Beschluss
4 L 70/10
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 4. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGST:2011:1207.4L70.10.0A
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Leitsätze
Eine unveränderte gebliebene Feststellung einer Steuerforderung in einer Insolvenztabelle ist Grundlage für eine Duldungspflicht im Sinne des § 191 AO.(Rn.30)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine unveränderte gebliebene Feststellung einer Steuerforderung in einer Insolvenztabelle ist Grundlage für eine Duldungspflicht im Sinne des § 191 AO.(Rn.30) I. Die Klägerin wendet sich gegen einen Duldungsbescheid der Beklagten. Mit Grundsteuermessbescheid vom 28. Mai 2002 setzte das Finanzamt Merseburg den Grundsteuermessbetrag für das ursprünglich im Eigentum der T. Kunststoffverarbeitung GmbH stehende Grundstück Gemarkung B-Stadt, Flur A, Flurstück 69, auf den 1. Januar 2000 auf 1.031,99 € fest. Mit Bescheid vom 26. November 2002 setzte die Beklagte die Grundsteuer für das vorstehende Grundstück für die Jahre 2000 bis 2002 in Höhe von jährlich 3.147,57 € und mit weiterem Bescheid vom 10. Januar 2003 die Grundsteuer für das Jahr 2003 in Höhe von ebenfalls 3.147,57 € gegen die T. Kunststoffverarbeitung GmbH fest. Mit Beschluss des Amtsgerichts Halle-Saalkreis vom 1. September 2003 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der T. Kunststoffverarbeitung GmbH eröffnet. Unter dem 20. Oktober 2003 meldete die Beklagte ausweislich eines Aktenauszugs des Amtsgerichts Halle-Saalkreis - Insolvenzgericht (…) - eine Grundsteuerforderung (einschließlich Säumniszuschlägen und Mahngebühren) in Höhe von 13.599,78 € an. Nach dem Inhalt des Aktenauszugs wurde die Forderung unter dem 26. November 2003 festgestellt. Mit Bescheid vom 6. April 2005 hob das Finanzamt den Grundsteuermessbescheid vom 28. Mai 2002 auf. Mit Grundsteuermessbescheid vom 6. März 2006 setzte das Finanzamt Merseburg den Messbetrag für das Grundstück auf den 1. Januar 2000 auf wiederum 1.031,99 € fest. Mit Bescheid vom 20. März 2006 setzte die Beklagte die Grundsteuer für das in Rede stehende Grundstück für die Jahre 2000 bis 2006 in Höhe von jährlich 3.147,57 € gegenüber dem Insolvenzverwalter fest. Am 10. Juli 2006 wurde das Insolvenzverfahren mangels Masse eingestellt. Mit Kaufvertrag vom 1. März 2007 erwarb die Klägerin das Grundstück von der T. Kunststoffverarbeitung GmbH. Mit dem angefochtenen Duldungsbescheid vom 19. März 2008 gab die Beklagte der Klägerin auf, wegen der als öffentliche Last auf dem Grundstück ruhenden Grundsteuerforderungen in Höhe von 25.180,56 € die Zwangsvollstreckung in das Grundstück zu dulden. Den dagegen eingelegten Widerspruch der Klägerin wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 17. Juni 2008 zurück. Mit Bescheid vom 12. Juni 2009 widerrief die Beklagte den Duldungsbescheid vom 19. März 2008, soweit darin ein Betrag von mehr als 21.213,30 € gefordert werde. Hierbei berücksichtigte sie die aufgrund der Änderung des Grundsteuermessbetrages zum 1. Januar 2005 geminderte Grundsteuerforderung gegenüber der T. Kunststoffverarbeitung GmbH. Bereits am 15. Juli 2008 hatte die Klägerin Klage erhoben: Der Duldungsbescheid sei im Hinblick auf die Grundsteuer für die Jahre 2000 bis 2003 rechtswidrig, da die Steuer für diesen Zeitraum nicht wirksam festgesetzt worden sei. Die Festsetzung gegenüber dem Insolvenzverwalter betreffe Insolvenzforderungen und sei unwirksam. Im Übrigen sei der Duldungsbescheid ermessensfehlerhaft. Die Beklagte hätte berücksichtigen müssen, dass der Einheitswert zu hoch angesetzt sei. Dies zeige die mit dem Bescheid vom 12. Mai 2009 vorgenommene Verminderung des Einheitswertes zum 1. Januar 2005. In der mündlichen Verhandlung haben die Beteiligten den Rechtsstreit für erledigt erklärt, soweit die Beklagte den Duldungsbescheid vom 19. März 2008 mit Bescheid vom 12. Juni 2009 teilweise widerrufen hat. Die Klägerin hat beantragt, den Duldungsbescheid der Beklagten vom 19. März 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Juni 2008 und in der Fassung des Teilwiderrufsbescheides vom 12. Juni 2009 aufzuheben. