Beschluss
4 L 73/11
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 4. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGST:2011:1007.4L73.11.0A
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Leitsätze
1. Verhaltene Ansprüche sind solche, die zwar jederzeit, aber nur auf Verlangen des Berechtigten zu erfüllen sind. Auf diese Ansprüche kann grundsätzliche der in den §§ 604 Abs. 5 i. V. m. Abs. 3, 695 Satz 2, 696 Satz 2 BGB enthaltene allgemeine Rechtsgedanken angewendet werden, so dass deren Entstehung an ihre Geltendmachung durch den Berechtigten geknüpft ist. (Rn.6)
2. Auch bei der Annahme eines verhaltenen Anspruchs ist zu prüfen, ob der in den §§ 604 Abs. 5 i. V. m. Abs. 3, 695 Satz 2, 696 Satz 2 BGB enthaltene allgemeine Rechtsgedanken in dem konkreten Einzelfall anzuwenden ist. Denn dafür muss eine planwidrige Regelungslücke bestehen, die eine analoge Anwendung dieser Vorschriften gebietet. Daher gibt es auch verhaltene Ansprüche, deren Verjährung nicht von ihrer Geltendmachung abhängt.(Rn.8)
3. Zur Anwendung des § 203 BGB.(Rn.11)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Verhaltene Ansprüche sind solche, die zwar jederzeit, aber nur auf Verlangen des Berechtigten zu erfüllen sind. Auf diese Ansprüche kann grundsätzliche der in den §§ 604 Abs. 5 i. V. m. Abs. 3, 695 Satz 2, 696 Satz 2 BGB enthaltene allgemeine Rechtsgedanken angewendet werden, so dass deren Entstehung an ihre Geltendmachung durch den Berechtigten geknüpft ist. (Rn.6) 2. Auch bei der Annahme eines verhaltenen Anspruchs ist zu prüfen, ob der in den §§ 604 Abs. 5 i. V. m. Abs. 3, 695 Satz 2, 696 Satz 2 BGB enthaltene allgemeine Rechtsgedanken in dem konkreten Einzelfall anzuwenden ist. Denn dafür muss eine planwidrige Regelungslücke bestehen, die eine analoge Anwendung dieser Vorschriften gebietet. Daher gibt es auch verhaltene Ansprüche, deren Verjährung nicht von ihrer Geltendmachung abhängt.(Rn.8) 3. Zur Anwendung des § 203 BGB.(Rn.11) Der statthafte Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. 1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen nicht. Das Verwaltungsgericht hat selbständig tragend darauf abgestellt, der von der Klägerin als Rechtsnachfolgerin der E. mbH (E.) verfolgte Übernahmeanspruch aus § 12 des Vertrages vom 24. März 1994 sei kein verhaltener Anspruch und deshalb mit Ablauf des Jahres 2005 verjährt. Denn die E. habe die Erfüllung ihrer Forderung nicht jederzeit, sondern vertragsgemäß frühestens fünf Jahre nach Baureife verlangen können. Damit ergäben sich anders als bei Leihe, Hinterlegung und Verwahrung aus der Erfüllung des Anspruchs gem. § 12 nach Fälligkeit der Hauptforderung, jedoch vor Inanspruchnahme der Gemeinde durch den Gläubiger - hier die Klägerin als Rechtsnachfolgerin der E. - für Letzten nicht diejenigen Nachteile, die gerade durch die Behandlung einer Forderung als verhaltenen Anspruch vermieden werden sollten. Die Verjährung sei auch nicht durch den von der Klägerin in diesem Zusammenhang angeführten gelegentlichen Schriftwechsel gehemmt worden. a) Demgegenüber ist die Klägerin der Auffassung, der Anspruch aus § 12 des Vertrages sei als verhaltener Anspruch einzuordnen und verweist darauf, es komme darauf an, wie der Anspruch vertraglich tatsächlich ausgestaltet sei. Die Beklagte habe sich verpflichtet, die Grundstücke innerhalb von fünf Jahren nach Eintritt der Baureife „auf Verlangen der E.