Beschluss
3 M 85/25
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGST:2025:0805.3M85.25.00
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Leitsätze
Eine im Beschwerdeverfahren von den Antragstellern vorgenommene subjektive Antragsänderung nach § 91 Abs. 1 VwGO ist - obgleich sich der Antragsgegner nicht fristgerecht geäußert hat - aufgrund Sachdienlichkeit zulässig, soweit ausgehend von dem unmittelbar bevorstehenden Schulanfang und der bereits erreichten Prüfungsdichte der von den Antragstellern angestrebte Wechsel des Beschwerdegegners trotz des Verlusts einer Tatsacheninstanz sachdienlich ist. Dies gilt umso mehr, wenn - obsiegende - Beschwerdegegnerin in die subjektive Antragsänderung eingewilligt hat. (Rn.5)
Vorrangig hat der Träger der Schülerbeförderung zu prüfen, ob ggf. ein Anspruch auf eine abweichend vom Regelfall ausgestaltete Schülerbeförderung besteht. (Rn.7)
Kann ein Schulkind den maßgebenden Schulweg allein bewältigen, ist mithin der Schulweg nicht „begleitpflichtig“, kommt es auf die familiäre Situation, die es ausschließen soll, das Schulkind auf dem Schulweg zu begleiten, nicht maßgebend an. (Rn.9)
Die subjektive Einschätzung der Notwendigkeit einer solchen Begleitung ist nicht maßgeblich. (Rn.9)
Tenor
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Halle - 6. Kammer - vom 10. Juli 2025 wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine im Beschwerdeverfahren von den Antragstellern vorgenommene subjektive Antragsänderung nach § 91 Abs. 1 VwGO ist - obgleich sich der Antragsgegner nicht fristgerecht geäußert hat - aufgrund Sachdienlichkeit zulässig, soweit ausgehend von dem unmittelbar bevorstehenden Schulanfang und der bereits erreichten Prüfungsdichte der von den Antragstellern angestrebte Wechsel des Beschwerdegegners trotz des Verlusts einer Tatsacheninstanz sachdienlich ist. Dies gilt umso mehr, wenn - obsiegende - Beschwerdegegnerin in die subjektive Antragsänderung eingewilligt hat. (Rn.5) Vorrangig hat der Träger der Schülerbeförderung zu prüfen, ob ggf. ein Anspruch auf eine abweichend vom Regelfall ausgestaltete Schülerbeförderung besteht. (Rn.7) Kann ein Schulkind den maßgebenden Schulweg allein bewältigen, ist mithin der Schulweg nicht „begleitpflichtig“, kommt es auf die familiäre Situation, die es ausschließen soll, das Schulkind auf dem Schulweg zu begleiten, nicht maßgebend an. (Rn.9) Die subjektive Einschätzung der Notwendigkeit einer solchen Begleitung ist nicht maßgeblich. (Rn.9) Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Halle - 6. Kammer - vom 10. Juli 2025 wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 € festgesetzt. I. Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Halle - 6. Kammer - vom 10. Juli 2025, deren Prüfung gemäß § 146 Abs. 4 Satz 1 und 6 VwGO auf die dargelegten Gründe beschränkt ist, hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den sinngemäßen Antrag der Antragsteller, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragsteller zu 3. zum Schuljahr 2025/26 vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache (6 A 371/24 HAL) in der Klassenstufe 1 der Grundschule „K/R“, P-Straße, A-Stadt aufzunehmen, zu Recht abgelehnt. Die Antragsteller haben auch gegenüber der Beschwerdegegnerin als der nunmehr zuständigen Behörde keinen solchen Anspruch. Da es für die Beurteilung des Antrags nach § 123 VwGO auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ankommt, sind zwischen den Instanzen erfolgte Gesetzesänderungen zu berücksichtigen. Der Landegesetzgeber hat