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Durch Urteil vom 22. Januar 2010 hat das Verwaltungsgericht das Verfahren eingestellt, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit für erledigt erklärt haben und - in dem vorliegend allein interessierenden Zusammenhang - den Duldungsbescheid der Beklagten aufgehoben, soweit darin ein Betrag von mehr als 8.623,02 € gefordert wird: Dem Duldungsbescheid stehe insoweit der Grundsatz der Akzessorietät der Duldungspflicht entgegen. Für die Jahre 2000 bis 2003 liege keine wirksame Festsetzung der Grundsteuer vor. Der Grundsteuerbescheid vom 20. März 2006 sei unwirksam, soweit hierin die Grundsteuer für die Kalenderjahre 2000 bis 2003 festgesetzt werde. Die Grundsteuer sei eine Insolvenzforderung im Sinne des § 38 InsO. Die Forderung sei daher zur Tabelle anzumelden. Der an den Insolvenzverwalter gerichtete Grundsteuerbescheid vom 20. März 2006 sei insoweit unwirksam. Im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Duldungsbescheides vom 19. März 2008 sei die Grundsteuer für die Jahre 2000 bis 2003 auch nicht durch die Grundsteuerbescheide vom 26. November 2002 und 10. Januar 2003 festgesetzt worden, denn nach den Angaben der Beklagten in der mündlichen Verhandlung seien diese Bescheide widerrufen worden, nachdem das Finanzamt den ursprünglichen Grundsteuermessbescheid vom 28. Mai 2002 aufgehoben habe. Dagegen macht die Klägerin nach Zulassung der Berufung im Wesentlichen geltend: Das Verwaltungsgericht habe unberücksichtigt gelassen, dass sie ihre Grundsteuerforderungen für die Kalenderjahre 2000 bis 2003 zur Insolvenztabelle angemeldet habe und die erfolgte Feststellung zur Insolvenztabelle als Titel wirke. Die Eintragung in die Tabelle wirke für die festgestellten Forderungen wie ein rechtskräftiges Urteil gegenüber dem Insolvenzverwalter und allen Insolvenzgläubigern. Die Titulierung habe konstitutive Wirkung. Mit der Beendigung des Insolvenzverfahrens ersetze der Tabellenauszug als Titel die bisherigen Vollstreckungstitel für diese Forderungen. Es komme daher auch nicht darauf an, ob die der Forderungsanmeldung zur Insolvenztabelle zugrunde liegenden Grundsteuerbescheide vom 26. November 2002 und vom 10. Januar 2003 noch fortbestünden. Einwendungen gegen eine zur Insolvenztabelle festgestellte Forderung könnten nur im Rahmen des § 767 Abs. 2 ZPO erhoben werden. Der Rechtmäßigkeit des Duldungsbescheides stehe ferner nicht entgegen, dass die Inanspruchnahme der Klägerin mit dem Grundsteuerbescheid vom 20. März 2006 begründet und nicht auf den Tabellenauszug abgestellt worden sei. Letzteres bedeute keine Veränderung des Lebenssachverhaltes. Die Klägerin beantragt, unter teilweiser Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Halle vom 22. Januar 2010 die Klage insgesamt abzuweisen. Die Klägerin tritt dem Begehren entgegen und beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie führt aus, die Feststellung zur Tabelle der Grundsteuerforderungen der Beklagten stelle ausweislich des Tabellenauszuges vom 22. Oktober 2003 keinen Vollstreckungstitel im Sinne des § 178 InsO dar. Dieser hätte vielmehr erst beim Amtsgericht Halle-Saalkreis beantragt werden müssen, was