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Urteil

4 L 240/10

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 4. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGST:2012:0125.4L240.10.0A
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Leitsätze
1. Die Festlegung eines Anliegeranteils von nur 50 % in einer Straßenausbaubeitragssatzung ist bei einer Anliegerstraße offensichtlich nicht mehr von einer sachgerechten Ausübung des Einschätzungsermessens der beitragserhebenden Körperschaft getragen.(Rn.26) 2. Unabhängig von den Bedenken an der Bestimmtheit des § 6c Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 KAG LSA (juris: KAG ST) reicht die lediglich planungsrechtlich gegebene Bebaubarkeit mit Wohnbebauung für ein bislang unbebautes Grundstück keinesfalls aus anzunehmen, dieses Grundstück werde nach der tatsächlichen Nutzung ganz oder überwiegend Wohnzwecken dienen.(Rn.28) 3. Falls durch eine rückwirkend erlassene Satzung Beitragsansprüche in der Vergangenheit zur Entstehung gebracht werden, die bei Verkündung dieser Satzung bereits (festsetzungs)verjährt sind, muss es für die Rückwirkungsanordnung in der Satzung ausreichende sachliche Gründe geben.(Rn.31) 4. Denn es handelt sich bei dieser Anordnung dann um eine Verletzung der landesrechtlichen Verpflichtung zur vollständigen Beitragserhebung, die einer zumindest gleichwertigen objektiven Rechtfertigung bedarf.(Rn.31)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Festlegung eines Anliegeranteils von nur 50 % in einer Straßenausbaubeitragssatzung ist bei einer Anliegerstraße offensichtlich nicht mehr von einer sachgerechten Ausübung des Einschätzungsermessens der beitragserhebenden Körperschaft getragen.(Rn.26) 2. Unabhängig von den Bedenken an der Bestimmtheit des § 6c Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 KAG LSA (juris: KAG ST) reicht die lediglich planungsrechtlich gegebene Bebaubarkeit mit Wohnbebauung für ein bislang unbebautes Grundstück keinesfalls aus anzunehmen, dieses Grundstück werde nach der tatsächlichen Nutzung ganz oder überwiegend Wohnzwecken dienen.(Rn.28) 3. Falls durch eine rückwirkend erlassene Satzung Beitragsansprüche in der Vergangenheit zur Entstehung gebracht werden, die bei Verkündung dieser Satzung bereits (festsetzungs)verjährt sind, muss es für die Rückwirkungsanordnung in der Satzung ausreichende sachliche Gründe geben.(Rn.31) 4. Denn es handelt sich bei dieser Anordnung dann um eine Verletzung der landesrechtlichen Verpflichtung zur vollständigen Beitragserhebung, die einer zumindest gleichwertigen objektiven Rechtfertigung bedarf.(Rn.31) Die Berufung der Beklagten ist zulässig. Die zum 1. Januar 2010 erfolgte Bildung der Verbandsgemeinde Saale-Wipper mit der Beklagten als Mitglied gab keinen Anlass für einen Beklagtenwechsel. Denn die Mitgliedsgemeinden von Verbandsgemeinden bestehen als eigenständige Rechtspersönlichkeiten weiter (vgl. § 1 Abs. 1 VerbGemG LSA). Die Verbandsgemeinde besorgt gem. § 4 Abs. 2 Satz 1 VerbGemG LSA die Verwaltungsgeschäfte aller Aufgaben des eigenen Wirkungskreises der Mitgliedsgemeinden in deren Auftrag und in deren Namen, sofern diese der Verbandsgemeinde nicht nach § 3 VerbGemG LSA zur Erfüllung übertragen wurden. Es ist aber weder ersichtlich noch vorgetragen, dass hinsichtlich der Erhebung von Straßenausbaubeiträgen eine Aufgabenübertragung nach § 3 Abs. 1 oder 2 VerbGemG LSA mit der Rechtsfolge des § 4 Abs. 1 Satz 1 VerbGemG LSA stattgefunden hat. Die Berufung ist auch begründet. