Urteil
4 L 142/10
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 4. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGST:2012:0530.4L142.10.0A
1mal zitiert
10Zitate
5Normen
Zitationsnetzwerk
11 Entscheidungen · 5 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Einen beachtlichen Gebrauchswert weist ein unbebautes, nur 42 m² großes, schmal geschnittenes Grundstück nicht auf.(Rn.42)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Einen beachtlichen Gebrauchswert weist ein unbebautes, nur 42 m² großes, schmal geschnittenes Grundstück nicht auf.(Rn.42) Die zulässige Berufung ist begründet. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist der (Vorausleistungs-)Bescheid der Beklagten vom 10. August 2007 in der Gestalt ihres Widerspruchsbescheides vom 22. September 2009 rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage des angefochtenen Bescheides ist § 6 Abs. 1 Satz 1 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Sachsen-Anhalt - KAG LSA - i. V. m. der Straßenausbaubeitragssatzung der Beklagten vom 24. September 1998 i. d. F. v. 25. November 1999 - SBS -. Die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit von (bundesrechtlichem) Erschließungsbeitragsrecht nach den §§ 127 ff. des Baugesetzbuchs - BauGB - liegen nicht vor, denn unstreitig verfügte die Verkehrsanlage „M-Straße“ am 3. Oktober 1990 über die i. S. v. § 242 Abs. 9 BauGB fertig gestellten Teileinrichtungen „Fahrbahn“, „Straßenentwässerung“, „Gehwege“, „Radwege“ und „Straßenbeleuchtung“. Gemäß § 6 Abs. 7 Satz 1 KAG LSA können auf die künftige Beitragsschuld angemessene Vorausleistungen verlangt werden, sobald mit der Durchführung der Maßnahme begonnen worden ist. § 11 SBS sieht ebenfalls die Möglichkeit der Erhebung von Vorausleistungen vor. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist die mit Beschluss vom 22. April 2010 von dem Stadtrat der Beklagten (nachträglich) vorgenommene Abschnittsbildung rechtlich nicht zu beanstanden. Bei der vorliegend streitgegenständlichen (ersten) Teilstrecke der M-Straße von der Einmündung L-Straße bis zur Einmündung Goethestraße handelt es sich um einen einzeln abrechenbaren Abschnitt i. S. d. §§ 6 Abs. 4 KAG LSA i. V. m. § 7 SBS. Wie die Klägerin selbst einräumt, handelt es sich bei der M-Straße um eine (einzelne) geradlinig mit gleichbleibendem Ausbauzustand zwischen der Einmündung L-Straße und der Einmündung H-Weg verlaufende Verkehrsanlage. Nach § 6 Abs. 4 KAG LSA kann der Aufwand auch für Abschnitte einer Einrichtung ermittelt werden, wenn diese selbständig in Anspruch genommen werden können. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass es sich um eine Straßenstrecke handeln muss, die vorwiegend durch äußere, in den tatsächlichen Verhältnissen begründete Merkmale begrenzt ist und der eine gewisse selbständige Bedeutung als Verkehrsweg zukommt, d. h. die selbständig in Anspruch genommen werden kann (OVG LSA, Urt. v. 11.12.2007 - 4 L 154/05 -, zitiert nach JURIS). Zur hinreichenden Begrenzung geeignete äußere Merkmale sind insbesondere einmündende Straßen, Plätze, Brücken und Wasserläufe. Die von der Beklagten gewählte Begrenzung des abgerechneten Straßenabschnitts ist rechtlich nicht zu beanstanden. Er findet seine äußeren Merkmale in den Einmündungen der L-Straße und der Goethestraße. Auch weist der abgerechnete Teilzug schon aufgrund seiner Länge eine gewisse selbständige