Urteil
4 L 67/14
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 4. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGST:2015:0210.4L67.14.0A
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Leitsätze
Wenn ein endgültiger Beitragsbescheid durch rechtskräftiges Urteil gem. § 113 Abs 1 S 1 VwGO mit Wirkung „ex tunc“ aufgehoben wird, kommt ein (bestandskräftiger) Vorausleistungsbescheid grundsätzlich wieder zum Tragen. Denn der Beitragsbescheid ist bei dessen gerichtlicher Aufhebung als nicht ergangen zu behandeln und der ursprüngliche Rechtszustand wird in vollem Umfang wiederhergestellt. (Rn.23)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Wenn ein endgültiger Beitragsbescheid durch rechtskräftiges Urteil gem. § 113 Abs 1 S 1 VwGO mit Wirkung „ex tunc“ aufgehoben wird, kommt ein (bestandskräftiger) Vorausleistungsbescheid grundsätzlich wieder zum Tragen. Denn der Beitragsbescheid ist bei dessen gerichtlicher Aufhebung als nicht ergangen zu behandeln und der ursprüngliche Rechtszustand wird in vollem Umfang wiederhergestellt. (Rn.23) Die zulässige Berufung des Klägers, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann (vgl. § 101 Abs. 2 VwGO), ist unbegründet. 1. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht festgestellt, dass der Kläger gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Erlass eines Abrechnungsbescheides nach § 218 Abs. 2 AO hat, der zu seinen Gunsten einen Erstattungsanspruch i. H. v. 901,88 € festsetzt (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b KAG LSA i. V. m. § 37 Abs. 2 Satz 1 AO hat derjenige, auf dessen Rechnung eine Abgabe ohne rechtlichen Grund gezahlt worden ist, gegenüber dem Leistungsempfänger einen Anspruch auf Erstattung des gezahlten Betrags. Über Streitigkeiten, die die Verwirklichung eines solchen Erstattungsanspruchs betreffen, entscheidet gem. § 13a Abs. 1 Satz 5 KAG LSA i. V. m. § 218 Abs. 2 Satz 2 AO die Körperschaft, der die Abgabe zusteht, durch Abrechnungsbescheid. Rechtsgrund für das Behaltendürfen der vom Kläger gezahlten Vorausleistung ist aber weiterhin (noch) der bestandskräftige Vorausleistungsbescheid der Beklagten vom 2. Dezember 2009, der durch den Beitragsbescheid der Beklagten vom 23. April 2012 nicht abgelöst worden ist. a) Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats ersetzt ein endgültiger Beitragsbescheid den Vorausleistungsbescheid, tritt an dessen Stelle und erledigt ihn in der Sache (OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 23. Dezember 2010 - 4 L 135/10 - und Beschl. v. 3. September 2007 - 4 L 338/06 -, jeweils n. v.). Dies gilt jedenfalls ohne weiteres dann, wenn auf den Vorausleistungsbescheid bereits gezahlt worden ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 31. Mai 2005 - 10 B 65/04 -, zit. nach JURIS; Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 8 Rdnr. 147a; ders., Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. A., § 21 Rdnr. 39). Es kann offen bleiben, ob in dem Beitragsbescheid vom 23. April 2012 nicht nur eine um den Vorausleistungsbetrag reduzierte Summe festgesetzt werden sollte, so dass eine Ablösungswirkung von vornherein nicht eintreten konnte. Ebenfalls nicht entschieden werden muss, ob eine Ablösungswirkung bereits mit dem Erlass des endgültigen Beitragsbescheides eintritt (so VGH Bayern, Urt. v. 22. Juli 2010 - 6 B 03.2544 -; OVG Sachsen, Beschl. v. 20. August 2009 - 5 B 265/09 -; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 30. Juni 2009 - 15 B 524/09 -, m. w. N., jeweils zit. nach JURIS; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 8. A., § 21 Rdnr. 39) oder erst mit dessen Bestandskraft (so OVG Schleswig-Holstein, Urt. v. 27. Januar 2009 - 2 LB 43/08 -, m.w.N., zit. nach JURIS; Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 8 Rdnr. 147a; ders., Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. A., § 21 Rdnr. 38, 39 unter Hinweis auf OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 10. März 2010 - 6 B 11298/09 -; wohl auch VGH Bayern, Urt. v. 1. März 2012 - 20 B 11.1723 -, zit. nach JURIS). Jedenfalls dann, wenn - wie hier - der endgültige Beitragsbescheid durch rechtskräftiges Urteil gem. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO mit Wirkung „ex tunc“ aufgehoben wird, kommt der (bestandskräftige) Vorausleistungsbescheid grundsätzlich wieder zum Tragen. Denn der Beitragsbescheid ist bei dessen gerichtlicher Aufhebung als nicht ergangen zu behandeln (vgl. VGH Bayern, Beschl. v. 4. Mai 2012 - 6 ZB 11.3007 -, zit. nach JURIS; vgl. auch Sodan/Ziekow, VwGO, § 113 Rdnr. 145; Kopp/Schenke, VwGO, 20. A., § 113 Rdnr. 8; vgl. weiter Bader u.a., VwGO, 5. A., § 113 Rdnr. 22; Gärditz, VwGO, 2013, § 113 Rdnr. 23), und der ursprüngliche Rechtszustand wird in vollem Umfang wiederhergestellt (vgl. VGH Hessen, Beschl. v. 8. September 2011 - 5 A 1197/11.Z -; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 27. April 1989 - 2 S 2043/87 -, jeweils zit. nach JURIS; vgl. auch Wysk, VwGO, 2011, § 113 Rdnr. 22). Sofern demgegenüber vertreten wird, maßgeblich für die Ablösung des vorläufigen Bescheides seien allein der Erlass eines endgültigen Bescheides und sein Regelungsgehalt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 12. Oktober 2010 - 2 S 2555/09 -; OVG Thüringen, Beschl. v. 29. Juni 2001 - 4 ZEO 917/97 -, jeweils zit. nach JURIS für das Gebührenrecht), wird damit die Wirkung der (gerichtlichen) Aufhebung verkannt. Von dem Erlass eines Beitragsbescheides ist dann gerade nicht mehr auszugehen. Dass der Vorausleistungsbescheid durch einen Beitragsbescheid nicht aufgehoben bzw. abgeändert wird, sondern sich auf andere Art und Weise erledigt, hindert ein Wiederaufleben des Vorausleistungsbescheides durch die rückwirkende Aufhebung des Beitragsbescheides ebenfalls nicht (a. M.: VG Gelsenkirchen, Beschl. v. 25. März 2009 - 13 L 1099/08 -; wohl auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 30. Juni 2009, a. a. O.). Denn Grund für die Ablösungswirkung kann allein der Beitragsbescheid sein. b) Einem Wiederaufleben des Vorausleistungsbescheides steht auch nicht entgegen, dass die sachliche Beitragspflicht für das Grundstück nicht mehr oder nicht mehr in Höhe des Vorausleistungsbetrages entstehen bzw. ein (endgültiger) Beitragsbescheid nicht mehr ergehen kann. Eine Entstehung der sachlichen Beitragspflicht für das Grundstück ist nicht von vornherein ausgeschlossen, obwohl der Beitragssatz für das Jahr 2009 zum 31. Dezember 2009 hätte festgesetzt sein müssen und die Beklagte die erste Beitragssatzsatzung für das Jahr 2009 anscheinend erst am 23. März 2012 erlassen hat (vgl. dazu OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 2. Oktober 2014 - 4 L 125/13 -, zit. nach JURIS). Es steht auch nicht fest, dass eine sachliche Beitragspflicht für das Jahr 2009 allenfalls in Höhe der Berechnung in dem aufgehobenen Beitragsbescheid vom 23. April 2012 entstehen kann. Die Höhe des Beitrages hängt maßgeblich von der Höhe des Beitragssatzes ab, der erst noch festgesetzt werden muss. Zwar ist die vierjährige Festsetzungsverjährungsfrist des § 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b KAG LSA i. V. m. § 169 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 AO, § 170 Abs. 1 Satz 1 AO auf Grund des § 6a Abs. 6 Satz 1 KAG LSA am 31. Dezember 2013 abgelaufen. Der Eintritt der Festsetzungsverjährung ist jedoch gem. §§ 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b, 13b Satz 2 KAG LSA i. V. m. § 171 Abs. 3a AO durch die Einlegung des Widerspruchs gegen den Beitragsbescheid der Beklagten vom 23. April 2012 bis zum Eintritt der Bestandskraft eines neuen Beitragsbescheides der Beklagten gehemmt worden. Dabei wird allerdings eine mit dem Rechtsstaatsprinzip unvereinbare, zeitlich unbegrenzte Festsetzbarkeit des Beitragsanspruchs (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 3. Dezember 2014 - 4 L 58/13 -, m.w.N.) durch den neuen § 13b Satz 1 KAG LSA ausgeschlossen, der eine