Urteil
4 L 224/11
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 4. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGST:2012:0530.4L224.11.0A
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Leitsätze
Eine Verrechnung nach § 10 Abs. 3 AbwAG kann nicht lediglich im Wege einer bloßen Willenserklärung des Abgabenschuldners bewirkt werden, sondern setzt den Erlass eines Verwaltungsakts voraus; denn die Investitionsaufwendungen begründen keine selbständige Forderung des Abgabenschuldners gegenüber der Abgabenbehörde, die der Abgabenforderung entgegengehalten werden könnte, um zu einer vereinfachten Erfüllung zu gelangen.(Rn.58)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine Verrechnung nach § 10 Abs. 3 AbwAG kann nicht lediglich im Wege einer bloßen Willenserklärung des Abgabenschuldners bewirkt werden, sondern setzt den Erlass eines Verwaltungsakts voraus; denn die Investitionsaufwendungen begründen keine selbständige Forderung des Abgabenschuldners gegenüber der Abgabenbehörde, die der Abgabenforderung entgegengehalten werden könnte, um zu einer vereinfachten Erfüllung zu gelangen.(Rn.58) Die zulässige Berufung hat Erfolg; denn der an die ehemalige Gemeinde K. gerichtete Abwasserabgabenbescheid des Beklagten vom 19. Dezember 2008 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin zu 2., die Rechtsnachfolgerin der Gemeinde K. ist, nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlagen des angefochtenen Bescheides sind die §§ 1 bis 4, 9 Abs. 1 und 4 des Abwasserabgabengesetzes - AbwAG -. Nach diesen Vorschriften ist für das Einleiten von Abwasser eine Abgabe zu entrichten. Einwände gegen die Berechnung oder die Höhe der Abwasserabgaben sind nicht geltend gemacht worden; auch sind für den Senat Mängel bei der Berechnung der streitigen Abwasserabgabe nicht ersichtlich. I. Gemäß § 9 Abs. 1 AbwAG ist abgabepflichtig, wer Abwasser einleitet (Einleiter). Einleiten im Sinne des Abwasserabgabengesetzes ist nach der Legaldefinition des § 2 Abs. 2 AbwAG das unmittelbare Verbringen des Abwassers in ein Gewässer. Abgabepflichtige Einleiter i.S.d. § 9 Abs. 1 AbwAG sind danach, soweit die Abwassereinleitung über eine Benutzungsanlage ausgeübt wird, regelmäßig die Betreiber von Abwasseranlagen, insbesondere Abwasserbehandlungsanlagen, aus denen das (behandelte) Abwasser unmittelbar in ein Gewässer eingeleitet wird. Anlagenbetreiber ist - unbeschadet der privatrechtlichen Situation - grundsätzlich derjenige, der die tatsächliche Sachherrschaft über die Anlage besitzt und ausübt sowie als wasserwirtschaftliches Unternehmen in der Lage ist, auf das Einleiten aus ihr nach Menge und Beschaffenheit Einfluss zu nehmen (OVG LSA, Beschl. v. 27.04.2006 - 4 K 89/06 -; Köhler/Meyer, AbwAG, 2. Aufl. 2006, § 9 Rdnr. 11). Ausgehend von diesen - auch in der Rechtsprechung des Senats geklärten - Grundsätzen war die Verwaltungsgemeinschaft S. im Veranlagungsjahr 2004 Einleiterin des in den angefochtenen Bescheiden aufgeführten Schmutz- und Niederschlagswassers, weil ihr von den o. a. Gemeinden nicht nur die Aufgabe der Abwasserbeseitigung zur Erfüllung übertragen worden war, sondern sie auch tatsächlich die Abwasserbeseitigung durchgeführt und die dort vorhandenen Abwasseranlagen übernommen bzw. errichtet und betrieben hat. II. Allerdings hat der Beklagte mit seinem Bescheid vom 19. Dezember 2008 zu Recht nicht die Verwaltungsgemeinschaft S. als Abgabepflichtige herangezogen, weil diese zum 1. Januar 2005 aufgelöst worden ist (1.) und entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts auch nicht in entsprechender Anwendung des § 730 Abs. 2 BGB als fortbestehend anzusehen ist (2.). 1. Grundsätzlich erfolgt die Auflösung einer Verwaltungsgemeinschaft gemäß § 84 Abs. 1 GO LSA durch eine Vereinbarung der Mitgliedsgemeinden, die der Genehmigung der oberen Kommunalaufsichtsbehörde bedarf. Eine derartige Auflösungsvereinbarung, die einen öffentlich rechtlichen Vertrag i.S.d. § 1 VwVfG LSA i. V. m. den §§ 54 ff. VwVfG darstellen würde, von denen sich einzelne Verbandsmitglieder auch nicht nachträglich ohne weiteres lösen könnten (vgl. dazu VG Dessau, Beschl. v. 16.05.2001 - 1 A 274/00 -, zit. nach JURIS), haben die Mitgliedsgemeinden allerdings unstreitig nicht abgeschlossen. Dennoch ist die Verwaltungsgemeinschaft S. zum 1. Januar 2005 als aufgelöst und damit als nicht mehr existent anzusehen (Klang/Gundlach, GO LSA, Kommentar, 2. Aufl., § 84 Rdnr. 2), weil zu diesem Zeitpunkt die Gemeinden K., G. und W. in freiwilliger Umsetzung des vom Landtag von Sachsen-Anhalt beschlossenen Gesetzes zur Fortentwicklung der Verwaltungsgemeinschaften und zur Stärkung der gemeindlichen Verwaltungstätigkeit vom 13. November 2003 Mitglied der Verwaltungsgemeinschaft A-Land geworden sind (§ 75 Abs. 1 GO LSA) und die Gemeinden D., B., W. und H. gemäß § 76 Abs. 1a GO LSA der Verwaltungsgemeinschaft (...) zugeordnet worden sind. Die mit der Novellierung des Rechts der Verwaltungsgemeinschaften bezweckte Neustrukturierung der Verwaltungsgemeinschaften zur Stärkung der gemeindlichen Verwaltungstätigkeit hatte damit - unabhängig von der grundsätzlich gemäß § 84 Abs. 1 GO LSA jederzeit möglichen Auflösung einer Verwaltungsgemeinschaft - zur Folge, dass die bisherigen Verwaltungsgemeinschaften kraft Gesetzes aufgelöst worden sind und damit mangels Existenz nicht mehr als Abgabepflichtige im Sinne des § 9 Abs. 1 AbwAG in Anspruch genommen werden konnten. 2. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts bleibt die Abgabepflicht der Verwaltungsgemeinschaft S. auch nicht dadurch bestehen, dass diese in entsprechender Anwendung des § 730 Abs. 2 BGB zur Abwicklung der Abgabenverbindlichkeit als fortbestehend gilt; denn die entsprechende Anwendung von Normen kommt nur in Betracht, wenn eine echte Regelungslücke auszufüllen ist. Darunter ist eine Unvollständigkeit des Tatbestandes einer Norm wegen eines versehentlichen, dem Normzweck zuwiderlaufenden Regelungsversäumnisses des Normgebers zu verstehen. Eine solche Lücke darf von den Gerichten im Wege der Analogie geschlossen werden, wenn sich aufgrund der gesamten Umstände feststellen lässt, dass der Normgeber die von ihm angeordnete Rechtsfolge auch auf den nicht erfassten Sachverhalt erstreckt hätte, wenn er ihn bedacht hätte (BVerwG, Beschl. v. 11.09.2008 - BVerwG 2 B 43.08 -, zit. nach JURIS unter Bezugnahme auf BVerwG, Urt. v. 14.03.1974 - BVerwG 2 C 33.72 -, BVerwGE 45, 85 und Urt. v. 13.12.1978 - BVerwG 6 C 46.78 -, BVerwGE 57, 183 ). Ausgehend von diesen Grundsätzen, denen sich der Senat anschließt, ist nicht erkennbar, dass der Gesetzgeber mit der Übernahme der Vorgängernorm über die Auflösung der Verwaltungsgemeinschaft und das Ausscheiden von Mitgliedsgemeinden aus dem Gesetz zur Neuordnung der kommunalen Gemeinschaftsarbeit und zur Anpassung der Bauordnung vom 9. Oktober 1992 (GVBl. LSA S. 729; vgl. § 12 GKG LSA a. F.) in die Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt vom 5. Oktober 1993 (GVBl. LSA S. 568 ff.) eine Lücke gelassen hat, die im Wege der Analogie geschlossen werden müsste. Sinn und Zweck des § 84 GO LSA (bzw. § 12 GKG LSA a. F.) ist es, die Voraussetzungen und das Verfahren, nach dem eine Verwaltungsgemeinschaft aufgelöst werden kann, zu regeln. Dies gilt auch für die nach der Auflösung einer Verwaltungsgemeinschaft erforderliche Vermögensauseinandersetzung; denn § 84 Abs. 4 Satz 1 GO LSA bestimmt, dass im Falle der Auflösung oder des Ausscheidens von Mitgliedsgemeinden die Beteiligten die Auseinandersetzung durch Vereinbarung, die der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde bedarf, zu regeln haben. Kommt eine Vereinbarung im Falle der Auflösung - wie hier - nicht zustande oder wird sie nicht genehmigt, hat die Kommunalaufsichtsbehörde die erforderlichen Bestimmungen zu treffen (§ 84 Abs. 4 Satz 2 GO LSA). Ausgehend vom maßgeblichen Wortlaut der Norm hat der Gesetzgeber in § 84 Abs. 4 GO LSA mithin klar und eindeutig bestimmt, dass im Falle der Auflösung eine Auseinandersetzung stattzufinden hat, die von den Beteiligten zu vereinbaren oder, soweit diese Vereinbarung nicht zustande kommt, durch die Kommunalaufsichtsbehörde zu regeln ist. Da Regelungsgegenstände einer Auseinandersetzungsvereinbarung nicht nur die von der betreffenden Mitgliedsgemeinde in die Verwaltungsgemeinschaft eingebrachten Vermögensgegenstände, wie z. B. Gebäude, Einrichtungsgegenstände, Fahrzeuge, Geräte, Grundstücke, sondern auch die bestehenden Verbindlichkeiten sind, kann in der Auseinandersetzungsvereinbarung sofort oder - im Falle einer lückenhaften Vereinbarung nachträglich - eine umfassende Abwicklung der Verwaltungsgemeinschaft erfolgen, ohne dass es eines (fiktiven) Fortbestehens der Verwaltungsgemeinschaft bedarf. Auch kann nach den Gesetzesmaterialien nicht davon ausgegangen werden, dass dem Gesetzgeber in § 84 Abs. 4 GO LSA versehentlich ein Regelungsversäumnis unterlaufen ist, das durch eine analoge Anwendung des § 730 Abs. 2 Satz 1 BGB geschlossen werden müsste und dazu führt, die Verwaltungsgemeinschaft S. als fortbestehend anzusehen. Zwar lässt sich aus der Begründung zum Entwurf einer Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt vom 20. Februar 1992 (LT-Drucksache 1/1222) nicht entnehmen, welchen Regelungsgehalt § 84 Abs. 4 GO LSA im Einzelnen haben sollte. Indes geht diese Norm zurück auf § 12 Abs. 5 GKG LSA a. F., deren Sinn ausweislich der Gesetzesbegründung zu dem ursprünglich vorgesehenen § 13 GKG LSA a. F. wie folgt beschrieben wird (vgl. Begründung zum Regierungsentwurf eines Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit vom 7. Januar 1992; LT-Drucksache 1/1107, Seite 7): „Verwaltungsgemeinschaften genießen, da ihnen die Eigenschaft einer Selbstverwaltungskörperschaft fehlt, keinen besonderen Bestandsschutz. Im Interesse einer kontinuierlichen Versorgung der Bevölkerung mit Verwaltungsleistungen und aus Gründen der Wirtschaftlichkeit macht Abs. 1 die Auflösung einer Verwaltungsgemeinschaft jedoch von der Zustimmung der obersten Rechtsaufsichtsbehörde abhängig… Im Falle der Auflösung oder der Bestandsänderung hat eine Auseinandersetzung stattzufinden, die von den Beteiligten zu vereinbaren, ersatzweise durch die Rechtsaufsicht zu regeln ist.“ Schon diese Begründung rechtfertigt den Schluss, dass der Gesetzgeber - mit Blick auf den fehlenden Bestandsschutz einer Verwaltungsgemeinschaft - mit § 84 Abs. 4 GO LSA eine abschließende Regelung zur Auflösung einer Verwaltungsgemeinschaft und der dadurch notwendig werdenden Auseinandersetzung schaffen wollte, ohne dass ein (fiktives) Fortbestehen der Verwaltungsgemeinschaft nach ihrer Auflösung oder Bestandsänderung gewollt war. Hierfür spricht insbesondere ein Vergleich mit dem Wortlaut des zeitgleich in Kraft gesetzten § 26 GKG LSA a. F. zur Auflösung eines Zweckverbandes. Hier hat der Gesetzgeber schon in § 26 Abs. 3 Satz 2 GKG LSA a. F. ausdrücklich festgeschrieben: „Der Zweckverband gilt nach seiner Auflösung als fortbestehend, soweit der Zweck der Abwicklung es erfordert.