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 19. November 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. November 2008 ist entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage des angefochtenen Bescheides ist die Straßenausbaubeitragssatzung der Beklagten vom 14. Dezember 2004 - StrAB 2004 -. 1. Bei dieser Satzung handelte es sich um die erste wirksame Straßenausbaubeitragssatzung der Beklagten. a) Die vorher erlassenen Satzungen der Beklagten über wiederkehrende Beiträge vom 17. März 1997, 26. Juni 2000 und 11. März 2002 waren unstreitig wegen der vom Verwaltungsgericht im Einzelnen aufgezeigten Mängel in der Bildung der Abrechnungseinheiten nichtig. Deshalb waren auch die Satzungen über einmalige Beiträge vom 17. März 1997 und 29. Mai 2000 nichtig, weil auf ihrer Grundlage jeweils Beiträge für Investitionsaufwendungen „außerhalb der in der Satzung über die Erhebung wiederkehrender Beiträge … festgelegten vier Abrechnungsgebiete“ erhoben werden sollten und die Satzungen damit vom Bestehen rechtswirksamer Abrechnungseinheiten abhängig waren. b) Die erste Beitragssatzung der Beklagten über einmalige Beiträge vom 21. November 1994 kann jedenfalls für die Abrechnung von Anliegerstraßen nicht herangezogen werden. Nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 dieser Satzung betrug der Anteil der Beitragspflichtigen für sämtliche Teileinrichtungen von Anliegerstraßen 50 %. Insoweit ist die Satzung wegen eines Verstoßes gegen das der Gemeinde eingeräumte Einschätzungsermessen (vgl. dazu im Einzelnen OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 8. Dezember 2009 - 4 L 159/09 -, zit. nach JURIS) nichtig. Dient eine Straße überwiegend dem Anliegerverkehr, muss sich - ausgehend vom Vorteilsprinzip des § 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 KAG LSA - auch die Vorteilsbemessung daran ausrichten. Die Festlegung eines Anliegeranteils von nur 50 % ist aber offensichtlich nicht mehr von einer sachgerechten Ausübung des Einschätzungsermessens getragen (vgl. auch OVG Niedersachsen, Beschlüsse v. 15. August 2007 - 10 LA 271/05 -, NVwZ-RR 2008, 127, und v. 6. Juni 2001 - 9 LA 907/01 -, jeweils zit. nach JURIS; Driehaus, Erschließungs- und Straßenausbaubeiträge, 9. Aufl., § 34 Rdnr. 17). 2. Bedenken an der formellen oder materiellen Wirksamkeit der Satzung vom 14. Dezember 2004 oder der Erhebung eines Straßenausbaubeitrages dem Grunde nach sind weder ersichtlich noch geltend gemacht. Dasselbe gilt für die Festsetzung des Beitragssatzes. 3. Ohne Erfolg bleibt der Einwand der Klägerin, für das zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides unbebaute Grundstück hätte die Begrenzungsregelung des § 6c Abs. 2 KAG LSA in Anwendung gebracht werden müssen, weil zu diesem Zeitpunkt für dieses Grundstück nicht nur eine Innenbereichssatzung gegolten habe, sondern auch ein Wohnbebauung vorsehender Bebauungsplan („Wohngebiet Neue Straße“). Zwar sind nach § 6c Abs. 2 Satz 1 KAG LSA in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Dezember 1996 (vgl. zur Anwendbarkeit der Norm in dieser Fassung OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 22. Juni 2010 - 4 L 219/09 -, zit. nach JURIS) auch übergroße Grundstücke, die nach der tatsächlichen Nutzung vorwiegend Wohnzwecken dienen werden, nur begrenzt zu veranlagen oder heranzuziehen. Unabhängig von den Bedenken an der Bestimmtheit dieser Teilregelung (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 29. Juli 2009 - 4 L 345/08 -, zit. nach JURIS; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. A., § 39 Rdnr. 16) reicht aber die lediglich planungsrechtlich gegebene Bebaubarkeit mit Wohnbebauung für ein bislang unbebautes Grundstück keinesfalls aus anzunehmen, dieses Grundstück werde nach der tatsächlichen Nutzung ganz oder überwiegend Wohnzwecken (vgl. dazu OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 29. Juli 2009 - 4 L 345/08 -, zit. nach JURIS) dienen. Denn aus der abstrakten Bebaubarkeit eines unbebauten Grundstücks lassen sich ohne weitere objektiv nachvollziehbare Kriterien (vgl. dazu OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 12. November 2002 - 1 M 488/02 - u. Beschl. v. 2. September 2002 - 1 M 430/01 -) noch keine Rückschlüsse auf dessen Bebauung in der Zukunft ziehen. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung auf dem Grundstück eine Wohnbebauung entstehen sollte, sind weder ersichtlich noch ansatzweise von der Klägerin geltend gemacht. Ihr Vorbringen, die Beklagte habe ein Kaufangebot abgegeben, ist insoweit ohne jede Aussagekraft. 4. Der Beitragsanspruch ist schließlich entgegen der Auffassung der Klägerin und des Verwaltungsgerichts, das insoweit seine noch im Eilverfahren vertretene Ansicht (vgl. auch VG Magdeburg, Urt. v. 22. Januar 2004 - 2 A 224/03 MD -, zit. nach JURIS) aufgegeben hat, nicht gem. § 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b KAG LSA i. V. m. den §§ 169 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, 170 Abs. 1 AO festsetzungsverjährt. Die sachliche Beitragspflicht für das klägerische Grundstück ist nicht am 10. Mai 1999 - dem Tag des Eingangs der letzten Unternehmerrechnung -, sondern gem. § 6 Abs. 5 GO LSA erst am 28. Dezember 2004 - dem Tag nach der Bekanntmachung der StrAB 2004 im Amtsblatt - entstanden. Die Rückwirkungsanordnungen in § 16 StrAB 2004 zum 17. März 1997 bzw. in § 17 der StrAB 2004 i.d.F. der Änderungssatzung vom 21. Februar 2005 zum 16. April 1997 sind wegen Verstoßes gegen die Beitragserhebungspflicht des § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA i. V. m. § 91 Abs. 1 und GO LSA (vgl. dazu LVerfG LSA, Urt. v. 15. Januar 2002 - LVG 3/01 -; OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 8. Dezember 2009, a.a.O.; Urt. v. 17. Oktober 2002 - 2 L 119/01 -; Beschl. v. 3. September 1998 - B 2 S 337/98 - jeweils zit. nach JURIS) nichtig. Auf Grund der (Teil)Nichtigkeit dieser Rückwirkungsanordnungen war § 6 Abs. 5 GO LSA einschlägig, wonach Satzungen mit dem Tage nach der Bekanntmachung in Kraft treten, wenn kein anderer Zeitpunkt bestimmt ist. Falls - wie hier - durch eine rückwirkend erlassene Satzung Beitragsansprüche in der Vergangenheit zur Entstehung gebracht werden, die bei Verkündung dieser Satzung bereits (festsetzungs)verjährt sind, muss es für die Rückwirkungsanordnung in der Satzung ausreichende sachliche Gründe geben. Denn es handelt sich bei dieser Anordnung dann um eine Verletzung der landesrechtlichen Verpflichtung zur vollständigen Beitragserhebung, die