“ abzunehmen. Darüber hinaus könne der Anspruch ohne weiteres unter den Begriff des verhaltenen Anspruchs subsumiert werden, weil das Erfordernis des jederzeit möglichen Verlangens vorliegend erfüllt und nur insofern vertraglich besonders ausgestaltet sei, als der Anspruch durch den Eintritt der Baureife aufschiebend bedingt und durch die Fünf-Jahres-Frist noch einmal entsprechend hinausgeschoben worden sei. Diese Darlegungen zeigen jedoch keine ernstlichen Zweifel an der Entscheidung des Verwaltungsgerichts auf. Verhaltene Ansprüche sind solche, die zwar jederzeit, aber nur auf Verlangen des Berechtigten zu erfüllen sind (so BGH, Urt. v. 17. Dezember 1999 - V ZR 448/98 -, zit. nach JURIS; Palandt, BGB, 70. A., § 199 Rdnr. 8; Erman, BGB, 13. A., § 199 Rdnr. 4a; Prütting/Wegen/Weinreich, BGB, 6. A., § 199 Rdnr. 5 jeweils m. w. N.). Nach der Rechtslage vor der Änderung der Verjährungsregelungen mit dem Schuldrechtsmodernisierungsgesetz entstand ein derartiger Anspruch im Allgemeinen sofort und begann auch sofort zu verjähren (so BGH, Urt. v. 17. Dezember 1999, a. a. O.; Münchener Kommentar, BGB, 5. A., § 199 Rdnr. 7 jeweils m. w. N.). Dies ist im Hinblick auf die mit dem Schuldrechtsmodernisierungsgesetz eingetretene Verkürzung der Regelverjährungsfrist in § 195 BGB von 30 auf drei Jahre nicht mehr sachgerecht. Dementsprechend gilt für die - nicht zeitlich bestimmte - Leihe (§ 604 Abs. 5 i. V. m. Abs. 3 BGB), die Hinterlegung (§ 695 Satz 2 BGB) und die Verwahrung (§ 696 Satz 2 BGB), dass die Verjährung erst mit der Rückforderung bzw. dem Rücknahmeverlangen beginnt. Von einer allgemeinen Vorschrift zur Verjährung derartiger Ansprüche hat der Gesetzgeber nach der Gesetzesbegründung (BT-DrS. 14/6040, S. 258) im Hinblick auf den Ausnahmecharakter dieser Fälle abgesehen. Dennoch lässt sich aus diesen Vorschriften ein allgemeiner Rechtsgedanke entnehmen, der grundsätzlich auch für andere verhaltene Ansprüche gilt und deren Entstehung an ihre Geltendmachung durch den Berechtigten knüpft (so auch OLG Köln, Urt. v. 3. Juni 2009 - 11 U 213/08 -, zit. nach JURIS m. w. N.; Palandt, BGB, 70. A., § 199 Rdnr. 8; Staudinger, BGB, 2009, § 199 Rdnr. 12; Erman, a. a. O., § 199 Rdnr. 4a; Prütting/Wegen/Weinreich, a. a. O., § 199 Rdnr. 5; Münchener Kommentar, BGB, 5. Aufl., § 199 Rdnr. 7, Bamberger/Roth/Henrich, BGB, 2. Aufl., § 199 Rdnr. 10; offen gelassen von BGH, Urt. v. 11. März 2010 - III ZR 178/09 -, zit. nach JURIS). Danach ist der streitbefangene Übernahmeanspruch, der nach der Formulierung des § 12 des Vertrages als „Abnahmegarantie“ ausdrücklich nur für den Fall gelten sollte, dass „Grundstücke innerhalb von fünf Jahren nach Baureife von der E. nicht zu den in diesem Vertrag festgelegten Bedingungen verkauft werden“ konnten, nicht als verhaltener Anspruch ausgestaltet. Anders als die gesetzlich geregelten Ansprüche aus Leihe, Hinterlegung und Verwahrung war er nicht jederzeit zu erfüllen. Die im Vertrag vorgenommene zeitliche Eingrenzung wird im Gegensatz zur Auffassung der Klägerin auch nicht dadurch aufgehoben, dass der Anspruch nur auf Verlangen der Rechtsvorgängerin der Klägerin zu erfüllen war. Soweit die Klägerin darauf verweist, der Anspruch sei lediglich „vertraglich besonders ausgestaltet“ worden, steht gerade diese Ausgestaltung einer Einstufung als verhaltener Anspruch entgegen. Dass das vom Verwaltungsgericht zitierte Urteil des OLG Brandenburg vom 9. Mai 2007 zu einer Bürgschaftsforderung auf den vorliegenden Fall nicht ohne weiteres übertragbar ist - was auch das Verwaltungsgericht nach der Zitierweise „vgl. zur Bürgschaftsforderung“ erkannt hat -, ändert an der Auslegung des § 12 des Vertrages nichts. Darüber hinaus wäre auch bei der Annahme eines verhaltenen Anspruchs zu prüfen, ob der in den §§ 604 Abs. 5 i. V. m. Abs. 3, 695 Satz 2, 696 Satz 2 BGB enthaltene allgemeine Rechtsgedanken in dem konkreten Einzelfall anzuwenden ist (vgl. Staudinger, a. a. O. § 199 Rdnr. 12, Mansel/Budzikiewicz, Das neue Verjährungsrecht, 2002, § 3 Rdnr. 89). Denn dafür muss eine planwidrige Regelungslücke bestehen, die eine analoge Anwendung