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Beschluss

3 M 115/25

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGST:2025:1002.3M115.25.00
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Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Magdeburg - 1. Kammer - vom 20. August 2025 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerde-verfahren auf die Wertstufe bis 6.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Magdeburg - 1. Kammer - vom 20. August 2025 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerde-verfahren auf die Wertstufe bis 6.000,00 € festgesetzt. I. Die zulässige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Magdeburg - 1. Kammer - vom 20. August 2025, deren Prüfung gemäß § 146 Abs. 4 Satz 1 und 6 VwGO auf die dargelegten Gründe beschränkt ist, bleibt ohne Erfolg. Der Antragsteller verfolgt mit seiner Beschwerde die verwaltungsgerichtlich abgelehnten Anträge weiter, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 10. September 2024 gegen die unter Sofortvollzug (Ziffer 3) gestellten Verfügungen in den Ziffern 1 (Reduzierung des Pferdebestandes auf 6 Pferde, dauerhafte Beschränkung der Haltung und Betreuung auf max. 6 Pferde), 1a (Nachweisführung) und 2 (Absolvierung eines Sachkundekurses sowie Nachweis) des Bescheids des Antragsgegners vom 15. August 2024 wiederherzustellen und gegen Ziffer 5 (Androhung eines Zwangsgelds i.H.v. 250,00 € im Hinblick auf Anordnung in Ziffer 1a) und 6 (Androhung eines Zwangsgeldes i.H.v. 300,00 € im Hinblick auf Anordnung in Ziffer 2) anzuordnen sowie die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 11. Dezember 2024 gegen die Zwangsgeldfestsetzungen in Ziffer 1 und 2 bzw. die Zwangsgeldandrohungen in Ziffer 3 bis 5 des Bescheides des Antragsgegners vom 2. Dezember 2024 anzuordnen, soweit das Verwaltungsgericht seinem Antrag nicht bereits entsprochen hat (vgl. Beschwerdebegründung S. 3). Zu Recht hat das Verwaltungsgericht die vorbezeichneten Anträge abgelehnt. Die von dem Antragsteller vorgetragenen Erwägungen rechtfertigen die Abänderung des angefochtenen Beschlusses nicht. 1. Soweit die Beschwerde die formelle Rechtswidrigkeit des Bescheids vom 15. August 2024 rügt, weil der Antragsteller vor Erlass der Verfügung nicht angehört worden sei, trifft dies bereits nicht zu. Ausweislich des vorliegenden Verwaltungsvorgangs ist der Antragsteller mit Schreiben vom 24. Juli 2024 und damit vor Erlass des streitbefangenen Bescheids zur Bestandsreduktion angehört worden; eine die Einlegung des Schriftstücks in den Briefkasten zur Wohnung des Antragstellers belegende Postzustellungsurkunde liegt vor (vgl. dort Bl. 692 f. [Beiakte C]). 2. Mit dem Einwand, es fehle entgegen der Ausführungen des Beschlusses auf S. 10 ff. an der erforderlichen besonderen Begründung der Eilbedürftigkeit nach § 80 Abs. 3 VwGO, wird die Beschwerde dem Darlegungserfordernis aus § 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht gerecht. Das Verwaltungsgericht hat unter dezidierter Darstellung der rechtlichen Maßstäbe (vgl. Beschlussabdruck S. 9 [letzter Absatz] bis S. 10 [2. Absatz]) im Einzelnen begründet, warum nach diesen nicht zu beanstanden sei, wenn der Antragsgegner aus dem Zusammenhang erkennbar unter Bezugnahme auf die Begründung der Anordnungen in den Ziffern 1, 1a und 2 des Bescheids vom 15. August 2024 hinreichend individuell und auf den