einer zumindest gleichwertigen objektiven Rechtfertigung bedarf (vgl. dazu auch BVerwG, Urt. v. 21. Januar 1977 - 4 C 84-92.74 -, zit. nach JURIS; Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 127 Rdnr. 7 jeweils zum Erschließungsbeitragsrecht). Solche Gründe liegen nicht vor. Die in Rede stehende Rückwirkungsanordnung auf das Jahr 1997 war nicht geboten, um eine Beitragspflicht für die Kläger oder für andere von der Ausbaumaßnahme Betroffene entstehen zu lassen. Denn nach ständiger Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt (vgl. Beschl. v. 13. Oktober 2008 - 4 L 408/06 -; Beschl. v. 22. Juni 2007 - 4 L 106/05 -; Urt. v. 23. November 2005 - 4 L 645/04 -; Urt. v. 28. Februar 2005 - 4/2 L 233/01 -, zit. nach JURIS; Beschl. v. 11. August 2004 - 2 M 154/03 -, zit. nach JURIS; Beschl. v. 30. Mai 2000 - A 2 S 745/99 -, zit. nach JURIS; Beschl. v. 4. November 1999 - B 2 S 434/99 -, zit. nach JURIS; Beschl. v. 19. Februar 1998 - B 2 S 141/97 -, zit. nach JURIS; vgl. auch Driehaus, a.a.O., § 30 Rdnr. 4, 10 m. w. N.) entsteht die sachliche Beitragspflicht im Straßenausbaubeitragsrecht grundsätzlich erst mit dem In-Kraft-Treten einer wirksamen Satzung, die sich auch keine Rückwirkung beimessen muss. Soweit die Klägerin dem unter Hinweis auf die Rechtsprechung anderer Obergerichte, auf das „Tatbestandsprinzip“ und die Auslegung des § 91 Abs. 2 Satz 1 GO LSA sowie auf das Prinzip der Rechtssicherheit entgegentritt, sieht der Senat keinen Anlass, von dieser Rechtsprechung abzuweichen. Insoweit wird auf die genannten Entscheidungen Bezug genommen (vgl. auch LVerfG LSA, Urt. v. 15. Januar 2002 - LVG 3/01 -, zit. nach JURIS; Driehaus, a.a.O., § 37 Rdnr. 10, 19, § 30 Rdnr. 5 ff. ). Die Neufassung des § 6 Abs. 6 Satz 1 KAG LSA mit Gesetz vom 16. April 1999 (GVBl. LSA 1999, 150), wonach für das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht vor der Entscheidung über die beitragsauslösende Maßnahme eine Satzung vorliegen muss, führt zu keinem anderen Ergebnis. Sie greift zum einen nur für nach dem 22. April 1999 begonnene Baumaßnahmen ein (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 28. Februar 2005 - 4/2 L 233/01 -, zit. nach JURIS, m. w. N.). Es ist daher davon auszugehen, dass ein sehr erheblicher Teil der abzurechnenden Ausbaumaßnahmen und damit der Beitragsansprüche der Beklagten von vornherein von der Neufassung nicht erfasst wurde. Denn die Beklagte hat unwidersprochen geltend gemacht, dass die in Rede stehenden Ausbaumaßnahmen in ihrem Gemeindegebiet größtenteils vor diesem Stichtag ausgeführt worden seien. Der von der Klägerin erhobene Einwand, diese Aussage sei „zu ungenau“ und es sei nicht zu erwarten, dass sämtliche von den Planungen im Jahre 1997 erfassten Straßen vor dem Stichtag ausgebaut worden seien, ist nicht stichhaltig. Sie verkennt damit schon, dass es für die Anwendbarkeit der Neufassung allein darauf ankommt, ob die Maßnahmen vor dem Stichtag begonnen wurden. Zum anderen ist es im Rahmen des neu gefassten § 6 Abs. 6 Satz 1 KAG LSA ausreichend, dass vor dem Beschluss über die Baumaßnahme überhaupt eine Beitragssatzung tatsächlich beschlossen und ausgefertigt worden ist (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 3. Juli 2006 - 4 M 246/06 -, zit. nach JURIS). Daher waren die seit 1994 beschlossenen Beitragssatzungen der Beklagten