Bedeutung als Verkehrsweg auf. Entgegen der Auffassung der Klägerin durfte die Beklagte die Abschnittsbildung rechtmäßig „nachholen“. Zeitliche Grenze für die Entscheidung über eine Abschnittsbildung ist das Entstehen der sachlichen Beitragspflichten für die ganze Anlage, da einmal entstandene Beitragspflichten nicht nachträglich abgeändert werden können (Driehaus, Kommunalabgabenrecht (KAR), § 8 RdNr. 115). Nach den nicht substanziiert bestrittenen Angaben der Beklagten ist die letzte, für die Feststellung des umlagefähigen Aufwands erforderliche Unternehmerrechnung - Honorarschlussrechnung der (...) mbH - am 26. April 2010 bei der Beklagten eingegangen, so- dass der Abschnittsbildungsbeschluss vom 22. April 2010 noch rechtzeitig erfolgt ist. Allerdings leidet die Veranlagung zu einer Vorausleistung auf den Straßenausbaubeitrag vorliegend bereits an einem formellen Mangel, weil die Beklagte in dem streitgegenständlichen Bescheid (nur) für das Flurstück 1912/56, für das allein eine wirtschaftlich sinnvolle Nutzung ausscheidet, einen Vorausleistungsbetrag festgesetzt hat. Zwar ist im Ausbaubeitragsrecht - wie im Erschließungsbeitragsrecht - im Interesse der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit grundsätzlich der bürgerlich-rechtliche Begriff des Grundstücks im Sinne des Grundbuchrechts (formeller Grundstücksbegriff) maßgebend. Ausnahmsweise ist aber der Gesichtspunkt der wirtschaftlichen Einheit zur Korrektur des auf der Grundlage des formellen Grundstücksbegriffs gewonnenen Ergebnisses heranzuziehen, wenn es nach Inhalt und Sinn der beitragsrechtlichen Vorschriften gröblich unangemessen wäre, an diesem Grundstücksbegriff festzuhalten (Driehaus, EAB, § 35 RdNr. 6). Ein solcher Ausnahmefall ist etwa gegeben, wenn das Festhalten an dem sog. Buchgrundstücksbegriff des bürgerlichen Rechts dazu führt, dass ein Grundstück, welches mangels hinreichender Größe lediglich allein nicht nutzbar ist, bei der Verteilung des umlagefähigen Aufwands völlig unberücksichtigt bleiben muss, obwohl eine wirtschaftlich sinnvolle Nutzung jedenfalls zusammen mit einem oder mehreren Grundstücken des gleichen Eigentümers möglich ist (vgl. SächsOVG, Urt. v. 03.09.2008 - 5 A 348/08 -, zit. nach JURIS). Ein derartiger Ausnahmefall liegt hier vor. Das streitgegenständliche Flurstück 1912/56 allein ist - unabhängig von der Frage, ob eine relevante Wahrscheinlichkeit der Inanspruchnahme der M-Straße von dem Grundstück als Hinterliegergrundstück anzunehmen ist - schon deshalb nicht von der ausgebauten Anlage bevorteilt, weil ihm ein beachtlicher Gebrauchswert nicht zukommt. Nach dem Kommunalabgabengesetz beruht der ausbaurechtlich beachtliche (wirtschaftliche) Sondervorteil auf der durch die räumlich enge Beziehung eines Grundstücks zur ausgebauten Anlage begründeten qualifizierten Inanspruchnahmemöglichkeit. Eine solche vorteilsrelevante Inanspruchnahmemöglichkeit haben in erster Linie baulich oder gewerblich nutzbare Grundstücke. Im Straßenbaubeitragsrecht beschränkt sich der Kreis der bei der Verteilung berücksichtigungsfähigen Grundstücke allerdings nicht nur auf solche Grundstücke, vielmehr kommen alle Grundstücke in Betracht, für die die ausgebaute Anlage wirtschaftliche Vorteile im Hinblick auf die Grundstücksnutzung bewirkt. Es scheiden also nur solche Grundstücke aus, die wegen ihrer geringen Größe praktisch unbenutzbar oder - unabhängig