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Beschluss

4 M 145/12

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 4. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGST:2012:1029.4M145.12.0A
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Leitsätze
Die Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter stellt zwar einen wesentlichen Verfahrensmangel i. S. d. § 130 Abs. 2 Nr. 1 VwGO dar. Weitere Voraussetzung für eine Zurückverweisung ist nach dieser Bestimmung aber, dass auf Grund dieses Mangels eine umfangreiche oder aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist (hier verneint).(Rn.6)
Entscheidungsgründe
Die statthafte Beschwerde ist unzulässig. 1. Der Antragsgegner setzt sich entgegen § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO nicht hinreichend mit der angegriffenen Entscheidung auseinander, so dass die Beschwerde zu verwerfen ist (§ 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO). Der Antragsgegner macht sinngemäß geltend, Rechtsgrundlage für den streitbefangenen Bescheid sei § 12 Abs. 3 der Verbandssatzung vom 14. Juli 2005 i.d.F. der 4. Änderungssatzung vom 12. April 2011 i.V.m. § 13 Abs. 2 des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit in der ab 30. Mai 2009 geltenden Fassung - GKG LSA -. Dass er allein § 15 Abs. 2 seiner Verbandssatzung aus Dezember 2003 benennt, stellt einen im Rahmen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO unbeachtlichen Rechtsirrtum dar, zumal der Antragsgegner die einschlägige Verbandssatzung vom 14. Juli 2005 einschließlich der Änderungssatzungen mit der Beschwerdebegründung vorgelegt hat. Durch die Neufassung des § 13 Abs. 2 GKG LSA mit dem Zweiten Gesetz zur Fortentwicklung des Kommunalverfassungsrechts vom 26. Mai 2009 (GVBl. 2009, 238) sei weiter eine Änderung der Rechtslage eingetreten, welche die Rechtskraft (§ 121 VwGO) der Entscheidungen des VG Dessau (Urt. v. 29. März 2007 - 1 A 402/06 DE -) und des Oberverwaltungsgerichts für das Land Sachsen-Anhalt (Beschl. v. 11. Juli 2007 - 4 L 107/07 -) überwinde. Im Rahmen seiner Beschwerdebegründung geht der Antragsgegner auf die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts ein, die hier streitbefangenen Verbindlichkeiten eines Altverbandes, die Gegenstand des Fusionsvertrages zwischen diesem Verband und einem anderen Zweckverband waren und von dem neugebildeten Zweckverband getilgt worden sind, könnten als vertraglicher Ausgleichsanspruch nicht Gegenstand einer besonderen Umlage des neugebildeten Zweckverbandes nach § 13 Abs. 2 GKG LSA gegenüber den ehemaligen Gemeinden dieses Altverbandes sein. Ebenfalls tritt er der Argumentation des Gerichts entgegen, § 13 Abs. 2 GKG LSA dürfe auf einen - vorliegend gegebenen - abgeschlossenen Sachverhalt nicht angewandt werden. Allerdings setzt sich der Antragsgegner nicht mit dem weiteren Argument des Verwaltungsgerichts auseinander, dass § 13 Abs. 2 GKG „auf das Erforderlichwerden von (künftigen) Tilgungen ausgerichtet“ sei. Dabei handelt es sich um einen von mehreren selbständigen Begründungselementen in der Entscheidung des Verwaltungsgerichts, entgegen der Auffassung der Antragstellerin eine Heranziehung des § 13 Abs. 2 GKG LSA als Rechtsgrundlage für den angefochtenen Bescheid abzulehnen. Lediglich zu der Frage, ob § 13 Abs. 2 GKG LSA eine Durchbrechung des Solidarprinzips darstellt, hat das Verwaltungsgericht - wie auch zu der Verjährungsproblematik sowie hinsichtlich einer fehlenden Ermessensausübung und weiterer Anforderungen nach der Satzung des Antragsgegners - ausdrücklich keine abschließende Entscheidung getroffen. Dass dieses Begründungselement lediglich in einem Satz ausgeführt wird, steht seiner Qualifizierung als entscheidungstragend nicht entgegen. Auch handelt es sich um ein eigenständiges Element, weil das Verwaltungsgericht nicht nur vertragliche Ausgleichsansprüche von dem Anwendungsbereich des § 13 abs. 2 GKG LSA ausnimmt, sondern zusätzlich („außerdem“) darauf abstellt, dass nach dem Wortlaut des § 13 Abs. 2 GKG LSA („wird“) die Erhebung der besonderen Umlage vor der Tilgung erfolgt. Der Antragsgegner führt aber lediglich aus, dass und warum auch ein in einem Fusionsvertrag geregelter Anspruch Gegenstand einer besonderen Umlage sein kann, ohne sich mit dem Wortlaut des § 13 Abs. 2 GKG LSA näher zu beschäftigen. Soweit er „vollumfänglich“ auf seinen Sachvortrag aus dem Verfahren I. Instanz verweist, insbesondere auf seine Schriftsätze vom 10. April, 14. Mai, 20. Juni und 9. Juli 2012, genügt dies dem ausdrücklichen Darlegungserfordernis des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO nicht. 