nach dem Vortrag der Beklagten aber nicht geschehen sei. Im Übrigen habe die Beklagte die Grundsteuerbescheide, die Grundlage der Anmeldung zur Tabelle gewesen seien, im Nachhinein aufgehoben, so dass die festgestellten Forderungen nicht mehr hätten geltend gemacht werden können. Vor diesem Hintergrund stehe dem Duldungsbescheid für die Grundsteuern 2000 bis 2003 der Grundsatz der Akzessorietät der Duldungspflicht entgegen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten, die Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind, Bezug genommen. II. Der Senat entscheidet über die Berufung durch Beschluss nach § 130a Satz 1 VwGO, weil er sie einstimmig für begründet und bei geklärtem Sachverhalt keine mündliche Verhandlung für erforderlich hält. Die Beteiligten wurden dazu angehört (§§ 130a Satz 2 i. V. m. 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Dass die Klägerin einer Entscheidung gemäß § 130a VwGO ausdrücklich widersprochen hat, ist unerheblich; insbesondere konnte der Senat auch ohne eine erneute Anhörungsmitteilung entscheiden, weil die Klägerin nach der gerichtlichen Ankündigung vom 13. Mai 2011 weder einen erheblichen Beweisantrag gestellt noch ihren bisherigen Sachvortrag in erheblicher Weise ergänzt oder erweitert hat (vgl. BVerwG, Beschl. v. 07.09.2011 - 9 B 61/11 -, zit. nach juris). Die zulässige Berufung ist begründet. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sind die angefochtenen Duldungsbescheide der Beklagten vom 19. März 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Juni 2008 und in der Fassung des Teilwiderrufsbescheides vom 12. Juni 2009 - soweit darin für die Jahre 2000 bis 2003 eine Grundsteuer in Höhe von 12.590,28 € gefordert wird - nicht zu beanstanden. Nach § 191 Abs. 1 Satz 1 AO kann durch Duldungsbescheid in Anspruch genommen werden, wer kraft Gesetzes verpflichtet ist, die Vollstreckung zu dulden. Gemäß § 77 Abs. 2 Satz 1 AO hat der Eigentümer die Zwangsvollstreckung in den Grundbesitz zu dulden wegen einer Steuer, die als öffentliche Last auf Grundbesitz ruht. Gemäß § 12 GrStG ruht die Grundsteuer auf dem Steuergegenstand als öffentliche Last. Diese Duldungspflicht ist akzessorisch. Zur Rechtmäßigkeit eines Duldungsbescheides bedarf es mithin der vorherigen Festsetzung des Steueranspruchs. Die Rechtsmäßigkeit eines Duldungsbescheides als Maßnahme der Verwirklichung eines Anspruchs aus dem Steuerverhältnis setzt ferner voraus, dass der Steueranspruch fällig und vollstreckbar ist (BVerwG, Urt. v. 13.02.1987 - 8 C 25/85 -, zit. nach juris). Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. Dabei kann eine Würdigung der vorinstanzlichen Ausführungen, wonach der an den Insolvenzverwalter gerichtete Grundsteuerbescheid vom 20. März 2006 unwirksam war, die Grundsteuerbescheide vom 26. November 2002 und 10. Januar 2003 widerrufen worden sind und es demzufolge an einer wirksamen Festsetzung der Grundsteuer mangelt, dahinstehen. In jedem Fall ist der ausweislich der vorliegenden Unterlagen des Amtsgerichts Halle-Saalkreis vom 22. Oktober 2003 angemeldete Anspruch der Klägerin zur Insolvenztabelle - Grundsteuer 2000 bis 2003 - gemäß § 178 Abs. 2 InsO festgestellt worden. Welche Wirkung der Eintragung einer gemäß § 178 Abs. 1 Satz 1 InsO festgestellten Steuerforderung in die Insolvenztabelle zukommt, ist allerdings nicht unumstritten. § 178 Abs. 3 InsO bestimmt, dass die Eintragung in die Tabelle für die festgestellten Forderungen ihrem Betrag und ihrem Rang nach wie ein rechtskräftiges Urteil gegenüber dem Insolvenzverwalter und allen Insolvenzgläubigern wirkt. Für das Steuerfestsetzungsverfahren wird daraus gefolgert, dass dem