von ihrer Größe - nur als (nicht bewertbares) sogenanntes Unland zu qualifizieren sind (Driehaus, EAB, § 35 RdNr.11). Die wegen der räumlich engen Beziehung des Grundstücks zur ausgebauten Anlage qualifizierte Inanspruchnahmemöglichkeit muss zur Möglichkeit einer qualitativen Verbesserung der Erschließungssituation führen können, die den Gebrauchswert des Grundstücks positiv beeinflussen kann, sie muss die Gebrauchsfähigkeit des Grundstücks steigern und dadurch den Gebrauchswert des Grundstücks erhöhen können (Driehaus, EAB, § 29 RdNr. 14 m. w. N.). Allerdings ist der in diesem Zusammenhang maßgebliche Begriff „Gebrauchswert“ weit zu verstehen. Er umfasst nicht nur einen in einer bestimmten wirtschaftlichen Betrachtungsweise zugänglichen Wert. Vielmehr hat in diesem Sinne ein Grundstück schon dann einen Gebrauchswert, wenn es über den bloßen Besitz hinaus genutzt werden kann (Driehaus, EAB, § 29 RdNr. 15). Einen solchen Gebrauchswert weist das streitgegenständlichen Grundstück schon aufgrund seiner geringen Größe von 42 m² und des schmalen Zuschnitts nicht auf, so- dass ihm entgegen der Auffassung der Vorinstanz durch den Ausbau der Merseburger Straße gerade kein die Beitragserhebung rechtfertigender Sondervorteil erwächst. Allein der Umstand, dass es als Zufahrt zu dem Hofbereich des Flurstücks 1912/56 genutzt wird, begründet für sich allein nicht den erforderlichen wirtschaftlichen Vorteil im Hinblick auf die Nutzung des insoweit allein in den Blick zu nehmenden Flurstücks 1908/56. Diese Auffassung findet im Übrigen eine Stütze im Vorbringen der Beklagten selbst, denn sie hat schon im erstinstanzlichen Verfahren in ihrem Schriftsatz vom 26. April 2010 für das streitgegenständliche Flurstück - mit Blick auf die geringe Grundstücksgröße und eine fragliche Nutzbarkeit - eine wirtschaftliche Grundstückseinheit mit dem Flurstück 1908/56 aufgezeigt, ohne dass dies mit der gebotenen Eindeutigkeit eine bescheidmäßige Umsetzung erfahren hätte. Die vorliegend zwischen den Beteiligten streitige Einordnung der M-Straße in den beitragsrechtlichen Straßentyp der Hauptverkehrsstraße oder Haupterschließungsstraße kann daher dahinstehen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO i. V. m. den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe vorliegt. Die Klägerin wendet sich gegen ihre Heranziehung zu Vorausleistungen auf einen Straßenausbaubeitrag für den Ausbau eines Abschnitts der M-Straße im Stadtgebiet der Beklagten. Die Klägerin ist Eigentümerin von fünf benachbarten Grundstücken in A-Stadt mit der Straßenbezeichnung M-Straße 7 (Gemarkung A-Stadt, Flur A): Flurstücke 1915/56 (839 m²), 1908/56 (174 m²), 1912/56 (42 m²), 1916/51 (258 m²) und 407 (605 m²). Das Flurstück 407 entstand im August 2008 durch Zerlegung des der Klägerin gehörenden Grundstücks mit der Flurstücksbezeichnung 1914/56 in die Flurstücke 407 und 406. Das Flurstück 406 veräußerte die Klägerin im Jahr 2008 an einen Dritten. Die Übertragung des Flurstücks 406 in ein anderes Bestandsverzeichnis wurde am 5. November 2008 in das Grundbuch eingetragen. Das Anliegergrundstück der Klägerin (Flurstück 407) wird von dem Mieter, einem Taxiunternehmen, als Stellplatz genutzt. Die rückwärtigen (Hinterlieger-)Grundstücke 1915/56 und 1916/51 sind bebaut und werden von dem Taxiunternehmen und einem Steuerberaterbüro genutzt. Das vorliegend streitgegenständliche unbebaute, 42 