Beschluss
4 L 127/10
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 4. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGST:2011:0309.4L127.10.0A
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Leitsätze
1. Die räumliche Ausdehnung einer Erschließungsanlage i. S. v. § 242 Abs. 9 BauGB ist nach den zum Begriff der Erschließungsanlage i. S. v. § 127 Abs. 2 BauGB entwickelten Grundsätzen zu beurteilen. Es muss sich also schon vor dem Stichtag 3. Oktober 1990 um eine zum Anbau bestimmte öffentliche Straße gehandelt haben, so dass schon begrifflich keine bereits hergestellte Erschließungsanlage vorliegt, wenn und soweit die Straße vor diesem Stichtag beidseitig im Außenbereich verlief. (Rn.4)
2. Zwar kommt eine - auch rückwirkende - Anwendung der bauplanungsrechtlichen Regelungen des Baugesetzbuches vor dem Stichtag 3. Oktober 1990 in den neuen Bundesländern nicht in Betracht. Daraus folgt aber nur, dass die von der Straße ausgehende und darum entsprechend verallgemeinernde Betrachtung gem. § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB, ob die angrenzenden Grundstücke bzw. eine Mehrzahl der angrenzenden Grundstücke einer Bebauung zugeführt werden durfte, sich nach den in der DDR zur Bebauung von Grundstücken geltenden Vorschriften richtete. Nur wenn schon vor dem Stichtag 3. Oktober 1990 für die in Rede stehenden Grundstücke eine (planungs-)rechtliche Situation bestand, die mit der (planungs)rechtlichen Situation im Innenbereich gem. § 34 BauGB oder in beplanten Baugebieten gem. § 30 BauGB zumindest vergleichbar ist, kann eine Anbaubestimmung der Straße angenommen werden. Eine Bebaubarkeit von Grundstücken, die sich aus § 35 Abs. 1 und 2 BauGB entsprechenden Regelungen ergab, ist dazu nicht genügend. (Rn.4)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die räumliche Ausdehnung einer Erschließungsanlage i. S. v. § 242 Abs. 9 BauGB ist nach den zum Begriff der Erschließungsanlage i. S. v. § 127 Abs. 2 BauGB entwickelten Grundsätzen zu beurteilen. Es muss sich also schon vor dem Stichtag 3. Oktober 1990 um eine zum Anbau bestimmte öffentliche Straße gehandelt haben, so dass schon begrifflich keine bereits hergestellte Erschließungsanlage vorliegt, wenn und soweit die Straße vor diesem Stichtag beidseitig im Außenbereich verlief. (Rn.4) 2. Zwar kommt eine - auch rückwirkende - Anwendung der bauplanungsrechtlichen Regelungen des Baugesetzbuches vor dem Stichtag 3. Oktober 1990 in den neuen Bundesländern nicht in Betracht. Daraus folgt aber nur, dass die von der Straße ausgehende und darum entsprechend verallgemeinernde Betrachtung gem. § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB, ob die angrenzenden Grundstücke bzw. eine Mehrzahl der angrenzenden Grundstücke einer Bebauung zugeführt werden durfte, sich nach den in der DDR zur Bebauung von Grundstücken geltenden Vorschriften richtete. Nur wenn schon vor dem Stichtag 3. Oktober 1990 für die in Rede stehenden Grundstücke eine (planungs-)rechtliche Situation bestand, die mit der (planungs)rechtlichen Situation im Innenbereich gem. § 34 BauGB oder in beplanten Baugebieten gem. § 30 BauGB zumindest vergleichbar ist, kann eine Anbaubestimmung der Straße angenommen werden. Eine Bebaubarkeit von Grundstücken, die sich aus § 35 Abs. 1 und 2 BauGB entsprechenden Regelungen ergab, ist dazu nicht genügend. (Rn.4) Der statthafte Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. 