“ Ausweislich der Gesetzesbegründung zu § 26 GKG a. F. sollte „Satz 2 gewährleisten, da der Zweckverband über den Zeitpunkt seines Erlöschens als Rechtssubjekt hinaus eine eingeschränkte Handlungsfähigkeit zum Zweck der Abwicklung erhält. Der aufgelöste Zweckverband bleibt als Liquiditätsverband rechtsfähig, solange und soweit Abwicklungshandlungen vorzunehmen sind; in diesem Rahmen bleiben auch die Verbandsorgane und die Funktionen des Verbandsvorsitzenden, z. B. bei Verpflichtungserklärungen, bestehen“ (LT-Drucksache 1/1107, Seite 13). Hat der Gesetzgeber aber in demselben Gesetz die Auflösung von Verwaltungsgemeinschaften einerseits und die Auflösung von Zweckverbänden andererseits unterschiedlichen Regelungen unterworfen, die im Übrigen bis heute erhalten geblieben sind (vgl. §§ 84 Abs. 4 GO LSA, 14 Abs. 4 Satz 2 GKG LSA), kann nicht davon ausgegangen werden, dass es sich bei der fehlenden Bestimmung eines „Fortbestehens“ der Verwaltungsgemeinschaft um ein versehentliches Regelungsversäumnis handelt, das durch eine Analogie zum bürgerlich-rechtlichen Gesellschaftsrecht zu schließen ist. Vielmehr ist auch nach der Gesetzeshistorie davon auszugehen, dass der Gesetzgeber im Falle der Auflösung einer Verwaltungsgemeinschaft - anders als bei den Zweckverbänden - gerade nicht deren Fortbestehen zum Zwecke der Abwicklung regeln wollte, sondern zwingend den freiwilligen oder durch die Rechts- bzw. Kommunalaufsichtsbehörde bewirkten Abschluss einer Auseinandersetzungsvereinbarung zwischen den Mitgliedsgemeinden verlangt, um durch die Festschreibung neuer, gerade nicht fiktiver Verwaltungsstrukturen eine kontinuierliche Versorgung der Bevölkerung zu gewährleisten. III. Vorliegend hat - mangels einer freiwilligen Vermögensauseinandersetzung der ehemaligen Mitgliedsgemeinden der Verwaltungsgemeinschaft S. - der Burgenlandkreis als Kommunalaufsichtsbehörde mit Bescheid vom 11. April 2006 die erforderlichen Bestimmungen zur Auseinandersetzung gemäß § 84 Abs. 4 Satz 2 GO LSA getroffen. Hiervon betroffen war auch der Bereich der Abwasserbeseitigung, da dieser ursprünglich der Verwaltungsgemeinschaft S. zur Erfüllung übertragen worden war. Zur Vorbereitung der Vermögensauseinandersetzung wurden für den Bereich Abwasser eine Auseinandersetzungsbilanz für jede Gemeinde durch eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft erarbeitet und die Vermögensgegenstände und die Schulden der jeweiligen Gemeinde zugeordnet (vgl. Bl. 73 ff. der Beiakte A). In der Folge wurde durch die Kommunalaufsicht in die Auseinandersetzungsvereinbarung folgende Regelung aufgenommen (vgl. Seite 13 des Bescheides vom 11.04.2006; Bl. 100 der Beiakte A): „In der Teilbilanz Abwasser der Gemeinde K. wurde die für die Jahre 2003 und 2004 zu erwartende Abwasserabgabe in Höhe von insgesamt 162.640.- € eingestellt. Da diese Beträge durch das Landesverwaltungsamt noch nicht in Rechnung gestellt wurden, wird z. Z. darauf verzichtet, diesen Betrag von der Gemeinde K. jetzt einzufordern. Der Abwasserzweckverband S. ist angehalten, diesen Betrag bei Erhebung durch das Landesverwaltungsamt geltend zu machen.“ Bei verständiger Würdigung des Wortlauts dieser Regelung, insbesondere durch die ausdrückliche Bezugnahme auf die „für die Jahre 2003 und 2004 zu erwartende Abwasserabgabe in Höhe von insgesamt 162.640,- €“ und deren Einstellung in die Teilbilanz Abwasser der Gemeinde K., ist diese Bestimmung entgegen der Auffassung des Beklagten allein dahingehend zu verstehen, dass der (ehemaligen) Gemeinde K. allein und anstelle der übrigen Mitgliedsgemeinden die Schuldnerstellung für die noch ausstehenden Abwasserabgaben für die Jahre 2003 und 2004 übertragen werden sollte. Dass diese Auslegung dem Willen der Kommunalaufsichtsbehörde entspricht, ergibt sich auch aus einem Schreiben des Burgenlandkreises vom 28. November 2007 an den Beklagten, wonach „für die Abwasserabgabe der Jahre 2003 und 2004 für alle Gemeinden eine Rückstellung in Höhe von 162.640,- € gebildet wurde, die aber vollständig der Gemeinde K. zugeordnet worden ist, da Verrechnungsanträge mit Aufwendungen, die auf dem Gebiet der Gemeinde K. realisiert worden sind, gestellt sind.“ Des Weiteren hat der Burgenlandkreis in seinem Schreiben darauf hingewiesen, dass „mit der o. g. beabsichtigten Vorgehensweise zur Abwasserabgabe (Festsetzung der Abwasserabgabe für jede Mitgliedsgemeinde) die gesamte Vermögensauseinandersetzung in Frage gestellt werden würde.