m² große Grundstück 1912/56 dient - über einen etwa 45 m langen öffentlichen Straßenzug, der von der M-Straße abzweigt - als Zufahrt zu dem Hofbereich des auf dem Flurstück 1915/56 errichteten Gebäudes, welches von dem Taxiunternehmen als Parkplatz genutzt wird. Vor Durchführung der Baumaßnahmen war die M-Straße mit stark abgenutztem Natursteinpflaster befestigt. Gehwege, Radwege, eine Straßenentwässerung und eine Straßenbeleuchtung waren auf gesamter Länge vorhanden. Bis zur Inbetriebnahme der Ortsumgehung B 91 war die M-Straße die Ortsdurchfahrt der Bundesstraße B 91. Im Zuge des Konzepts zur Neugestaltung wurde sie von der Einmündung L-Straße bis zum Abzweig der Straße H-Weg mit einer Länge von 1442 m zur Gemeindestraße herabgestuft. Im Zuge der Baumaßnahmen wurden sämtliche Teileinrichtungen der M-Straße - Fahrbahn, Längsparkstreifen, Rad- und Gehwege - grundhaft ausgebaut. Die Straßenbeleuchtung wurde durch eine neue verbesserte Anlage ersetzt und bei der Straßenentwässerung, die bereits vorher über Einläufe in einen Kanal erfolgte, wurden zusätzliche Sinkkästen eingebaut, die ein zügigeres Abfließen des Niederschlagswassers gewährleisten. Die Fahrbahnbreite wurde von 12 m auf 8 m reduziert. Dafür wurden für den ruhenden Verkehr Parkstreifen neu angelegt. Die Baumaßnahmen an der M-Straße fanden ab Einmündung L-Straße bis Einmündung H-Weg in mehreren Bauabschnitten statt. Die Beklagte zog die Anlieger hierfür unterteilt in drei Straßenabschnitten zu Ausbaubeiträgen heran. Die erste Teilstrecke reicht von der Einmündung L-Straße bis Einmündung Goethestraße, das zweite Teilstück von der Einmündung Goethestraße bis Einmündung R-Weg und die dritte Teilstrecke vom R-Weg bis Einmündung H-Weg. Mit Bescheiden vom 10. August 2007 zog die Beklagte die Klägerin für das vorliegend streitgegenständliche Flurstück 1912/56 zu einer Vorausleistung auf den Straßenausbaubeitrag in Höhe von 438,66 € und für die weiteren vier Grundstücke ebenfalls jeweils zu Vorausleistungen auf den Straßenausbaubeitrag in Höhe von 70 % des voraussichtlichen Straßenausbaubeitrags heran. Hiergegen erhob die Klägerin jeweils unter dem 18. September 2007 Widerspruch und führte zur Begründung im Wesentlichen aus, dass die M-Straße nach den tatsächlichen Verkehrsverhältnissen eine Hauptverkehrstraße sei. Zudem entspreche auch die durch die Beklagte vorgenommene Ausgestaltung der Straße der einer Hauptverkehrsstraße. Das vorliegend streitgegenständliche Flurstück 1912/56 werde als Zufahrt genutzt, was eine Heranziehung als gewerbliche Nutzung mit einem Vollgeschossfaktor für drei Vollgeschosse nicht rechtfertige. Der Beitrag sei zudem deshalb zu mindern, weil der vormalige Träger der Straßenbaulast erforderliche Reparaturen nicht durchgeführt habe. Daher habe die Beklagte einen Ausgleichsanspruch gegen den bisherigen Träger der Straßenbaulast, der zugunsten der Anlieger von dem Ausbaubeitrag abgerechnet werden müsse. Mit Widerspruchsbescheiden jeweils vom 22. September 2009 wies die Beklagte die Widersprüche zurück. Am 23. Oktober 2009 hat die Klägerin bei dem Verwaltungsgericht Halle Klage erhoben und zur Begründung im Wesentlichen ihr Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren wiederholt und vertieft. Mit Beschluss vom 22. April 2010 hat der Stadtrat der Beklagten die Abschnittsbildung für die abgerechneten drei Straßenteilzüge beschlossen. Die die anderen vier Grundstücke der Klägerin betreffenden Verfahren hat das Verwaltungsgericht nach übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Beteiligten eingestellt. Die Klägerin hat beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 10. August 2007 und deren Widerspruchsbescheid vom 22. September 2009 aufzuheben. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen, und zur Begründung ergänzend vorgetragen: Die Flurstücke 1912/56 und 1908/56 (betreffend das eingestellte Verfahren 2 A 328/09 HAL) seien zwar nicht für sich allein, aber gemeinsam mit den anderen im Eigentum der Klägerin stehenden Grundstücken bebaubar. Durch Urteil vom 27. April 2010 hat das Verwaltungsgericht Halle - 2. Kammer - die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Verkehrsanlage M-Straße beginne ab der Einmündung L-Straße und verlaufe geradlinig mit gleichbleibendem Ausbauzustand jedenfalls bis zur Einmündung H-Weg. Bei dem Straßenteilzug - Einmündung L-Straße bis Einmündung Goethestraße - handele es sich um einen einzelnen abrechenbaren Abschnitt der M-Straße im Sinne von § 6 Abs. 4 KAG LSA i. V. m. § 7 der Straßenausbaubeitragssatzung der Beklagten. Die auch für die Vorausleistungserhebung erforderliche Abschnittsbildung habe die Beklagte mit Beschluss vom 22. April 2010 im Klageverfahren nachgeholt. Die von der Beklagten gewählte Begrenzung des abgerechneten Straßenabschnitts sei rechtlich nicht zu beanstanden. Auch weise der abgerechnete Teilzug eine gewisse selbständige Bedeutung als Verkehrsweg auf. Bei den Baumaßnahmen handele es sich um beitragsfähige Verbesserungen. Die angefochtenen Vorausleistungsbescheide seien auch der Höhe nach rechtlich nicht zu beanstanden. Die Beklagte habe die ausgebauten Teilzüge der M-Straße in rechtlich nicht zu beanstandender Weise als Haupterschließungsstraße und nicht als Hauptverkehrsstraße eingestuft. Denn nach dem Verkehrskonzept der Beklagten, der Herunterstufung zur Gemeindestraße und dem Bauprogramm solle die M-Straße - nach dem Bau der Umgehungsstraße - keinen (überörtlichen) Durchgangsverkehr mehr aufnehmen. Dem entspreche die Gestaltung der Baumaßnahme. Denn die Fahrbahnbreite sei zugunsten beidseitiger Parkstreifen reduziert worden, die offensichtlich dem Anliegerverkehr dienten. Die Beklagte habe auch das nicht unmittelbar an die M-Straße angrenzende Grundstück der Klägerin zu Recht als bevorteilt angesehen und zu Beiträgen herangezogen. Dem Grundstück erwachse durch den Ausbau der M-Straße ein die Beitragserhebung rechtfertigender Sondervorteil. Denn die Hauptzufahrt auf das klägerische Anwesen erfolge über das als Parkplatz für die angrenzende gewerbliche Nutzung dienende Anliegergrundstück, auf dem u. a. Taxen abgestellt würden, mit der Folge, dass auch für das in Rede stehende Hinterliegergrundstück eine relevante Wahrscheinlichkeit der Inanspruchnahme der M-Straße anzunehmen sei. Es sei zudem möglich, das in Rede stehende Flurstück unter Einbeziehung der anderen einheitlich genutzten klägerischen Grundstücke zu bebauen. Außerdem sei zu berücksichtigen, dass es sich bei der „eigenen Erschließungsstraße“ lediglich um eine kurze Sackgasse handele, die nur deshalb, weil sie als Anliegerstraße eine andere Verkehrsfunktion habe als die M-Straße, nicht als unselbständiges Anhängsel der M-Straße anzusehen sei, nach den tatsächlichen Umständen mithin lediglich eine Zufahrt von der M-Straße