Einzelfall bezogen ausführe, dass er davon ausgehe, dass der Antragsteller weiterhin und auch zukünftig Zuwiderhandlungen gegen das Tierschutzgesetz begehen werde. Zudem habe der Antragsgegner in seiner Begründung zu Ziffer 1 des Bescheids ausgeführt, dass eine besondere zeitliche Dringlichkeit der Umsetzung der Regelung bestehe, weil der Antragsteller bewusst Pflegemaßnahmen der Hufe unterlasse, obgleich unbeschlagene Pferde in der Regel alle 6 bis 8 Wochen auf Stellung und Abnutzung der Hufe zu kontrollieren und diese nach Bedarf zu korrigieren seien (vgl. Beschlussabdruck S. 10 [letzter Absatz] bis S. 11 [1. Absatz]). Ein bloßer Verweis auf Art. 20a GG - wie von der Beschwerde behauptet - liegt hierin schon nicht. Der weitere Vortrag der Beschwerde, es bedürfe ausgehend von dem jahrelang von der Behörde nicht vollzogenen sofort vollziehbaren Bescheid vom 5. Februar 2020 einer vertiefenden Begründung im "Zusatzbescheid" vom 15. August 2024, ist schon nicht verständlich. Denn der Antragsgegner hat in Vollziehung und Durchsetzung des Bescheids vom 5. Februar 2020 Verwaltungszwangsmaßnahmen ergriffen und mit Bescheid vom 25. Januar 2024 ein Zwangsgeld festgesetzt und weitere Zwangsgelder angedroht. Erst ein halbes Jahr später hat der Antragsgegner mit seinem Bescheid vom 15. August 2025 die Reduzierung des Bestandes unter gleichzeitiger Verpflichtung zur Sachkundeschulung angeordnet. 3. Entgegen dem Vortrag der Beschwerde ist das Verwaltungsgericht auch nicht von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen. Dieses hat seiner Begründung der Entscheidung (Gründe II.) eine zutreffende Sachverhaltsdarstellung (Gründe I.) vorangestellt, die die Beschwerde als solche nicht angreift. Vielmehr stört sich die Beschwerde an einer Formulierung des Gerichts, wonach der Antragsteller "über Jahre hinweg" Anordnungen des Antragsgegners erhalten haben soll und macht geltend, dass dies für den Zeitraum vom 5. Februar 2020 bis Ende 2023 nicht zuträfe. Das Verwaltungsgericht hat Entsprechendes schon nicht behauptet, sondern ausgeführt, "Über Jahre hinweg hat der Antragsteller klare und unmissverständliche Anordnungen der für die Überwachung seiner Pferdehaltung zuständigen Amtstierärzte beharrlich missachtet und sich damit in hohem Maße uneinsichtig und für die Leiden der Tiere in seiner Obhut unempfindlich gezeigt." Dagegen ist nichts zu erinnern. Soweit die Beschwerde einwendet, das Gericht ignoriere, dass der Antragsteller "diesen Bescheid [vom 5. Februar 2020] nach und nach vollzieh[e]", rechtfertigt dies eine Abänderung des Beschlusses nicht. Denn selbst wenn der Antragsteller mittlerweile vier (seiner 12) Pferde einem Hufschmied zwecks Hufbehandlung vorgestellt haben sollte und vorhabe, dies bei all seinen Pferden zu tun, berührt dies die Rechtmäßigkeit des streitbefangenen (teilweisen) Haltungs- und Betreuungsverbot eines Pferdebestandes von mehr als sechs Pferden nicht. Tatsächlich macht die - entgegen der sofort vollziehbaren Anordnung im Bescheid vom 5. Februar 2025 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Januar 2024 - nur zögerliche und beliebige Vorstellung einzelner Pferde bei einem Hufschmied deutlich, dass der Antragsteller der Größe seines Pferdebestandes nicht gerecht wird, so dass eine Überforderungssituation, die auch das Verwaltungsgericht bejaht hat, offenbar wird. Dessen ungeachtet greift die Beschwerde