Tabelleneintrag die gleiche Wirkung wie die eines eine äquivalente Steuerfestsetzung betreffenden rechtskräftigen Urteils zuzuschreiben sei. Davon ausgehend würde eine Abänderungsmöglichkeit grundsätzlich nur unter den engen Voraussetzungen der Erhebung einer sogenannten Wiederaufnahmeklage, einer Vollstreckungsabwehrklage oder auch einer Arglistklage im Sinne von § 826 BGB in Betracht kommen. Ferner wird vertreten, die Tabelleneintragung einer Steuerforderung einem bestandskräftigen Feststellungsbescheid auf der Grundlage von § 251 Abs. 3 AO gleichzustellen. Als sonstiger Steuerverwaltungsakt könnte dieser Bescheid auf der Grundlage der §§ 130, 131 AO aufgehoben oder geändert werden. Zieht dagegen die Eintragung einer Steuerforderung in die Insolvenztabelle einen bestandkräftigen, d. h. einen mit förmlichen Rechtsbehelfen nicht mehr angreifbaren Steuerbescheid nach sich, eröffnete dieser Ansatz den Anwendungsbereich der Abänderungsvorschriften der §§ 173 ff. AO für Steuerbescheide. Eine Entscheidung dieses Meinungsstreits (vgl. dazu im Einzelnen FG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 10.08.2011 - 7 K 7232/08 – m. w. N., zitiert nach juris) kann jedoch dahinstehen. Denn eine Abänderung im vorstehenden Sinne ist nicht erfolgt; insbesondere hat der Grundlagenbescheid des Finanzamtes vom 6. April 2005 keine Anpassungspflicht nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO ausgelöst, da er den Inhalt des vorhergehenden Messbescheides lediglich wiederholt (BFH, Urt. v. 13.12.2000 - X R 42/96 -, zit. nach juris). Hatte demnach die Tabelleneintragung Bestand, besteht als Grundlage für die vorliegend in Rede stehende Duldungspflicht ein fälliger und vollstreckbarer (Grund-) Steueranspruch (vgl. auch § 201 Abs. 2 InsO). Wirkt die Tabelleneintragung mithin wie ein Titel, kommt es nicht darauf an, ob die der Forderungsanmeldung zur Insolvenztabelle zugrunde liegenden Grundsteuerbescheide der Beklagten vom 26. November 2002 und vom 10. Januar 2003, deren von der Vorinstanz angenommenen Widerruf die Beklagte bestreitet, noch fortbestehen (vgl. Uhlenbrock, InsO, 12. Aufl., § 178 Rdnr. 16). Des Weiteren erweist sich der Einwand der Klägerin, ausweislich des Tabellenauszugs sei ein vollstreckbarer Titel mit diesem Auszug nicht verbunden, als unbegründet. Die Wendung im Tabellenauszug „ein vollstreckbarer Titel über die festgestellte Forderung kann beim Amtsgericht Halle-Saalkreis beantragt werden“ ist bei verständiger Würdigung dahingehend auszulegen, dass hiermit auf das Klauselerteilungsverfahren nach § 201 Abs. 2 Satz 3 InsO hingewiesen wird. Die Feststellung der Grundsteuerforderung als solche lässt sich dem Tabellenauszug unzweifelhaft entnehmen. Auch die Ermessensausübung der Beklagten bei Erlass des Duldungsbescheides ist nicht zu beanstanden. Insoweit wird zunächst auf die vorinstanzlichen Ausführungen im Hinblick auf die Grundsteuer für die Jahre 2004 bis 2007 verwiesen, die entsprechend auch auf die Jahre 2000 bis 2003 zu übertragen sind. In Übereinstimmung mit dem Vorbringen der Beklagten wird die Rechtmäßigkeit der Ermessensausübung auch nicht dadurch berührt, dass die Inanspruchnahme der Klägerin mit dem Grundsteuerbescheid vom 20. März 2006 begründet wird und nicht auf den Tabellenauszug des Amtsgerichts Halle-Saalkreis abgestellt wird. Insbesondere ist die Höhe der Grundsteuerforderung unabhängig davon, ob der Grundsteuermessbescheid des Finanzamtes Merseburg vom 28. Mai 2002 oder - inhaltsgleich - vom 6. März 2006 zugrunde gelegt wird, dieselbe. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe vorliegt. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 3 GKG.