feste zeitliche Grenze für die vorzunehmende Beitragsfestsetzung vorsieht. c) Der Kläger kann sich schließlich nicht mit Erfolg darauf berufen, der Beklagten komme der Vorteil der vereinnahmten Vorausleistung dauerhaft zu. Die Beklagte ist nunmehr nach Klärung der streitigen Rechtsfrage gehalten, umgehend - mithin spätestens bis zum Ende des Jahres - die Voraussetzungen für die Beitragserhebung zu schaffen und einen Beitragsbescheid zu erlassen. Dies ergibt sich hier daraus, dass Vorausleistungsbescheide von vornherein nur eine eingeschränkte Rechtswirkung haben und die - eigentlich schon abgelaufene - Festsetzungsverjährungsfrist lediglich durch die Spezialregelung des § 171 Abs. 3a AO bis zum Erlass eines bestandskräftigen Bescheides gehemmt ist. Sollte sich die Beklagte dazu nicht in der Lage sehen, ist die Vorausleistung zu erstatten. Weigert sie sich auf ein entsprechendes Begehren des Klägers, einen Beitragsbescheid zu erlassen und nimmt sie dennoch keine Erstattung vor, ist der vorläufige Bescheid auch vor Ablauf der Frist des § 13b Satz 1 KAG LSA in entsprechender Anwendung des § 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b KAG LSA i. V. m. § 164 Abs. 3 AO als im Zeitpunkt der Weigerung ergangener Beitragsbescheid anzusehen, der dann angefochten werden kann (vgl. auch Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 8 Rdnr. 146a, m. w. N.). 2. Da schon kein Anspruch auf Erlass eines Abrechnungsbescheides besteht, ist auch die Leistungsklage auf Zahlung der streitigen Summe einschließlich von Zinsen nach § 13 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. b KAG LSA i. V. m. den §§ 236 Abs. 1, 238 AO unbegründet. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe vorliegt. Der Kläger begehrt von der Beklagten die Rückzahlung einer Vorausleistung auf einen wiederkehrenden Straßenausbaubeitrag. Die Beklagte zog den Kläger für dessen Grundstück mit Bescheid vom 2. Dezember 2009 zu einer Vorausleistung auf den wiederkehrenden Straßenausbaubeitrag für das Jahr 2009 in Höhe von 901,88 € heran. Der Bescheid wurde bestandskräftig, und der Kläger entrichtete den Betrag am 26. Januar 2010. Nach der Durchführung der in dem Vorausleistungsbescheid genannten Baumaßnahmen setzte die Beklagte durch Bescheid vom 23. April 2012 für das Grundstück wiederkehrende Straßenausbaubeiträge für die Jahre 2009 bis 2011 fest. Auf die Anfechtungsklage des Klägers hob das Verwaltungsgericht Magdeburg den Bescheid mit rechtskräftigem Urteil vom 12. Juli 2013 (- 2 A 234/12 MD -) auf, da die für diese Jahre erlassenen Beitragssatzsatzungen der Beklagten vom 29. März 2012 nichtig seien. Mit mehreren Schreiben aus September 2013 forderte der Kläger die Beklagte zur Rückzahlung der Vorausleistung auf. Dies lehnte die Beklagte im Oktober 2013 ab und berief sich auf die Bestandskraft des Vorausleistungsbescheides. Der Kläger hat am 27. November 2013 beim Verwaltungsgericht Magdeburg Klage erhoben, mit dem Ziel, die Beklagte zum Erlass eines Abrechnungsbescheides über die Rückzahlung der Vorausleistung und zur Erstattung dieses Betrages nebst Zinsen an ihn zu verpflichten. Mit Urteil vom 25. März 2014 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Dem Erstattungsanspruch des Klägers stehe der bestandskräftige Vorausleistungsbescheid entgegen. Im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung habe kein endgültiger Straßenbaubeitragsbescheid mehr existiert, der den Vorausleistungsbescheid abgelöst haben könnte. Der Bescheid vom 23. April 2012 sei durch rechtskräftiges Urteil aufgehoben worden. Damit bleibe der Vorausleistungsbescheid materieller Rechtsgrund dafür, dass die Beklagte die gezahlte Vorausleistung bis zur erneuten endgültigen Abrechnung behalten dürfe. Im Übrigen trete die Ablösungswirkung - was aus dem Zweck der Vorausleistung folge - erst mit der Bestandskraft des endgültigen Beitragsbescheides ein. Ein Rückzahlungsanspruch des Klägers ergebe sich auch nicht aus § 6 Abs. 7 Satz 3 KAG