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Beschluss

4 M 179/11

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 4. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGST:2011:1010.4M179.11.0A
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Leitsätze
1. Es kann weiterhin offen bleiben, ob eine faktische Widmungserweiterung gegenüber einer nach § 8 Nr. 1 GO LSA (juris: GemO ST) erlassenen Benutzungssatzung überhaupt zulässig ist.(Rn.5) 2. Eine (anderweitige) Vergabepraxis setzt voraus, dass es jedenfalls in mehreren Fällen zu einer tatsächlichen Vergabe gekommen ist.(Rn.5) 3.Denn eine faktische Erweiterung der Widmung muss den Willen der zuständigen Körperschaft hinreichend dokumentieren, die Zweckbestimmung der öffentlichen Einrichtung dauerhaft zu ändern und muss in der Außenwirkung der eigentlich gebotenen Änderung der Benutzungssatzung vergleichbar sein.(Rn.6) 4. Selbst wenn man davon ausgeht, dass das Recht der Parteien auf Gleichbehandlung oder Chancengleichheit nicht so verstanden werden kann, dass dem politischen Konkurrenten die Durchführung einer politischen Veranstaltung untersagt wird, kann dieses Recht grundsätzlich allein einen Anspruch darauf vermitteln, dass in einer vergleichbaren Situation ebenfalls - entgegen der gesetzlichen Regelung in der Benutzungssatzung - die Nutzung der Einrichtung einzuräumen wäre.(Rn.10)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Es kann weiterhin offen bleiben, ob eine faktische Widmungserweiterung gegenüber einer nach § 8 Nr. 1 GO LSA (juris: GemO ST) erlassenen Benutzungssatzung überhaupt zulässig ist.(Rn.5) 2. Eine (anderweitige) Vergabepraxis setzt voraus, dass es jedenfalls in mehreren Fällen zu einer tatsächlichen Vergabe gekommen ist.(Rn.5) 3.Denn eine faktische Erweiterung der Widmung muss den Willen der zuständigen Körperschaft hinreichend dokumentieren, die Zweckbestimmung der öffentlichen Einrichtung dauerhaft zu ändern und muss in der Außenwirkung der eigentlich gebotenen Änderung der Benutzungssatzung vergleichbar sein.(Rn.6) 4. Selbst wenn man davon ausgeht, dass das Recht der Parteien auf Gleichbehandlung oder Chancengleichheit nicht so verstanden werden kann, dass dem politischen Konkurrenten die Durchführung einer politischen Veranstaltung untersagt wird, kann dieses Recht grundsätzlich allein einen Anspruch darauf vermitteln, dass in einer vergleichbaren Situation ebenfalls - entgegen der gesetzlichen Regelung in der Benutzungssatzung - die Nutzung der Einrichtung einzuräumen wäre.(Rn.10) Die zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts hat nach den von ihr erhobenen Einwänden, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag der Antragstellerin auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gem. § 123 Abs. 1 VwGO zu Unrecht stattgegeben. Die Antragstellerin kann nicht auf der Grundlage des § 5 Abs. 1 Satz 1 PartG i.V.m. Art. 3 Abs. 1, 21 Abs. 1 und 38 Abs. 1 GG eine Überlassung der Anhalt-Arena Dessau für die Durchführung ihres Bundesparteitages am 15. und 16. Oktober 2011 verlangen. Gemäß § 1 Abs. 2 der Sportstättensatzung der Antragsgegnerin vom 20. September 2000 sind kommunale Sportstätten im Sinne der Sportstättensatzung das Paul-Greifzu-Stadion sowie Sportplätze und Sporthallen inklusive der Schulsporthallen (Satz 1). Sie sind öffentliche Einrichtungen der Stadt Dessau und dienen der Förderung des Sportes und der körperlichen Ertüchtigung, wobei das Paul-Greifzu-Stadion vornehmlich der Durchführung von Sportveranstaltungen dient (Satz 2). Darüber hinaus können Veranstaltungen nicht sportlicher Art unter Ausnahme politischer Veranstaltungen zugelassen werden (Satz 3). Die in § 1 Abs. 2 Satz 3 der Satzung festgelegte Zweckbestimmung der Anhalt-Arena schließt damit in nicht zu beanstandender Weise (vgl. BVerfG, Beschl. v. 7. März 2007 - 2 BvR 447/07 -, zit. nach JURIS) politische Veranstaltungen, wie sie die Antragstellerin plant, aus. 1. Im Gegensatz