nicht die - tragenden - Feststellungen des Verwaltungsgerichts an, wonach der Antragsteller nach seinem eigenen erstinstanzlichen Vortrag bewusst die Anordnungen der Tierärzte des Antragsgegners nicht umsetze, weil er Leitlinien des Bundesministeriums BMEL von 2009 kritisiere. Hiernach hält der Antragsteller eine kontinuierliche Hufkontrolle und -pflege angesichts der von ihm praktizierten Weidehaltung schon für nicht erforderlich. Das weitere Vorbringen der Beschwerde, wonach die Tiere ausweislich des tierärztlichen Befundberichts vom 19. Februar 2025 "händelbar" seien (erstinstanzliche Gerichtsakte Bl. 29), führt zu keiner anderen Bewertung. Denn die tierärztliche Bewertung, wonach der Pferdebestand des Antragstellers generell "händelbar" sei, d.h. gefahrlos eingefangen und aufgehalftert werden könne, rechtfertigt nicht die Annahme, dass der Antragsteller in der Lage ist, diesem im Hinblick auf die Anforderungen aus § 2 TierSchG gerecht zu werden. Hieran ändert auch der eidesstattlich versicherte Vortrag des Antragstellers nichts, seit 1984 hobbymäßig Pferde zu halten. Eine jahrzehntelang praktizierte Haltung von Pferden stellt keinen ausreichenden Nachweis darüber dar, einen Bestand dieser Größe "händeln" zu können, wenn der Halter rechtmäßigen amtstierärztlichen Anordnungen nicht in ausreichendem Maß - insbesondere bezogen auf alle Tiere - nachgekommen ist bzw. nachkommen wird. 4. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 16a Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 3 TierSchG liegen - entgegen der Darstellung der Beschwerde - vor. Danach trifft die zuständige Behörde die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen (Satz 1). Sie kann insbesondere demjenigen, der den Vorschriften des § 2, einer Anordnung nach Nummer 1 oder einer Rechtsverordnung nach § 2a wiederholt oder grob zuwidergehandelt und dadurch den von ihm gehaltenen oder betreuten Tieren erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt hat, das Halten oder Betreuen von Tieren einer bestimmten oder jeder Art untersagen oder es von der Erlangung eines entsprechenden Sachkundenachweises abhängig machen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen wird; auf Antrag ist ihm das Halten oder Betreuen von Tieren wieder zu gestatten, wenn der Grund für die Annahme weiterer Zuwiderhandlungen entfallen ist (Satz 2 Nr. 3). Der Antragsteller macht zunächst geltend, nicht wiederholt einer Anordnung nach Nr. 1 zuwidergehandelt und dadurch den von ihm gehaltenen und betreuten Tieren erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt zu haben. Das Verwaltungsgericht ist schon nicht von einem wiederholten, sondern ausgehend von einem bewussten Unterlassen der mit dem Bescheid des Antragsgegners vom 5. Februar 2020 angeordneten Hufpflege, wie mit den amtlichen Kontrollen der Tierhaltung vom 6. Dezember 2023 und 17. Januar 2024 von den Amtstierärzten festgestellt worden sei, von einer gröblichen Zuwiderhandlung und einer damit verbundenen Zufügung länger anhaltender Leiden ausgegangen (vgl. Beschlussabdruck S. 14 [2. Absatz]. Dagegen ist nichts zu erinnern. Hierbei teilt der Senat die Auffassung der Beschwerde nicht, dass die Behandlung der Hufe nicht zwingend im Sinne des Tierschutzgesetzes erforderlich sei. Es trifft zwar zu, dass die Leitlinien zur Betreuung von Pferdehaltungen unter Tierschutzgesichtspunkten vom 9. Juni 