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Beschluss

4 L 77/10

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 4. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGST:2011:0301.4L77.10.0A
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Leitsätze
§ 5 Abs. 2a Satz 2 HS 2 KAG LSA (juris: KAG ST) ist dahingehend auszulegen, dass sich die vorgeschriebene Bereinigung der Berechnungsgrundlage um Beiträge oder ähnliche Entgelte sowie Zuwendungen Dritter im Rahmen der Bemessung der Abschreibungen allein auf Anschaffungs- und Herstellungskosten, nicht aber auf den Wiederbeschaffungszeitwert bezieht.(Rn.4)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: § 5 Abs. 2a Satz 2 HS 2 KAG LSA (juris: KAG ST) ist dahingehend auszulegen, dass sich die vorgeschriebene Bereinigung der Berechnungsgrundlage um Beiträge oder ähnliche Entgelte sowie Zuwendungen Dritter im Rahmen der Bemessung der Abschreibungen allein auf Anschaffungs- und Herstellungskosten, nicht aber auf den Wiederbeschaffungszeitwert bezieht.(Rn.4) Der Rechtsstreit um die kommunalaufsichtsrechtliche Beanstandung der Abwassergebührensatzung des Klägers i.d.F. der 1. Änderungssatzung vom 22. Dezember 2004 hat sich aus dem vom Kläger angesprochenen Grund - seine angeblich bevorstehende Auflösung - bislang noch nicht erledigt. Auch wenn der Kläger für die Abwasserbeseitigung inzwischen eine Anstalt des Öffentlichen Rechts errichtet hat, die auch eine neue Abwassergebührensatzung vom 27. Januar 2010 erlassen hat, ist weder ersichtlich noch geltend gemacht, dass er aufgelöst ist. Die kommunalaufsichtliche Verfügung hinsichtlich der Abwassergebührensatzung vom 4. September 2003, zuletzt geändert mit der 1. Änderungssatzung vom 22. Dezember 2004, richtet sich daher weiterhin gegen den rechtlich noch existenten Kläger. Der statthafte Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. 1. Es bestehen entgegen der Auffassung des Beklagten keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Wie das Verwaltungsgericht zu Recht festgestellt hat, ergibt sich schon aus dem Wortlaut des § 5 Abs. 2a Satz 2 HS 2 KAG LSA („Berechnungsgrundlage sind wahlweise die um Beiträge oder ähnliche Entgelte sowie Zuwendungen Dritter bereinigten Anschaffungs- und Herstellungskosten oder der Wiederbeschaffungszeitwert.“), dass sich die vorgeschriebene Bereinigung allein auf die Anschaffungs- und Herstellungskosten bezieht. Ohne Erfolg macht der Beklagte insoweit geltend, die beiden in Betracht kommenden Bemessungsgrundlagen könnten als Teil eines Hauptsatzes verstanden werden, auf die sich die Einfügung zu deren Bereinigung richte. Wenn - wie hier - in einer durch den Begriff „oder“ getrennten Aufzählung zweier Substantive, bei der sich vor dem ersten Substantiv ein adverbiales oder adjektivisches Attribut befindet, beide Substantive mit einem direkten Artikel eingeleitet werden, bezieht sich das Attribut aus grammatikalischen Gründen zwingend nur auf das erste Substantiv. Diese Differenzierung wird durch die Verwendung der Formulierung „wahlweise“ noch deutlicher gemacht und ergibt sich auch daraus, dass ansonsten der Plural „bereinigten“ im Hinblick auf den Begriff „Wiederbeschaffungszeitwert“ fehlerhaft wäre. Daher ist es auch ohne Belang, dass sowohl die Entstehungsgeschichte der mit Gesetz vom 16. Juli 2003 (GVBl. LSA 2003, S. 158) neugefassten Regelung als auch die Vorgängernormen keine Rückschlüsse auf den derzeitigen Norminhalt zulassen. Die Neufassung geht auf eine nicht begründete Beschlussempfehlung des Ausschusses für Recht und Verfassung zurück (vgl. LT-DrS 