1. Die von der Beklagten geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen nicht. a) Nicht zu beanstanden ist zunächst die Feststellung des Gerichts, dass die der Prüfung nach § 242 Abs. 9 BauGB zugrunde zu legende Erschließungsanlage im Osten bis zum Ende der Bebauung auf dem Grundstück (...) reicht, weil die Anlage vor 1990 ab da beidseitig im Außenbereich verlief. Ohne Erfolg wendet die Beklagte demgegenüber ein, dass es insoweit auf die erschließungsbeitragsrechtliche Situation zum Zeitpunkt des Beginns der Fortsetzung der Erschließungsmaßnahmen im Jahre 2004 ankomme und auf Grund der Wirkungen eines Bebauungsplanes aus dem Jahre 1999 der Außenbereich weiter östlich begonnen habe. Die räumliche Ausdehnung einer Erschließungsanlage i. S. v. § 242 Abs. 9 BauGB ist nach den zum Begriff der Erschließungsanlage i. S. v. § 127 Abs. 2 BauGB entwickelten Grundsätzen zu beurteilen. Danach endete eine Erschließungsanlage als öffentliche zum Anbau bestimmte Straße (§ 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB) in der Vergangenheit dort, wo sie ihre Anbaubestimmung verlor und in den Außenbereich überging. Spätere Verlängerungen oder Veränderungen einer fertigen Erschließungsanlage können diese nicht mehr in den Zustand der Unfertigkeit zurückversetzen, so dass Verlängerungsstrecken vorhandener Straßen, sofern sie die dafür erforderliche Mindestlänge erreichen, stets als beitragsrechtlich selbständige Erschließungsanlagen anzusehen sind (so BVerwG, Urt. v. 24. Februar 2010 - 9 C 1.09 -; vgl. auch OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 18. Juni 2000 - A 2 S 525/99 -, jeweils zit. nach JURIS). Es muss sich also schon vor dem Stichtag 3. Oktober 1990 um eine zum Anbau bestimmte öffentliche Straße gehandelt haben, so dass schon begrifflich keine bereits hergestellte Erschließungsanlage vorliegt, wenn und soweit die Straße vor diesem Stichtag beidseitig im Außenbereich verlief (vgl. OVG Thüringen, Beschl. v. 30. Juni 2003 - 4 EO 206/96 -; zit. nach JURIS; Halter, LKV 2008, 161, 162; vgl. auch VG Potsdam, Urt. v. 26. September 2005 - 12 K 227/03 -; VG Dresden, Urt. v. 28. Januar 2009 - 6 K 549/05 -, jeweils zit. nach JURIS; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 8. Aufl., § 2 Rdnr. 37; Deppe, LKV 2004, 212, 214: zum Zeitpunkt 3. Oktober 1990). Zwar kommt eine - auch rückwirkende - Anwendung der bauplanungsrechtlichen Regelungen des Baugesetzbuches vor dem Stichtag 3. Oktober 1990 in den neuen Bundesländern nicht in Betracht. Daraus folgt aber nur, dass die von der Straße ausgehende und darum entsprechend verallgemeinernde Betrachtung gem. § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB, ob die angrenzenden Grundstücke bzw. eine Mehrzahl der angrenzenden Grundstücke einer Bebauung zugeführt werden durfte (vgl. dazu BVerwG, Urteile v. 3. März 2004 - 9 C 6/03 -, v. 6. Dezember 1996 - 8 C 32.95 - und v. 29. April 1977 - IV C 1.75 -, jeweils zit. nach JURIS), sich nach den in der DDR zur Bebauung von Grundstücken geltenden Vorschriften richtete. Nur wenn schon vor dem Stichtag 3. Oktober 1990 für die in Rede stehenden Grundstücke eine (planungs-)rechtliche Situation bestand, die mit der (planungs)rechtlichen Situation im Innenbereich gem. § 34 BauGB oder in beplanten Baugebieten gem. § 30 BauGB zumindest vergleichbar ist, kann eine Anbaubestimmung der Straße angenommen werden. Eine Bebaubarkeit von Grundstücken, die sich aus § 35 Abs. 1 und 2 BauGB entsprechenden Regelungen ergab, ist dazu nicht genügend. Von diesen Grundsätzen ausgehend ist die Beklagte der Einschätzung des Verwaltungsgerichts, die G-Chaussee habe ab der letzten 1990 vorhandenen Bebauung auf dem Flurstück (...) nicht mehr die Funktion einer Anbaustraße gehabt, nicht hinreichend entgegengetreten. Der bloße Verweis, eine „bauplanungsrechtliche Einteilung entsprechend §§ 30 ff. BauGB“ habe es vor dem 3. Oktober 1990 nicht gegeben und damit sei dann auch ein „grundsätzliches Bauverbot für bestimmte