ohne Überleitungsvorschriften die hier maßgebende Rechtsgrundlage des § 41 SchulG LSA durch den § 1 des Gesetzes vom 5. Juli 2025 (GVBl. LSA S. 432) geändert und bestimmt in Absatz 1 der Vorschrift nunmehr: Bis spätestens zum 1. August 2027 legen die Schulträger für allgemeinbildende Schulen mit Zustimmung der Schulbehörde unter Berücksichtigung der Ziele der Schulentwicklungsplanung Schuleinzugsbereiche fest. Für einen Schulverbund wird ein gemeinsamer Schuleinzugsbereich festgelegt. In den im Landesentwicklungsplan ausgewiesenen Oberzentren kann der Schuleinzugsbereich das gesamte Stadtgebiet umfassen. Die Schülerinnen und Schüler haben zur Erfüllung ihrer Schulpflicht die Schule zu besuchen, in deren Schuleinzugsbereich sie wohnen. Eine Ausnahme ist nach Antragstellung der Erziehungsberechtigten bei dem abgebenden Schulträger zu gestatten, sofern der abgebende und der aufnehmende Schulträger zustimmen. Die betroffenen Schulen sind durch den zuständigen Schulträger vorher anzuhören. Schulträger i.S.d. § 41 Abs. 1 Satz 5 SchulG LSA sind im Hinblick auf die Grundschulen nach § 65 Abs. 1 SchulG LSA die Gemeinden und die Gemeindeverbände, so dass mit dem Inkrafttreten der Neuregelung am 15. Juli 2025 nicht mehr die Schulbehörde (vgl. § 41 Abs. 1 Satz 4 SchulG LSA a.F.) über die begehrte Ausnahme von der Pflicht, die (Grund-)Schule im Schuleinzugsbereich zu besuchen, zu entscheiden hat bzw. im gerichtlichen Verfahren verpflichtet werden kann. Die im Beschwerdeverfahren von den Antragstellern vorgenommene subjektive Antragsänderung nach § 91 Abs. 1 VwGO ist - obgleich sich der Antragsgegner nicht fristgerecht geäußert hat - aufgrund Sachdienlichkeit zulässig. Ausgehend von dem unmittelbar bevorstehenden Schulanfang und der bereits erreichten Prüfungsdichte ist der hier von den Antragstellern angestrebte Wechsel des Beschwerdegegners trotz des Verlusts einer Tatsacheninstanz sachdienlich, zumal die - obsiegende - Beschwerdegegnerin in die subjektive Antragsänderung eingewilligt hat. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragsteller zu Recht abgelehnt. Die von der Beschwerde dagegen erhobenen Einwände greifen nicht durch. Der Beschwerde setzt sich im Hinblick auf die geltend gemachten Gefahren des künftigen Schulweges des Antragstellers zu 3. zur örtlich zuständigen Grundschule - A-Schule - bereits nicht mit den maßgebenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts auseinander. Dieses hat mit der Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschluss des Senats vom 31. Juli 2007 - 3 M 223/07 - juris Rn. 11) darauf abgehoben, dass die Frage der besonderen Gefährlichkeit des Schulweges - wie sich bereits aus dem Wortlaut von § 71 Abs. 2 Satz 1 SchulG LSA („zumutbare Bedingungen“) ergibt - in erster Linie gegenüber dem zuständigen Träger der Schülerbeförderung geltend zu machen ist. Der Träger der Schülerbeförderung hat zu prüfen, ob ggf. ein Anspruch auf eine abweichend vom Regelfall ausgestaltete Schülerbeförderung besteht (Beschlussabdruck S. 3 f). Hieran ist - ungeachtet der subjektiven Antragsänderung - festzuhalten. Dass die Beschwerdegegnerin zugleich Trägerin der Schülerbeförderung ist, schließt es nicht aus, die Antragsteller darauf zu verweisen, einen etwaigen Anspruch im Verfahren um die Schülerbeförderung geltend zu machen. Dessen ungeachtet ist das Verwaltungsgericht - ohne dass es der Beschwerde gelingt, dies in Zweifel zu ziehen - davon ausgegangen, dass die Antragsteller nicht hinreichend glaubhaft gemacht haben, dass es sich bei den für