dieser Vorschriften gebietet. Daher gibt es auch verhaltene Ansprüche, deren Verjährung nicht von ihrer Geltendmachung abhängt (vgl. OLG Köln, Urt. v. 3. Juni 2009, a. a. O.; Staudinger, a. a. O., § 271 Rdnr. 27 m. w. N.; Münchener Kommentar, a. a. O., § 271 Rdnr. 4). Die Übertragung des allgemeinen Rechtsgedankens aus den §§ 604 Abs. 5 i. V. m. Abs. 3, 695 Satz 2, 696 Satz 2 BGB rechtfertigt sich vor allem daraus, dass die Verjährung bei den in Rede stehenden Dauerschuldverhältnissen ansonsten entgegen den Vorstellungen der Beteiligten von vornherein viel zu früh eintreten würde und gerade bei auf unbestimmte Zeit laufenden Schuldverhältnissen widersinnige Folgen hätte (vgl. Mansel/Budzikiewicz, a. a. O. § 3 Rdnr. 86, 87; Münchener Kommentar, a. a. O., § 199 Rdnr. 7). Demgegenüber wird in § 12 des Vertrages vom 24. März 1994 das Entstehen des Übernahmeanspruchs nicht nur zeitlich eingeschränkt, sondern die Vertragspartner gehen in § 16 Satz 1 des Vertrages sogar ausdrücklich davon aus, dass die Maßnahme innerhalb von sechs Jahren nach Vertragsabschluss beendet sein werde. Darauf beruht nach § 16 Satz 2 des Vertrages die Berechnung des Koordinierungs- und Betreuungshonorars sowie des Verwaltungsleistungsbeitrages gem. § 8 Abs. 3. In § 12 Satz 2 des Vertrages ist wiederum bestimmt, dass sich der von der Beklagten im Rahmen der Übernahme zu zahlende Kaufpreis sich nach § 8 Abs. 3 a) bis i) bestimmt. Als Maßnahme i. S. d. § 16 Satz 1 des Vertrages ist daher - was sich gleichfalls aus der Überschrift der Regelung als „Erfüllung des Vertrages“ ergibt - die Abwicklung des gesamten Vertrages und damit auch des Abnahmeanspruchs zu verstehen. Selbst wenn man nicht der vom Verwaltungsgericht vorgenommenen Auslegung des Vertrages folgen sollte, dass der Anspruch „in zeitlichem Zusammenhang fünf Jahre nach Baureife der Grundstücke“ geltend zu machen war, folgt doch aus den genannten Regelungen und der erkennbaren Interessenlage der Vertragspartner, dass ein Hinausschieben des Beginns der Entstehung des Anspruchs aus § 12 des Vertrages und damit des Beginns der dreijährigen Verjährung des § 195 BGB nicht geboten ist. Wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausführt, sollte die Beklagte nach dem Vertrag lediglich verpflichtet werden, das Vermarktungsrisiko zu tragen. Demgegenüber sollte die Klägerin nicht die Befugnis eingeräumt werden, durch Hinauszögern des Rücknahmeverlangens den ihr aus § 12 Satz 2 i. V. m. § 8 Abs. 3 des Vertrages zustehenden Kaufpreis - unter anderem ein „Koordinierungs- und Betreuungshonorar von 5,5 %“ sowie ein „Verwaltungsleistungsbeitrag von 4 %“ jeweils der nach § 8 Abs. 3 Buchst. a bis g errechneten Gesamtkosten, die auch laufende Finanzierungskosten einschließen - zu erhöhen. b) Soweit die Klägerin weiterhin geltend macht, die Verjährung sei gem. § 203 BGB durch die „bis zuletzt geführten Vergleichsgespräche“ gehemmt worden, hat sie ebenfalls keinen Erfolg. Schweben zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gem. § 203 BGB gehemmt, bis der eine oder der andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert (Satz 1). Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein (Satz 2). Gemäß § 209 BGB wird der Zeitraum, während dessen die Verjährung gehemmt ist, in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet. Der Begriff "Verhandlungen" im Sinne von § 203 Satz 1 BGB ist weit auszulegen. Der Gläubiger muss dafür lediglich klarstellen, dass er einen Anspruch geltend machen und worauf er ihn stützen will. Anschließend genügt jeder ernsthafte Meinungsaustausch über den Anspruch oder seine tatsächlichen Grundlagen, sofern der Schuldner dies nicht sofort und erkennbar ablehnt. Verhandlungen schweben schon dann, wenn eine der Parteien