insoweit genügend und eine Rückwirkung auf Grund der mit dem Gesetz vom 16. April 1999 eingetretenen Rechtsänderung schon deshalb nicht erforderlich. Der Einwand des Verwaltungsgerichts, die Prüfung sachlicher Gründe würde dazu führen, dass auf - für die Beitragspflichtigen nicht zu überblickende - einzelne Ermessenserwägungen des Satzungsgebers abzustellen wäre, lässt außer Acht, dass es auf das Bestehen ausreichender sachlicher Gründe ankommt. Für die Gültigkeit untergesetzlicher Normen ist grundsätzlich allein das Ergebnis des Rechtssetzungsaktes maßgeblich (vgl. VGH Bayern, Urt. v. 15. Oktober 2009 - 6 B 08.1433 -; vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 10. Januar 2007 - 6 BN 3.06 -, jeweils zit. nach JURIS), so dass nicht zu prüfen ist, von welchen subjektiven Gründen sich der Satzungsgeber leiten ließ. Es kommt daher nicht darauf an, welchen Bedeutungsgehalt die Erwägung in den Satzungsberatungen hatte, „die Satzung … gehe rückwirkend auf beide Satzungen zurück, um rechtssicher zu sein und um alle Straßen in der Gemeinde, die ausgebaut worden seien, beitragsmäßig zu erfassen“ (vgl. GA VG Bd. I, Bl. 160). Allerdings dürfte mit der Beklagten davon auszugehen sein, dass die Rückwirkungsanordnung danach wohl auf einer rechtlichen Fehleinschätzung beruhte und der Satzungsgeber gerade nicht wollte, dass durch die Satzung entstehende Beitragsansprüche automatisch verjähren würden. Dass eine Rückwirkungsanordnung ein erlaubtes Instrumentarium darstellt und in § 2 Abs. 2 Satz 3 KAG LSA ausdrücklich bestimmt wird, dass die Rückwirkung bis zu dem Zeitpunkt ausgedehnt werden kann, bis zu dem die zu ersetzende Satzung in Kraft getreten war oder in Kraft treten sollte, ändert nichts daran, dass eine solche Anordnung auch an anderen (landes)rechtlichen Vorgaben - hier der Beitragserhebungspflicht - zu messen ist. Der Einwand, es könne dem Ortsgesetzgeber nicht verwehrt werden, dass er sich nach dieser „bemerkenswerten Satzungshistorie“ entschließe, rückwirkend einheitliches Recht für die gesamte Ortslage zu schaffen und damit alle Unklarheiten zu beseitigen, verkennt die Bedeutung der Beitragserhebungspflicht. Eine leichter verständliche und übersichtlichere Satzungslage ist kein ausreichender sachlicher Grund dafür, dass allein durch eine ansonsten nicht erforderliche Rückwirkungsanordnung Beitragsansprüche verjähren. Die von der Klägerin genannte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. November 1975 (- 4 C 54.74 -, zit. nach JURIS) ist für die hier zu entscheidende Frage des Verstoßes einer Rückwirkungsanordnung gegen die landesrechtliche Beitragserhebungspflicht im Straßenausbaubeitragsrecht nicht maßgeblich. Zudem ist sie durch die oben zitierte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Januar 1977 ausdrücklich klargestellt worden. Es kann danach dahinstehen, ob die in der Satzung vom 14. Dezember 2004 angeordnete Rückwirkung gegen § 2 Abs. 2 KAG LSA verstößt, weil in dem Rückwirkungszeitraum verschiedene Satzungen über einmalige und wiederkehrende Straßenausbaubeiträge bestanden und die neu erlassene Satzung nur die Erhebung einmaliger Beiträge vorsieht (vgl. dazu auch den Eilbeschluss des Senats vom 2. November 2009 - 4 M 150/09 -). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe vorliegt. Die Klägerin, Eigentümerin des 4.701 m² großen, unbebauten Grundstücks Flur A, Flurstück 218/33 im Gemeindegebiet der Beklagten, wendet sich gegen die Heranziehung zu einem einmaligen Straßenausbaubeitrag für den Ausbau der Anlage „F-Straße II“. Der Gemeinderat der Beklagten beschloss am 24. Februar 1997 die Auftragsvergabe für den Ausbau dieser Anlage, bei der es sich um eine Anliegerstraße handelt. Die letzte Unternehmerrechnung nach Beendigung der Bauarbeiten ging am 10. Mai 1999 bei der Beklagten ein. Mit Bescheid vom 19. November 2007 zog die Beklagte die Klägerin zu einem Straßenausbaubeitrag in Höhe von 20.032,59 € heran. Dabei wandte sie eine Begrenzungsregelung für übergroße Wohngrundstücke an. Den Widerspruch der Klägerin wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 25. November 2008 zurück und setzte den Beitrag ohne die Ermäßigung zugunsten übergroßer Wohngrundstücke auf 33.397,12 € fest. Der Gemeinderat hatte am 21. November 1994 erstmals eine Satzung zur Erhebung einmaliger Straßenausbaubeiträge beschlossen. In den folgenden Jahren, beginnend im Jahre 1997, hatte der Gemeinderat mehrere Satzungen über die Erhebung wiederkehrender Straßenausbaubeiträge und - jeweils in Ergänzung dazu - mehrere Satzungen über einmalige Straßenausbaubeiträge beschlossen. Am 14. Dezember 2004 hatte der Gemeinderat eine (vierte) Satzung über die Erhebung einmaliger Straßenausbaubeiträge beschlossen, die am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft treten und rückwirkend zum 17. März 1997 die Satzung über die Erhebung wiederkehrender Beiträge und einmaliger Beiträge ersetzen sollte. Nach einer ersten Änderungssatzung sollte die Satzung vom 14. Dezember 2004 mit Rückwirkung zum 16. April 1997 in Kraft treten. Die Klägerin hat am 23. Dezember 2008 bei dem Verwaltungsgericht Magdeburg Klage erhoben und einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt. Mit Beschluss vom 18. Mai 2009 (- 2 B 360/08 MD -) hat das Verwaltungsgericht den Eilantrag abgelehnt; die Beschwerde hat der erkennende Senat mit Beschluss vom 2. November 2009 (- 4 M 150/09 -) zurückgewiesen. Das Verwaltungsgericht hat mit einem gegen die Verbandsgemeinde Saale-Wipper gerichteten Urteil vom 26. Oktober 2010 den streitbefangenen Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides aufgehoben: Es sei Festsetzungsverjährung eingetreten, weil die sachliche Beitragspflicht mit dem rückwirkenden Inkrafttreten der Straßenausbaubeitragssatzung vom 14. Dezember 2004 am 10. Mai 1999 entstanden sei. Die Rückwirkungsanordnung begegne keinen Bedenken. Zwar könne die Rückwirkung einer Beitragssatzung für sogenannte Altfälle dazu führen, dass zwischen dem Entstehen der Beitragspflicht und dem Erlass des Bescheides ein die Verjährungsfrist überschreitender Zeitraum liege. Ein unmittelbarer Verstoß gegen höherrangiges Recht stelle eine Satzungsbestimmung, mit der die Geltung der Satzung in die Vergangenheit verlegt werde, nicht dar. Die Anlage habe sich zum 3. Oktober 1990 auch nicht in einem Zustand befunden, welcher die Erhebung von Erschließungsbeiträgen rechtfertige. Mit Beschluss vom 20. Juni 2011 hat der erkennende Senat die Berufung der Beklagten wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung zugelassen. Die Beklagte macht zur Begründung geltend, die Rückwirkungsanordnung in der Beitragssatzung aus 2004 verstoße gegen die Beitragserhebungspflicht. Ihr