den Antragsteller zu 3. vorgetragenen Gefahren nicht um solche handele, die nicht üblicher Weise in gleicher oder ähnlicher Weise auch eine Vielzahl anderer Kinder betreffen; eine Vielzahl anderer Kinder aus demselben Schulbezirk müssten die maßgebende Kreuzung queren bzw. den Schulweg durch ein unbekanntes Wohngebiet bewältigen, so dass es sich bei dem vorgetragenen Sachverhalt eher um einen solchen handeln dürfte, der regelmäßig durch Erstklässler zu bewältigen sei. Der unter Vorlage eines Schreibens der Familie L. vom 23. Juli 2025 geführte Einwand der Beschwerde, wonach sich auch andere Eltern aus der Nachbarschaft aus Sicherheitsgründen veranlasst sähen, ihre Kinder persönlich zu begleiten, um der besonderen Gefährlichkeit des Schulweges zu begegnen, rechtfertigt keine andere Bewertung. Zum einen lässt sich dem Schreiben der behauptete Inhalt schon nicht entnehmen, da die Gründe für die Fahrten mit dem Auto nicht wiedergegeben werden. Zum anderen verdeutlicht gerade der Umstand, dass die in der Nachbarschaft wohnende Familie L. ihren Sohn seit zwei Jahren morgens zur A-Schule fahre und nachmittags wieder abhole, dass es sich bei den vorgetragenen Gefahren (lediglich) um solche handele, die üblicher Weise in gleicher oder ähnlicher Weise auch eine Vielzahl anderer Kinder aus demselben Schulbezirk betreffen. Denn auch dieses Grundschulkind wurde als Erstklässler bzw. wird bis heute mit dem durch die Schülerbeförderung zu bewältigenden Schulweg konfrontiert. Der Umstand, dass sich diese Eltern oder auch andere Erziehungsberechtigte gehalten sehen, ihren Kindern den Schulweg - durch tägliches Begleiten - einfacher/bequemer zu gestalten, schließt es nicht aus, dass Erstklässler regelmäßig in der Lage sind, einen mit Ampelanlagen ausgestatteten Kreuzungsbereich zu queren, einen Verkehrsmittelumstieg zu bewältigen bzw. wenige hundert Meter zu Fuß zu laufen. Aus dem Vorbringen der Antragsteller kann entgegen ihrer Behauptung nicht abgeleitet werden, dass sich der konkrete Schulweg in der Zumutbarkeit maßgeblich von dem in anderen Fällen typischer Weise zu bewältigende Schulweg unterscheiden soll. Gerade im städtischen Bereich ist das Queren von Straßen auch von Hauptverkehrsstraßen bzw. ein Verkehrsmittelumstieg kein Ausnahmefall. Es ist in erster Linie Aufgabe der Erziehungsberechtigten, ihre Kinder in dem erforderlichen Umfang mit den Gefahren eines solchen Schulweges vertraut zu machen (vgl. Beschluss des Senats vom 31. Juli 2007, a.a.O. Rn. 13). Ist mit dem Verwaltungsgericht davon auszugehen, dass der Antragsteller zu 3. den maßgebenden Schulweg allein bewältigen kann, mithin der Schulweg nicht „begleitpflichtig“ ist, kommt es auf die geschilderte familiäre Situation, die es ausschließe, den Antragsteller zu 3. auf dem Schulweg zu begleiten, nicht maßgebend an. Die subjektive Einschätzung der Notwendigkeit einer solchen Begleitung ist nicht der Maßstab. Ohne dass es entscheidend darauf ankommt, haben die Antragsteller im Hinblick auf eine nicht mögliche Umorganisation innerhalb der Familie auch nicht glaubhaft gemacht, weshalb die Behinderung des Antragstellers zu 1. Unterstützungsmaßnahmen im täglichen Ablauf von vornherein ausschließt. II. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO. III. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziffern 38.4, 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der am 25. Februar 2025 beschlossenen Fassung und entspricht der erstinstanzlichen Festsetzung. IV. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).