“ Auch bedurfte es bezüglich der Übernahme der noch ausstehenden Abwasserabgabe weder einer ausdrücklichen Bestimmung der Rechtsnachfolge noch der Aufnahme dieser Verpflichtung im Tenor des kommunalaufsichtlichen Bescheides, wenn sich - wie hier - aus dem Gesamtkontext des Bescheides eine auslegungsfähige Bestimmung zur Abwasserabgabepflicht ergibt. Ist mithin durch die Auseinandersetzungsbestimmung der Kommunalaufsichtsbehörde eine Abwasserabgabepflicht der ehemaligen Gemeinde K. begründet worden, konnte der Beklagte diese zur Zahlung der Abwasserabgabe für das Jahr 2004 heranziehen. IV. Der angefochtene Abwasserabgabenbescheid des Beklagten vom 19. Dezember 2008 ist schließlich nicht wegen einer Verrechnung mit Investitionen rechtswidrig. Nach § 10 Abs. 3 AbwAG können unter bestimmten Voraussetzungen Aufwendungen für die Errichtung oder Erweiterung von Abwasserbehandlungsanlagen mit der für die in den drei Jahren vor der vorgesehenen Inbetriebnahme der Anlage insgesamt für diese Einleitungen geschuldeten Abwasserabgabe verrechnet werden. Für Anlagen, die das Abwasser vorhandener Einleitungen einer Abwasserbehandlungsanlage zuführen, die den Anforderungen des § 60 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes entspricht oder angepasst wird, - wie hier - gilt gemäß § 10 Abs. 4 AbwAG Absatz 3 entsprechend mit der Maßgabe, dass bei den Einleitungen insgesamt eine Minderung der Schadstofffracht zu erwarten ist. Die Verrechnung hat der Abgabepflichtige gemäß § 8 Abs. 1 AG AbwAG LSA schriftlich unter Nachweis der Anspruchsvoraussetzungen gegenüber der zuständigen Wasserbehörde zu erklären; weitere Vorgaben enthält § 9 Abs. 4, 5 und 7 AG AbwAG LSA, insbesondere ist die Erklärung spätestens bis zum 31. März des der Inbetriebnahme der Anlage folgenden Kalenderjahres vorzulegen (Abs. 4). Ausgehend von diesen rechtlichen Grundlagen erweist sich der angefochtene Abwasserabgabenbescheid weder durch die Verrechnungserklärung des AZV S. vom 20. Januar 2009 mit Aufwendungen für die Errichtung bzw. Erweiterung der Ortsentwässerung in der ehemaligen Gemeinde K. (dazu 1.) noch durch die Verrechnungserklärung der Verwaltungsgemeinschaft S. vom 30. März 2004 mit Investitionen in das Schmutzwasserortsnetz G., 2. Bauabschnitt, (dazu 2.) als rechtswidrig. 1. Unstreitig hat der AZV S., vertreten durch seinen damaligen Verbandsgeschäftsführer, am 20. Januar 2009 bei dem Beklagten eine auf die Veranlagungsjahre 2004/2005/2006 bezogene Erklärung über die Verrechnung von Aufwendungen mit der Abwasserabgabe in den Fällen des § 10 Abs. 4 und 5 AbwAG für die durchgeführte Maßnahme „Ortsentwässerung K. (Heide zu K.)“ abgegeben. 1.1. Der für diese Baumaßnahme geltend gemachte Verrechnungsanspruch gemäß § 10 Abs. 3 bis 5 AbwAG scheidet nicht schon deswegen aus, weil die vom AZV S. am 20. Januar 2009 abgegebene Erklärung über die Verrechnung von Aufwendungen mit der Abwasserabgabe für die Veranlagungsjahre 2004 bis 2006 nicht innerhalb der Frist des § 9 Abs. 4 AG AbwAG LSA in der seit dem 1. Januar 2006 geltenden Fassung bei dem Beklagten eingegangen ist. Nach dieser Vorschrift hat der Abgabepflichtige Erklärungen über die Verrechnung gemäß § 10 Abs. 3 bis 5 AbwAG spätestens bis zum 31. März des der Inbetriebnahme der Anlage folgenden Kalenderjahres mit allen hierfür erforderlichen Unterlagen der zuständigen Wasserbehörde vorzulegen. Der Verrechnungserklärung vom 20. Januar 2009 lässt sich entnehmen, dass die Inbetriebnahme der Einleitungsstelle, die Gegenstand der Verrechnungserklärung ist, am 1. Januar 2007 erfolgt ist, so dass die Erklärung bis zum 31. März 2008 bei dem Beklagten hätte vorliegen müssen. Unstreitig ging die Erklärung aber erst im Januar 2009 bei dem Beklagten ein. Dennoch ist vorliegend von einer fristgemäßen Verrechnungserklärung auszugehen, weil der Beklagte auf der Grundlage eines Erlasses des Ministeriums für Landwirtschaft und Umwelt des Landes Sachsen-Anhalt vom 24. August 2009 (Az: 26.3-62513), in dem es heißt „Nach § 9 Abs. 5 AG AbwAG LSA kann die zuständige Behörde weiterhin die Frist verlängern, wenn die Einhaltung der Frist Härten mit sich bringen würde. Diese Voraussetzung liegt bei den Verrechnungserklärungen, die bis einschließlich des Kalenderjahres 2009 nach dem 31.03. vorgelegt wurden, vor.“, verpflichtet wäre, zugunsten des AZV S. eine Härtefallentscheidung gemäß § 9 Abs. 5 AG AbwAG LSA zu treffen und eine (stillschweigende) Fristverlängerung zu erteilen. 1.2. Eine Verrechnung der Abwasserabgabe 2004 mit den Aufwendungen für die Ortsentwässerung in der ehemaligen Gemeinde K. scheidet aber deswegen aus, weil die Klägerin zu 2. als Abgabepflichtige gemäß § 8 Abs. 1 AG AbwAG LSA i. V. m. § 10 Abs. 3 bis 5 AbwAG keine Verrechnungserklärung für das Veranlagungsjahr 2004 abgegeben hat. 1.2.1. Wie oben ausgeführt, ist durch die vom Burgenlandkreis als Kommunalaufsichtsbehörde mit Bescheid vom 11. April 2006 getroffenen Bestimmungen zur Auseinandersetzung der ehemaligen Mitgliedsgemeinden der Verwaltungsgemeinschaft S. gemäß § 84 Abs. 4 Satz 2 GO eine Abwasserabgabepflicht der ehemaligen Gemeinde K. begründet worden, so dass grundsätzlich diese gemäß § 8 Abs. 1 AG AbwAG LSA die Verrechnung schriftlich unter Nachweis der Anspruchsvoraussetzungen gegenüber der zuständigen Wasserbehörde hätte erklären müssen. Eine derartige Erklärung ist indes weder von der Gemeinde selbst noch von ihren Rechtsnachfolgerinnen - der Verwaltungsgemeinschaft A-Land bzw. der Klägerin zu 2. - abgegeben worden. 