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Beschluss

4 M 260/10

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 4. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGST:2011:0126.4M260.10.0A
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Leitsätze
Haushaltswahrheit und Schätzungsgenauigkeit bei der Aufstellung eines Haushaltsplanes(Rn.3)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Haushaltswahrheit und Schätzungsgenauigkeit bei der Aufstellung eines Haushaltsplanes(Rn.3) Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Rubrum war von Amts wegen zu ändern, weil die Gemeinde A. mit Wirkung zum 1. Januar 2011 aufgelöst worden und die neu gebildete Stadt A.-W. als Rechtsnachfolgerin nunmehr Antragstellerin ist (vgl. § 3 GemNeuglG SK, GVBl. LSA 2010, 417). Die Vorinstanz hat ihre Entscheidung u. a. darauf gestützt, dass die ehemalige Gemeinde A. hinsichtlich der einen Betrag von 85.000 € ausweisenden Haushaltsstelle 3502 selbst eingeräumt habe, dass - mangels Abschlusses der Baumaßnahme - eine Beitragsfestsetzung noch nicht habe erfolgen können, eine entsprechende Einnahme - so das Verwaltungsgericht weiter - damit als sicher auszuschließen sei und diese Einnahme deshalb im Hinblick auf die Grundsätze der Haushaltswahrheit und der Schätzungsgenauigkeit keine Berücksichtigung habe finden dürfen. Schon deshalb erweise sich der Vermögenshaushalt der Gemeinde A. entgegen den Festsetzungen in § 1 der beanstandeten Haushaltssatzung als nicht ausgeglichen und die auf die §§ 136 Abs. 1 S. 1, 134 Abs. 1 GO LSA gestützte Beanstandung des Antragsgegners als voraussichtlich rechtmäßig. Das dagegen gerichtete Beschwerdevorbringen vermag diesen vorinstanzlichen Ansatz im Ergebnis nicht durchgreifend in Frage zu stellen. Zwar hat die Antragstellerin nunmehr in Abweichung ihres bisherigen Vorbringens ausgeführt, dass der im Haushaltsplan ausgewiesenen Einnahme - Haushaltsstelle 3502 - keine Beitragsfestsetzung zugrunde liege, sondern eine (Erstattungs-)Forderung gegenüber dem Abwasser- und Trinkwasserverband wegen der an diesen erfolgten Übertragung der von der Gemeinde A. - zuständigkeitswidrig - errichteten Leitungs- und Kanalnetze. Die Beschwerdebegründung legt jedoch nicht substanziiert dar, welche Umstände im Zeitpunkt des Erlasses des Haushaltsplanes die (prognostische) Annahme gerechtfertigt haben, dass noch im Haushaltsjahr 2010 realistischerweise mit einer Einnahme gerechnet werden konnte. Allein eine bloße, durch nichts weiter unterlegte und auf die Geltendmachung einer Erstattungsforderung zielende Absicht („… sollte diesem gegenüber eine Forderung in Höhe von 85.000 € erhoben werden“) dürfte nicht den an einen realitätsgerechten Haushaltsansatz zu stellenden Anforderungen entsprechen. Hinzu kommt, dass der Haushaltsplan erst etwa drei Monate vor dem Ablauf des Haushaltsjahres beschlossen worden ist und deshalb um so mehr nur bei Vorliegen konkreterer, die hinreichend sichere Erwartung eines Zahlungseingangs noch im Jahre 2010 stützender Umstände eine Einnahme hätte berücksichtigt werden dürfen. Dafür aber ist nichts dargetan. Dementsprechend ist bei einer im Rahmen des vorliegenden Rechtsschutzverfahrens gebotenen Prüfung auch die Auffassung der Vorinstanz, dass die auf die Haushaltsstellen 3500 und 3501 bezogenen Einnahmen in Höhe von insgesamt 234.900 € dem Wahrheitsgrundsatz widersprechen, durch die Beschwerdebegründung nicht erschüttert worden. Jedenfalls angesichts der nach den unwidersprochen gebliebenen vorinstanzlichen Ausführungen der auf diesen Haushaltsansatz entfallenden Zahlungseingänge von (bloß) 13.600 € - bis Oktober 2010 - hätte es der Antragstellerin über ihr allgemeines Vorbringen hinaus, dass eine Veranlagung erfolgt und deshalb ein Verstoß gegen den Wahrheitsgrundsatz nicht gegeben sei, oblegen, eingehend und etwa durch spezifische Angaben der Veranlagung (u. a. Zeitpunkt der Bescheidung) nachvollziehbar aufzuzeigen, dass im Zeitpunkt des Erlasses des Haushaltsplanes Umstände vorgelegen haben, nach denen bis zum Ende des Jahres weitere - überaus beträchtliche - Einnahmen von über 200.000 € hinreichend verlässlich erwartet werden durften. Ob der Haushaltsplan entsprechend den Ausführungen der Vorinstanz etwa auch gegen die Regelung des § 156 Abs. 3 GO LSA verstößt, bedarf nach alledem keiner weitergehenden Würdigung. Mit dem Verwaltungsgericht ist die Ermessensentscheidung des Antragsgegners nicht zu beanstanden. Dabei hat die Gemeinde A. in Übereinstimmung mit den Ausführungen der Vorinstanz insbesondere schon deshalb kein den gesetzlichen Vorgaben entsprechendes Haushaltskonsolidierungskonzept erstellt bzw. fortgeschrieben, weil entgegen § 158 Abs. 3 S. 4, 5 GO LSA eine zukünftige, auf einen Haushaltsausgleich gerichtete Betrachtung nicht angestellt wird, sondern das Konzept nur Maßnahmen beinhaltet, die - bis auf möglicherweise die sich auf das Haushaltsjahr 2010 beziehende Maßnahme 2.3.1 - nur Maßnahmen in früheren Haushaltsjahren zum Gegenstand hat. Selbst wenn im Übrigen im Hinblick auf die Neubildung der Antragstellerin und Auflösung der Gemeinde A. (vgl. § 3 GemNeuglG SK, a. a. O.) die Regelungen über die Aufstellung eines Haushaltskonsolidierungskonzeptes keine Anwendung finden sollten, würde dies keine für die Antragstellerin günstigere Beurteilung zur Folge haben, weil der dem Antragsgegner im Rahmen des § 136 GO LSA zustehende Ermessensrahmen in diesem Falle ohnehin nur erweitert wäre (OVG LSA, Beschl. v. 05.08.2009 - 4 L 353/08 -). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes folgt der vorinstanzlichen Wertbestimmung. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).