Erklärungen abgibt, die der jeweils anderen die Annahme gestatten, der Erklärende lasse sich auf Erörterungen über die Berechtigung des Anspruches oder dessen Umfang ein. Nicht erforderlich ist, dass dabei Vergleichsbereitschaft oder Bereitschaft zum Entgegenkommen signalisiert wird oder dass Erfolgsaussicht besteht (so BGH in st. Rspr., Urt. v. 14. Juli 2009 - XI ZR 18/08 -, m. w. N.; vgl. auch BGH, Urt. v. 12. Mai 2011 - III ZR 59/10 -; OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 20. April 2011 - 3 L 277/09 -, jeweils zit. nach JURIS m. w. N.). Die Hemmung endet, wenn die Fortsetzung weiterer Verhandlungen verweigert wird. Dies muss entweder ausdrücklich erfolgen oder durch eindeutiges Verhalten dem Verhandlungspartner gegenüber zum Ausdruck gebracht werden. „Schlafen“ die Verhandlungen ein oder werden sie verschleppt, entfällt die Hemmung, wenn aus Sicht des Gläubigers nach Treu und Glauben ein nächster Schritt zu erwarten gewesen wäre, der jedoch nicht erfolgt ist. Werden einmal abgebrochene Verhandlungen wieder aufgenommen, kann eine erneute Hemmung nur hinsichtlich der noch nicht abgelaufenen Verjährungsfrist eintreten. Im Regelfall geht man von einer Zeitspanne von einem Monat als dem zeitlichen Rahmen aus, innerhalb dessen regelmäßig eine Reaktion bei seitens des Schuldners zugesagter Rückmeldung zu erwarten ist (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 20. April 2011, a. a. O.; Erman, a. a. O., § 203 Rdnr. 7; Münchener Kommentar, a. a. O., § 203 Rdnr. 8 jeweils m. w. N.) Unter Beachtung dieser Maßstäbe ist vorliegend keine Hemmung i. S. d. § 203 BGB eingetreten. Ihre von der Beklagten bestrittene Behauptung in der Zulassungsbegründung, die Vertragsparteien hätten „seit 2001 laufend Verhandlungen“ geführt, die „ohne wesentliche Unterbrechungen bis zum Zeitpunkt der Klageerhebung Ende des Jahres 2009 - und darüber hinaus - angedauert“ hätten, hat die Klägerin nicht substanziiert. Insoweit verweist sie lediglich auf ein Protokoll einer internen Besprechung von Beschäftigten der Beklagten im September 2006 und auf ein Protokoll über eine Besprechung zwischen Vertretern der E. und der Beklagten am 11. Oktober 2007. Abgesehen davon, dass zwei Besprechungen innerhalb eines Zeitraums von etwa acht Jahren schon nicht als laufende Verhandlungen bzw. als Verhandlungen i. S. d. § 203 Satz 1 BGB angesehen werden können, handelte es sich bei der Besprechung aus September 2006 von vornherein nicht um einen Meinungsaustausch zwischen den Vertragspartnern. Außerdem ergibt sich aus dem von der Klägerin selbst zitierten Teil des Protokolls zu dieser Besprechung, dass die Beschäftigten der Beklagten von der damaligen Leiterin des Rechtsamtes der Beklagten ausdrücklich darauf hingewiesen worden sind, „Kontakte zur E. zu kontrollieren“, weil die Rückkaufsverpflichtung dabei sei, zu verjähren. Daraus lässt sich jedenfalls schließen, dass die Beklagte gerade keine Verhandlungen aufnehmen wollte, welche die Verjährung hätten hemmen können. Es kann danach offen bleiben, ob mit der Beklagten auch schon die Besprechung am 11. Oktober 2007 nicht als Verhandlung angesehen werden kann. 2. Der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zu. Eine solche Bedeutung ist nur dann gegeben, wenn die Rechtssache eine rechtliche oder tatsächliche Frage aufwirft, die für die Berufungsinstanz entscheidungserheblich und im Sinne der Rechtseinheit oder zur Fortbildung des Rechts klärungsbedürftig ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 1. Februar 2008 - 2 BvR 2575/07 -; Beschl. v. 29. Juli 2010 - 1 BvR 1634/04 -, jeweils zit. nach JURIS m. w. N.). Bei mehrfacher tragender Begründung des Urteils muss die grundsätzliche Bedeutung für jede der Begründungen gegeben sein (OVG Sachsen, Beschl. v. 1. Dezember 2009 - 3 B 561/07 -; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 20. Oktober 2009 - 12 A 1316/07 -; VGH Bayern, Beschl. v. 14. August 2008 - 12 A 1316/07 -, jeweils zit. nach JURIS; Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 124 Rdnr. 25, 35). a) Die von der Klägerin formulierte Rechtsfrage „Können die Parteien eines öffentlich-rechtlichen Vertrages einen Anspruch so regeln bzw. ausgestalten, dass dessen Geltendmachung erst nach Ablauf einer Frist bzw. nach Eintritt einer Bedingung zulässig ist, aber gleichwohl ausdrücklich erfolgen muss, um die Fälligkeit und somit den Verjährungsbeginn hinsichtlich des Anspruchs auszulösen?“ würde sich in einem Berufungsverfahren - worauf die Beklagte zu Recht hinweist - nicht stellen, weil es auf die Auslegung der tatsächlich vereinbarten Vertragsregelungen geht. Das Verwaltungsgericht hat im Gegensatz zur Auffassung der Klägerin auch nicht festgestellt, dass eine solche Vertragsausgestaltung unzulässig wäre. Vielmehr versucht die Klägerin, die einzelfallbezogene Auslegung des Vertrages vom 24. März 1994 allein durch die Art der Formulierung der Rechtsfrage als rechtsgrundsätzlich darzustellen. Darüber hinaus fehlt es an einer hinreichenden Darlegung der Klägerin, warum diese Rechtsfrage eine solche über den Einzelfall hinausreichende Bedeutung hat, dass es zu ihrer Beantwortung eines Berufungsverfahrens bedarf. b) Soweit die Klägerin eine Rechtsfrage zur Anwendung des Angemessenheitsgebots der §§ 124 Abs. 3 Satz 1, 11 Abs. 2 Satz 1 BauGB formuliert, kann danach offen bleiben, ob es sich um eine grundsätzliche Rechtsfrage I. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO handelt. 3. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO hat die Klägerin schon nicht hinreichend dargelegt. Ihr Hinweis, „der zu Grunde liegende Sachverhalt, insbesondere die Bewertung des Vertrages vom 24.03.1994 in wirtschaftlicher Hinsicht“ weiche „signifikant vom üblichen Spektrum verwaltungsgerichtlicher Verfahren ab“ und bereite „besondere Schwierigkeiten“, stellt eine Behauptung ohne nähere Substanziierung dar. Auch mit ihrem Vorbringen, dasselbe gelte „für die Beurteilung der Rechtslage, insbesondere im Hinblick auf die von der Klägerin in erster Instanz vorgetragene Parallele des Vertrages vom 24.03.1994 zu Dienstleistungsverträgen über die Durchführung einer städtebaulichen Entwicklung…“ erläutert sie die von ihr angenommenen „besonderen Schwierigkeiten“ nicht weiter. Die Annahme der Klägerin, die „besonderen Schwierigkeiten in rechtlicher Hinsicht“ ergäben auch aus dem zu § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO dargelegten Umstand, dass „in dem Verfahren bislang in der Rechtsprechung und Literatur nicht abschließend geklärte Rechtsfragen zu entscheiden sein“ würden, die das Verwaltungsgericht „nur unzureichend erkannt und ohne ausreichende Begründung und Auseinandersetzung mit der obergerichtlichen Rechtsprechung (falsch) entschieden“ habe, ist nicht zutreffend. Die Klägerin hat schon nicht zu jeder entscheidungstragenden Begründung des Verwaltungsgerichts eine solche grundsätzliche Rechtsfrage aufgezeigt. Im Übrigen weisen die von den Klägern angesprochenen Fragen auch keinen solchen Schwierigkeitsgrad auf (vgl. dazu BVerfG, Beschl. v. 10. September 2009 - 1 BvR 814/09 -, zit. nach JURIS; Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, a. a. O., § 124 Rdnr. 28 m. w. N.), der die Durchführung eines Berufungsverfahrens erforderlich macht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus § 52 Abs. 1 und 3 GKG. Insoweit wird auf die Darlegungen in der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts Bezug genommen. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).