Beschluss
4 L 155/11
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 4. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGST:2011:0915.4L155.11.0A
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Leitsätze
Sofern eine Sackgasse, die nach den tatsächlichen Verhältnissen eigentlich als unselbständig anzusehen wäre, eine andere Verkehrsbedeutung hat als die Straße, in die sie einmündet, so dass Hauptstraße und Sackgasse nach der Straßenausbaubeitragssatzung mit unterschiedlichen Anliegeranteilen abzurechnen wären, sind sie - unabhängig von der Kürze des Wegestücks und der konkret durchgeführten Ausbaumaßnahme - rechtlich als unterschiedliche Verkehrsanlagen zu behandeln.(Rn.3)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Sofern eine Sackgasse, die nach den tatsächlichen Verhältnissen eigentlich als unselbständig anzusehen wäre, eine andere Verkehrsbedeutung hat als die Straße, in die sie einmündet, so dass Hauptstraße und Sackgasse nach der Straßenausbaubeitragssatzung mit unterschiedlichen Anliegeranteilen abzurechnen wären, sind sie - unabhängig von der Kürze des Wegestücks und der konkret durchgeführten Ausbaumaßnahme - rechtlich als unterschiedliche Verkehrsanlagen zu behandeln.(Rn.3) Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. I. Das Vorbringen der Beklagten begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO; denn mit der Zulassungsschrift wird weder ein die angefochtene Entscheidung tragender Rechtssatz noch eine für die Entscheidung erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt (vgl. hierzu BVerfG, Beschl. v. 21.01.2009 - 1 BvR 2524/06 -; BVerfG, Beschl. v. 23.06.2000 - 1 BvR 830/00 -, beide zit. nach JURIS). Ohne Erfolg wendet sich die Beklagte gegen die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die streitgegenständliche Sackgasse aus Rechtsgründen als selbständige Verkehrsanlage zu behandeln sei. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist für die Beantwortung der Frage, ob im Einzelfall eine befahrbare Verkehrsanlage als unselbständige Zufahrt oder als selbständige Anbaustraße zu qualifizieren ist, ausschlaggebend auf den Gesamteindruck abzustellen, den die jeweiligen tatsächlichen Verhältnisse einem unbefangenen Beobachter von der zu beurteilenden Anlage vermitteln. In diesem Zusammenhang kommt neben ihrer Ausdehnung und der Zahl der durch sie erschlossenen Grundstücke vor allem dem Maß der Abhängigkeit zwischen ihr und der Straße, in die sie einmündet, Bedeutung zu. Dabei ist davon auszugehen, dass grundsätzlich alle abzweigenden befahrbaren Verkehrsanlagen als erschließungsrechtlich unselbständig zu qualifizieren sind, die nach den tatsächlichen Verhältnissen den Eindruck einer Zufahrt vermitteln, d. h. die wie eine Zufahrt aussehen. Da eine Zufahrt typischerweise ohne Weiterfahrmöglichkeit endet, typischerweise nur eine bestimmte Tiefe aufweist und ebenso typischerweise gerade, also nicht in Kurven verläuft, hat das Bundesverwaltungsgericht erkannt, eine bis zu 100 m tiefe, nicht verzweigte im Sinne von nicht abknickende G-Straße oder Sackgasse ähnele einer typischen Zufahrt derart, dass sie wie diese in der Regel als unselbständig zu qualifizieren sei (vgl. BVerwG, Urt. v. 09.11.1984 - BVerwG 8 C 77.83 -, zit. nach JURIS; Urt. v. 23.06.1995 - BVerwG 8 C 30.93 -, zit. nach JURIS). Diese zum Erschließungsbeitragsrecht ergangene Rechtsprechung ist grundsätzlich auch auf das landesrechtliche Ausbaubeitragsrecht zu übertragen (vgl. OVG LSA, Beschl. v. 27.11.2009 - 4 L 84/09 -); denn der Begriff der Verkehrsanlage im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA ist mit Blick auf die Entstehungsgeschichte des § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA und des Regelungszusammenhangs mit § 242 Abs. 9 BauGB bei öffentlichen Verkehrsanlagen grundsätzlich deckungsgleich mit dem Erschließungsanlagenbegriff des Baugesetzbuchs (vgl. ausführlich dazu OVG LSA, Urt. v. 12.08.2004 - 2 L 157/01 -, zit. nach JURIS). Auf dieser Grundlage wäre - worauf die Beklagte zutreffend hinweist - die streitgegenständliche G-Straße lediglich als „Anhängsel“ der Hauptstraße anzusehen, weil sie weniger als 100 m lang ist, nur wenige (vier) Grundstücke erschließt und nach den tatsächlichen Verhältnissen auch keine sonstigen Merkmale aufweist, die sie als selbständige Verkehrsanlage erscheinen lassen. Dennoch ist es entgegen der Auffassung der Beklagten zutreffend, dass das Verwaltungsgericht aufgrund der unterschiedlichen Klassifizierung der streitgegenständlichen Verkehrsanlagen die G-Straße als selbständige Verkehrsanlage behandelt hat; denn nach wohl überwiegender Rechtsprechung im Straßenausbaubeitragsrecht fehlt es an einer inhaltlichen Übereinstimmung des o. a. Anlagenbegriffs, wenn