Beschluss
3 O 150/25
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGST:2025:1203.3O150.25.00
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Leitsätze
1. Eine Beschwerde gegen die Festsetzung des vorläufigen Streitwertes nach § 63 Abs. 1 GKG (juris: GKG 2004) ist grundsätzlich nicht statthaft, da grundsätzlich in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten nicht die Tätigkeit des Gerichts von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird.(Rn.3)
2. Über die Beschwerde entscheidet mangels eigenständiger Regelungen im Gerichtskostengesetz der Senat in seiner nach § 9 Abs. 3 VwGO vorgesehenen Besetzung.(Rn.1)
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Magdeburg - Berichterstatter der 1. Kammer - vom 8. November 2025 wird verworfen.
Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Beschwerde gegen die Festsetzung des vorläufigen Streitwertes nach § 63 Abs. 1 GKG (juris: GKG 2004) ist grundsätzlich nicht statthaft, da grundsätzlich in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten nicht die Tätigkeit des Gerichts von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird.(Rn.3) 2. Über die Beschwerde entscheidet mangels eigenständiger Regelungen im Gerichtskostengesetz der Senat in seiner nach § 9 Abs. 3 VwGO vorgesehenen Besetzung.(Rn.1) Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Magdeburg - Berichterstatter der 1. Kammer - vom 8. November 2025 wird verworfen. Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Der Senat entscheidet über die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Magdeburg - Berichterstatter der 1. Kammer - vom 8. November 2025, mit dem der Streitwert für das erstinstanzlichen Verfahren 1 A 647/25 MD vorläufig festgesetzt worden ist, nicht durch die bestellte Berichterstatterin als Einzelrichterin gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 GKG, da im erstinstanzlichen Verfahren weder ein Einzelrichter noch ein Rechtspfleger i.S.d. § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 GKG entschieden hat. Einer erweiternden Auslegung des Anwendungsbereichs der genannten Vorschriften über deren Wortlaut hinaus auch auf die Entscheidung über eine unstatthafte Beschwerde gegen die vorläufige Streitwertfestsetzung durch den Berichterstatter steht entgegen, dass es sich um Ausnahmevorschriften handelt, welche die grundsätzliche Entscheidungszuständigkeit des Senats nach § 9 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 VwGO und den so bestimmten gesetzlichen Richter im Sinne des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG modifiziert (NdsOVG, Beschluss vom 28. Juni 2018 - 13 OA 230/18 - juris Rn. 1 m.w.N.). Die Beschwerde des Klägers ist nicht statthaft und daher als unzulässig zu verwerfen. Nach § 63 Abs. 1 Satz 2 GKG können Einwendungen gegen die Höhe des vorläufig festgesetzten Streitwerts nur mit der Beschwerde gegen einen Beschluss geltend gemacht werden, durch den die Tätigkeit des Gerichts von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird. Einen solchen Beschluss hat das Verwaltungsgericht hier nicht gefasst. Im Übrigen ist die vorläufige Streitwertfestsetzung durch das Verwaltungsgericht unanfechtbar (NdsOVG, a.a.O., Rn. 2; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 22.12.2010 - 2 O 164/10 -, juris Rn. 2, jeweils m.w.N.). Hierauf ist der Kläger in dem angefochtenen Beschluss zutreffend hingewiesen worden. Rein vorsorglich weist der Senat in der Sache darauf hin, dass der Kläger durch die Festsetzung des vorläufigen Streitwertes auf die "Wertstufe bis 500,00 Euro" auch dann nicht beschwert sein dürfte, wenn - wie er in seiner Beschwerdebegründung vorträgt - sich die Bedeutung der Sache für ihn auf 18,36 Euro beziffert. Denn die vom Verwaltungsgericht vorläufig festgesetzte Wertstufe ist nach Anlage 2 zu § 34 Abs. 1 Satz 3 GKG bereits die geringste Wertstufe, sodass selbst bei Festsetzung eines vorläufigen Streitwertes i.H.v. 18,36 Euro sich die Gerichtsgebühr nicht verändern würde. Die Entscheidung über die Kosten der Beschwerdeverfahren folgt aus § 68 Abs. 3 GKG, der für die nicht statthafte Beschwerde gegen die vorläufige Streitwertfestsetzung entsprechend gilt (NdsOVG, a.a.O., Rn. 4), da insoweit die einer entsprechenden Anwendung des § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 GKG entgegenstehenden Gründe nicht gegeben sind. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).