Beschluss
3 L 105/25
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGST:2025:0905.3L105.25.00
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Leitsätze
Von einer Überraschungsentscheidung kann nicht gesprochen werden, wenn das Gericht Tatsachen, zu denen sich die Beteiligten äußern konnten, in einer Weise würdigt oder aus ihnen Schlussfolgerungen zieht, die nicht den subjektiven Erwartungen eines Prozessbeteiligten entsprechen oder von ihm für unrichtig gehalten werden. (Rn.4)
Tenor
Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg - 7. Kammer - vom 8. Mai 2025 wird abgelehnt.
Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens zu je 1/3; Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Von einer Überraschungsentscheidung kann nicht gesprochen werden, wenn das Gericht Tatsachen, zu denen sich die Beteiligten äußern konnten, in einer Weise würdigt oder aus ihnen Schlussfolgerungen zieht, die nicht den subjektiven Erwartungen eines Prozessbeteiligten entsprechen oder von ihm für unrichtig gehalten werden. (Rn.4) Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg - 7. Kammer - vom 8. Mai 2025 wird abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens zu je 1/3; Gerichtskosten werden nicht erhoben. I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Berufung ist nicht gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO wegen eines Verfahrensmangels in Form einer Verletzung des rechtlichen Gehörs zuzulassen. Das prozessuale Grundrecht des Anspruchs auf rechtliches Gehör, das verfassungsrechtlich in Art. 103 Abs. 1 GG und Art. 91 Abs. 1 BV sowie einfachgesetzlich in § 108 Abs. 2 VwGO garantiert ist, sichert den Beteiligten ein Recht auf Information, Äußerung und Berücksichtigung, so dass sie ihr Verhalten eigenbestimmt und situationsspezifisch gestalten können, insbesondere dass sie mit ihren Ausführungen und Anträgen vor Gericht gehört werden. Das Gericht hat sich mit den wesentlichen Argumenten des Klagevortrags zu befassen, wenn sie entscheidungserheblich sind. Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG kann jedoch nur dann festgestellt werden, wenn sich aus besonderen Umständen klar ergibt, dass das Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Gerichte das von ihnen entgegengenommene Vorbringen zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben. Sie sind nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen. Ein Gericht muss die Beteiligten grundsätzlich auch nicht vorab auf seine Rechtsauffassung oder die beabsichtigte Würdigung des Prozessstoffs hinweisen, weil sich die tatsächliche und rechtliche Würdigung regelmäßig erst aufgrund der abschließenden Beratung ergibt. Zudem ist die Rüge eines Verstoßes gegen Art. 103 Abs. 1 GG nur dann hinreichend substantiiert, wenn dem Vorbringen entnommen werden kann, was der Betroffene bei ausreichender Gewährung rechtlichen Gehörs vorgetragen hätte, denn nur dann kann geprüft und entschieden werden, ob die angegriffene Entscheidung auf dem Gehörsverstoß beruht. Abzugrenzen ist der Anspruch auf rechtliches Gehör von dem Gebot rechtsfehlerfreier Überzeugungsbildung beziehungsweise ordnungsgemäßer Sachverhalts- und Beweiswürdigung gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Einwände gegen die tatrichterliche Sachverhalts- und Beweiswürdigung in Bezug auf den ermittelten Sachverhalt können die Annahme eines Gehörsverstoßes nicht begründen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist nicht schon dann verletzt, wenn der Richter zu einer unrichtigen Tatsachenfeststellung gekommen ist. Auch die bloße Behauptung, das Gericht habe einem Umstand nicht die richtige Bedeutung für weitere tatsächliche oder rechtliche Folgerungen beigemessen oder das Gericht habe es versäumt, Beweis zu erheben, vermag einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG nicht zu begründen (zum Ganzen: vgl. BayVGH, Beschluss vom 28. September 2021 - 23 ZB 20.30279 - juris Rn. 3 f). Die Kläger machen im Wesentlichen geltend, dass das rechtliche Gehör verletzt sei und eine Überraschungsentscheidung vorliege, weil das Gericht ohne vorherigen Hinweis Anforderungen an den Sachvortrag gestellt habe, mit denen auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht habe rechnen müssen. Für die von den Klägern geltend gemachte Verletzung der richterlichen Hinweispflicht nach § 86 Abs. 3 VwGO ist nichts ersichtlich. Nach dieser Vorschrift hat der Vorsitzende darauf hinzuwirken, dass alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden. Die Hinweispflicht konkretisiert den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs und zielt mit dieser Funktion insbesondere auf die Vermeidung von Überraschungsentscheidungen. Eine unzulässige Überraschungsentscheidung liegt vor, wenn das Gericht einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung macht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf - selbst unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen - nicht zu rechnen brauchte. Dagegen kann von einer Überraschungsentscheidung nicht gesprochen werden, wenn das Gericht Tatsachen, zu denen sich die Beteiligten äußern konnten, in einer Weise würdigt oder aus ihnen Schlussfolgerungen zieht, die nicht den subjektiven Erwartungen eines Prozessbeteiligten entsprechen oder von ihm für unrichtig gehalten werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Januar 2019 - 5 B 25.18 - juris Rn. 13). Eine solche Überraschungsentscheidung liegt hier nicht vor, weil die Vorinstanz ausschließlich die von den Klägern im Verfahren vor dem Bundesamt und im Klageverfahren vorgetragenen Tatsachen gewürdigt hat, zu denen die Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 8. Mai 2025 Stellung genommen haben. Es trifft auch nicht zu, dass das Gericht von der Unglaubwürdigkeit der Kläger bzw. fehlenden Glaubhaftigkeit ihrer Angaben mit der Begründung ausgegangen sei, eine Steigerung des Vorbringens gegenüber demjenigen im Rahmen der Anhörung vor dem Bundesamt sei erfolgt. Eine solche „spezifische Beweiswürdigung“ hat das Gericht schon nicht angestellt. Tatsächlich hat es in den Entscheidungsgründen lediglich voranstellend allgemeine Ausführungen zur erforderlichen Glaubhaftmachung von Asylgründen gemacht und in diesem Zusammenhang - ohne Bezugnahme auf etwaige Äußerungen der Kläger - dargestellt, wann bei einem gesteigerten Vorbringen im Verlauf des Asylverfahrens Zweifel an der Glaubhaftigkeit bestehen können (vgl. Urteilsabdruck S. 5 [letzter Absatz]). Den Klägern ist jedoch an keiner Stelle vorgehalten worden, ihr Vorbringen gesteigert zu haben (vgl. Urteilsabdruck S. 11 [letzter Absatz]). Unabhängig davon ist es grundsätzlich Sache des Asylbewerbers, Ereignisse und Umstände aus seiner persönlichen Sphäre, aus denen er die Gefahr einer Verfolgung ableitet, in schlüssiger Form, unter Angabe genauer Einzelheiten, widerspruchsfrei und zusammenhängend darzulegen und etwaige Widersprüche aufzuklären (BVerwG, Beschluss vom 26. Oktober 1989 - 9 B 405.89 - juris Rn. 8). Dabei kann regelmäßig erwartet werden, dass die Beteiligten von sich aus erkennen, welche Gesichtspunkte Bedeutung für den Fortgang des Verfahrens und die abschließende Sachentscheidung des Gerichts erlangen können, und entsprechend vortragen. Insoweit bedurfte es gerade keiner Nachfragen oder Hinweise des Gerichts, da die Hinweispflicht die Kläger nicht von ihrer Obliegenheit befreit, dem Gericht eine in sich stimmige Schilderung der für sie bestehenden Rückkehrgefährdung zu geben. Die Hinweispflicht des Gerichts dient nicht der Auffüllung von Defiziten des Vorbringens eines Asylbewerbers, sondern der Unterstützung bei der Wahrnehmung der Mitwirkungspflicht. Bleibt ein Asylbewerber hinsichtlich der eigenen Erlebnisse und Wahrnehmungen konkrete Angaben schuldig, so ist das Gericht nicht verpflichtet, insofern eigene Nachforschungen durch weitere Fragen anzustellen. Eine nicht erschöpfende Klärung des Sachverhalts fällt vielmehr dem jeweiligen Asylbewerber zur Last (zum Ganzen: vgl. SächsOVG, Beschluss vom Juli 2021 - 3 A 393/20.A - juris Rn. 11 m.w.N.). Abgesehen davon folgt aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör keine Pflicht des Gerichts, die Beteiligten vorab auf seine Rechtsauffassung oder die beabsichtigte Würdigung des Prozessstoffes hinzuweisen (vgl. SächsOVG, Beschluss vom 26. Juli 2021, a.a.O. m.w.N.), zumal die Kläger anwaltlich vertreten waren. Deshalb verfängt auch die klägerische Argumentation nicht, bei einem entsprechenden Hinweis des erstinstanzlichen Gerichts hätten sie die vom Gericht erhobenen Zweifel ausräumen und durch geeignete prozessuale Vorkehrungen auf eine entsprechende gerichtliche Aufklärung hinwirken können. Schließlich kann dem Zulassungsvorbringen auch nicht entnommen werden, was die Kläger bei ausreichender Gewährung rechtlichen Gehörs vorgetragen hätten, so dass schon nicht festgestellt werden kann, ob die angegriffene Entscheidung auf dem behaupteten Gehörsverstoß beruht. II. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 VwGO, 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO und auf § 83b AsylG. III. Der Beschluss ist unanfechtbar (§§ 78 Abs. 5 Satz 2, 80 AsylG, 152 Abs. 1 VwGO).