spezifisch straßenausbaubeitragsrechtliche Grundsätze eine Abweichung vom erschließungsbeitragsrechtlichen Anlagenbegriff gebieten (Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 8. Aufl., § 31 Rdnr. 10, m. w. N.). Davon ist insbesondere dann auszugehen, wenn einem Straßenzug, von dem die befahrbare Sackgasse abzweigt, eine andere Verkehrsbedeutung zukommt als der Sackgasse. Denn während im Erschließungsbeitragsrecht die Verkehrsfunktion der abgerechneten Anlage für die Höhe des auf die Beitragspflichtigen umzulegenden Aufwandes keine Bedeutung hat, ist eine Gemeinde im Straßenausbaubeitragsrecht mit Blick auf § 6 Abs. 5 Satz 4 KAG LSA gehalten, bei der Ermittlung des Beitrages einen dem besonderen Vorteil der Allgemeinheit oder der Gebietskörperschaft entsprechenden Teil des Aufwands außer Ansatz zu lassen. Dies wiederum macht es erforderlich, in der Satzung die Höhe des Gemeindeanteils und damit zugleich des Anliegeranteils nach Straßenarten und innerhalb dieser nach Teileinrichtungen zu staffeln. Sofern die Sackgasse, die - wie hier - nach den tatsächlichen Verhältnissen eigentlich als unselbständig anzusehen wäre, eine andere Verkehrsbedeutung hat als die Straße, in die sie einmündet, so dass Hauptstraße und Sackgasse nach der Straßenausbaubeitragssatzung mit unterschiedlichen Anliegeranteilen abzurechnen wären, sind sie - unabhängig von der Kürze des Wegestücks - rechtlich als unterschiedliche Einrichtungen zu behandeln (vgl. ThürOVG, Beschl. v. 16.12.2008 - 4 EO 435/03 -, NdsOVG, Beschl. v. 30.01.1998 - 9 M 2815/96 -, BayVGH, Beschl. v. 21.12.2004 - 6 CS 04.1417 -, SächsOVG, Beschl. v. 18.08.2008 - 5 A 198/08 -, alle zit. nach JURIS; Driehaus, a. a. O., § 31 Rdnr. 10 und Driehaus, Der Anlagebegriff im Erschließungs- und im Straßenbaubeitragsrecht, ZMR 1997, S. 445 [450]; a. A. OVG RP, Beschl. v. 27.09.2006 - 6 A 10418/06 -, zit. nach JURIS; vermittelnd HessVGH, Urt. v. 08.07.2010 - 5 A 2373/09 -, zit. nach JURIS). Ohne Rechtsfehler hat das Verwaltungsgericht diese Grundsätze auf den vorliegenden Fall angewandt. Während die G-Straße nach den vorliegenden Karten und Lichtbildern nur der Erschließung der anliegenden Grundstücke dient (§ 5 Abs. 2 Nr. 1 der Straßenausbaubeitragssatzung der Beklagten vom 20. September 2005 - SBS -), handelt es sich bei der Hauptstraße um eine klassifizierte Kreisstraße, die im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 3 SBS dem Durchgangsverkehr dient und für die nach der Straßenausbaubeitragsatzung der Beklagten auch bei den Teileinrichtungen abweichende Anliegeranteile vorgesehen sind. Diese unterschiedliche Funktion von Hauptstraße und Sackgasse und in der Folge deren unterschiedliche Einstufung in eine der in der Satzung der Beklagten festgelegten Straßenkategorien mit gestaffelten Anteilssätzen (§ 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a) - d) SBS) zwingt - ungeachtet der konkret durchgeführten Ausbaumaßnahme - zu der Annahme, es handele sich straßenausbaubeitragsrechtlich um unterschiedliche Verkehrsanlagen; auf das von der Beklagten in der Zulassungsschrift aufgezeigte tatsächliche Erscheinungsbild - Ausbauzustand, Kürze des Wegestücks mit dem Charakter einer Grundstückszufahrt - kommt es hingegen - wie oben aufgezeigt - nicht maßgeblich an. II. Die Rechtssache hat auch nicht die von der Beklagten geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Zwar kann in den Fällen, in denen die angefochtene Entscheidung von einer Entscheidung eines nicht übergeordneten Oberverwaltungsgerichts abweicht, die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache bejaht werden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 26.01.1993 - 2 BvR 1058/92, 1059/92 -, zit. nach JURIS; Kopp/Schenke, VwGO, 17. Aufl., § 124 Rdnr. 12, m. w. N.). Dies kann jedoch grundsätzlich dann nicht gelten, wenn die Rechtsfrage - so wie hier - nach Landesrecht (§ 6 KAG LSA) entschieden werden muss, das sich vom rheinland-pfälzischen Landesrecht (§ 7 KAG RP) inhaltlich unterscheidet. Im Übrigen hat die Rechtssache schon deshalb nicht die von der Beklagten aufgezeigte grundsätzliche Bedeutung, weil sich die Frage nach der (rechtlichen) Selbständigkeit einer ansonsten unselbständigen Sackgasse bei anderweitiger Klassifizierung des Hauptstraßenzugs in Abweichung zum Erschließungsbeitragsrecht - wie oben unter I. näher ausgeführt - durch Auslegung der entscheidungserheblichen Rechtsvorschriften des Kommunalabgabengesetzes für das Land Sachsen-Anhalt unter Berücksichtigung der vorliegenden höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung ohne weiteres beantworten lässt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus § 52 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).