darstelle. Zur Begründung der von dem erkennenden Senat mit Beschluss vom 15. Dezember 2011 zugelassenen Berufung trägt die Klägerin im Wesentlichen vor: Die M-Straße erfülle die Qualifikationsmerkmale einer Hauptverkehrsstraße und könne deshalb entgegen der Auffassung der Beklagten und der Vorinstanz keine Haupterschließungsstraße sein. Gerade nach dem Verkehrsentwicklungsplan der Beklagten vom 20. Mai 2000 und seiner Fortschreibung vom 20. November 2000 (VEP 2000) beschränke sich die Funktion der M-Straße nicht nur darauf, die an ihr anliegenden Grundstücke zu erschließen und gleichzeitig den Verkehr innerhalb von Baugebieten oder innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile, hier der Neustadt sowie der Neumarkt, zu dienen, sondern ihr komme die Funktion zu, den durchgehenden innerörtlichen Verkehr als Verkehrsstrom aufzunehmen, zu bündeln und zu weiteren untergeordneten Verkehrsanlagen, nämlich zu Haupterschließungsstraßen oder Anliegerstraßen, weiterzuleiten. Gerade die Aufnahme-, Bündelungs- und Verteilungsfunktion manifestiere sich auch in dem Ausbauzustand wie der Ausbaubreite und Ausgestaltung der M-Straße selbst. Sie weise gegenüber ihrem früheren Ausbauzustand keine derartig wesentliche Veränderung dahingehend auf, dass sie nicht mehr den Eindruck einer Tangente vermitteln solle. Auch aufgrund der Unterbrechung der Parktaschen mit Baumscheiben werde weiterhin der alleenartige Charakter betont. Der Ausbauzustand vermittle gerade den Eindruck der Überörtlichkeit im Sinne einer Zielführung und Lenkung des durchgehenden innerörtlichen Verkehrs sowie des überörtlichen Verkehrs. Zudem rechtfertige sich eine Abschnittsbildung für die M-Straße nicht, denn es handele sich um eine geradlinig von Nord nach Süd verlaufende Straße, die nicht durch herausgehobene bzw. markante Punkte eine Einteilung erfordere. Eine selbständige Bedeutung komme den Straßenabschnitten nicht zu. Sie bestreite mit Nichtwissen, dass zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Abschnittsbildung am 22. April 2010 die sachliche Beitragspflicht noch nicht entstanden war. Auch werde das streitgegenständliche Flurstück 1912/56 nicht bevorteilt, da es nicht unmittelbar an der M-Straße anliege. Der Kontakt werde nur durch den im Eigentum der Klägerin stehenden weiteren Grundbesitz vermittelt. Auch sei es nicht bebaut, eigenständig auch nicht bebaubar und werde lediglich als Zuwegungsflurstück genutzt. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Halle vom 27. April 2010 zu ändern und den Bescheid der Beklagten vom 10. August 2007 in Gestalt ihres Widerspruchsbescheides vom 22. September 2009 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen, und erwidert: Die M-Straße sei aus beitragsrechtlicher Sicht und ausgehend vom maßgeblichen Verkehrsentwicklungsplan der Beklagten sowie nach den weiteren Kriterien keine überwiegend dem überörtlichen Durchgangsverkehr oder überwiegend dem durchgehenden innerörtlichen Verkehr dienende Straße. Zur Funktion einer beitragsrechtlichen Haupterschließungsstraße gehöre es, bis zu einem bestimmten Maße bis nahe heran an die Gleichgewichtigkeit auch inner- und überörtlichen Durchgangsverkehr aufzunehmen. Zur maßgeblichen Verkehrsanlage M-Straße sei unstreitig, dass es inner- und überörtlichen Durchgangsverkehr gebe; dieser überwiege allerdings nicht. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.