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Beschluss

4 O 66/12

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 4. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGST:2012:0308.4O66.12.0A
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Leitsätze
1. Für einen beauftragten Rechtsanwalt ist für das Beschwerdeverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht gegen eine einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO eine Verfahrensgebühr nach Nr. 3500 des Vergütungsverzeichnisses zum RVG - VV RVG - (juris: RVG-VV) und nicht nach der Nr. 3200 VV RVG (juris: RVG-VV) anzusetzen.(Rn.2) 2. Bei einem im Rahmen der Beschwerde gestellten Antrag gem. § 149 Abs. 1 Satz 2 VwGO auf einstweilige Aussetzung der Vollziehung der angefochtenen Entscheidung handelt es sich nicht um eine gegenüber dem Beschwerdeverfahren verschiedene Angelegenheit i.S.d. § 17 Nr. 1 RVG.(Rn.6)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Für einen beauftragten Rechtsanwalt ist für das Beschwerdeverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht gegen eine einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO eine Verfahrensgebühr nach Nr. 3500 des Vergütungsverzeichnisses zum RVG - VV RVG - (juris: RVG-VV) und nicht nach der Nr. 3200 VV RVG (juris: RVG-VV) anzusetzen.(Rn.2) 2. Bei einem im Rahmen der Beschwerde gestellten Antrag gem. § 149 Abs. 1 Satz 2 VwGO auf einstweilige Aussetzung der Vollziehung der angefochtenen Entscheidung handelt es sich nicht um eine gegenüber dem Beschwerdeverfahren verschiedene Angelegenheit i.S.d. § 17 Nr. 1 RVG.(Rn.6) Die zulässige Beschwerde der Beigeladenen gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 23. Januar 2012 hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat ihre Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 26. April 2011 zu Recht zurückgewiesen. 1. Für den von der Beigeladenen beauftragten Rechtsanwalt für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht (- 4 M 216/10 -), in dem es um eine Beschwerde gegen eine einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO ging, ist eine Verfahrensgebühr nach Nr. 3500 des Vergütungsverzeichnisses zum RVG - VV RVG - und nicht nach der Nr. 3200 VV RVG anzusetzen. Für u.a. die Verfahren der öffentlich-rechtlichen Gerichtsbarkeiten regelt die Nr. 3500 des Teils 3, Abschnitt 5 VV RVG („Beschwerde, Nichtzulassungsbeschwerde und Erinnerung“) die Verfahrensgebühr für Verfahren über die Beschwerde und die Erinnerung, soweit in diesem Abschnitt keine besonderen Gebühren bestimmt sind. Eine solche besondere Gebührenbestimmung in dem Abschnitt liegt nicht vor; auch greift nicht die Vorbemerkung 3.5 ein, wonach die Gebühren nach dem Abschnitt 5 nicht in den in Vorbemerkung 3.1 Abs. 2 und in den Vorbemerkungen 3.2.1 und 3.2.2 genannten Beschwerdeverfahren entstehen. Da also die zu Nr. 3500 VV RVG genannten Voraussetzungen (vgl. dazu auch Bischof u.a., RVG, 4. A., Vorbemerkung 3.5, Nr. 3500 VV/Teil 3, Rdnr. 2) für das hier in Rede stehende Beschwerdeverfahren erfüllt sind, ist diese Regelung anwendbar. Warum nach Ansicht der Beigeladenen dagegen sprechen soll, dass „die einstweilige Anordnung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren hier nicht benannt“ sei, „obwohl die entsprechenden Beschwerdeverfahren abschließend aufgezählt“ seien, ist schon nicht verständlich. Soweit die Beigeladene weiter geltend macht, für Beschwerdeverfahren gegen einstweilige Anordnungen oder Verfahren auf Aussetzung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung u.a. im Verwaltungsrecht gelte die Sonderregelung der Vorbemerkung 3.2. und dazu auf den Absatz 2 Satz 2 Alt. 1 dieser Vorbemerkung verweist, verkennt sie - wie schon das Verwaltungsgericht dargelegt hat - den Regelungsgehalt dieser Bestimmung (vgl. auch Gerold/Schmidt, RVG, 19. A., Anhang IV Rdnr. 26; Bischof u.a., a.a.O., Vorbemerkung 3.2, VV/Teil 3, Rdnr. 5). Dass danach der Satz 1 des Absatzes 2 der Vorbemerkung 3.2 im Verfahren der einstweiligen Anordnung entsprechend gilt, bezieht sich nach dem eindeutigen Wortlaut des Satzes 1 zum einen lediglich auf Fälle, in denen das Berufungsgericht als Gericht der Hauptsache anzusehen ist. Zum anderen hat die entsprechende Anwendung zur Folge, dass sich die Gebühren nach „Abschnitt 1“ bestimmen. Damit ist aber entgegen der Auffassung der Beigeladenen nicht „Abschnitt eins dieser Vorbemerkung“ gemeint, sondern der für den „Ersten Rechtszug“ geltende Abschnitt 1 des Teils 3 der VV RVG. Der von der Beigeladenen erhobene Einwand, „aufgrund des Wesens einer Beschwerde gegen eine einstweilige Anordnung“ solle eine Gebühr nach den Bestimmungen des Berufungsverfahrens gewährt werden, ist ebenfalls nicht durchgreifend. Wie sich schon aus der Bezeichnung des von der Beigeladenen als Rechtsgrundlage herangezogenen Unterabschnitts 1 „Berufung, bestimmte Beschwerden und Verfahren vor dem Finanzgericht“ ergibt, sollten nur besondere, in der Vorbemerkung 3.2.1 im Einzelnen aufgeführte Beschwerdeverfahren der Berufung gleichgestellt sein. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der von der Beigeladenen genannten Fundstelle (BT-Drs 15/1971, Seite 213). 2. Mit dem Verwaltungsgericht handelt es sich weiterhin bei einem im Rahmen der Beschwerde gestellten Antrag gem. § 149 Abs. 1 Satz 2 VwGO auf einstweilige Aussetzung der Vollziehung der angefochtenen Entscheidung nicht um eine gegenüber dem Beschwerdeverfahren verschiedene Angelegenheit i.S.d. § 17 Nr. 1 RVG. Nach seiner Bedeutung und Ausgestaltung stellt dieses Zwischenverfahren für die Rechtsanwaltsgebühren keine eigene Angelegenheit dar. Vielmehr gehört die darauf abzielende Tätigkeit des Rechtsanwalts sachlich zum Beschwerdeverfahren, weil er damit lediglich das mit der Beschwerde verfolgte Rechtsschutzziel einstweilen erreichen will. Zu Recht stellt das Verwaltungsgericht auch darauf ab, dass die in § 16 Nr. 5 RVG als dieselbe Angelegenheiten aufgeführten Fallgruppen der vorliegenden Konstellation näher stehen als die Fallgruppen des § 17 Nr. 1 RVG. Insbesondere besteht eine hinreichende Vergleichbarkeit mit dem Verfahren über den Antrag auf Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung, das dieselbe Angelegenheit ist wie das Verfahren über den Antrag an sich. Zudem ist anerkannt, dass das Verhältnis von Eilmaßnahmen untereinander gerade nicht in § 17 RVG geregelt ist (so Gerold/Schmidt, a.a.O., § 17 Rdnr. 22; Bischof u.a., a.a.O., § 17 Rdnr. 17). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Einer Festsetzung des Streitwertes für das Beschwerdeverfahren bedurfte es nicht, weil für das vorliegende Verfahren gemäß Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses zum GKG eine Festgebühr in Höhe von 50,- € erhoben wird. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).