2. Eine vom Antragsgegner sinngemäß beantragte Zurückverweisung an das Verwaltungsgericht in entsprechender Anwendung des § 130 Abs. 2 VwGO kam schon nach den tatbestandlichen Voraussetzungen der Norm nicht in Betracht, so dass die Anwendbarkeit dieser Regelung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren (vgl. dazu Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 130 Rdnr. 2; Sodan/Ziekow, VwGO, 3. A., § 130 Rdnr. 3; Eyermann, VwGO, 13. A., § 130 Rdnr. 4; Kopp/Schenke, VwGO, 12. A., § 130 Rdnr. 3 jeweils m.w.N.; vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 22. August 1988 - 1 ER 401/88 -, zit. nach JURIS) weiterhin offen bleiben kann (so auch OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 26. Februar 2009 - 4 M 29/09 -, zit. nach JURIS). Zwar hat, wie der Antragsgegner zu Recht darlegt, eine unzuständige Kammer des Verwaltungsgerichts die Entscheidung getroffen. Streitbefangen ist der Bescheid des Antragsgegners vom 8. Dezember 2011, mit dem dieser gegenüber der Antragstellerin ausdrücklich eine „Verbandsumlage“ festgesetzt hat. Verfahren zur Festsetzung einer Zweckverbandsumlage i.S.d. § 13 GKG LSA sind jedoch dem Sachgebiet „Kommunalrecht (mit Ausnahme von Hausverboten 014012)“ zuzurechnen, für das nach dem Geschäftsverteilungsplan des Verwaltungsgerichts Halle die 6. Kammer zuständig ist. Es handelt sich dabei weder um einen Streit aus dem Sachgebiet „Wasserrecht (ohne Abwasserabgaben nach dem AbwAG) sowie Abgaben und Umlagen von Gewässerunterhaltungsverbänden einschl. Wasserversorgungsbeiträge“ noch um einen Streit aus dem Sachgebiet „Ausgleichsabgaben“, für den jeweils die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts zuständig ist, die vorliegend entschieden hat. Selbst wenn man davon ausgeht, dass ein vertraglicher Ausgleichsanspruch des Antragsgegners aus dem Fusionsvertrag bestehen könnte und zudem annähme - was das Verwaltungsgericht schon nicht getan hat -, der Bescheid könnte als Geltendmachung dieses Anspruchs ausgelegt werden, beträfe das Verfahren den Finanzausgleich zwischen dem Zweckverband und einer seiner Mitgliedsgemeinden als öffentlichen Aufgabenträgern. Auch dann wäre das Verfahren dem Kommunalrecht zuzuordnen; insbesondere wäre keine Streitigkeit aus dem - nach dem maßgeblichen Geschäftsverteilungsplan allein dem Abgabenrecht unterfallenden - Sachgebiet „Ausgleichsabgaben“ gegeben. Ebenfalls nicht zu folgen ist der Auffassung der Antragstellerin, es sei „gut nachvollziehbar und plausibel“, dass der Streitgegenstand dem Wasserrecht zugeordnet worden sei. Die von ihr genannten Regelungen des Wassergesetzes Sachsen-Anhalt beziehen sich nicht einmal ansatzweise auf die Heranziehung zu einer Verbandsumlage oder auf die Geltendmachung von Forderungen aus einem dem Zweckverbandsrecht unterfallenden Fusionsvertrag. Ob die angegriffene Entscheidung auch gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verstößt, weil sich die fehlerhafte Anwendung des Geschäftsverteilungsplans als offensichtlich unhaltbar (vgl. dazu BVerfG, Beschl. v. 23. Mai 2012 - 2 BvR 610/12, 2 BvR 625/12 -; BVerwG, Beschl. v. 19. März 1997 - 11 B 102/96 -; OVG A-Stadt, Beschl. v. 16. Oktober 2003 - 2 L 228/03 -, jeweils zit. nach JURIS m.w.N.) erweist, muss aber nicht entschieden werden. Die Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter stellt zwar einen wesentlichen Verfahrensmangel i.S.d. § 130 Abs. 2 Nr. 1 VwGO dar (vgl. VGH Bayern, Urt. v. 22. April 1997 - 10 B 96.1967 -; VGH Hessen, Urt. v. 6. September 1995 - 1 UE 2387/93 -, jeweils zit. nach JURIS zu § 130 Abs. 1 Nr. 2 VwGO a.F.). Weitere Voraussetzung für eine Zurückverweisung ist nach dieser Bestimmung aber, dass auf Grund dieses Mangels eine umfangreiche oder aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist. Diese Voraussetzung ist vorliegend jedoch nicht gegeben. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf den §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG und erfolgt in Anlehnung an den sog. Streitwertkatalog 2004 (NVwZ 2004, 1327 ff.) II. Nr. 1.5 Satz 1 Alt. 2. Die insoweit erfolgte Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung von Amts wegen beruht auf § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).