Motiv für die Rückwirkungsanordnung habe darin bestanden, sämtliche Ausbaumaßnahmen zu erfassen und im größtmöglichen Ausmaß der Beitragserhebungspflicht nachzukommen. Die Rückwirkungsanordnung sei insoweit „untechnisch“ gemeint gewesen. Sie habe die Rückwirkung auch nicht angeordnet, um ausnahmsweise eine Durchbrechung der Beitragserhebungspflicht zu rechtfertigen. Es habe bei ihr die Besonderheit bestanden, dass die Ausbaumaßnahmen größtenteils vor dem Stichtag des 22. April 1999 ausgeführt worden seien. Das Verwaltungsgericht habe auch außer Acht gelassen, dass das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich von einem Verstoß gegen die Beitragserhebungspflicht ausgehe, sofern durch Rückwirkungsanordnung ein Beitragsverlust herbeigeführt werde. Eine Ausnahme bedürfe daher einer besonderen Begründung bzw. eines sachlichen Grundes. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg - 2. Kammer - vom 26. Oktober 2010 abzuändern und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Bereits im Jahre 1994 sei eine wirksame Ausbaubeitragssatzung für die gesamte Ortslage mit einmaligen Beiträgen verabschiedet worden. Nachdem sich die nachfolgenden Satzungen über wiederkehrende Beiträge als unwirksam erwiesen hätten, sei es zunächst bei der Gültigkeit der ursprünglichen Satzung aus 1994 bis zur modifizierenden Satzung vom 14. Dezember 2004 geblieben. Hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Rückwirkungsanordnung in der Satzung aus dem Jahre 2004 seien gesetzlich formulierte Abwägungsdirektiven nicht ersichtlich. Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gebe bei näherer Prüfung nichts Wesentliches her. Nach einem Urteil vom 28. November 1975 sei bei der Frage nach dem zulässigen Zeitraum der Rückwirkung einer (Erschließungs)Beitragssatzung der Gedanke an die Verjährung der Beitragsforderung ohne Bedeutung. Es dürfe auch nicht die Regelung des § 2 Abs. 2 Satz 3 KAG LSA übersehen werden. Außerdem sei zu beachten, dass ohne eine Rückwirkung die Satzung aus 1997 über einmalige Beiträge, die für jene Gebiete verabschiedet worden sei, die nicht unter die wiederkehrenden Beiträge fallen sollten, dann einstweilen nicht tangiert worden wäre. Es könne dem Ortsgesetzgeber nicht verwehrt werden, dass er sich entschließe, rückwirkend einheitliches Recht für die gesamte Ortslage zu schaffen und damit alle Unklarheiten zu beseitigen. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Januar 1977 lasse offen, wann eine Rückwirkungsanordnung als willkürlich anzusehen sei und welche Konsequenzen ein willkürliches Verhalten des Ortsgesetzgebers habe. Falls das Gericht die Auffassung vertreten habe, die Satzung sei teilweise unwirksam, hätte es seiner früheren Entscheidung widersprochen und dies zumindest hinreichend deutlich gemacht. Zum anderen würde diese Auffassung im Widerspruch zu den Grundsätzen stehen, wonach allein das Normergebnis von Bedeutung sei und nicht der zugrunde liegende Abwägungsvorgang. Das vom Bundesverwaltungsgericht vorgezeichnete Szenario erscheine ohnehin nur in begrenzten Fällen denkbar. Soweit der Senat darauf verweise, die Rückwirkungsanordnung sei regelmäßig nicht geboten, ändere dies nichts daran, dass die ausdrückliche Rückwirkungsanordnung zum gesetzlich vorgesehenen Instrumentarium des Ortsgesetzgebers gehöre. Ferner