w.N., beck-online). Der Senat weist in diesem Zusammenhang vorsorglich darauf hin, dass das Verwaltungsgericht die Ablehnung zu Recht auf eine Unvollständigkeit der Unterlagen gestützt haben dürfte, weil der Kläger die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse unter Beifügung der erforderlichen - aktuellen - Unterlagen (bspw. Kontoauszüge) bis heute nicht abgegeben hat. Der Verweis auf den im Verwaltungsverfahren überreichten Bescheid über die vorläufige Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts des Jobcenters M-S vom 24. April 2024 entbindet den Kläger von der Vorlage der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse einschließlich der erforderlichen Nachweise nicht. Dementsprechend wird der Kläger auch mit der - bloßen - Vorlage des aktuellen Bescheides des Jobcenters M-S der Pflicht zur Glaubhaftmachung seiner Mittellosigkeit (erneut) nicht gerecht. Die Darlegungs- und Nachweislast für die Mittellosigkeit liegt nach § 166 VwGO i.V.m. § 117 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 ZPO beim Kläger (vgl. NK-VwGO/Werner Neumann/Nils Schaks, 5. Aufl. 2018, VwGO § 166 Rn. 196, beck-online). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Außergerichtliche Kosten werden gemäß § 166 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO nicht erstattet. Der Festsetzung eines Streitwerts bedarf es nicht, weil für die Beschwerde nach Ziffer 5502 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG eine Festgebühr erhoben wird. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).