Beschluss
4 M 75/12
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 4. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGST:2012:0427.4M75.12.0A
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Leitsätze
Die einseitige Anrechnung eines Betrages auf die nach den Vereinbarungen des Gebietsänderungsvertrages auszukehrenden Fördermittel stellt bei summarischer Prüfung eine Vertragsverletzung dar, wenn der Ortschaft die Verteilung der Fördermittel durch Vertrag zur eigenverantwortlichen Erledigung übertragen worden ist.(Rn.5)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die einseitige Anrechnung eines Betrages auf die nach den Vereinbarungen des Gebietsänderungsvertrages auszukehrenden Fördermittel stellt bei summarischer Prüfung eine Vertragsverletzung dar, wenn der Ortschaft die Verteilung der Fördermittel durch Vertrag zur eigenverantwortlichen Erledigung übertragen worden ist.(Rn.5) Die zulässige Beschwerde ist begründet. Der Einwand der Antragstellerin, die Erfolgsaussichten des im Hauptsacheverfahren geltend gemachten Anspruchs seien nicht als offen anzusehen, weil ihr aus dem unverändert geltenden Gebietsänderungsvertrag vom 25. Februar 2004 die Differenz zum vertraglich vereinbarten Gesamtbetrag (16.000,00 Euro) in Höhe von 5.500,00 Euro zustehe, führt nach den im einstweiligen Rechtsschutzverfahren anwendbaren Maßstäben zu einer Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung. Unstreitig ergibt sich aus § 5 Abs. 1 Satz 3 Spiegelstrich 3 des zwischen der Antragstellerin und der Antragsgegnerin am 25. Februar 2004 geschlossenen Gebietsänderungsvertrages, dass der Antragstellerin die Vergabe von Mitteln zur Förderung von kulturellen, sportlichen und sozialen Aktivitäten im Gebiet der Ortschaft B. in Höhe von 16.000,00 Euro jährlich zur Erledigung übertragen worden ist und die Antragsgegnerin die dafür notwendigen Mittel im Haushaltsplan zu veranschlagen hat (Satz 4). Dass diese Summe den zwischen der Antragsgegnerin und dem SSV Eintracht B. 1929 e. V. erst durch Vertrag vom 15. April 2008 vereinbarten Zuschuss in Höhe von 5.500,00 Euro (vgl. § 11 Abs. 2) nicht umfassen kann, liegt auf der Hand, da dieser Vertrag dem Gebietsänderungsvertrag vom 25. Februar 2004 zeitlich nachgefolgt ist und die Antragsgegnerin sich gemäß § 5 Abs. 1 Satz 3 Spiegelstrich 3 Satz 4 des Gebietsänderungsvertrages sogar verpflichtet hat, bis zum 31. Dezember 2007 die Kosten für die laufende Unterhaltung der Sportstätten zu übernehmen. Jede andere Auslegung des Vertrages vom 15. April 2008 würde im Übrigen, da die Antragstellerin ihr Einvernehmen zu der in § 11 Abs. 2 des Vertrages vom 15. April 2008 zwischen der Antragsgegnerin und dem SSV Eintracht B. e. V. vereinbarten Kostenübernahme zu ihren Lasten nicht erteilt hat, bedeuten, dass die Vertragsparteien einen unzulässigen und damit unwirksamen Vertrag zu Lasten Dritter abgeschlossen hätten. Der Gebietsänderungsvertrag hat auch nicht dadurch eine Änderung erfahren, dass die Antragsgegnerin bereits mit Schreiben vom 20. Januar 2011 gegenüber dem Ortsbürgermeister ein Anpassungsverlangen geltend gemacht, auf das dieser mit E-Mail vom 23. Januar 2011 geantwortet hat; denn dieser Schriftverkehr zwischen kommunalen Vertretern genügt keinesfalls den Anforderungen des § 15 Abs. 3 des Gebietsänderungsvertrages. Nach dieser vertraglichen Vereinbarung bedürfen Änderungen oder Ergänzungen des Gebietsänderungsvertrages zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Schon das von der Antragsgegnerin vorgelegte Schreiben vom 20. Januar 2011 ist nicht auf eine vertragliche, d. h. im gegenseitigen Einvernehmen vereinbarte Regelung im Sinne des § 15 Abs. 3 gerichtet, sondern ersucht die Antragstellerin („ich möchte Sie bitten“), den Betriebskostenzuschuss an den SSV B. e. V. in Höhe von 5.500,00 Euro bei der Verteilung der insgesamt 16.000,00 Euro an die örtlichen Vereine zu berücksichtigen. Hinzu kommt, dass der Ortsbürgermeister der Antragstellerin in seiner E-Mail vom 23. Januar 2011 diese Bitte ausdrücklich abgelehnt hat. Vor diesem Hintergrund stellt die einseitige Anrechnung des Betrages auf die auszukehrenden Fördermittel in Höhe von 16.000,00 Euro bei summarischer Prüfung eine Vertragsverletzung dar, weil der Antragstellerin die Verteilung der Fördermittel durch Vertrag zur eigenverantwortlichen Erledigung übertragen worden ist (§ 5 Abs. 1 Satz 3 des Gebietsänderungsvertrages). Besteht mithin mit überwiegender Wahrscheinlichkeit der von der Antragstellerin in der Hauptsache geltend gemachte Anspruch auf Zahlung noch ausstehender Fördermittel in Höhe von 5.500,00 Euro und drohen der Antragstellerin nach ihren auch von der Antragsgegnerin nicht bestrittenen Ausführungen ohne den Erlass der einstweiligen Anordnung angesichts der von ihr bereits verteilten Fördermittel unzumutbare und anders nicht abwendbare finanzielle Nachteile, ist auch ein Anordnungsgrund noch hinreichend glaubhaft gemacht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes folgt der vorinstanzlichen Wertbestimmung. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).