1.2.2. Auch der AZV S. konnte nicht wirksam für die Gemeinde K. die Verrechnung der Abwasserabgabe für das Veranlagungsjahr 2004 erklären. Zwar kann nach § 8 Abs. 3 Satz 1 AG AbwAG LSA, wenn in einem Verrechnungszeitraum die Person des Abgabepflichtigen wechselt, ohne dass damit die ausgeübte Gewässerbenutzung dauerhaft beendet wird, der neue Abgabepflichtige seine geschuldete Abwasserabgabe mit den Aufwendungen des bisherigen Abgabepflichtigen unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 3 bis 5 des Abwasserabgabengesetzes verrechnen. Verrechnungszeitraum bilden vorliegend gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 AbwAG die Jahre 2004 bis 2006, weil nach dieser Vorschrift die für die Errichtung oder Erweiterung der Anlage entstandenen Aufwendungen mit der für die in den drei Jahren vor der vorgesehenen Inbetriebnahme der Anlage insgesamt für diese Einleitung geschuldeten Abgabe verrechnet werden können und der Tag der Inbetriebnahme hier der 1. Januar 2007 war. Der Anwendungsbereich dieser Vorschrift ist allerdings schon deswegen nicht eröffnet, weil der erst am 29. Januar 2005 gegründete AZV S. nicht antragsberechtigt ist, da er die Abwasserabgabe nicht schuldet; denn wie oben bereits ausgeführt ist der Gemeinde K. aufgrund der kommunalaufsichtlichen Verfügung vom 11. April 2006 und damit nach der Gründung des AZV die Abgabeschuld für die hier streitgegenständliche Abwasserabgabe 2004 übertragen worden, so dass auch nur diese oder eine ihrer Rechtsnachfolgerinnen eine entsprechende Verrechnungserklärung hätte abgeben können. Dafür, dass die Gemeinde K. ihre für das Jahr 2004 begründete Abwasserabgabenschuld dem AZV S. zu einem späteren Zeitpunkt übertragen hat, bestehen keine Anhaltspunkte; insbesondere gibt es keine entsprechenden vertraglichen Vereinbarungen. 3. Aber selbst wenn davon auszugehen wäre, dass die Voraussetzungen des § 8 Abs. 3 AG AbwAG LSA vorliegen und der AZV S. aufgrund der Gesamtumstände der Vermögensauseinandersetzung wirksam für die Klägerin zu 2. die Verrechnungserklärung vom 20. Januar 2009 abgeben konnte, ist diese Verrechnungserklärung für die Abwasserabgabe 2004 durch die erneute Antragstellung des AZV S. im April 2009, die auf den 20. Januar 2009 zurückdatiert und sich ausdrücklich nur auf die Veranlagungsjahre 2005 und 2006 bezieht, konkludent zurückgenommen worden. Aufgrund der übereinstimmenden schriftsätzlichen Ausführungen und Stellungnahmen der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung steht zur Überzeugung des Senats fest, dass der ehemalige Verbandsgeschäftsführer des AZV S. nach der Abgabe der ersten Verrechnungserklärung am 20. Januar 2009 für die Veranlagungsjahre 2004/2005/2006 (Bl. 219 GA) auf einen Hinweis eines Sachbearbeiters des Beklagten neue Verrechnungserklärungen (Bl. 221-226 GA) unterschrieben hat, die nur noch eine Verrechnung mit Abwasserabgaben für die Veranlagungsjahre 2005 und 2006 umfassen sollten, während die Verrechnungserklärung für Aufwendungen für die Ortsentwässerung in der ehemaligen Gemeinde K. für das Veranlagungsjahr 2004 (konkludent) zurückgenommen worden ist. Insoweit hat der ehemalige Verbandsgeschäftsführer in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ausdrücklich bestätigt, dass er den ursprünglich gestellten Verrechnungsantrag für das Jahr 2004 nicht mehr gestellt habe (vgl. Seite 2 des Protokolls der öffentlichen Sitzung vom 30. Mai 2012). Soweit er zusätzlich erklärt hat, die Rücknahme sei erfolgt, weil ihm vom Landesverwaltungsamt vermittelt worden sei, dass die Verrechnung entsprechend der Vorjahre 2003 und 2004 erfolgen werde, bezieht er sich ausweislich der in diesem Zusammenhang vorgelegten Verrechnungserklärung der Verwaltungsgemeinschaft S. vom 30. März 2004 auf die Maßnahme „Schmutzwasserortsnetz G., 2. Bauabschnitt“. Hierfür liegt für das Veranlagungsjahr 2003 ein Festsetzungsbescheid vom 14. Januar 2009 einschließlich einer Verrechnung von Gesamtaufwendungen in Höhe von 109.075,74 Euro vor. 2. Soweit die Klägerin zu 2. sich auf die vorgenannte Verrechnungserklärung der Verwaltungsgemeinschaft S. vom 30. März 2004 mit Investitionen in das Schmutzwasserortsnetz G., 2. Bauabschnitt, beruft, ist der angefochtene Abwasserabgabenbescheid auch wegen dieser Verrechnung mit Investitionen nicht rechtswidrig; denn die Entscheidung über eine Verrechnung erfolgt durch Verwaltungsakt, den der Beklagte unstreitig weder für die Maßnahme „G.“ noch im Übrigen für die Maßnahme „Ortsentwässerung K.“ erlassen hat. Es ist höchstrichterlich (BVerwG, Urt. v. 20.05.2005 - BVerwG 9 C 4.04 -, zit. nach JURIS) und nach Auffassung des Senats auch zutreffend entschieden, dass die Verrechnung nicht die Ebene der Erfüllung der Abgabenschuld, sondern vielmehr ihre Höhe und mithin die Rechtmäßigkeit der Abgabenerhebung betrifft. Betrifft sie aber die Rechtmäßigkeit der Abgabenerhebung, ist sie unabhängig davon Teil der Festsetzung, ob über die Verrechnung zugleich mit der Abgabenfestsetzung oder erst später durch Änderung der ursprünglichen, ggf. bereits bestandskräftigen Festsetzung entschieden wird. Ist der Abgabenbescheid schon ergangen, wird der hierdurch gesetzte Rechtsgrund für das Behaltendürfen der Abgabe im Umfang des Verrechnungsanspruchs mittels Verwaltungsakts wieder beseitigt, auch wenn zwischenzeitlich Bestandskraft eingetreten ist. Für diese Handlungsform bietet § 10 Abs. 3 AbwAG eine hinreichende Ermächtigungsgrundlage. Der (zusätzlichen) Anfechtung des ursprünglichen Abgabenbescheids bedarf es nicht. Eine Verrechnung nach § 10 Abs. 3 AbwAG kann dagegen nicht lediglich im Wege einer bloßen Willenserklärung des Abgabenschuldners bewirkt werden; denn die Investitionsaufwendungen begründen keine selbstständige Forderung des Abgabenschuldners gegenüber der