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Beschluss

4 O 72/16

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 4. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGST:2016:0613.4O72.16.0A
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Leitsätze
Eine Aussetzung analog § 94 VwGO ist auch dann möglich, wenn die entscheidungserhebliche Norm im Weg der abstrakten Normenkontrolle bei einem Verfassungsgericht überprüft wird.(Rn.3)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine Aussetzung analog § 94 VwGO ist auch dann möglich, wenn die entscheidungserhebliche Norm im Weg der abstrakten Normenkontrolle bei einem Verfassungsgericht überprüft wird.(Rn.3) Die gemäß § 146 Abs. 1 VwGO zulässige Beschwerde des Beklagten ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat das vorliegende Klageverfahren rechtmäßig ausgesetzt. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht die Voraussetzungen für eine entsprechende Anwendung des § 94 VwGO bejaht. Nach dieser Vorschrift kann das Gericht, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits auszusetzen sei. Anlass für die Aussetzung des Verfahrens war der von der (früheren) Fraktion DIE LINKE im 6. Landtag von Sachsen-Anhalt gemäß Art. 75 Nr. 3 Verf LSA, § 2 Nr. 4, § 39 Nr. 1 LVerfGG beim Landesverfassungsgericht Sachsen-Anhalt eingereichte Antrag auf Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit von § 18 Abs. 2 KAG LSA in der Fassung des Gesetzes zur Änderung kommunalabgabenrechtlicher Vorschriften vom 17. Dezember 2014 (GVBl. LSA S. 522). Über diesen Antrag hat das Landesverfassungsgericht noch nicht entschieden. Die Entscheidung über die vorliegende Klage hängt von der Gültigkeit des mit dem Normenkontrollantrag angegriffenen § 18 Abs. 2 KAG LSA ab und ist daher vorgreiflich im Sinne von § 94 VwGO. Durch § 13b, § 18 Abs. 2 KAG LSA trägt der Gesetzgeber dem rechtsstaatlichen Gebot der Belastungsgleichheit und -vorhersehbarkeit Rechnung (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 17. Februar 2016 – 4 L 119/15 –, LKV 2016, S. 186 ). Sollte das Landesverfassungsgericht die Ungültigkeit von § 18 Abs. 2 KAG LSA feststellen, stehen dem Gesetzgeber mehrere Möglichkeiten zur Verfügung, den verfassungswidrigen Zustand zu beseitigen (vgl. BVerfGE 133, 143 ). Insoweit ist eine Aussetzung bis zu einer für die Entscheidung des Gerichts über die anhängige Klage erforderlichen gesetzlichen Neuregelung stets geboten (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, § 94 Rn. 4a). Zwar handelt es sich bei der Frage der Gültigkeit einer Rechtsnorm nach allgemeiner Ansicht nicht um ein Rechtsverhältnis im Sinne von § 94 VwGO (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. November 1995 – 4 B 248/95 –, juris, Rn. 4 m.w.N.). Gründe der Verfahrensökonomie und die Bindungswirkung verfassungsgerichtlicher Entscheidungen (§ 31 BVerfGG, § 30 LVerfGG) sprechen jedoch für die Möglichkeit der Aussetzung analog § 94 VwGO im Fall der (abstrakten) Normenkontrolle durch ein (Landes-)Verfassungsgericht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Dezember 2000 – 4 B 75/00 –, NVwZ-RR 2001, S. 483; OVG LSA, Beschluss vom 12. Dezember 2008 – 1 O 153/08 –, juris, Rn. 4; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 11. September 1992 – 10 S 1450/91 –, NVwZ-RR 1993, S. 276 ; Rudisile, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 94 Rn. 52 i.V.m. Rn. 50 ; Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, § 94 Rn. 2). Wenn die Voraussetzungen einer Aussetzung nach § 94 VwGO gegeben sind, liegt die Anordnung der Aussetzung im richterlichen Ermessen. Die Überprüfung durch das Beschwerdegericht beschränkt sich darauf, ob das Gericht die Grenzen seines Ermessens eingehalten und von seinem Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 12. Dezember 2008 – 1 O 153/08 –, juris, Rn. 2; Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, § 94 Rn. 7). Ermessensfehler sind hier nicht ersichtlich. Das Verwaltungsgericht hat das ihm zustehende Ermessen im Hinblick auf die Aussetzung des Verfahrens erkannt und davon in fehlerfreier Weise Gebrauch gemacht. Insbesondere ist nach der Begründung des angefochtenen Beschlusses nicht davon auszugehen, dass das Verwaltungsgericht – über die dargelegten verfassungsrechtlichen Zweifel hinaus – von der Verfassungswidrigkeit des § 18 Abs. 2 KAG LSA überzeugt ist, was zur Vorlage an das Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 100 Abs. 1 GG bzw. an das Landesverfassungsgericht gemäß Art. 75 Nr. 5 Verf LSA verpflichten und die Aussetzung nach § 94 VwGO (analog) ausschließen würde (vgl. BVerfGE 34, 320 ; Rudisile, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 94 Rn. 47 ). Das Verwaltungsgericht durfte bei seiner Entscheidung berücksichtigen, dass einer Nichtigerklärung von § 18 Abs. 2 KAG LSA durch das Landesverfassungsgericht nicht mehr anfechtbare Entscheidungen der Verwaltungsgerichte gemäß § 183 VwGO unberührt ließe (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, § 94 Rn. 2). Soweit sich das Verwaltungsgericht deshalb zur Wahrung der prozessualen Chancengleichheit entschlossen hat, zunächst den Ausgang des Normenkontrollverfahrens abzuwarten, kann dies aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die – streitentscheidende – Frage der Verfassungsmäßigkeit von § 18 Abs. 2 KAG LSA als öffentlichkeitswirksamer „Abwasserstreit“ eine Vielzahl von Verfahren betrifft und den Gesetzgeber veranlasst hat, den kommunalen Aufgabenträgern die Möglichkeit einzuräumen, von der Vollziehung der entsprechenden Abgabenbescheide bis zur verfassungsgerichtlichen Klärung abzusehen (vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes vom 18. Mai 2016 ; Landtag von Sachsen-Anhalt, Plenprot., Stenografischer Bericht 7/3 vom 31. Mai 2016, S. 4 ff.). Besondere Gründe, die für einen unverzüglichen Fortgang des Verfahrens sprechen, hat der Beklagte dagegen weder geltend gemacht noch sind sie sonst ersichtlich. Soweit die Beschwerde darauf hinweist, dass die Begründung des angefochtenen Beschlusses in einigen (verfassungs-)rechtlichen Fragen von der Rechtsprechung des Senats (u.a. Beschluss vom 17. Februar 2016 – 4 L 119/15 –, LKV 2016, S. 186 ) abweicht, liegt auch darin kein Ermessensfehler des Verwaltungsgerichts im Hinblick auf die Aussetzung des Verfahrens. Außerhalb der gesetzlich vorgesehenen Fälle (z. B. § 31 Abs. 2 BVerfGG, § 130 Abs. 3 VwGO) sind Gerichte an Präjudizien nicht gebunden. Eine eigene Ansicht zu Rechtsfragen zu entwickeln und zu vertreten, ist ureigenste Aufgabe jedes Richters (Art. 92 GG). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes ist wegen der in Ziffer 5502 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG bestimmten Festgebühr entbehrlich. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).