4/872 v. 27. Juni 2003) und die Ausführungen des Berichterstatters des Ausschusses für Recht und Verfassung in der abschließenden Plenardebatte (PlPr 4/24 vom 4. Juli 2003, S. 1681) verhalten sich zu der Frage der Auslegung der Norm nicht. Dass § 5 Abs. 2 Satz 6 KAG LSA i.d.F. der Neubekanntmachung vom 13. Dezember 1996 (GVBl. LSA 1996, 405, 407) noch eine ausdrücklich („Bei der Ermittlung der kalkulatorischen Kosten bleibt der durch Beiträge oder ähnliche Entgelte sowie der aus Zuwendungen aufgebrachte Kapitalanteil außer Betracht.“) beide Berechnungsgrundlagen betreffende Bereinigungsbestimmung enthielt und dieser Satz mit dem Änderungsgesetz vom 15. August 2000 (GVBl. 2000, 526) auf die Bemessung des Eigenkapitals bei der Verzinsung umgestellt wurde, kann ebenfalls für die Auslegung nicht herangezogen werden. Denn der Umstand, dass der Gesetzgeber mit dem Gesetz vom 16. Juli 2003 nicht erneut eine der früheren Fassung entsprechende Formulierung der Bereinigungsbestimmung gewählt hat, ist für sich genommen nicht aussagekräftig. Soweit der Beklagte auf den Sinn und Zweck des § 5 Abs. 2a Satz 2 HS 2 KAG LSA abstellt und weiterhin verfassungsrechtliche Bedenken äußert, ist mit dem Verwaltungsgericht davon auszugehen, dass diese Regelung auf Grund ihres Wortlauts der vom Beklagten vertretenen Deutung, nämlich einer zwingenden Berücksichtigung von Beiträgen und ähnlichen Entgelten sowie Zuwendungen auch bei dem Wiederbeschaffungszeitwert, nicht zugänglich ist. Grenze der Auslegung einer Rechtsvorschrift ist ihr Wortlaut und der Bedeutungszusammenhang, in dem sie steht, da das, was jenseits des möglichen Wortsinns liegt, mit ihm auch bei "weitester" Auslegung nicht mehr vereinbar ist und nicht als Inhalt des Gesetzes gelten kann (vgl. BVerwG, Beschl. v. 7. März 1995 - 9 C 389/94 -, zit. nach JURIS; vgl. auch Beschl. v. 6. September 1999 - 11 B 40/99 -, zit. nach JURIS m.w.N.). Eine solche Grenze wird auch durch eine grammatikalisch zwingende Auslegung festgelegt (vgl. auch BVerwG, Urt. v. 26. Oktober 2010 - 1 C 19/09 - und Urt. v. 29. November 2000 - 10 C 2/99 -, jeweils zit. nach JURIS). Selbst wenn verfassungsrechtliche Bedenken bestünden, wäre also eine verfassungskonforme Auslegung in dem vom Beklagten für richtig gehaltenen Sinne nicht möglich und die Norm müsste einer verfassungsgerichtlichen Prüfung unterzogen werden. Diese kann aber nicht im Wege einer kommunalaufsichtlichen Beanstandung herbeigeführt werden, da den Behörden - wie den Verwaltungsgerichten auch - insoweit keine Verwerfungskompetenz zusteht. 2. Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hat der Beklagte nicht in hinreichender Weise dargelegt. Eine solche Bedeutung ist nur dann gegeben, wenn die Rechtssache eine rechtliche oder tatsächliche Frage aufwirft, die für die Berufungsinstanz entscheidungserheblich und im Sinne der Rechtseinheit klärungsbedürftig ist (so BVerfG, Beschl. v. 1. Februar 2008 - 2 BvR 2575/07 -, zit. nach JURIS). Mit dem Vortrag, die vorzunehmende Gesetzesauslegung sei „aus Gründen der Rechtssicherheit und der Einheit der Rechtsordnung im allgemeinen Interesse“ und der klärungsbedürftigen Frage komme „über den hier vorliegenden Einzelfall grundsätzliche Bedeutung zu“, wird die Klärungsbedürftigkeit gerade nicht näher ausgeführt. Es handelt sich dabei um bloße Behauptungen ohne Beleg. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus § 52 Abs. 1 GKG und orientiert sich an dem sog. Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2004, 1327 ff.) II, Nr. 22.5. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).