Abgabenbehörde, die der Abgabenforderung entgegengehalten werden könnte, um zu einer vereinfachten Erfüllung zu gelangen (so auch BVerwG, Urt. v. 26.06.2008 - BVerwG 7 C 2.08 -; OVG LSA, Beschl. v. 19.12.2011 - 4 L 90/10 -; OVG NW, Urt. v. 17.03.2010 - 9 A 2550/08 - und kritisch ThürOVG, Urt. v. 17.09.2007 - 4 KO 726/05 -; jeweils zit. nach JURIS; Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, WHG/AbwAG, § 10 AbwAG Rdnr. 53; a.M.: Köhler/Meyer, a.a.O., § 10 Rdnr. 34). Soweit das Bundesverwaltungsgericht in seiner Beschwerdeentscheidung vom 25. Oktober 2011 (- BVerwG 7 B 56.11 -) - den Senat nicht bindende - Zweifel an seiner Entscheidung geäußert hat, wird durch die weiteren Ausführungen nicht aufgezeigt, worauf sich diese Zweifel stützen. Der Senat selbst sieht keine Veranlassung, die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. April 2005 (a.a.O.) in Frage zu stellen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision wird gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen; denn vor dem Hintergrund der vom Bundesverwaltungsgericht an der bisherigen Rechtsprechung geäußerten Zweifel kommt der Frage, ob über eine Verrechnung von Aufwendungen mit der Abwasserabgabe in den Fällen des § 10 Abs. 3 bis 5 AbwAG durch Verwaltungsakt zu entscheiden ist, grundsätzliche Bedeutung zu. Die (ehemalige) Gemeinde K., deren Rechtsnachfolgerin die Klägerin zu 2. ist, wendet sich in dem hier noch anhängigen Berufungsverfahren unter Hinweis auf eine ihr zustehende Verrechnungsmöglichkeit gegen ihre Heranziehung zu Abwasserabgaben für das Veranlagungsjahr 2004 durch den Beklagten. Mit einer Vereinbarung über die Bildung der (vormaligen) Verwaltungsgemeinschaft S. vom 24. April 1995, veröffentlicht im Amtsblatt für den Regierungsbezirk Halle vom 11. März 1999, gründeten die Gemeinde K. sowie die Gemeinden B., D., H. und W., die seit dem 1. Januar 2010 der Verbandsgemeinde (...) (Klägerin zu 1. in dem für sie rechtskräftig abgeschlossenen Berufungsverfahren 4 L 295/09) angehören, und die (ehemaligen) Gemeinden G. und W. (im folgenden Gemeinden) die Verwaltungsgemeinschaft S. und übertrugen ihr nachfolgend die Aufgabe der Abwasserbeseitigung zur Erfüllung. Mit Verbandssatzung vom 29./30. Dezember 2004 gründeten die Gemeinden D., G., K. und W. den Abwasserzweckverband S. und übertrugen ihm ab 1. Januar 2005 die Aufgabe der Abwasserbeseitigung in ihrem Gemeindegebiet. Mit Wirkung zum 1. Januar 2005 bildeten die Gemeinden B., D., H. und W. zusammen mit anderen Gemeinden die Verwaltungsgemeinschaft (...), wobei die Gemeinde H. gemäß § 1 Nr. 3 Buchst. a der Zweiten Verordnung über die Zuordnung von Gemeinden zu Verwaltungsgemeinschaften vom 10. Dezember 2004 (GVBl. S. 822) dieser Verwaltungsgemeinschaft zugeordnet wurde. Die Gemeinden G., K. und W. schlossen sich zum 1. Januar 2005 mit anderen Gemeinden zur Verwaltungsgemeinschaft A-Land zusammen. Unter § 8 Abs. 1 der Vereinbarung über die Bildung der Verwaltungsgemeinschaft A-Land (abgedruckt im Amtsblatt des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt 2004, S. 386) heißt es u. a., die Verwaltungsgemeinschaft A-Land trete im Zeitpunkt der Auflösung die Rechtsnachfolge für Teile der Verwaltungsgemeinschaft S. an. Eine Vereinbarung über die Auflösung der Verwaltungsgemeinschaft S. wurde von den o. g. Gemeinden nicht abgeschlossen. Auch eine einvernehmliche Vermögensauseinandersetzung kam zwischen den Gemeinden nach Auflösung der Verwaltungsgemeinschaft S. nicht zu Stande. Vielmehr traf der Landkreis Burgenlandkreis als Kommunalaufsichtsbehörde mit Bescheid vom 11. April 2006 eine Entscheidung zur Auseinandersetzung. Hierbei wurden den Gemeinden unter anderem die von der Verwaltungsgemeinschaft S. aufgenommenen Kredite für die Abwasseranlagen anteilig zugeordnet. In die Teilbilanz Abwasser der Gemeinde K. wurde die für die Jahre 2003 und 2004 zu erwartende Abwasserabgabe in Höhe von insgesamt 162.640,00 € eingestellt. Mit Bescheiden vom 19. Dezember 2008 wurden die Gemeinde K. und die übrigen Gemeinden von dem Beklagten jeweils als Gesamtschuldnerinnen zu Abwasserabgaben für das Einleiten von Schmutz- und Niederschlagswasser sowie für Kleineinleitungen für das Veranlagungsjahr 2004 in Höhe von insgesamt 105.683,35 € herangezogen. Die Abwasserabgabe für Schmutzwasser wurde dabei auf 62.862,03 € festgesetzt und bezog sich auf Einleitungen aus im Gebiet der Gemeinden gelegenen und von der Verwaltungsgemeinschaft S. betriebenen Kläranlagen und Kanälen. Die Abwasserabgabe für Niederschlagswasser wurde auf 7.550,26 € festgesetzt. Zur Begründung führte der Beklagte aus, zwar sei grundsätzlich die Verwaltungsgemeinschaft S., da ihr die Aufgabe der Abwasserbeseitigung zur Erfüllung übertragen worden sei und sie im Veranlagungsjahr 2004 auch Abwasser in verschiedene Gewässer eingeleitet habe, im Sinne von § 9 Abs. 1 AbwAG abgabepflichtig. Die Verwaltungsgemeinschaft S. sei aber zum 31. Dezember 2004 aufgelöst worden, so dass die Gemeinden analog § 421 BGB gesamtschuldnerisch für die gemäß § 9 Abs. 1 und 2 AbwAG in Verbindung mit § 6 Abs. 1 AG AbwAG zu zahlende Abwasserabgabe der Verwaltungsgemeinschaft S. hafteten. Am 21. Januar 2009 haben sämtliche Gemeinden beim Verwaltungsgericht Halle Klage erhoben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, ein direkter Zahlungsanspruch gegen sie sei nicht gegeben. Abgabenschuldnerin sei weiterhin die Verwaltungsgemeinschaft S., da ein formeller Auflösungsbeschluss oder ein diesen ersetzender Verwaltungsakt nicht vorliege. Die Richtigkeit der Festsetzung der Abgaben für Schmutz- und Niederschlagswasser sowie Kleineinleitungen werde bestritten. Die beanspruchte Abgabe sei zudem entfallen, da mit Aufwendungen für die Abwasserbehandlungsanlage der Verwaltungsgemeinschaft S. die Verrechnung erklärt worden sei. Die Gemeinden als damalige Klägerinnen zu 1. und 2. haben beantragt, die Bescheide des Beklagten vom 19. Dezember 2008 aufzuheben. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat ausgeführt, die Verwaltungsgemeinschaft S. sei als juristische Person des öffentlichen Rechts untergegangen und existiere als Abgabenschuldnerin für das Jahr 2004 nicht mehr. Sie könne seit dem 1. Januar 2005 nicht mehr Adressatin eines Abgabenbescheides sein. Die Gemeinden seien im April 2009 nachträglich angehört worden. Die Voraussetzungen für eine Verrechnung gemäß § 10 Abs. 3 bis 5 AbwAG seien nicht gegeben, weil es bereits an einer Verrechnungserklärung fehle. Das Verwaltungsgericht Halle hat mit Urteil vom 22. Oktober 2009 die angefochtenen Bescheide des Beklagten vom 19. Dezember 2008 teilweise aufgehoben und im Übrigen die Klagen (rechtskräftig) abgewiesen. Zur Begründung des der Klage stattgebenden Urteils wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Festsetzung und Erhebung von Abwasserabgaben für das Veranlagungsjahr 2004 für die Einleitung von Schmutz- und Niederschlagswasser sei rechtswidrig, weil die Gemeinden nicht Abgabenschuldnerinnen seien. Einleiterin des Schmutz- und Niederschlagswassers und damit gemäß § 9 Abs. 1 AbwAG Abgabenschuldnerin sei vielmehr die Verwaltungsgemeinschaft S.; denn ihr sei von den Gemeinden nicht nur die Aufgabe der Abwasserbeseitigung zur Erfüllung übertragen worden, sondern sie habe auch tatsächlich die Abwasserbeseitigung im Gebiet der Gemeinden durchgeführt und die dort vorhandenen Abwasseranlagen übernommen bzw. errichtet und betrieben. Hingegen sei die Festsetzung und Erhebung der Abwasserabgaben für Kleineinleiter für das Veranlagungsjahr 2004 teilweise rechtmäßig; insbesondere sei die Festsetzung nicht gemäß § 10 Abs. 3 bis 5 AbwAG durch Verrechnung mit Aufwendungen für die Errichtung bzw. Erweiterung von Abwasseranlagen rechtswidrig geworden, weil eine Verrechnung nicht lediglich im Wege einer bloßen rechtserheblichen Willenserklärung des Abgabenschuldners bewirkt werden könne, sondern den Erlass eines Verwaltungsakts voraussetze, der allerdings nicht vorliege. Vor diesem Hintergrund könne allein die Erklärung des AZV S. vom 20. Januar 2009 über die Verrechnung von Aufwendungen mit der Abwasserabgabe für das Veranlagungsjahr 2004 weder zur Tilgung der Abgabenschuld noch zur Rechtswidrigkeit der Abgabenfestsetzung führen. Solange eine solche Entscheidung - wie hier - nicht vorliege, bleibe die Erklärung über die Verrechnung vom 20. Januar 2009 für die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide vom 19. Dezember 2008 ohne Wirkung. Auf die Berufung des Beklagten hat der Senat mit Urteil vom 7. Juni 2011 die erstinstanzliche Entscheidung geändert und - unter (inzwischen rechtskräftiger) Zurückweisung der Berufung im Übrigen - die Klage der Klägerin zu 2. insoweit abgewiesen, als die ehemalige Gemeinde K. zur Zahlung einer Abwasserabgabe für das Einleiten von Schmutz- und Niederschlagswasser für das Veranlagungsjahr 2004 in Höhe von insgesamt 70.412,29 Euro herangezogen worden ist. Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin zu 2. hat das Bundesverwaltungsgericht (Beschl. v. 25.10.2011 - BVerwG 7 B 56.11 -) das Urteil des Senats insoweit aufgehoben, als es die Klage der Klägerin zu 2. abgewiesen hat, und die Sache zur weiteren Prüfung, ob der angefochtene Abwasserabgabenbescheid wegen Verrechnung mit Investitionen rechtswidrig sei, an das Oberverwaltungsgericht zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Zur Frage der Verrechnung trägt der Beklagte vor, eine Durchsicht der Akten habe ergeben, dass ihm für das streitbefangene Veranlagungsjahr 2004 keine Verrechnungserklärung vorliege. Weder die im Jahr 2004 abwasserabgabepflichtige Verwaltungsgemeinschaft S. noch die ehemalige Gemeinde K., die die gewillkürte Rechtsnachfolgerin der aufgelösten Verwaltungsgemeinschaft sei, und auch nicht ihre Rechtsnachfolgerin, die Klägerin zu 2., hätten eine Verrechnungserklärung i. S. d. § 8 Abs. 1 AG AbwAG LSA abgegeben. Lediglich der Abwasserzweckverband S. habe am 22. Januar 2009 und 8. April 2009 Erklärungen zur Verrechnung (nach § 10 Abs. 4 und 5 AbwAG) auf landeseinheitlichem Vordruck abgegeben. In der ersten Erklärung vom 20. Januar 2009 habe der AZV S. erklärt, seine Investitionsaufwendungen für drei Maßnahmen in der Gemeinde K. mit Abwasserabgabenschulden aus den Jahren 2004, 2005 und 2006 verrechnen zu wollen. Der AZV S. sei aber erst am 29. Januar 2005 wirksam gegründet worden, so dass er zeitlich davor - im Jahr 2004 - weder Schuldner einer Abwasserabgabe gewesen sei noch eine Verrechnung habe erklären können. Dies sei dem Verband - zusammen mit weiteren Hinweisen auf inhaltliche Ausfülldefizite auf dem Vordruck - auch mitgeteilt worden. Die vom AZV S. erneut eingereichte und überarbeitete Verrechnungserklärung vom 8. April 2009 (Posteingang), die vom Aussteller handschriftlich auf den 20. Januar 2009 zurückdatiert worden sei, umfasse nur noch eine Verrechnung mit Abwasserabgaben für die Veranlagungsjahre 2005 und 2006, die er mit Bescheiden vom 11. Dezember 2009 (für das Veranlagungsjahr 2005) und 30. September 2010 (für das Veranlagungsjahr 2006) zu den erklärten Maßnahmen „Ortsentwässerung K., Einleitstellen 6, 11 und 12 an die CKA K.