2009 nur Orientierungs- und Auslegungshilfen bei der Anwendung der einschlägigen Rechtsvorschriften und keine Rechtsnormen sind und ihnen kein rechtsverbindlicher Charakter zukommt (vgl. dort S. 3). Damit ist jedoch nicht verknüpft, dass der Antragsgegner die Leitlinien bei seiner Beurteilung der Pferdehaltung nicht heranziehen darf. Die Tierhaltungsgrundsätze des § 2 TierSchG sind durch unbestimmte Rechtsbegriffe gekennzeichnet. Diese sind durch Auslegung zu konkretisieren. Was eine der Art und den Bedürfnissen des Tieres entsprechende angemessene Pflege im Sinne des § 2 Nr. 1 TierSchG ist, lässt sich auf der Grundlage der einschlägigen tiermedizinischen und verhaltenswissenschaftlichen Erkenntnisse - trotz aller wissenschaftlichen Kontroversen - zumindest im Umriss festlegen (zur verhaltensgerechten Unterbringung: vgl. BVerfG, Urteil vom 6. Juli 1999 - 2 BvF 3/90 - juris). Für die Haltung von Pferden zählen hierzu auch die vom damaligen Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Jahr 2009 herausgegebenen "Leitlinien zur Beurteilung von Pferdehaltungen unter Tierschutzgesichtspunkten" (zum Ganzen: vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Dezember 2024 - 3 B 13/24, 3 VR 1/24 - juris Rn. 15). Damit wurden die erstmals 1995 herausgegebenen "Leitlinien zur Beurteilung von Pferdehaltungen unter Tierschutzgesichtspunkten" durch eine beim damaligen Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz gebildete Sachverständigengruppe bestehend aus der Inhaberin des Lehrstuhls u.a. für Tierhaltung und Tierschutz der TU München, dem Tierschutzdienst des Niedersächsischen Landesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit, der Tierärztlichen Vereinigung für Tierschutz (TVT), der Deutschen Reiterlichen Vereinigung, einer Sachverständigen für Pferdehaltung, -zucht und -sport, dem Amt für Veterinärwesen und Verbraucherschutz Göppingen, dem Deutschen Tierschutzbund und der Bundestierärztekammer überarbeitet. Die genannte personelle Zusammensetzung der Sachverständigengruppe aus Vertretern unterschiedlicher Einrichtungen, Behörden, Interessenverbänden und sonstigen Organisationen aus dem Bereich Tierhaltung und Tierschutz rechtfertigt die Annahme, dass die Leitlinien sowohl eine Zusammenfassung verlässlicher und gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnisse über die Bedürfnisse der Pferde beinhalten, als auch den Notwendigkeiten praktischer Pferdehaltung Rechnung tragen, sodass ihnen aussagekräftige Anhaltspunkte für die tierschutzgerechte Ausgestaltung der Haltung von Pferden (Betreuung, Ernährung, Pflege, Unterbringung) entnommen werden können. Die in den Leitlinien ausgesprochenen Empfehlungen und Bewertungen stellen eine sachverständige Zusammenfassung dessen dar, was als verlässlicher und gesicherter wissenschaftlicher Kenntnisstand gelten kann (vgl. u.a. OVG MV, Urteil vom 6. März 2024 - 1 LB 65/21 - juris Rn. 48 m.w.N.). Folglich handelt es sich um ein sog. antizipiertes Sachverständigengutachten (zur Tierschutzleitlinie für die Mastrinderhaltung des Niedersächsischen Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom Dezember 2018: Beschluss des Senats vom 15. August 2024 - 3 L 110/24.Z - juris Rn. 9). Soweit die Beschwerde meint, aus dem Rechtscharakter der Leitlinie schöpfen zu können, dass es durchaus möglich sei, sich an anderen Aspekten zu orientieren, etwa daran, wie Wildpferde