sei dieser Auffassung entgegenzuhalten, dass das Gericht für das Ausbaubeitragsrecht zwar seit Jahren in ständiger, vielfach kritisierter Rechtsprechung die Auffassung eines gleichsam automatischen Rückbezuges vertrete, sie aber noch zu keinem Zeitpunkt vor dem Hintergrund des § 2 Abs. 2 KAG LSA überzeugend habe begründen können. Schon der Ausgangspunkt, dass das KAG LSA für das Ausbaubeitragsrecht vor der Reform vom 16. April 1999 keine bestimmte Reihenfolge festgelegt habe, so dass eine Satzung auch noch nach Abschluss der Ausbauarbeiten habe verabschiedet werden können, habe von Anfang an in erkennbarem Widerspruch zur Gesetzeslage gestanden. Spätestens seit dem Änderungsgesetz vom 6. Oktober 1997 sei klar gewesen, dass im Ausbaubeitragsrecht eine Satzung nicht ohne Rückwirkungsanordnung nachträglich mit Wirkung für die Vergangenheit habe erlassen werden können. Gestützt würden diese Überlegungen durch das dem Rechtsstaatsprinzip zu entnehmende „Tatbestandsprinzip“. Insoweit habe sich das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt mit dem Inhalt des § 91 Abs. 2 Satz 1 GO LSA nicht vollständig auseinandergesetzt. Der Vorrang spezieller Entgelte sei dort ersichtlich unter einen Vorbehalt gestellt. Es sei zu keinem Zeitpunkt für den Bürger mit hinreichender Sicherheit erkennbar gewesen, ob und welche Ausbaumaßnahme letztendlich zwingend umzulegen gewesen sei. Diese Sicherheit habe sich erst durch den Erlass der jeweiligen Ortssatzungen feststellen lassen. Das Landesverfassungsgericht habe sich in seiner Entscheidung vom 15. Januar 2002 ausdrücklich darauf beschränkt zu prüfen, ob die jeweiligen Auslegungen des Oberverwaltungsgerichts gegen das Willkürverbot verstießen. Dies sei vom Verfassungsgericht noch verneint worden, allerdings mit durchaus fragwürdiger Begründung. Die nach ihrer Auffassung fehlerhafte Interpretation werde nirgendwo zur Rechtssicherheit ins Verhältnis gesetzt. Dass eine Satzung ohne ausdrücklich hierzu ermächtigende Rechtsnorm nach Jahren oder Jahrzehnten ohne Rückwirkungsanordnung eine Beitragspflicht konstitutiv mit Wirkung für die Vergangenheit entstehen lassen könne, widerspreche elementaren Einsichten. Wenn der Senat der Auffassung sei, der Ortsgesetzgeber dürfe nicht „willkürlich“ eine Rückwirkungsanordnung in die Satzung schreiben, so wäre es an der Zeit für eine Klarstellung, dass Ortsgesetzgeber auch nicht „willkürlich“ Satzungen über Jahre und Jahrzehnte zurückhalten dürften, sondern dass ein solches Verhalten zu Sanktionen führen müsse. Sollte es erforderlich sein, die Motive, welche zur Rückwirkungsanordnung geführt hätten, im Berufungsverfahren zu beleuchten, müsse die Beklagte vollständig auflisten, welche Straßen in der Gemeinde und den Ortschaften in welchem Jahr ausgebaut und wann diese jeweils beitragsrechtlich veranlagt worden seien. Schließlich hätten zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides für das Gebiet, in dem das streitbefangene Grundstück liege, eine Innenbereichssatzung und ein Bebauungsplan gegolten, der eine Wohnbebauung vorsehe. Zudem habe die Beklagte für das Grundstück damals ein Kaufangebot abgegeben. Angesichts einer derart verdichteten Planungs- und Bebauungsabsicht sei zumindest die Begrenzungsregelung des § 6c Abs. 2 Satz 1 KAG LSA anzuwenden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.