Bereiche“ entfallen, reicht dazu von vornherein nicht aus. Denn dann wäre jede Straße in der DDR als Anbaustraße einzustufen gewesen. Das weitere Vorbringen der Beklagten, am Straßenzug F-Straße/G-Chaussee hätte beginnend an der Bahnanlage bis zum Ortsausgang in Richtung G-Stadt „überall angebaut werden können, soweit ein Bedarf vorhanden gewesen wäre und beispielsweise die Voraussetzungen des § 5 Abs. 5 der Verordnung über die Verantwortung der Räte der Gemeinden, Stadtbezirke, Städte und Kreise bei der Errichtung und Veränderung von Bauwerken der Bevölkerung erfüllt“ gewesen wären, ist aber ebenfalls nicht ausreichend. Dass in der DDR unter bestimmten Voraussetzungen entlang einer Straße eine Bebauung erfolgen durfte, führt - wie oben dargelegt - (noch) nicht dazu, dass diese Straße die Funktion einer Anbaustraße hatte. b) Die Feststellung des Verwaltungsgerichts, die Erschließungsanlage beginne im Westen grundsätzlich an der Einmündung „C-Straße“, beruht - wie sich aus der Zugrundelegung des vorher dargestellten abstrakten Maßstabs ergibt - ebenfalls auf der Annahme, dass die G-Chaussee an dieser Stelle vor dem 3. Oktober 1990 beidseitig in den Außenbereich überging. Diese Feststellung hat die Beklagte aber nicht erschüttert. Sie hat nicht substanziiert geltend gemacht, dass die Straße vor diesem Stichtag an der Einmündung nicht in den Außenbereich überging. Vielmehr hat sie selbst eingeräumt, zwischen der ihrer Meinung nach maßgeblichen Bahnlinie und der Einmündung liege nördlich ein im Bebauungsplan von 1999 als öffentliche Grünfläche ausgewiesenes Flurstück und südlich ein Außenbereichsflurstück. Die Beklagte hat aber auch nicht hinreichend substanziiert vorgetragen, dass vor dem Stichtag die G-Chaussee westlich von der Einmündung C-Straße lediglich auf einer - erschließungsbeitragsrechtlich nicht hinreichend gewichtigen - Teilstrecke im Außenbereich verlaufen sei (vgl. dazu Driehaus, a. a. O., § 12 Rdnr. 37, 38). Der bloße Hinweis, der Bereich zwischen Bahnlinie und Einmündung „C-Straße“ stelle „keine eigenständige Anlage dar“ und die beiden genannten Grundstücke wiesen eine straßenseitige Länge von 58 m bzw. 55 m auf, genügt dazu nicht. Die Beklagte legt schon nicht dar, ab wann die G-Chaussee vor dem 3. Oktober 1990 in westlicher Richtung wieder in den Innenbereich übergegangen sein soll. c) Soweit das Verwaltungsgericht die der Prüfung nach § 242 Abs. 9 BauGB unterliegende Erschließungsanlage auf Grund der einseitigen Anbaubarkeit zwischen der Einmündung „C-Straße“ bis zur Einmündung „H-Weg“ aus rechtlichen Gründen in zwei weitere Teilstrecken gespalten hat, ist zwar fraglich, ob die dazu gegebene Begründung (vgl. auch Driehaus, a. a. O., § 12 Rdnr. 39; OVG Saarland, Urt. v. 29. April 2009 - 1 A 327/07 -, zit. nach JURIS) überhaupt tragfähig ist (vgl. VG Stade, Urt. v. 14. März 2007 - 4 A 2705/06 -, zit. nach JURIS) und ob sie zudem auch im Rahmen des § 242 Abs. 9 BauGB Anwendung finden kann (vgl. auch Driehaus, a. a. O., § 2 Rdnr. 37). Dem muss aber nicht nachgegangen werden, weil die Beklagte diesen rechtlichen Ansatz des Verwaltungsgerichts gerade nicht angreift, sondern sich insoweit allein dagegen wendet, dass das Gericht die G-Chaussee zwischen der „C-Straße“ und dem „H-Weg“ als einseitig nicht anbaubar eingestuft hat. Der Einwand der Beklagten, von den betroffenen drei Flurstücken seien zwei im Bebauungsplan von 1999 als private Grünfläche und eines als Mischfläche ausgewiesen, wobei dieses auch bebaut sei, ist aber schon deshalb nicht durchgreifend, weil es zur Bestimmung der im Rahmen des § 242 Abs. 9 BauGB maßgeblichen Erschließungsanlage jedenfalls nicht auf Rechtsänderungen nach dem 3. Oktober 1990 ankommt. Im Übrigen sind zumindest private Grünflächen in einer solchen Weise einer Nutzbarkeit entzogen, dass insoweit nicht von einer Anbaubarkeit der Anlage auszugehen ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 3. März 2004 - 9 C 6.03 -, zit. nach JURIS). 2. Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hat die Klägerin nicht in hinreichender Weise dargelegt. Eine solche Bedeutung ist nur dann gegeben, wenn die Rechtssache eine rechtliche oder tatsächliche Frage aufwirft, die für die Berufungsinstanz entscheidungserheblich und im Sinne der Rechtseinheit klärungsbedürftig ist (so BVerfG, Beschl. v. 1. Februar 2008 - 2 BvR 2575/07 -, zit. nach JURIS). Der Rechtsmittelführer muss eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formulieren, ausführen, weshalb diese Frage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich ist, erläutern, weshalb die formulierte Frage klärungsbedürftig ist und darlegen, weshalb der Frage eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 17. November 2010 - 4 L 213/09 -, zit. nach JURIS m. w. N.). Die Beklagte hat aber schon keine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formuliert. Ihr sinngemäßes Vorbringen, die umfassenden Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts zur Auslegung des Begriffs „örtliche Ausbaugepflogenheiten“ könnten zur Folge haben, dass auch eine Erhebung von (wiederkehrenden) Straßenausbaubeiträgen gegenüber den Anliegern der G-Chaussee objektiv unmöglich werde, ist dazu ersichtlich nicht ausreichend. Darüber hinaus ist sehr fraglich, ob mit diesen auf eine Erschließungsanlage bezogenen Darlegungen die Klärungsbedürftigkeit hinreichend ausgeführt wird. 3. Ein Verfahrensmangel i. S. d. § 124 Abs. 5 VwGO liegt schließlich ebenfalls nicht vor. Die Beklagte macht insoweit geltend, das Verwaltungsgericht sei nicht seiner Verpflichtung nachgekommen, den Sachverhalt gem. § 86 Abs. 1 VwGO ausreichend aufzuklären. Es ist aber schon fraglich, ob die Beklagte in ausreichender Weise dargelegt hat, welche (weiteren) Aufklärungsmaßnahmen das Gericht hätte durchführen müssen. Soweit sie auf die Nutzung aller „vorhandenen“ bzw. „verfügbaren“ Erkenntnisquellen verweist und darauf, dass eine andere Entscheidung eher wahrscheinlich gewesen wäre, wenn das Gericht die „Beweismittel nach den Vorgaben der VwGO ausgeschöpft“ hätte, ist dieses Vorbringen zu unsubstanziiert. Selbst wenn man unterstellt, dass die Beklagte geltend machen will, es hätten die von ihr in der mündlichen Verhandlung benannten Zeugen gehört werden müssen, bleibt dieser Einwand ohne Erfolg. Denn das von ihr dargestellte mutmaßliche Beweisergebnis - auch die Durchgangsstraßen in I-Stadt wiesen vor dem 3. Oktober 1990 zumindest einseitig gepflasterte Gehwege auf - wäre nicht entscheidungserheblich gewesen. Das Verwaltungsgericht ist nämlich davon ausgegangen, dass die von ihm als maßgeblich erachtete Erschließungsanlage zumindest auf der nördlichen Seite einen Gehweg aufgewiesen habe, der ortsüblich mit Platten 30 x 30 hergestellt gewesen sei (UA S. 8). Es kann danach offen bleiben, ob sich dem Verwaltungsgericht angesichts des Fehlens von Beweisanträgen (vgl. VGH Bayern, Beschl. v. 30. Mai 2005 - 14 ZB 05.563 -, zit. nach JURIS hinsichtlich juristischer Personen des öffentlichen Rechts) und angesichts der ausdrücklichen Erklärung der Vertreterin der Beklagten in der mündlichen Verhandlung, wegen fehlender tatsächlicher Informationen keine Ermittlung der ortsüblichen Ausbaugepflogenheiten erstellen zu können, eine derartige Zeugenvernehmung überhaupt aufdrängen musste. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus § 52 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).