gehalten würden, die keine regelmäßige Hufpflege erhielten, rechtfertigt dies keine Abänderung des Beschlusses. Diese unbelegte pauschale Behauptung des Antragstellers ist nicht geeignet, die sachverständige Einschätzung zu widerlegen. Dessen ungeachtet folgt aus der "Empfehlungen zur Freilandhaltung von Pferden" vom Niedersächsischen Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, der Bezirksregierung Weser-Ems und des Tierschutzdienstes Niedersachsen vom März 1999, die ebenfalls von einer vielfältig zusammengesetzten Sachverständigengruppe erarbeitet wurde, jedoch seit 2009 nicht aktualisiert wurde, ebenfalls keine andere Bewertung des tierschutzrechtlichen Sachverhalts. Darin wird in der mit "Hufpflege" überschriebenen Ziffer 8.2. ausgeführt: "Die Freilandhaltung auf geeignetem Gelände wirkt sich i.d.R. zwar förderlich auf die Hufgesundheit aus, trotzdem müssen die Hufe auch hier regelmäßig auf ihren ordnungsgemäßen Zustand überprüft werden. Dabei sollten alle Hufe aufgenommen und auf Beschädigungen des Horns und der Haut untersucht werden. Vor und nach jeder Nutzung sind Sohle und Strahlfurchen zu säubern. Gesunde Hufe müssen üblicherweise etwa alle sechs bis acht Wochen sachkundig nachgeschnitten und ggf. korrigiert werden, denn das Horn der Hufwand wächst vom Kronenrand mit einer Geschwindigkeit von ca. 2 ½ cm pro Monat abwärts. Eine vollständige Erneuerung der Hufwand dauert etwa 6 Monate. Fohlen und Jungpferde sind frühzeitig an das Aufheben der Hufe zwecks Kontrolle und Durchführung von Pflegemaßnahmen bzw. Behandlungen zu gewöhnen. Pferde in Freilandhaltung sollten möglichst nicht beschlagen werden (s. auch Kap. 3 Sozialkontakte). Sollten der Zustand der Hufe oder die Nutzung es erfordern, sind die Pferde jedoch fachgerecht zu beschlagen. Das Beschlagintervall beträgt i.d.R. sechs bis max. acht Wochen. Bei beschlagenen Pferden sind häufige (Empfehlung: tägliche) Kontrollen auf Sitz und Zustand der Eisen erforderlich. Bei Verlust eines Eisens muss dieses umgehend ersetzt werden." Dass Pferde in der Freilandhaltung keine regelmäßige Prüfung der Hufgesundheit benötigen, folgt hieraus nicht. Der Annahme einer groben Zuwiderhandlung und damit verbundenen Zufügung länger anhaltender Leiden steht auch nicht entgegen, dass sich das Landesamt für Verbraucherschutz Sachsen-Anhalt im Hinblick auf den krankheitsbedingt eingeschläferten Hengst des Antragstellers "L." nicht dahingehend festgelegt habe, dass die festgestellte "chronische Hufdrehe" durch mangelnde Hufpflege verursacht worden sei. Entgegen der Annahme der Beschwerde bleibt damit nicht unbewiesen, ob den Pferden durch die fehlende Hufpflege länger anhaltende Leiden zugefügt worden seien. Denn "Leiden" sind, wie sonst auch, anzunehmen, wenn Tiere über einen nicht nur ganz geringfügigen Zeitraum hinweg in ihrem natürlichen Wohlbefinden beeinträchtigt werden. Die Annahme von Leiden setzt nicht voraus, dass das Tier krank oder verletzt ist und erst recht nicht, dass die Beeinträchtigungen so schwerwiegend sind, dass sie (sofortiger) tierärztlicher Versorgung und Behandlung bedürfen. Wegen der Schwierigkeit, dies im Einzelfall nachzuweisen, reichen auch "einfache" Schmerzen oder Leiden aus, wenn sie länger anhalten (vgl. BT-Drs. 13/7015, 24). Notwendig, aber auch ausreichend für die Annahme von Leiden ist, dass das Wohlbefinden des Tieres über schlichtes