zur Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts ist diese Zweckbestimmung nicht faktisch, das heißt durch eine anderweitige tatsächliche Vergabepraxis, rechtswirksam erweitert worden. Es kann daher weiterhin offen bleiben, ob eine solche faktische Widmungserweiterung gegenüber einer nach § 8 Nr. 1 GO LSA erlassenen Benutzungssatzung überhaupt zulässig ist (vgl. dazu OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 18. März 2011 - 4 M 48/11 -, m.w.N.). Soweit das Verwaltungsgericht und die Antragstellerin darauf abstellen, dass die Anhalt-Arena einer anderen politischen Partei am 18. März 2011 tatsächlich für eine Wahlkampfveranstaltung zur Verfügung gestellt und einer weiteren politischen Partei im Februar 2011 zur Durchführung einer solchen Veranstaltung zumindest angeboten worden ist, handelt es sich nicht um eine anderweitige Vergabepraxis. Die Antragsgegnerin wendet zu Recht ein, dass es sich bei der Vermietung der Anhalt-Arena am 18. März 2011 um einen einmaligen und von ihr ausdrücklich als „Ausnahme“ bezeichneten Vergabeakt gehandelt hat. Eine Vergabepraxis setzt aber - wie der erkennende Senat in dem von dem Verwaltungsgericht zitierten Beschluss vom 18. März 2011 schon ausgeführt hat - voraus, dass es jedenfalls in mehreren Fällen zu einer tatsächlichen Vergabe gekommen ist. Denn eine faktische Erweiterung der Widmung muss den Willen der zuständigen Körperschaft hinreichend dokumentieren, die Zweckbestimmung der öffentlichen Einrichtung dauerhaft zu ändern und muss in der Außenwirkung der eigentlich gebotenen Änderung der Benutzungssatzung vergleichbar sein. Ansonsten käme es bei einer einmaligen Vergabe - wie hier - zu einer nicht mehr hinnehmbaren Beschränkung der Geltung dieser Satzung, bei der es sich um ein Gesetz im materiellen Sinn handelt, dessen Änderung bestimmten Verfahrensvorschriften der Gemeindeordnung unterliegt. Dementsprechend lag dem vom Verwaltungsgericht zur Bestätigung seiner Rechtsauffassung angeführten Beschluss des VGH Baden-Württemberg vom 29. Oktober 1997 (- 1 S 2629/97 -) eine Abweichung von dem lediglich in einer Benutzungsordnung (vgl. zu dem Unterschied zu einer Benutzungssatzung Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. A., § 35 Rdnr. 338 ff.) getroffenen Widmungsumfang bei der Genehmigung von Veranstaltungen zugrunde, der sich zudem über mehrere Jahre erstreckte. Die vom Verwaltungsgericht angeführten Überlegungen, auf Grund derer es dem Senat nicht „beizupflichten“ vermöge, sind nicht durchgreifend. Das bloße Angebot einer Überlassung der Anhalt-Arena im Februar 2011 kann nach den obigen Darlegungen schon nicht als Teil einer abweichenden Verwaltungspraxis angesehen werden. Aus der Pflicht der Gemeinden zur strikten formalen Gleichbehandlung der politischen Parteien ergibt sich auch nicht, dass eine einmalige (rechtswidrige) Vergabeentscheidung Folgen für den Widmungszweck der Einrichtung haben muss. Die verfassungsrechtlichen Vorgaben aus Art. 3 Abs. 1, 21 Abs. 1 und 38 Abs. 1 GG führen nicht zu einer so weitgehenden Rechtsfolge. Im Übrigen wäre eine faktische Widmungserweiterung wohl auch nicht auf eine generelle Zulassung politischer Veranstaltungen in der Anhalt-Arena gerichtet gewesen. Insoweit hat die Antragsgegnerin geltend gemacht, dass die erfolgte Überlassung im März 2011 und das Angebot einer Überlassung im Februar 2011 nur auf Grund besonderer Umstände erfolgt und dies auch „in der Öffentlichkeit gerade so kommuniziert“ worden sei. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem von der Antragstellerin vorgelegten Protokoll über eine Sitzung des Haupt- und Personalausschusses der Antragsgegnerin vom 16. Februar 2011. Die dabei im nicht-öffentlichen Teil erfolgten Ausführungen des Oberbürgermeisters der Antragsgegnerin stehen nicht in Widerspruch zu der bisherigen Darstellung der Antragsgegnerin, es habe bei der Genehmigung der beiden Veranstaltungen im Februar und März 2011 in einer anderen Halle, dem Technikmuseum, nicht vorhersehbare bauordnungsrechtliche Probleme gegeben. Vielmehr verwies der Oberbürgermeister allein im Hinblick auf die Genehmigungen für die Anhalt-Arena auf die besonderen Umstände auf Grund des Besuches zweier Spitzenpolitiker in der Stadt und erklärte, dass es „möglicherweise jetzt Präzedenzfälle“ seien, die „wir dann gemeinsam abzuwehren verstanden wissen müssen“. Diese Ausführungen offenbaren zwar deutlich das Bewusstsein des rechtlichen Vertreters der Antragsgegnerin (vgl. § 57 Abs. 2 GO LSA) von der Rechtswidrigkeit des damaligen Handelns der Antragsgegnerin, dürften gleichzeitig aber dahingehend zu verstehen sein, dass eine umfassende Erweiterung der Zweckbestimmung der Anhalt-Arena gerade nicht gewollt war. Es kommt danach nicht darauf an, dass nach dem Vortrag der Antragsgegnerin in einem Schriftsatz vom 4. Oktober 2011 eine Sitzung ihres Stadtrates am 12. Oktober 2011 anberaumt worden sei, auf der ein Beschluss zur Bestätigung der Widmung der kommunalen Sportstätten entsprechend der Sportstättensatzung vom 20. September 2000 gefasst werden soll. Trotz fehlender Erläuterung in dem Schriftsatz ist nach dem bisherigen Vorbringen der Antragsgegnerin auch nicht davon auszugehen, dass sich ihre Rechtsansicht geändert hat. 2. Die Antragstellerin kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass ihr allein wegen der Vergabeentscheidung im März 2011 und des Angebotes im Februar 2011 ebenfalls ein Rechtsanspruch auf Überlassung der Anhalt-Arena zusteht. Selbst wenn man davon ausgeht, dass das Recht der Parteien auf Gleichbehandlung oder Chancengleichheit (vgl. dazu BVerfG, Beschl. v. 7. März 2007 - 2 BvR 447/07 -, a.a.O.; Schmidt/Bleibtreu/Klein, GG, 12. A., Art. 21 Rdnr. 51, 52 m.w.N.) nicht so verstanden werden kann, dass dem politischen Konkurrenten die Durchführung einer politischen Veranstaltung untersagt wird, sondern grundsätzlich allein einen Anspruch darauf vermittelt, dass in einer vergleichbaren Situation ebenfalls - entgegen der gesetzlichen Regelung in der Benutzungssatzung - die Nutzung der Einrichtung einzuräumen wäre (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 18. März 2011 - 4 M 48/11 -), ist diese Voraussetzung nicht erfüllt. Denn eine vergleichbare Situation ist schon deshalb nicht gegeben, weil die Vergabe im März 2011 und das Angebot im Februar 2011 anlässlich von Veranstaltungen zu einer konkreten Wahl, der damaligen Landtagswahl in Sachsen-Anhalt, erfolgten. Eine formale Gleichbehandlung hätte daher nur im Rahmen einer auf diese Landtagswahl gerichteten Veranstaltung der Antragstellerin geboten sein können. Darüber hinaus ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die Gründe, die zu den Entscheidungen der Antragsgegnerin im Februar und März 2011 geführt haben, im Falle des hier streitigen Antrages der Antragstellerin ebenfalls gegeben sind. 3. Es muss danach nicht abschließend entschieden werden, ob dem Anspruch der Antragstellerin weiter entgegen steht, dass in der Anhalt-Arena am 14. und 15. Oktober 2011 Wartungsarbeiten an der Elektroanlage durchgeführt werden. Ob es angesichts der verfassungsrechtlichen Vorgaben ausreicht, dass die Antragsgegnerin darauf verweist, eine Verschiebung dieser Wartungsarbeiten sei nicht möglich, ist zumindest fraglich. Der Vortrag, die Halle sei „durch den täglichen Trainingsbetrieb bis 22.00 Uhr, wie auch durch die Absicherung des gesamten Spielbetriebes der 3 Bundesliga Handball sowie einer Vielzahl von Nachwuchsmannschaften“ stark frequentiert, ist schon nicht hinreichend belegt. Auch aus der von der Antragsgegnerin mit dem Verwaltungsvorgang vorgelegten „Spielplanung Saison 2011/2012“ ergibt sich nicht zwingend, dass eine Verlegung des Termins der Wartungsarbeiten ausgeschlossen ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht in Übereinstimmung mit der vorinstanzlichen Wertbestimmung auf den §§ 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).