“ in Höhe von 65.758,98 € bzw. 27.420,81 € auch positiv beschieden habe. Das bedeute, dass die investiven Aufwendungen des AZV für drei wasserwirtschaftliche Maßnahmen in der ehemaligen Gemeinde K. zu einer Minderung der Abwasserabgabenschuld des AZV für die Jahre 2005 und 2006 geführt hätten. Im Übrigen sei er davon ausgegangen, dass der Verrechnungsantrag für das Veranlagungsjahr 2004 konkludent zurückgenommen worden sei. Der Beklagte beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Halle - 4. Kammer - vom 22. Oktober 2009 zu ändern und die Klage der Klägerin zu 2. auch insoweit abzuweisen, als die ehemalige Gemeinde K. zur Zahlung einer Abwasserabgabe für das Einleiten von Schmutz- und Niederschlagswasser für das Veranlagungsjahr 2004 in Höhe von insgesamt 70.412,29 Euro herangezogen worden ist. Die Klägerin zu 2. beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie führt aus, auch nach dem Vorbringen des Beklagten sei davon auszugehen, dass eine Bescheidung der unstrittig für das Jahr 2004 nachfolgend mit Erklärung von Januar 2009 zur Verrechnung gestellten Investitionsmaßnahmen in die Ortsentwässerung K. bisher nicht erfolgt sei. Entsprechend der langjährigen allgemeinen Verfahrensweise sei unter dem 20. Januar 2009 durch den AZV S. eine Erklärung zur Verrechnung für die Veranlagungsjahre 2004, 2005 und 2006 abgegeben worden. Auf Veranlassung des Beklagten seien nachfolgend für die Jahre 2005 und 2006 unter Rückdatierung auf den 20. Januar 2009 anderweitige Verrechnungserklärungen nochmalig ausgefertigt worden. Eine ausdrückliche Rücknahmeerklärung der Verrechnungserklärung für das Veranlagungsjahr 2004 sei bei dem Gespräch mit dem Beklagten durch den damaligen Vertreter des AZV nicht erfolgt. Unstrittig seien nachfolgend die Verrechnungserklärungen für die Jahre 2005 und 2006 seitens des Beklagten beschieden worden. Eine Entscheidung für das Jahr 2004 sei bisher nicht ergangen. Die jetzige Rechtsauffassung des Beklagten zur nicht gegebenen Verrechnungsmöglichkeit der durch die Gemeinde K. bzw. dem AZV S. nach dem Jahr 2004 getätigten Investitionen mit der Abgabe 2004 stehe im offensichtlichen Widerspruch zu vorherigen Erklärungen der Behörden und das Berufen auf das nachfolgende Auseinanderfallen des Abgabepflichtigen mit dem Investitionsführer sei rechtsmissbräuchlich. Die Abwasserabgabe 2004 sei mit Bescheid vom 19. Dezember 2008 den Gemeinden der ehemaligen Verwaltungsgemeinschaft S. auferlegt worden. Im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung sei durch kommunalaufsichtlichen Bescheid vom 11. April 2006 die Ausgleichung der Abwasserabgabe 2004 der Gemeinde K. auferlegt worden. Gleichzeitig sei bestimmt worden, dass der AZV S. diesen Betrag nachfolgend geltend machen solle. Diese Regelung der Kommunalaufsicht über die alleinige Abgabenpflicht der Gemeinde K. für die Kalenderjahre 2003 und 2004 sei nur unter dem Gesichtspunkt nachvollziehbar, dass der Rechts- und Fachaufsichtsbehörde 2006 bekannt gewesen sei, dass bis zu diesem Zeitraum alleinig auf dem Gebiet der Gemeinde K. anrechnungsfähige Investitionsmaßnahmen vorgenommen worden seien. Sämtliche Beteiligten seien mithin davon ausgegangen, dass die Abwasserabgabe 2004 mit den nachfolgenden Investitionen der Gemeinde K. verrechenbar und dahingehend Beteiligter der AZV S. sei. An dieser Rechtsauffassung müsse sich der Beklagte auch bei der noch ausstehenden Bescheidung zur Verrechnung der Abwasserabgabe 2004 messen lassen. Eine Verrechnungserklärung des AZV S. für 2004 liege vor und könne beschieden werden. Alle Beteiligten seien 2006 davon ausgegangen, dass eine Verrechnung mit den Investitionen in die Abwasseranlage K. bis zu dem vorausgehenden Zeitraum von drei Jahren und damit auch für 2004 möglich sei. Der gesetzlich bestimmte 3-Jahreszeitraum beginne mit der Inbetriebnahme der Anlage, und dieses Datum sei mit dem 1. Januar 2007 ausdrücklich in den Verrechnungsanträgen benannt worden. Somit sei eine dogmatische Trennung der Gemeinde K. von der vorherigen Verwaltungsgemeinschaft S. nicht gerechtfertigt. Ergänzend werde darauf verwiesen, dass in dem parallel zur Abwasserabgabe 2004 erlassenen Festsetzungsbescheid zur Abwasserabgabe 2003 bezüglich der Maßnahmen des Schmutzwassers in der Abwasseranlage G. verrechenbare Gesamtaufwendungen in Höhe von 109.075,74 Euro anerkannt worden seien. Da ausweislich der Abnahmeniederschrift vom 6. Februar 2004 (Abwasserentsorgung G., 2. Bauabschnitt) die Inbetriebnahme der Anlage erst am 6. Februar 2004 habe erfolgen können, sei weitergehend zu prüfen, ob ggf. eine über den bereits anerkannten Betrag in Höhe von 51.297,47 Euro hinausgehende Verrechnung (Restbetrag 57.778,27 Euro) möglich sei. Insoweit liege eine entsprechende Verrechnungserklärung der ehemaligen Verwaltungsgemeinschaft S. vom 30. März 2004 vor, über die noch nicht entschieden worden sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.