Unbehagen, schlichte Unlustgefühle oder einen bloßen vorübergehenden Zustand der Belastung hinaus für eine nicht ganz unwesentliche Zeitspanne beeinträchtigt ist (zum Ganzen: Hirt/Maisack/Moritz/Felde, 4. Aufl. 2023, TierSchG § 16a Rn. 46, beck-online). Dessen ungeachtet ist die Untersagung der Tierhaltung bereits dann gerechtfertigt, wenn über längere Zeit gravierende Verstöße gegen § 2 TierSchG vorliegen und die Gefahr besteht, dass den Tieren andernfalls erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden. Ausreichend ist eine entsprechende Gefahrenprognose, bei der der hypothetische Geschehensablauf - bei unterstelltem Nichteinschreiten der Veterinärbehörde - zu berücksichtigen ist. Die zuständige Behörde muss demnach nicht gleichsam sehenden Auges zuwarten, bis bei den Tieren tatsächlich erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden auftreten (so bereits: vgl. Beschluss des Senats vom 18. Februar 2021 - 3 M 3/21 - juris). Auch die vom Verwaltungsgericht angestellte negative Zukunftsprognose begegnet keinen Bedenken. Der Einwand des Antragstellers, "nach und nach" der Ausgangsverfügung vom 5. Februar 2020 nachzukommen, ist schon nicht geeignet, diese in Zweifel zu ziehen, zumal der Antragsteller auch im Beschwerdeverfahren daran festhält, durch die fehlende Hufpflege keine Leiden zu verursachen. 5. Die Anordnung zur Reduzierung der Herde um die Hälfte (unter gleichzeitiger Verpflichtung zum Absolvieren einer Sachkundeschulung) ist auch nicht unverhältnismäßig. Das Vorbringen der Beschwerde, die Reduzierung der Herde sei nicht geeignet, weil mit ihrem Auseinanderreißen erhebliche nervliche Belastungen durch den Verlust an "Bezugstieren" verbunden seien, verfängt nicht. Zweck der Maßnahme ist es, den - angesichts der fortgesetzt unterlassenen Hufpflege bestehenden - länger anhaltenden Leiden der Pferde durch Reduzierung des Bestandes unter gleichzeitiger Verpflichtung zur Sachkundeschulung entgegenzuwirken. Ein Mittel ist zur Zweckerreichung geeignet, wenn es den verfolgten Zweck zumindest fördert. Bereits anhand dieser Definition wird deutlich, dass es bereits genügt, wenn durch das eingesetzte Mittel die Wahrscheinlichkeit der Zweckerreichung erhöht wird. Dies ist vorliegend der Fall. Dass das Mittel zur Zweckerreichung untauglich ist, ist nicht ersichtlich. Etwaige mit der Wahl des Mittels verbundene Nachteile sind bei der Prüfung der Angemessenheit zu berücksichtigen. Auch fehlt es nicht an der Erforderlichkeit der Maßnahme. Erforderlich ist ein Mittel, wenn es unter allen gleich geeigneten Mitteln das mildeste ist. Das Beschwerdevorbringen steht den Feststellungen des Gerichts nicht entgegen. Soweit die Beschwerde meinen sollte, erforderlich seien lediglich die sofort vollziehbaren Anordnungen aus dem Bescheid vom 5. Februar 2020, trifft dies nicht zu, weil der Antragsteller tatsächlich nur "nach und nach" und damit nicht unmittelbar den Anordnungen aus dem Bescheid vom 5. Februar 2020 nachkommt. Dass der Antragsgegner erst im Januar 2024 die Vollstreckung des Bescheides vom 5. Februar 2020 eingeleitet habe, steht der Erforderlichkeit der Maßnahme(n) nicht entgegen, weil auch die Zwangsgeldfestsetzung den Antragsteller nicht veranlasst hat, der tierschutzrechtlichen Anordnung vollständig nachzukommen. Der Bescheid ist auch nicht unverhältnismäßig im engeren Sinne. Ein etwaiges Vollstreckungsdefizit auf Seiten