LSA. Auf den Antrag des Klägers hat der erkennende Senat mit Beschluss vom 24. Juli 2014 die Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils zugelassen. Der Kläger macht geltend, der Vorausleistungsbescheid habe sich mit Erlass des endgültigen Beitragsbescheides i. S. d. § 124 Abs. 2 AO erledigt. Die Ablösungswirkung trete bereits mit Erlass des endgültigen Beitragsbescheides ein, so dass es nicht darauf ankomme, ob dieser fortexistiere. Die Behörde mache mit dem endgültigen Beitragsbescheid deutlich, dass sie die Vorausleistungssituation für beendet halte und den Rechtsgrund für das weitere Behaltendürfen auf den endgültigen Bescheid umstelle. Die vom Verwaltungsgericht vertretene Auffassung sei widersprüchlich und führe zu einem - im Ergebnis unzulässigen - Erlass eines Beitragsbescheides unter dem Vorbehalt des Irrtums. Die Beklagte habe in dem Beitragsbescheid deutlich gemacht, dass sie den Beitrag endgültig festsetze. Dessen Regelungsgehalt habe sich weder nachträglich durch die Aufhebung verändert noch hätte er sich durch das Eintreten der Bestandskraft verändert. Im Übrigen wäre es mit dem Sinn und Zweck einer Vorausleistung nicht zu vereinbaren, eine solche aufrecht zu erhalten, obgleich sich der Bescheid in Bezug auf den endgültigen Beitrag als rechtswidrig erwiesen habe. Vorliegend komme hinzu, dass die Beklagte selbst davon ausgehe, dass der endgültige Beitrag nicht einmal die Höhe der gezahlten Vorausleistung erreiche. Letztlich bestehe auch kein sachlicher Grund, der Beklagten den Vorausleistungsbetrag zu belassen. Sie habe es in der Hand, einen neuen Vorausleistungsbescheid zu erlassen, oder aber dafür zu sorgen, dass die Beitragspflicht entstehe. Dies gelte zumal, als er sich nicht auf die Rückzahlungspflicht nach § 6 Abs. 7 Satz 3 KAG LSA berufen könne. Von einer Notwendigkeit, sogleich den Vorausleistungsbescheid überprüfen zu lassen, sei nicht auszugehen gewesen. Vor dem Hintergrund der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts hinsichtlich der Grundsätze der Belastungsklarheit- und vorhersehbarkeit, wäre es unzulässig, der Beklagten mangels Erlasses endgültiger Beitragsbescheide dauerhaft den Vorteil der vereinnahmten Vorausleistung zukommen zu lassen. Der Anspruch auf Prozesszinsen seit dem 11. Juli 2012 ergebe sich aus den §§ 236, 238 AO. Die Klage gegen den Beitragsbescheid sei an jenem Tag rechtshängig geworden. Der Kläger beantragt sinngemäß, das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg - 2. Kammer - vom 25. März 2014 zu ändern und die Beklagte zu verpflichten, einen Abrechnungsbescheid über die Rückzahlung von 901,88 € zu erlassen und ihm einen Betrag in Höhe von 901,88 € zu erstatten nebst Zinsen in Höhe von einhalb Prozent pro Monat ab dem 11. Juli 2012. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie trägt vor, mit der überwiegenden obergerichtlichen Rechtsprechung und Literatur stelle ein bestandskräftiger Vorausleistungsbescheid solange den Rechtsgrund für eine bereits gezahlte Vorausleistung dar, wie der endgültige Beitragsbescheid nicht in Bestandskraft erwachsen sei. Sofern der endgültige Beitragsbescheid aufgehoben werde, wirke dies unmittelbar auf den Zeitpunkt seines Erlasses zurück, so dass der Bescheid letztlich als nicht erlassen zu behandeln sei. Es widerspreche den Grundsätzen des Verwaltungsrechts, aus einem Bescheid Wirkungen zu schlussfolgern, welcher tatsächlich aufgehoben worden sei. Erst Recht vermöge die Gegenansicht den Widerspruch in den Fällen, in denen zwischen dem Erlass des Vorausleistungsbescheides und dem Entstehen der endgültigen Beitragspflicht ein Eigentumswechsel stattfinde, nicht aufzulösen. Darüber hinaus gehe der Sinn und Zweck von Vorauszahlungen als Vorfinanzierungsmöglichkeit verloren, sofern bereits der bloße Erlass eines endgültigen Beitragsbescheides zur Rückzahlung der Vorausleistungen verpflichte. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen, der Gegenstand der Beratung gewesen ist.