der Behörde führt weder dazu, dass den angeordneten Maßnahmen - Hufpflege - keine hohe Bedeutung zu komme, noch dazu, dass der Antragsgegner die "Eskalation" selbst befördert habe. Dem Antragsteller wird nicht "unterstellt", überfordert zu sein. Vielmehr zeigt sein beliebiges Vorgehen, nur "nach und nach" der Anordnung und damit nach seinem eigenen Gutdünken nachzukommen, dass er den Anforderungen an die Haltung eines Pferdebestandes mit 12 Pferden tatsächlich nicht gerecht wird. Dementsprechend ist die Reduzierung des Bestandes um die Hälfte unter gleichzeitiger Schulung der Sachkunde des Antragstellers durchaus das verhältnismäßige Mittel der Wahl. Dem steht auch der tierärztliche Befundbericht vom 19. Februar 2025 nicht entgegen, wonach die Tiere "händelbar" seien, wenn - wie hier - feststeht, dass der Halter ungeachtet der Handhabbarkeit der Herde im Allgemeinen, den Anforderungen an die Tierhaltung nicht im Hinblick auf alle Tiere gerecht wird. Der Angemessenheit der Anordnung steht nicht entgegen, dass ein Auseinanderreißen der Herde zur nervlichen Belastung der Tiere aufgrund Verlusts von "Bezugstieren" führe. Ist ein Tierbestand aus tierschutzrechtlichen Gründen - wie hier teilweise - aufzulösen, führt dies regelmäßig - insbesondere im Fall der Herdenhaltung - zur Belastung der Tiergesundheit. Diese Belastung bleibt jedoch hinter den hier zu attestierenden länger anhaltenden Leiden, die sich bei fortgesetzter unveränderter Haltung beim Antragsteller weiter manifestieren würden, zurück. 6. Die von der Beschwerde vorgetragenen sinngemäßen Erwägungen zur Sachkundeschulung und zum Sachkundenachweis rechtfertigen die Abänderung des Beschlusses gleichsam nicht. Soweit die Beschwerde daran erinnert, dass der Antragsteller auf einen jahrzehntelangen Erfahrungsschatz im Hinblick auf die Pferdehaltung zurückgreifen könne, zeigt die unterlassene Hufpflege, dass dieser ihn nicht vollumfänglich zum tierschutzgerechten Umgang befähigt. Die im Weiteren erfolgte pauschale Bezugnahme auf das erstinstanzliche Vorbringen ist unstatthaft. Zur Begründung einer Beschwerde im Sinne des § 146 Abs. 4 VwGO ist unter inhaltlicher Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung im Einzelnen darzulegen, weshalb die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO. Der pauschale Verweis auf den Vortrag in erster Instanz gibt daher keine Veranlassung, sich damit obergerichtlich auseinanderzusetzen; die pauschale Inbezugnahme auf das bisherige Vorbringen hat nämlich nicht zur Folge, dass dieses Bestandteil des Beschwerdevorbringens wird (vgl. Beschluss des Senats vom 19. Oktober 2017 - 3 M 83/17 - juris Rn. 16). 7. Gelingt es der Beschwerde nicht, die Rechtmäßigkeit der tierschutzrechtlichen Anordnungen in Ziffer 1, 1a und 2 des Bescheids vom 15. August 2024 in Frage zu stellen, und lässt sie - wie hier - jedwede Beschwerdebegründung zu den weiteren (noch) streitbefangenen Regelungen über die Zwangsgeldfestsetzung bzw. -androhung vermissen, scheidet eine Abänderung des Beschlusses auch insoweit aus. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. III. Die Entscheidung über die Festsetzung der Höhe des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf den §§ 47, 53 Abs. 2 Nr. 1 und 2, 52 Abs. 1 GKG. Auf die Begründung der erstinstanzlichen Festsetzung wird verwiesen. IV. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).